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L 4 SF 14/02•LSG Niedersachsen-Bremen, 2003-04-14, L 4 SF 14/02
L 4 SF 14/02Tribunale delle assicurazioni sociali14 apr 2003
Entscheidungsdatum: 2003-04-14
Aktenzeichen: L 4 SF 14/02
ECLI: ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0414.L4SF14.02.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2003, 21047
Tenor: Die Entschädigung für den Befundbericht des Antragstellers wird auf 21,12 Euro festgesetzt.
Gründe1I.
In dem Rechtsstreit vor dem Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen - Az: L 4 KR 216/01 - erstattete der Antragsteller auf Anforderung des LSG gemäß gerichtlicher Verfügung den Befundbericht vom 12. Juli 2002. Mit Rechnung vom 26. Juli 2002 machte der Antragsteller folgende Entschädigung geltend:
2Schriftlicher Bericht 30,- Euro Pauschale 2,- Euro Kopie 1,- Euro Porto 1,12 Euro Summe 34,12 Euro.
3Die Kostenbeamtin des LSG hat diese Forderung mit Verfügung vom 6. August 2002 auf 21,12 Euro gekürzt:
4Befundbericht 15,- Euro Pauschale 2,- Euro Durchschriften 3,- Euro Portokosten 1,12 Euro
5Mit Schreiben vom 19. August 2002 hat der Antragsteller die richterliche Festsetzung seiner Entschädigung beantragt.
6II.
Der nach § 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) gestellte Antrag auf richterliche Festsetzung ist zulässig.
7Er ist jedoch nicht begründet.
8Nach Nr. 3 der Anlage zu § 5 ZSEG in der ab 1. Januar 2002 gültigen Fassung (BGBl. I 2001, 751) erhält der Arzt u.a. für die Ausstellung eines Befundscheines oder die Erteilung einer schriftlichen Auskunft ohne nähere gutachterliche Äußerung 10,- bis 20,- Euro. Bei einer außergewöhnlich umfangreichen Tätigkeit erhält er den Höchstbetrag bis zu 35,- Euro.
9Nach der Rechtsprechung des Senats steht dem Arzt für einen kurzen Bericht die Mindestentschädigung von 10,- Euro zu. Ein Befundbericht mittleren Umfanges ist mit 15,- Euro zu entschädigen. Nur für darüber hinausgehende umfangreiche Befundberichte sind 20,- Euro anzusetzen.
10Im Hinblick auf diese Staffelung erscheint es sachgerecht, den vom Antragsteller erstatteten Befundbericht mit 15,- Euro zu entschädigen. Denn der Befundbericht ist weder von seiner äußeren Form her umfangreich, noch enthält er eine gutachterliche Äußerung.
11Der Antragsteller wendet sich demgemäß auch nicht gegen die Feststellung, dass es sich bei seinem Befundbericht um einen Bericht mittleren Umfangs handelt. Er weist vielmehr darauf hin, dass er für einen Befundbericht der vorliegenden Art mindestens 20 Minuten benötige. Die Arbeitsstunde seiner Praxis koste aber 200,- Euro. Er mache daher bei der Erstattung derartiger Befundberichte ein Defizit von ca. 100,- Euro pro Stunde.
12Dieser Vortrag rechtfertigt keine höhere Entschädigung.
13Der Rahmen für die Entschädigung der Ärzte, die von den Gerichten zur Erstattung von Befundberichten herangezogen werden, ist durch den Gesetzgeber im ZSEG festgelegt worden. Nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung sind die Gerichte hieran gebunden, es sei denn, es bestehen verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 27. Januar 2003 - L 4 SF 17/02 -, in dem der Senat in Fortentwicklung seiner Rechtsprechung den Entschädigungsrahmen für die Erstattung von einfachen und von mittelschweren Gutachten angehoben hat.).
14Im vorliegenden Fall sind Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Entschädigung des Antragstellers nicht begründet. Die Vergütung seines Berichtes, der auf dem Befundbericht-Formular erstattet wurde und einen mittleren Umfang keinesfalls übersteigt, erscheint unter Berücksichtigung des Interesses des Gemeinwohls (vgl. hierzu Beschluss vom 27. Januar 2003) nicht unangemessen.
15Die Gesamtentschädigung ist daher auf insgesamt 21,12 Euro festzusetzen.
16Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz).
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