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12 F 235/13•Amtsgericht Ahaus, 2021-05-18, 12 F 235/13
12 F 235/13Tribunale di primo grado18 mag 2021
Entscheidungsdatum: 2021-05-18
Aktenzeichen: 12 F 235/13
ECLI: ECLI:DE:AGAH:2021:0518.12F235.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Einzelrichter
Der minderjährige B1, geboren am 00.00.2004 in U, wird von Herrn L, …(Anschrift entfernt), als Kind angenommen.
Das Kind erlangt gemäß §§ 1766a, 1754 Abs. 1 BGB die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der nichtehelichen PartnerL, geboren am 00.00.1969 und B2, geboren am 00.00.1971.
Das Kind erhält gemäß § 1757 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 BGB den Geburtsnamen B-L, weil dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Annehmende.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Verfahrenswert: 5.000,00 EUR (§ 42 FamGKG).
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