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1 B 90/17•VG Lüneburg, 2018-04-06, 1 B 90/17
Entscheidungsdatum: 2018-04-06
Aktenzeichen: 1 B 90/17
ECLI: [keine Angabe]
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2018, 74120
GründeI.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung die vorläufige Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis.
Der im C. 1953 geborenen Antragstellerin war ihre im September 1973 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse 3 (nunmehr C1E) durch das Urteil des Amtsgerichts D. vom 18. Mai 2017 - E. - (rechtkräftig seit dem 27. Mai 2017) entzogen und eine Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis von drei Monaten angeordnet worden. Mit dem vorstehenden Urteil wurde die Antragstellerin wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen nach § 142 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5, § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und Abs. 3 Nr. 1, § 316 Abs. 1 und 2, §§ 42, 52, 53, 69, 69a StGB verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass die Antragstellerin am 14. Juli 2016 ein Fahrzeug im Verkehr führte, obwohl sie zuvor so viel berauschende Mittel zu sich genommen hatte, dass die ihr entnommene Blutprobe ein Arzneimittel mit dem Wirkstoff Oxazepam mit einer Konzentration von 1.400 ng/ml im Blut enthielt, und sie dabei mehrfach mit ihrem Fahrzeug gegen die Mittelschutzleitplanke und gegen mehrere Baustellenbaken geriet und hieran einen Schaden von 2.416 EUR verursachte. Ferner verließ sie die Unfallstellen, ohne der Wartepflicht zu genügen. Nachfolgend überholte sie einen PKW mit Wohnanhänger und fuhr dabei gegen die hintere Seite des Anhängers, wodurch der PKW mit Wohnanhänger ins Schleudern geriet. Das Amtsgericht führte unter Bezugnahme auf die Anklageschrift (Bl. 5 der Beiakten) aus, dass die Antragstellerin bei Fahrtantritt hätte erkennen können, dass sie infolge der Einnahme der Substanz Oxazepam fahruntüchtig war und aufgrund des Unfallgeschehens sodann wusste, dass sie fahruntüchtig war. Weiter hätte sie erkennen können, dass sie andere Personen und fremde Sachen gefährden könnte.
Im Juli 2017 beantragte die Antragstellerin die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis, ohne eine bestimmte Fahrerlaubnisklasse anzugeben. Nach den von ihr eingereichten ärztlichen Bescheinigungen bestehen keine Beeinträchtigungen ihres körperlichen oder geistigen Leistungsvermögens, die Bedenken gegen ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen oder Anlass für weitergehende Untersuchungen geben. Nachdem der Antragsgegner zur Frage eines etwaigen Medikamentenmissbrauchs den ärztlichen Dienst seines Gesundheitsamtes beteiligt und eine Stellungnahme der Apothekerin F. vom 17. Oktober 2017 eingeholt hatte, teilte er der Antragstellerin unter dem 20. Oktober 2017 mit, dass die Angaben zur Medikamenteneinnahme nachvollziehbar seien. Damit sei die Eignungsüberprüfung zur Medikamenteneinnahme abgeschlossen, so dass das Verfahren mit der verkehrsrechtlichen Überprüfung nach § 11 Abs. 3 Nr. 5 Fahrerlaubnis-Verordnung fortgesetzt werden könne.
