Testo completo
Amtsgericht Bielefeld — 343 F 303/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-02-13
Aktenzeichen: 343 F 303/18
ECLI: ECLI:DE:AGBI:2018:0213.343F303.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Richter/in
Tenor
Die Entscheidungskompetenz für die Auswahl der weiterführenden Schule für das Kind E., geb. am 00.00.0000 wird im Wege der einstweiligen Anordnung der Kindesmutter übertragen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Verfahrenswert: Betrag EUR.
Gründe
Gründe: I.
Die Entscheidung beruht auf § 1628 BGB. Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Aus der Ehe sind die Kinder E., geb. am 00.00.0000, und P., geb. am 00.00.0000, hervorgegangen. Beide Kinder leben bei der Kindesmutter in J. / R.. Gründe zu I. im Übrigen geschwärzt.
II.
Wegen der ablaufenden Anmeldefristen und der daraus resultierenden Dringlichkeit war im schriftlichen Verfahren zu entscheiden. Der Kindesmutter war auf ihren Antrag die Entscheidungsbefugnis für die weiterführende Schule für den gemeinsamen Sohn E. zu übertragen. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen ist zu erwarten, dass die Übertragung der Entscheidung auf die Mutter dem Wohl des Kindes am besten entspricht, § 1628 BGB.
Die Kindesmutter hat glaubhaft gemacht, dass geschwärzt . Nachdem sich die Kindeseltern nunmehr nicht auf eine andere Schule (Schule K. / Schule X.) einigen können, war daher die Entscheidungsbefugnis bezüglich dieser - das Sorgerecht betreffenden - Entscheidung auf einen Elternteil zu übertragen.
Im Rahmen der im einstweiligen Anordnungsverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung konnten aus der jeweiligen Schule selbst bzw. dem Schulsystem resultierende, eindeutige, grundsätzliche Vor- oder Nachteile einer der beiden Schulen nicht festgestellt werden. Bei der vorliegenden Betreuungskonstellation geschwärzt Umstände des einfacher zu bewerkstelligenden Schulweges und der Wunsch nach einer, durch den Beruf der Kindesmutter möglichen, umfangreicheren persönlichen Betreuung anstatt einer Ganztagsbetreuung in besonderem Maße zu berücksichtigen, zumal die Kindesmutter als Hauptbetreuungsperson im Alltag zukünftig den größeren Anteil an Berührungspunkten geschwärzt mit der Schule haben wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.
Parole chiave
parental responsibilityschool choicedecision-making authoritybest interests of the childinterim measures