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28 C 25/20•Amtsgericht Brühl, 2020-02-17, 28 C 25/20
Entscheidungsdatum: 2020-02-17
Aktenzeichen: 28 C 25/20
ECLI: ECLI:DE:AGBM2:2020:0217.28C25.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Abt. 28
wird der sofortigen Beschwerde des Antragstellers vom 14.02.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Brühl vom 12.02.2020 nicht abgeholfen.
Die Sache wird dem Landgericht Köln als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass nach §§ 922 Abs. 3, 936 ZPO der Antragsgegnerin weder der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung noch der den Antrag zurückweisende Beschluss mitzuteilen war. Nach dem Verständnis des Gerichts sind der Antragsgegnerin entsprechend dieser Vorschriften auch die Beschwerdeschrift und dieser Nichtabhilfebeschluss nicht mitzuteilen. Sofern der Antragsteller das Paket nach wie vor nicht vorläufig zurückzunehmen bereit ist, mag er angesichts des Zeitverlusts, mit dem die Übersendung der Sache an das Landgericht verbunden ist, erwägen, die Antragsgegnerin vom vorliegenden Verfahren zu unterrichten und um kurzzeitige Verlängerung der Aufbewahrung zu bitten.
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