Vor Erlass der angekündigten Gutachtenanforderung hat die Antragstellerin am 24. Oktober 2017 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Zur Begründung trägt sie vor: Sie sei mehr als 40 Jahre im Besitz einer Fahrerlaubnis gewesen. In dieser Zeit hätte sie beanstandungsfrei am Verkehr teilgenommen. Sie habe einen Anspruch auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis, weil die vom Amtsgericht verfügte Fahrerlaubnissperre abgelaufen sei. Für weitere Ermittlungen hinsichtlich ihrer Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehe kein Anlass. Sie habe einmalig eine Schlaftablette eingenommen. Weder habe sie eine Überdosis genommen noch sei sie tablettenabhängig. Die festgestellte Menge des Schlafmittels habe noch im therapeutischen Bereich gelegen. Der Sachverhalt sei damit medizinisch abschließend geklärt, einer weiteren Begutachtung - wie vom Antragsgegner angekündigt - bedürfe es nicht. Der Antragsgegner könne eine Gutachtenanforderung nicht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FeV (missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln) stützen, weil sie solche Substanzen nicht missbräuchlich eingenommen habe. Ebenso wenig komme eine Gutachtenanforderung nach § 11 FeV in Betracht, weil § 14 FeV als speziellere Regelung einen Rückgriff auf die vorgenannte Vorschrift sperre. Es liege auch ein Anordnungsgrund vor. Sie sei anerkannte Schwerbehinderte. Aufgrund umfangreicher Leiden, u.a. Colitis ulcerosa, einer Schwächung ihres Immunsystems sowie Osteoporose, sei sie berufsunfähig. Ihr Wohnort liege am äußeren Rand von G.. Geschäfte, Ärzte etc. seien von dort aus nicht fußläufig zu erreichen. Einkäufe könne sie wegen ihrer Erkrankung nicht zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln tätigen. Außerdem sei im Interesse der Gewährung effektiven Rechtsschutzes zu berücksichtigen, dass seit Antragstellung mehr als sechs Monate vergangen seien.
Die Antragstellerin beantragt,
ihr bis zu einer Entscheidung über ihren Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis vom 29. Juli 2017 die Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1E, M und L vorläufig zu erteilen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
II.
Der zulässige Antrag, den Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung vorläufig zur Erteilung einer Fahrerlaubnis zu verpflichten, bleibt ohne Erfolg.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung u.a. zur Vermeidung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Der Anordnungsgrund ist gleichzusetzen mit einem spezifischen Interesse gerade an der begehrten vorläufigen Regelung. Dieses Interesse ergibt sich regelmäßig aus einer besonderen Eilbedürftigkeit der Rechtsschutzgewährung (vgl. Niedersächsisches. OVG, Beschl. v. 19.10.2010 - 8 ME 221/10 -, juris Rn. 4). Dabei ist einem die Hauptsache ganz oder teilweise vorwegnehmenden Antrag im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise (vgl. zum grundsätzlichen Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes: BVerwG, Beschl. v. 27.5.2004 - BVerwG 1 WES-VR 2.04 -, juris Rn. 3; OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.7.1962 - I B 57/62 -, OVGE MüLü 18, 387, 388 f.) dann stattzugeben, wenn durch ein Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Der besonderen Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes ist Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.4.2008 - 2 BvR 338/08 -, juris Rn. 3; Beschl. v. 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 -, BVerfGE 79, 69, 74; BVerwG, Beschl. v. 29.04.2010 - 1 WDS VR 2.10 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 28; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 12.5.2010 - 8 ME 109/10 -, juris Rn. 14; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rn. 193 jeweils mit weiteren Nachweisen).
Da mit der Durchsetzung eines Anspruchs auf Erteilung einer Fahrerlaubnis im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Hauptsache teilweise vorweggenommen wird, kann nach Maßgabe des Vorstehenden eine - hier allein in Betracht kommende - Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur ergehen, wenn die Antragstellerin in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat (Anordnungsanspruch) und sie weiterhin schlechthin unzumutbaren, anders nicht abzuwendenden Nachteilen ausgesetzt wäre, sollte sie auf den Abschluss des vom Antragsgegner noch nicht beendeten Verwaltungsverfahrens verwiesen werden (Anordnungsgrund, vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 7.5.2015 - 12 ME 67/15 -, n.v.; vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rn. 191 ff.). Dieser strenge Maßstab gilt im Fahrerlaubnisrecht auch angesichts der staatlichen Schutzpflicht für das Leben und die Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer in besonderem Maße, da das Führen von fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen im Straßenverkehr mit erheblichen Gefahren für diese Rechtsgüter einhergeht, wenn der Betroffene ungeeignet oder zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 17.8.2017 - 11 CE 17.1437 -, juris Rn. 10).
