OVG Niedersachsen, 2026-04-24, 4 LB 83/26

4 LB 83/26Tribunale amministrativo24 apr 2026

Testo completo

OVG Niedersachsen — 2026-04-24 — 4 LB 83/26 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-04-24

Aktenzeichen: 4 LB 83/26

ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2026:0424.4LB83.26.00

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2026, 15352

Tenor

Tenor: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - Einzelrichter der 1. Kammer - vom 17. Juli 2024 geändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in der Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

TatbestandDie Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil, durch welches sie verpflichtet worden ist, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen.

Die Kläger ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation sowie tschetschenischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Er wurde im ... 1999 in der Autonomen Republik Tschetschenien geboren, wo er auch aufwuchs. Der Kläger schloss die Schule mit der 9. Klasse ab und befand sich zuletzt vor Verlassen seines Herkunftsstaats in einer Ausbildung zum Buchhalter. Im Dezember 2016 reiste der Kläger gemeinsam mit seiner Mutter und seiner 2000 geborenen Schwester nach Weißrussland aus, wohin sich der Vater des Klägers schon zuvor begeben hatte. Nach einem etwa zweimonatigen Aufenthalt reiste die Familie gemeinsam weiter nach Polen und sodann im April 2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie wie auch schon in Polen Asylanträge stellte.

Wegen des bereits in Polen gestellten Antrags lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) den Asylantrag des Klägers zunächst mit Bescheid vom 26. Mai 2017 als unzulässig ab. Die zugleich angeordnete Abschiebung des Klägers nach Polen konnte in der Folgezeit allerdings nicht umgesetzt werden. Zwar wurde ein Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im November 2017 abgelehnt. Der daraufhin im Januar 2018 unternommene Versuch, den Kläger ohne seine Familienangehörigen zu überstellen, scheiterte aber an der Ablehnung durch die Ärztin am polnischen Grenzübergang. Im März 2018 begab sich der Kläger mit seiner Familie ins Kirchenasyl. Wegen Ablaufs der Überstellungsfrist hob das Bundesamt den Bescheid vom 26. Mai 2017 im Mai 2018 auf. Nachdem der Kläger ohne hinreichende Entschuldigung nicht zur persönlichen Anhörung erschien, stellte das Bundesamt sein Asylverfahren mit Bescheid vom 9. Oktober 2018 ein. Die dagegen vom Kläger erhobene Klage wurde durch Urteil aus April 2019 abgewiesen. Im Juni 2019 stellte der Kläger einen Fortführungsantrag nach § 33 Abs. 5 AsylG. Daraufhin hob das Bundesamt den Bescheid vom 9. Oktober 2018 mit Bescheid vom 12. Juni 2019 auf.

Bei seiner am selben Tag durchgeführten Anhörung erklärte der Kläger, nach Deutschland gekommen zu sein, weil sein Vater in Tschetschenien Probleme gehabt habe. Er selbst habe keinerlei Probleme in der Russischen Föderation gehabt und sei dort auch nicht politisch aktiv gewesen. Er befürchte aber, dass ihm nach zwischenzeitlichem Erreichen der Volljährigkeit das Gleiche wie seinem Vater und seinem Onkel passieren werde. Es sei in Tschetschenien so, dass, wenn ein Familienmitglied in Ungnade gefallen sei, auch andere (erwachsene) Mitglieder der Familie verfolgt würden. Sein Vater sei zusammen mit einem jüngeren und einem älteren Bruder in der Residenz von Kadyrow misshandelt worden. Das sei am 7. Dezember 2016 gewesen. Zunächst seien sein Vater und dessen älterer Bruder wieder freigelassen worden. Am nächsten Tag sei sein Vater jedoch erneut von Uniformierten abgeholt worden und dann nicht mehr nach Hause gekommen. Er selbst, der Kläger, sei während der Abwesenheit seines Vaters auf dem Schulweg aus einem Auto beobachtet worden. Er habe deswegen zuhause bleiben sollen. Nach über einer Woche habe sich der Vater gemeldet und mitgeteilt, dass er nach Weißrussland geflohen sei, woraufhin er, der Kläger, mit seiner Mutter und seiner Schwester ebenfalls dorthin gereist sei. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Kläger beim Bundesamt an, dass er noch zwei (Halb-)Schwestern, einen (Halb-)Bruder, einen Onkel und Großfamilie in Tschetschenien habe. Wehrdienst habe er in seinem Herkunftsland aufgrund seiner damaligen Ausbildung noch nicht geleistet. Zwar habe er eine Ladung bekommen, sei aber zur Musterung nicht hingegangen.

