FG Niedersachsen, 2026-02-12, 3 V 251/24

3 V 251/24Tribunale fiscale12 feb 2026

Testo completo

FG Niedersachsen — 2026-02-12 — 3 V 251/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-02-12

Aktenzeichen: 3 V 251/24

ECLI: ECLI:DE::2026:0212.3V251.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2026, 12665

Gründe

GründeI.

Mit Schriftsatz vom 28. Januar 2026 erhob der Antragsteller Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Gerichts über den Antrag nach § 33 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vom 13. Januar 2026.

Der Senat hätte den Prozessbevollmächtigten vor Erlass des Beschlusses zu der darin vertretenen Rechtsauffassung hören müssen, dass die Erledigungsgebühr nach Nr. 1002, 1003 VV RVG keinen eigenen Mehrvergleichstatbestand kenne. Er hätte den Senat dann auf die Fehlerhaftigkeit seiner Rechtsauffassung hingewiesen. Dazu verweist er auf die Kommentierung von Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 27. Aufl. 2025, RVG VV 1003 Rz 71 ff.

II.

  1. Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet.

Einschlägig ist vorliegend weder der vom Antragsteller benannte § 321a Zivilprozessordnung (ZPO) analog noch § 133a Finanzgerichtsordnung (FGO), sondern § 12a Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), da es sich bei dem Beschluss des Senats vom 13. Januar 2026 um eine Entscheidung nach dem RVG handelt.

Nach § 12a Abs. 1 Satz 1 RVG ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Rüge muss das Vorliegen der genannten Voraussetzungen darlegen (§ 12a Abs. 2 Satz 5 RVG).

Dazu muss ein Rügeführer schlüssig und substantiiert darlegen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen er sich im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nicht habe äußern können, welches entscheidungserhebliche Vorbringen in diesem Verfahren das Gericht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe und woraus der Rügeführer dies meint folgern zu können (vgl. BFH-Beschlüsse vom 26. März 2014 XI S 1/14, BFH/NV 2014, 1071; vom 25. Februar 2016 VII S 26/15, BFH/NV 2016, 775 [BFH 19.02.2016 - IX B 26/16], und vom 23. Januar 2018 XI S 28/17, juris). Zudem muss er u.a. vortragen, inwiefern dadurch die mit der Anhörungsrüge angefochtene Entscheidung - auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts - anders hätte ausfallen können (vgl. BFH-Beschluss vom 7. Februar 2011 XI S 29/10, BFH/NV 2011, 824 m.w.N.).

Vorliegend rügt der Antragsteller eine unzutreffende Rechtsansicht des Gerichts. Dazu verweist er auf Kommentarliteratur und ist der Ansicht, dass ein entsprechender Hinweis das Gericht zu einer anderen Entscheidung veranlasst hätte.

Dies ist nicht der Fall. Das Gericht hält auch nach Kenntnisnahme des Vorbringens des Antragstellers und der von ihm übersandten Kommentarliteratur weiterhin am Beschluss vom 13. Januar 2026 fest. Für die im hiesigen Verfahren angefallene Erledigungsgebühr ist ein Mehrvergleich nicht zu berücksichtigen. Soweit die Erledigung im Verfahren wegen der Aussetzung der Vollziehung zugleich die beim Beklagten anhängigen Einsprüche erledigt hat, wären Kosten dafür nur im Rahmen der außergerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen. Zu einem Vergleichsmehrwert bei der im gerichtlichen Verfahren angefallenen Erledigungsgebühr führt dies nicht.

  1. Die Gegenvorstellung ist unzulässig.

Gegen noch abänderbare Gerichtsentscheidungen ist zwar weiterhin der außerordentliche Rechtsbehelf der Gegenvorstellung statthaft. Mit der Gegenvorstellung können aber nur schwerwiegende Grundrechtsverletzungen geltend gemacht werden, die nicht in der Verletzung des rechtlichen Gehörs bestehen (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Oktober 2005 IV S 10/05, BFHE 211, 13, BStBl II 2006, 76; Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 4. August 2010 2 K 70/10, juris). Die gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung wird daher durch die Anhörungsrüge in deren Anwendungsbereich verdrängt (vgl. Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Oktober 2014 13 V 3078/14, EFG 2015, 578).

Dieser Auffassung folgt auch der erkennende Senat. Der Antragsteller hat inhaltlich eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs gerügt. Mit den unter II. 1. getätigten Ausführungen hat der Senat über die Anhörungsrüge und damit inhaltlich auch über das Vorbringen des Antragstellers im Rahmen der Gegenvorstellung entschieden. Eine erneute Entscheidung im Rahmen einer Gegenvorstellung ist überflüssig, die Gegenvorstellung damit unnötig. Dies macht sie unzulässig.

  1. Die Entscheidungen ergehen gerichtsgebührenfrei.

Für die Entscheidung über eine Anhörungsrüge nach § 133a FGO wäre zwar gem. Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) Nr. 6400 eine Gebühr i.H.v. 72 € zu erheben. Diese Norm bezieht sich ausweislich des Gesetzestextes aber nur auf die Rüge nach § 133a FGO. Für eine Rüge nach § 12a RVG enthält das GKG keinen Gebührentatbestand. Die Entscheidung über die Gegenvorstellung ergeht gerichtsgebührenfrei (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 14. Februar 2012 X S 1/12, BFH/NV 2012, 1149; vom 16. April 2015 XI S 7/15, BFH/NV 2015, 1096 und vom 13. Dezember 2024 XI S 19/24, juris).

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