Nach Maßgabe dessen hat die Antragstellerin weder einen Anordnungsanspruch (1.) noch einen Anordnungsgrund (2.) hinreichend glaubhaft gemacht:
Hiernach hat die Antragstellerin erst dann einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Fahrerlaubnis, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie nicht die körperliche, geistige oder charakterliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen besitzt, so dass der Antragsgegner als Fahrerlaubnisbehörde nicht berechtigt ist, nach Maßgabe der §§ 11 bis 14 FeV Maßnahmen zur Aufklärung von Fahreignungszweifel zu ergreifen. Dass solche Anhaltspunkte hier nicht vorliegen und der Antragsgegner nicht berechtigt ist, weitere Aufklärungsmaßnahmen anzuordnen, hat die Antragstellerin aber nicht glaubhaft gemacht.
Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Antragsgegner eine Gutachtenanforderung auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 oder Nr. 9 Buchst. b FeV stützen kann, weil die Antragstellerin zumindest eine erhebliche Straftat begangen hat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, und auf der der Entzug der Fahrerlaubnis beruhte.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist der Antragsgegner nicht darauf beschränkt, allein Maßnahmen auf Grundlage des § 14 FeV anzuordnen. Insoweit vertritt die Antragstellerin die Auffassung, dass in Fällen von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel die speziellere Regelung in § 14 FeV die Vorschrift des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV verdränge. Hier beschränke sich der dem Strafurteil zugrunde liegende Sachverhalt auf eine Verursachung durch die Einnahme der Substanz Oxazepam. Da aber eine Gutachtenanforderung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 1 FeV mangels missbräuchlicher Einnahme des Arzneimittels ausscheide, könne eine solche nicht nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV ergehen.
Zwar wird allgemein angenommen, dass sowohl § 13 FeV als auch § 14 FeV eine Spezialvorschrift gegenüber § 11 FeV darstellt (vgl.BR-Drs. 443/98 S. 219, 260 f.), so dass sich die von der Fahrerlaubnisbehörde zu treffenden Maßnahmen zur Klärung von Eignungszweifeln wegen einer Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneiproblematik in erster Linie nach den Bestimmungen der §§ 13, 14 FeV richten (vgl. im Falle einer Alkoholproblematik: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.10.2017 - 10 S 746/17 -, juris Rn. 32 m.w.N.; Bayerischer VGH, Beschl. v. 9.2.2009 - 11 CE 08.3028 -, juris Rn. 15, 17). Hieraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass im Fall der Begehung von Straftaten mit Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimittelbezug der Zugriff auf § 11 Abs. 3 FeV stets gesperrt wäre. Gegen diese Annahme spricht schon der grundsätzlich unterschiedliche - sich in einer entsprechenden Fragestellung niederschlagende - Untersuchungsgegenstand einer auf § 11 Abs. 3 FeV gestützten Gutachtenanordnung im Vergleich zu einer auf Grundlage von § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV oder § 14 Abs. 2 FeV ergangenen Anordnung. So kann (und muss unter Umständen) die Behörde in Fällen, in denen sowohl (nicht im Zusammenhang mit einer Trunkenheitstat stehende) Zweifel an der charakterlichen Fahreignung vorliegen als auch der Verdacht einer Alkohol-, Drogen- oder Arzneimittelproblematik aufzuklären ist, eine Gutachtenanordnung sowohl auf § 11 Abs. 3 FeV als auch auf § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV im Falle einer Alkoholproblematik oder § 14 Abs. 2 FeV im Falle einer Drogen- oder Arzneimittelproblematik stützen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.10.2017, a.a.O., Rn. 32). Hier machte sich die Antragstellerin nicht allein eines Trunkenheitsdelikts nach § 316 StGB und einer Straßenverkehrsgefährdung infolge des Genusses anderer berauschender Mittel (§ 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB) schuldig, sondern machte sich daneben wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 Abs. 1 StGB) strafbar.