Der Kläger legte beim Bundesamt eine Bescheinigung des I. vom 14. Dezember 2017 vor, nach der er sich dort seit dem 13. Dezember 2017 in Behandlung in der psychiatrischen Institutsambulanz befunden hatte. Er leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Halluzinationen (ICD 10: F43.1). Der Kläger sei auch stationär zwischen dem 24. Oktober 2017 und 25. November 2017 behandelt worden. Das J. habe eine Bestätigung der chronischen posttraumatischen Belastungsstörung mit körperlichen Beschwerden und klinisch auffälliger Symptomschwere ergeben. In der Sitzung vom 13. Dezember 2017 habe sich der Kläger in Begleitung seiner Mutter vorgestellt, welche über Gewalt und Folter im Asyllager in Polen berichtet habe. Der Kläger selbst habe sich im Rahmen seiner PTBS-Symptomatik nicht zugetraut, darüber zu sprechen. Am 12. Dezember 2017 habe die Familie Nachricht über die Abschiebung nach Polen bekommen, wodurch der Kläger erneut weder essen noch schlafen habe können. Aus psychiatrischer Sicht wäre die Umsiedlung nach Polen mit einer Retraumatisierung verbunden.

Der Kläger reichte zudem eine ärztliche Stellungnahme der K. vom 11. Juni 2019 mit der Diagnose Posttraumatische Belastungsstörung ein. Der Kläger befinde sich seit dem 12. September 2018 in regelmäßiger ambulanter Behandlung in der psychiatrischen Institutsambulanz. Neben stützenden und stabilisierenden Einzelgesprächen erhalte er eine medikamentöse Unterstützung (Quetiapin 150 mg z.N.). Die weitere Behandlung sei aus fachärztlicher Sicht dringend geboten.

Mit Bescheid vom 20. August 2019, zugestellt am 27. August 2019, lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Asylanerkennung ab, erkannte ihm weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu und stellte fest, dass in seinem Fall Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen. Dem Kläger wurde die Abschiebung in die Russische Föderation angedroht. Zudem wurde - auf 30 Monate befristet - ein gesetzliches Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet. Zur Begründung heißt es in dem Bescheid, dass es dem Kläger nicht gelungen sei, eine eigene individuelle Betroffenheit glaubhaft zu machen. Das von ihm angegebene Beobachten aus einem Auto heraus sei nicht als Verfolgungsmaßnahme zu qualifizieren. Darüber hinaus bestehe für den Kläger in der Russischen Föderation außerhalb der Nordkaukasus-Region die Möglichkeit internen Schutzes. Schließlich seien die von dem Kläger geltend gemachten psychischen Probleme nicht so schwerwiegend, dass sie ein Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen begründen könnten.

Gegen den Bescheid hat der Kläger am 9. September 2019 Klage erhoben und sich zur Begründung in der vom Verwaltungsgericht im Juli 2022 durchgeführten mündlichen Verhandlung ergänzend darauf berufen, dass er mittlerweile wehrpflichtig sei. Derzeit würden viele junge Männer bei einer Rückkehr nach Tschetschenien zwangsweise in die Ukraine geschickt, um dort zu kämpfen. Auf Nachfrage des Verwaltungsgerichts, ob er bereits vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsland einen Musterungsbescheid erhalten habe, hat der Kläger erklärt, er sei damals am College gewesen. Dort seien die Soldaten der russischen Armee gekommen und hätten eine Vorbereitungsliste für einen möglichen Wehrdienst erstellt. Darauf sei er eingetragen gewesen. Zusätzliche ärztliche Atteste hat der Kläger nicht vorgelegt.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20. August 2019 zu verpflichten,

ihm die Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG zuzuerkennen;

hilfsweise subsidiären Schutz gem. § 4 AsylG zuzuerkennen;

hilfsweise festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen;

hilfsweise das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 Abs. 1 AufenthG auf weniger als 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen.

