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StGH 2/23•StGH Niedersachsen, 2023-09-28, StGH 2/23
Entscheidungsdatum: 2023-09-28
Aktenzeichen: StGH 2/23
ECLI: [keine Angabe]
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2023, 52854
In dem Organstreitverfahren der A
Tenor: Der Antrag wird verworfen.
GründeA.
Der Antragsteller, hat mit der Antragsschrift vom 26. Mai 2023 die Antragsgegner zu 1) bis 3) auf Feststellung in Anspruch genommen, dass der Antragsgegner zu 2) ihn in einem Interview mit der Bild am Sonntag, veröffentlicht am 11. Dezember 2022, in seinem Recht auf Chancengleichheit der Parteien aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt habe. Der Antragsgegner zu 2) war zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Interviews Niedersächsischer Minister für Inneres und Sport. Er ist am 18. Januar 2023 von diesem Amt zurückgetreten und seit dem 19. Januar 2023 Bundesminister der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland.
B.
I. Der Antrag ist unzulässig.
Es ist auch kein Rechtsgrund ersichtlich, der es gestatten könnte, die Äußerungen des ehemaligen Ministers seiner Amtsnachfolgerin zuzurechnen. Soweit der Antragsteller meint, dass sowohl Art. 54 Nr. 1 NV als auch § 8 Nr. 6 NStGHG auf Streitigkeiten zwischen Organen als solchen abstellten, sodass es auf den konkreten Organwalter nicht ankommen könne, übersieht er, dass sich der Antrag nach der vom Niedersächsischen Staatsgerichtshof geteilten ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gegen den für die Maßnahme konkret verantwortlichen Amtswalter und nicht gegen das Amt als solches zu richten hat (vgl. BVerfG, Urt. v. 27.2.2018 - 2 BvE 1/16 -, BVerfGE 148, 11, juris Rn. 29; v. 15.6.2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 -, BVerfGE 162, 207 [BVerfG 25.05.2022 - 2 BvE 10/21], juris Rn. 55; v. 22.2.2023 - 2 BvE 3/19 -, NJW 2023, 831, juris Rn. 124).
Die im Schriftsatz vom 31. August 2023 nachgeschobenen Argumente bedingen kein anderes Ergebnis. Ob die Organstellung eines Beteiligten wie in den vom Antragsteller herangezogenen Entscheidungen nach Anhängigkeit eines Verfassungsstreits wegfällt oder - wie vorliegend - zum Zeitpunkt des Antrags nicht (mehr) vorhanden ist, ändert nichts am maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Parteifähigkeit. Ein Organstreitverfahren ist ein kontradiktorisches Verfahren. Es dient der wechselseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihrer Teile in einem Verfassungsrechtsverhältnis und nicht der abstrakten Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit von Maßnahmen eines früheren Verfassungsorgans bzw. Organteils. Mit seinem Rücktritt vom Amt des Ministers für Inneres und Sport hat der Antragsgegner zu 2) seinen Status als anderer Beteiligter im Sinne von Art. 54 Nr. 1 NV und § 8 Nr. 6 NStGHG, der durch die Verfassung oder in der Geschäftsordnung des Landtages mit eigenen Rechten ausgestattet ist, verloren.
Soweit der Antragsteller auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juni 2014 (2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10 -, BVerfGE 136, 277, juris Rn. 60) verweist, ergibt sich daraus keine fortwirkende Parteifähigkeit des Antragsgegners zu 2). Das Bundesverfassungsgericht hat im Fall der Bundesversammlung auf Grund der Besonderheiten ihrer Arbeitsweise die Parteifähigkeit dieses nur kurzzeitig bestehenden Staatsorgans (vgl. zu den Besonderheiten der Bundesversammlung Butzer, in: Schmidt-Bleibtreu, GG, 15. Aufl. 2021, Art. 54 Rn. 49 ff.) fortbestehen lassen, weil Rechtsschutz gegen deren Maßnahmen ansonsten praktisch nicht zu erlangen sei. Eine solche Besonderheit besteht vorliegend nicht. Regelmäßig endet die Organstellung eines Landesministers nicht unmittelbar im Anschluss an eine streitbefangene Maßnahme. Ob in dem Fall einer "letzten Rede" vor einem Rücktritt anderes gelten mag, bedarf keiner Entscheidung.
Schließlich gibt es entgegen der Auffassung des Antragstellers keinen Grund, zumindest für die Antragsfrist des § 30 NStGHG i.V.m. § 64 Abs. 3 BVerfGG das Organstreitverfahren "zu garantieren". Die Antragsfrist schafft zwischen den Verfassungsorganen Rechtssicherheit, indem sie die Zeitspanne für ein Organstreitverfahren begrenzt. Zweck der Antragsfrist ist es nicht, weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen wie vorliegend die Parteifähigkeit für diese Zeitspanne zu fingieren. Zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens war ein Organstreitverfahren gegen den Antragsgegner zu 2) deshalb nicht (mehr) möglich.
II. Der Antrag wird nach § 12 Abs. 1 NStGHG i.V.m. § 24 Satz 1 BVerfGG ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss des Staatsgerichtshofs verworfen.
C.
Das Verfahren ist nach § 21 Abs. 1 NStGHG kostenfrei, Auslagen der Beteiligten werden gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 NStGHG nicht erstattet.
Mestwerdt
van Hove
Kaiser
Butzer
Veen
Huss
Bornemann
Otte
Berghaus
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