Testo completo
Amtsgericht Bonn — 114 C 179/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-01-15
Aktenzeichen: 114 C 179/12
ECLI: ECLI:DE:AGBN:2013:0115.114C179.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 114. Zivilabteilung
Normen: HGB §§ 425, 427 Abs. 1 Nr. 2
Leitsätze
Werden in einem Brief andere Gegenstände als Schriftstücke - hier: ein Schreibgerät - zur Versendung aufgegeben, so scheiden Ansprüche wegen Verlustes des Sendungsinhalts jedenfalls dann aus, wenn der Umschlag keine gesonderte Kennzeichnung des Inhalts enthält.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Parole chiave
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