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie sich auf die angefochtene Entscheidung bezogen.

Mit dem hier angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 20. August 2019 die Beklagte verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Der Kläger habe im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zwar keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Denn der (in der mündlichen Verhandlung ebenfalls angehörte) Vater des Klägers habe zwar glaubhaft zu den in Tschetschenien erlittenen Geschehnissen und Misshandlungen vorgetragen. Dessen Schilderungen stünden auch mit der aktuellen Erkenntnislage zu Tschetschenien in Übereinstimmung. Allerdings ergebe sich hieraus keine konkrete Verfolgungshandlung gegenüber dem Kläger, welcher im Wesentlichen von dem Übergriff auf seinen Vater sowie davon berichtet habe, dass er und seine Schwester auf dem Schulweg beobachtet worden seien. Zwar seien in Tschetschenien willkürliche Verhaftungen, Sippenhaft und Folter möglich, eine substantiell höhere individuelle Gefährdung des Klägers ergebe sich aber unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles nicht. Auch eine drohende Einziehung zum Militärdienst im Krieg der Russischen Föderation gegen die Ukraine begründe nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, da zwar in Tschetschenien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Einziehung zum Kriegsdienst aus politischen Gründen drohe, der Kläger insoweit allerdings internen Schutz in der Russischen Föderation erreichen könne. Der auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes gerichtete Hilfsantrag des Klägers habe jedoch Erfolg. Der Einzelrichter sei im Wege einer Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung der Situation im Herkunftsstaat, unter Beachtung der Auswirkungen des Angriffskrieges gegen die Ukraine und der individuellen Situation des Klägers zu der Überzeugung gelangt, dass für diesen die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen Behandlung i. S. v. § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG bestehe. Die Einberufung des gesunden, kinderlosen, im Zeitpunkt der Entscheidung 25jährigen Klägers und seine Entsendung zu Kampfhandlungen in die Ukraine sei angesichts der in diesem Falle drohenden, besonders gravierenden Rechtsgutverletzungen an den überragend wichtigen Gemeinschaftsgütern der körperlichen Unversehrtheit und des Lebens sowie der völker- und menschenrechtlichen Ächtung von Kriegsverbrechen nicht nur in Tschetschenien, sondern auch in der restlichen Russischen Föderation als insgesamt beachtlich wahrscheinlich anzusehen. Im Rahmen einer qualifizierten Gesamtbetrachtung sowie Würdigung der Erkenntnisse und Umstände des Einzelfalles sei der Kläger nicht auf die in einer volatilen Lage stets verbleibenden Unklarheiten im Falle der Einziehung zum Wehrdienst zu verweisen, wenn der zugleich bei Eintritt der Gefahr drohende Schaden für das Leben und die körperliche Unversehrtheit besonders schwer wiege. Dem Kläger drohe ein ernsthafter Schaden in Form der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung, weil beachtlich wahrscheinlich sei, dass er nach seiner Rückkehr und im Zusammenhang mit dieser gegen seinen Willen zum Wehrdienst eingezogen werde und ab diesem Zeitpunkt auch die beachtlich wahrscheinliche Gefahr der Entsendung in den Ukraine-Krieg bestehe, wo der Kläger im Rahmen des völkerrechtswidrigen Angriffskrieg an völkerrechts- und/oder menschenrechtswidrigen Handlungen teilnehmen müsste bzw. selbst schweren Schaden an Leib und Leben erleiden würde. Insoweit ergebe sich aus dem hohen Bedarf des russischen Militärs an (frisch ausgebildeten) Soldaten die Überzeugung, dass das russische Militär trotz entgegenstehender offizieller Verlautbarungen die rechtlichen Möglichkeiten ausnutze und die Wehrdienstleistenden in großem Umfang auch in die annektierten ostukrainischen Gebiete entsende. Daneben werde ein steigender Druck auf die Wehrdienstpflichtigen aufgebaut, um sie zur Unterschrift unter einen Vertrag, mit dem sie sich als Soldat verpflichteten, zu bewegen und anschließend frei über sie verfügen zu können. Nach dem Werdegang des Klägers und dem Eindruck aus der mündlichen Verhandlung sei es diesem unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auch nicht möglich, sich gegen dieses System erfolgreich zu wehren.

