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1 T 146/05•LG Verden, 2005-12-13, 1 T 146/05
Entscheidungsdatum: 2005-12-13
Aktenzeichen: 1 T 146/05
ECLI: ECLI:DE:LGVERDN:2005:1213.1T146.05.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2005, 33539
In der Unterbringungssache hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Verden durch den Vizepräsidenten des Landgerichts Marsch, den Richter am Landgericht Dänekas und die Richterin am Landgericht Ramsauer am 13. Dezember2005 beschlossen :
Tenor: Die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Verden vom 04. November 2005 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe1Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht Verden die Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung bis längstens 15. Dezember 2005 vormundschaftsgerichtlich genehmigt.
2Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Betroffenen. Das Landgericht Verden hat die Beschwerde mit Beschluss vom 23. November 2005 zurückgewiesen. Auf die weitere sofortige Beschwerde des Betroffenen vom 07. Dezember 2005 hat das Oberlandesgericht Celle den Beschluss des Landgerichts aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidungüber die sofortige Beschwerde an das Landgericht Verden zurückverwiesen. Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet, weil es weiterhin zum Wohle des Betroffenen erforderlich ist, dass er vorläufig in einer geschlossenen Einrichtung untergebracht bleibt ( §§ 1906 Abs. 1 BGB, 70 h Abs. 1, 70 Abs. 1 b FGG).
3Die Unterbringung ist zur Durchführung einer Heilbehandlung notwendig. Diese kann ohne Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden. Die Notwendigkeit der Unterbringung vermag der Betreute nicht zu erkennen (§ 1906 Abs.1 Nr.2 BGB).
4Dies ergibt sich aus dem ärztlichen Zeugnis des Dr. Gensichen vom Diakoniekrankenhaus Rotenburg vom 17. November 2005 und aus der Anhörung des Betroffenen vom 13. Dezember 2005.
5Nach den Ausführungen des Arztes handele es sich bei dem bei dem Betroffenen vorliegenden Krankheitsbild am ehesten um eine paranoide Psychose. Die Idee, die Wirtschafts-, Arbeits- und Gesellschaftsstrukturen Deutschlands radikal verändern zu wollen und das hierzu vom Betroffenen entwickelte Konzept seien von Krankheitswert. Differenzialdiagnostisch müsse von einer wahnhaften Störung oder dem Vorliegen einerüberwiegenden Idee mit erheblichem Krankheitswert ausgegangen werden. Zur Therapie des akuten Krankheitsbildes und zur Abwendung einer weiteren Chronifizierung der Erkrankung bestehe weiterhin ein medikamentöser Behandlungsbedarf. Da der Betroffene nur unter Nötigung zur Einnahme seiner Medikamente bereit sei, sei eine Heilbehandlung ohne Unterbringung nicht möglich.
6Die Kammer schließt sich dieser ärztlichen Beurteilung nach Anhörung des Betroffenen an. Der Betroffene hat den Eindruck eines psychisch kranken Menschen gemacht, dem jede Krankheitseinsicht fehlt und der offenkundig die Notwendigkeit einer Behandlung nicht zu erkennen vermag. Er ist gefangen in einem wirren Gedankenkonstrukt.
7Der Unterbringung des Betroffenen steht auch nicht entgegen, dass dieser jegliche Medikation ablehnt. Gegebenenfalls wäre eine Zwangsmedikation durchzuführen.
8Die Zulässigkeit von Zwangsbehandlungen ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (verneinend: z.B. OLGR Celle 2005, 728; bejahend: z.B. OLG Düsseldorf, 1-25 Wx 73/03, Schleswig Holsteinisches Oberlandesgericht, NJW-RR 2002, 794, OLG München, FamRZ 2005, 1196[OLG München 26.01.2005 - 33 AR 3/05], Soergel, § 1906 Rn.50, Palandt, § 1906 Rn.10). Trotz der vom Oberlandesgericht Celle in der Entscheidung über die sofortige weitere Beschwerde dargelegten Rechtsauffassung war die Kammer nicht an einer hiervon abweichenden Entscheidung gehindert, da es sich bei den Ausführungen des Oberlandesgerichts lediglich um ein Obiter Dictum handelt. Auf Grund der Divergenz der Entscheidungen auf oberlandesgerichtlicher Ebene wäre eine obergerichtliche Klärung gem. § 28 Abs.2 FGG wünschenswert.
9Grundsätzlich darf eine Heilbehandlung nur mit Einwilligung des Betroffenen durchgeführt werden. Dabei kommt es für die Wirksamkeit der Einwilligung nicht auf dessen Geschäftsfähigkeit, sondern auf seine natürliche Einsichts- und Steuerungsfähigkeit an. Einwilligungsfähig ist danach, wer Art, Bedeutung und Tragweite einer Heilmaßnahme zu erfassen und seinen Willen hiernach zu bestimmen vermag. Ist diese Fähigkeit vorhanden, darf der Betroffene grundsätzlich gegen seinen Willen weder behandelt noch untergebracht werden (OLG Düsseldorf, I-25 Wx 73/03 m.w.N.). Fehlt sie hingegen, darf dem Betroffenen trotz etwa entgegenstehenden Willens medizinische Hilfe nicht verweigert werden.
