Testo completo
Amtsgericht Bonn — 102 C 227/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-02-17
Aktenzeichen: 102 C 227/13
ECLI: ECLI:DE:AGBN:2014:0217.102C227.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 102. Zivilabteilung
Normen: StVG § 7; BGB § 249
Leitsätze
Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist vor Beauftragung eines Sachverständigen gehalten, sich nach den voraussichtlichen Kosten für die Erstattung des Gutachtens zu erkundigen und diese auf Angemessenheit zu prüfen.
Unterlässt er dies, ist die Versicherung des Schädigers zu einer Kürzung des Anspruchs des Geschädigten im Hinblick auf das Sachverständigenhonorar berechtigt, wenn für den Geschädigen als Laien erkennbar war, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festgesetzt hat.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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