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6 M 1988/20•Amtsgericht Ahaus, 2021-01-25, 6 M 1988/20
6 M 1988/20Tribunale di primo grado25 gen 2021
Die vom vollstreckbaren Tabellenauszug erfassten Forderungen können aus dem früheren Vollstreckungstitel nicht mehr vollstreckt werden.
Entscheidungsdatum: 2021-01-25
Aktenzeichen: 6 M 1988/20
ECLI: ECLI:DE:AGAH:2021:0125.6M1988.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Amtsgericht
Normen: § 766 Abs. 2 ZPO; § 201 InsO
Die vom vollstreckbaren Tabellenauszug erfassten Forderungen können aus dem früheren Vollstreckungstitel nicht mehr vollstreckt werden.
Die Erinnerung der Gläubigerin vom 13.11.2020 wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Auslagen des Gerichts und die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten werden der Gläubigerin auferlegt.
Der Verfahrenswert wird auf bis zu 500 Euro festgesetzt.
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