Allerdings darf bei der Auslegung gerade der Vorschriften des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und 5 FeV nicht übersehen werden, dass zwischen den grundsätzlich verschiedenen Untersuchungsgegenständen des § 11 Abs. 3 FeV und der §§ 13 Satz 1 Nr. 2, 14 Abs. 2 FeV trotzdem - je nach Fallkonstellation nicht immer gleiche - Schnittmengen existieren. So lässt sich das im Rahmen eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu klärende Trennungsvermögen auch als Frage der charakterlichen Eignung im Sinne der Einhaltung des Verbots, ein Kraftfahrzeug in einem Zustand der alkohol-, drogen- oder arzneimittelbedingten Fahruntüchtigkeit zu führen, begreifen. Umgekehrt wird ein Gutachter bei einer auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV gestützten Untersuchung bei der Prognostizierung zukünftiger Verstöße gegen die Vorschriften des § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB oder des § 316 Abs. 1 StGB zumindest die Frage des Trennungsvermögens ebenfalls in den Blick nehmen dürfen. Dementsprechend wird man gerade die Vorschriften des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und 5 FeV nicht so auslegen dürfen, dass hierdurch die Wertung des Verordnungsgebers, bei bestimmten alkohol-, drogen- oder arzneimittelbedingten Verstößen gegen Verkehrsvorschriften von der (zwingenden) Einholung eines medizinisch-psychologischen Sachverständigengutachtens abzusehen, umgangen wird. Zu berücksichtigen sind diese Gesichtspunkte im Rahmen des von der Behörde nach § 11 Abs. 3 Satz 1 FeV auszuübenden Ermessens (vgl. im Falle des § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.10.2017, a.a.O., Rn. 32).
Das Ermessen des Antragsgegners ist auch nicht derart eingeengt, dass seine Entscheidung, ob ein Gutachten anzufordern ist, nur dahin ergehen kann, von einer Anordnung abzusehen. Im Rahmen des durch § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 oder Nr. 9 Buchst. b FeV eröffneten Ermessens muss die Fahrerlaubnisbehörde anhand aller Umstände des konkreten Falls prüfen, ob die sich aus der begangenen (Anlass-)Straftat (sowie ggf. weiteren Umständen) ergebenden Eignungszweifel hinreichend gewichtig sind, um (trotz den mit einer medizinisch-psychologischen Begutachtung verbundenen nicht unbeträchtlichen Belastungen für den Betroffenen) die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu rechtfertigen, und ihre diesbezüglichen Erwägungen auch offenlegen (vgl. zu § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV: BVerwG, Urt. v. 17.11.2016 - 3 C 20.15 -, juris Rn. 36; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.10.2017, a.a.O., Rn. 38; Urt. v. 3.9.2015 - 10 S 778/14 -, juris Rn. 38; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 25.2.2016 - 3 L 204/15 -, juris Rn. 17 f.).
Bei der Beantwortung der Frage, ob die bestehenden Eignungszweifel ein hinreichendes, die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertigendes Gewicht aufweisen, muss die Behörde im Rahmen ihrer Ermessensausübung zudem Wertungswidersprüche zu anderen die Fahreignung bzw. die Möglichkeiten einer Begutachtung betreffenden Vorschriften vermeiden. So darf sie im Fall einer - hier allerdings nicht vorliegenden - Vorbereitung einer Fahrerlaubnisentziehung (also im Fall einer bestehenden Fahrerlaubnis) nicht außer Acht lassen, dass nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem mit Punkten bewertete Verkehrsverstöße grundsätzlich noch keine Eignungsüberprüfung auslösen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 3 StVG). Darüber hinaus hat die Fahrerlaubnisbehörde in Fällen, in denen - wie vorliegend - die Fahreignung des Fahrerlaubnisbewerbers aufgrund der Begehung von Alkoholdelikten in Frage steht, im Rahmen ihres Ermessens grundsätzlich auch zu berücksichtigen, dass mit einer Gutachtenanordnung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, Nr. 9 Buchst. b FeV nicht die Wertungen der Vorschrift des § 14 Abs. 2 FeV umgangen werden dürfen (vgl. zu § 13 FeV im Falle der Neuerteilung: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.10.2017, a.a.O., Rn. 38 f.; im Falle der Entziehung der Fahrerlaubnis: VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 20.11.2014 - 10 S 1883/14 -, juris Rn. 5; Bayerischer VGH, Beschl. v. 7.8.2014 - 11 CS 14.352 -, juris Rn. 26).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 46.5 in Verbindung mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11).
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