Die Klagen des Vaters des Klägers und weiterer Familienmitglieder hat das Verwaltungsgericht mit Urteilen vom selben Tag, die rechtskräftig geworden sind, abgewiesen.

Zur Begründung der gegen das den Kläger betreffende Urteil auf ihren Antrag durch Senatsbeschluss vom 2. Februar 2026 (4 LA 132/24) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zugelassenen Berufung vertritt die Beklagte die Ansicht, dass eine erzwungene Verwendung Grundwehrdienstpflichtiger zu Kampfhandlungen in der Ukraine direkt oder durch einen Zwischenschritt einer zwangsweisen Rekrutierung als Vertragssoldat nicht durch die Würdigung der Erkenntnisse zu erhöhten Einziehungszahlen oder die ganzjährige Einziehung von Wehrdienstpflichtigen begründet werden könne. Eine mögliche Heranziehung zum Militär erfolge in insgesamt vier Kategorien (Militärdienst aufgrund eines Vertrages; Militärdienst auf Grundlage einer Mobilisierung; Militärdienst in Freiwilligenverbänden; Militärdienst auf Grundlage der Einziehung zum Grundwehrdienst), wovon nur die ersten drei für den Einsatz zu Kampfhandlungen in der Ukraine vorgesehen seien und der Personalverlust im Bereich der drei erstgenannten Kategorien nicht aus Militärangehörigen der letztgenannten Kategorie kompensiert werde. Auch die (im Übrigen nur moderat erhöhte) Anzahl von eingezogenen Grundwehrdienstleistern spreche nicht für deren Einsatz in der Ukraine, sondern könne auch andere - im Weiteren näher dargelegte - Gründe haben. Ergänzend verweist die Beklagte auf nach Erlass des angefochtenen Urteils ergangene verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, insbesondere Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte, nach denen Grundwehrdienstleistende grundsätzlich ausschließlich auf dem Territorium der Russischen Föderation eingesetzt werden können und es keine Hinweise auf eine Beteiligung russischer Grundwehrdienstleistender an Kampfhandlungen in der Ukraine gebe.