10Die wegen der grundrechtlichen Relevanz erforderliche gesetzliche Grundlage für entsprechende Maßnahmen hat der Gesetzgeber mit § 1906 BGB geschaffen. Heilbehandlung und Unterbringung sind im Falle des § 1906 Abs.1 Nr.2 BGB untrennbar miteinander verknüpft. Kann eine Heilbehandlung nicht durchgeführt werden, darf auch die Unterbringung nach dieser Vorschrift nicht angeordnet bzw. genehmigt werden. Sind die Voraussetzungen für eine Unterbringung zum Zwecke der Heilbehandlung dagegen erfüllt, so decken die gesetzliche Ermächtigung und die notwendige vormundschaftsgerichtliche Genehmigung ( § 1906 Abs.2 S.1 BGB) nicht nur die mit der Unterbringung verbundene Freiheitsentziehung, sondern auch die Heilbehandlung selbst, zu deren Durchführung die Unterbringung angeordnet worden ist (OLG Düsseldorf, a.a.O.).
11Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. Oktober 2000 (FamRZ 2001, 149), die für eine Ablehnung der Zwangsmedikation in Bezug genommen wird (OLGR Celle, a.a.O.) steht dem nicht entgegen (OLG Düsseldorf, a.a.O.; OLG München, a.a.O.; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, a.a.O.). Soweit sie eine gesetzliche Grundlage für eine Zwangsbehandlung verneint, befasst sie sich ausschließlich mitambulanten Behandlungsmaßnahmen und grenzt diese deutlich gegen den gesetzlich geregelten Fall der Unterbringung, die die medizinische Versorgung eines einwilligungsunfähigen Betroffenen gerade ermöglichen soll, ab (OLG Düsseldorf, a.a.O.).
12Die Kammer hält es nicht mit dem Sinn und Zweck des § 1906 Abs.1 Nr.2 BGB für vereinbar, einerseits die Unterbringung zur Durchführung einer Heilbehandlung zu genehmigen, andererseits aber die zwangsweise Umsetzung eben dieser Heilbehandlung zu verbieten. Normzweck ist, bei psychisch kranken Personen, denen die entsprechende Einsichtsfähigkeit fehlt, eine erforderliche Heilbehandlung durch Unterbringung des Betroffenen zu ermöglichen. Zweck der Unterbringung ist die Behandlung. Die Unterbringung selbst ist nur Mittel zum Zweck. Steht aber die Behandlung im Vordergrund, so muss die Genehmigung der Unterbringung gegebenenfalls auch die Zwangsbehandlung umfassen.
13Dem Willen des Betroffenen würde zudem in derselben Angelegenheit unterschiedliches Gewicht beigemessen werden: lehnt er die Unterbringung ab, kann deren Notwendigkeit aber krankheitsbedingt nicht erkennen, so ist sein Wille insoweit unbeachtlich; lehnt er aber gleichzeitig auch die Medikation ab, weil er auch deren Notwendigkeit krankheitsbedingt nicht erkennen kann, so soll sein Wille entscheidend sein.
14Hinzu kommt, dass eine Unterbringung ohne gleichzeitige Behandlung auf eine bloße Verwahrung des Betroffenen hinausliefe. Diese allein wäre in vielen Fällen - wie auch hier- medizinisch nicht Erfolg versprechend.
15Eine Zwangsmedikation des Betroffenen ist auch im Hinblick auf eine drohende weitere Chronifizierung der Erkrankung (s. Seite 2 derärztlichen Stellungnahme vom 17. November 2005) verhältnismäßig. Es ist davon auszugehen, dass der Betroffene bereits seit 1999 erkrankt ist. Wie er in seiner Anhörung nochmals ausgeführt hat, verfolgt er bereits seit diesem Jahr seine politischen Ideen. Alternativen zu einer medikamentösen Behandlung bestehen nach Auskunft von Dr. Gensichen nicht.
16Die Verhältnismäßigkeit ist im Übrigen auch unter dem Gesichtspunkt zu bejahen, dass ohne Zwangsbehandlung voraussichtlich erneut Konflikte im familiären Bereich mit Tätlichkeiten drohen. Wie sich aus den eigenen Angaben des Betroffenen des Betroffenen ergibt, führte eine Nichtigkeit dazu, dass dieser seinem minderjährigen Sohn an den Hals gegangen ist (Einkauf eines Joghurts). Eine Einsicht in eigenes Fehlverhalten oder ein Bedauern des Betroffenen waren bei der Anhörung nicht zu erkennen, so dass erneute Entgleisungen zu befürchten sind. Ein weiterer tätlicher Angriff auf seine Familienangehörigen würde gegebenenfalls zu einer dauerhaften Unterbringung des Betroffenen nach PsychKG führen.
17Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 128 b, 131 KostO und § 13 a FGG.
Marsch Richter am Landgericht Dänekas ist infolge dienstlicher Geschäfte ortsabwesend. Marsch Ramsauer
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