Die Beklagte beantragt,

das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 17. Juli 2024 (Az.: ) zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit das Verwaltungsgericht die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 20. August 2019 verpflichtet hat, dem Kläger subsidiären Schutz zuzuerkennen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt - ebenfalls unter Bezugnahme auf aktuelle verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung - das angegriffene Urteil. Bereits die von der Beklagten vorgenommene Reduktion der Gefahrenanalyse auf eine formale Unterscheidung zwischen Grundwehrdienst, Vertragsdienst und Mobilisierung greife zu kurz und werde der tatsächlichen Erkenntnislage sowie der gebotenen individualisierenden Prognose nicht gerecht. Es komme nicht auf die Verlautbarungen offizieller Stellen, sondern auf die tatsächliche Einziehungspraxis an. Darüber hinaus leide er, der Kläger, nachweislich an einer erheblichen psychischen Erkrankung (posttraumatische Belastungsstörung mit Halluzinationen) und habe sich deswegen bereits in psychiatrischer Behandlung befunden. Er sei im Übrigen auch Rückkehrer nach langem Auslandsaufenthalt, welcher sich nach eigenem Vorbringen bereits früher einer Ladung bzw. der Musterung entzogen habe. Insofern seien auch Rückkehrmodalitäten wie Erfassung bei Einreise, Registrierung und Wehrmeldepflicht zu beachten. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 2. August 2024 (Stand: 4.07.2024) sei die staatliche Zugriffsmöglichkeit mit der Digitalisierung der Einberufungspraxis auch deutlich intensiviert worden. Der Bericht führe des Weiteren aus, dass es trotz gegenteiliger Zusicherungen Hinweise auf den Einsatz von Grundwehrdienstleistenden im Rahmen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine gegeben habe. Der Militärstaatsanwalt des Militärbezirks West habe im Juni 2022 von rund 600 bekannten Fälle gesprochen. Zudem werde - wie auch in anderen Quellen - über Nötigung von Grundwehrdienstleistenden zum Abschluss von Verträgen über eine "freiwillige" Teilnahme am Krieg berichtet, auf dessen Grundlage sie nach Ableistung von mindestens drei Monaten Grundwehrdienst in die Ukraine entsandt werden konnten. Der Lagebericht weise darüber hinaus darauf hin, dass Rechtsvorschriften in der Russischen Föderation häufig missachtet würden, um politisch gewollte Ziele zu erreichen. Diese Erkenntnisse relativierten die von der Beklagten herangezogenen offiziellen Zusicherungen erheblich. Selbst dann, wenn "Front" offiziell ausgeschlossen werden sollte, bliebe die Gefahr über den Mechanismus der Vertragsbindung bestehen. Hinzu trete das Risiko eines Einsatzes in annektierten Gebieten bzw. auf von Russland als "russisches Territorium" beanspruchten Gebieten, das in der gerichtlichen Praxis regelmäßig als relevanter Risikofaktor herangezogen werde. Schon deswegen sei die Beklagtenargumentation, wonach die formale Kategorie "Wehrpflicht" eine Schutzbarriere bilde, nicht tragfähig. Rekrutierungsanreize schlössen Zwangs- und Druckmechanismen zudem nicht aus und hohe Vertragszahlen sagten wenig darüber aus, wie mit Wehrpflichtigen faktisch verfahren werde. Soweit die Beklagte ausführe, Fälle von Zwang bei Vertragsschluss lägen "im niedrigen zweistelligen Bereich", könnten auch wenige Fälle je nach Mechanismus und Zielgruppe erheblich sein, zumal sich die erstinstanzliche Prognose nicht auf einen singulären Risikofaktor, sondern auf eine kumulative Verdichtung mehrerer Faktoren stütze. Schließlich sei seine individuelle Situation bei der Gefahrenprognose zwingend zu berücksichtigen. Er sei kein "gesunder Durchschnittswehrpflichtiger", sondern weise eine erhebliche psychische Erkrankung und dokumentierte Behandlungsbedürftigkeit auf. Dies erhöhe seine Vulnerabilität in staatlichen Zwangssituationen erheblich.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist der Kläger informatorisch angehört worden. Wegen seiner Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge - die Bundesamtsakten des Klägers und seines Vaters sowie, soweit bereits vom Verwaltungsgericht beigezogen, die Ausländerakte des Klägers - verwiesen.

Entscheidungsgründe

EntscheidungsgründeDie Berufung der Beklagten hat Erfolg.

Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Der Kläger hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nach § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 4 Abs. 1 AsylG (hierzu 1.). Es liegt auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG und § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf das Herkunftsland der Russischen Föderation vor (hierzu 2.). Die Abschiebungsandrohung und die festgesetzte Dauer des Aufenthalts- und Einreiseverbots sind rechtmäßig (hierzu 3.).

  1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG.

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3).

Gemäß § 4 Abs. 3 AsylG gelten die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend, wobei an die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens treten; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

Die Gewährung subsidiären Schutzes setzt voraus, dass dem Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG droht (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 20 und Urt. v. 27.4.2010 - 10 C 5.09 -, juris Rn. 22; Senatsurt. v. 14.3.2022 - 4 LB 20/19 -, juris Rn. 72 und Senatsbeschl. v. 5.12.2017 - 4 LB 50/16 -, juris Rn. 31; ferner Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 11.3.2021 - 9 LB 129/19 -, juris Rn. 89). Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 20 und v. 27.4.2010 - 10 C 5.09 -, juris Rn. 22). Hat ein Antragsteller bereits einen ernsthaften Schaden erlitten oder war er von einem solchen unmittelbar bedroht, kommt ihm auch hier die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zugute. Danach ist dies ein ernsthafter Hinweis darauf, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Vorschrift begründet für den von ihr begünstigten Antragsteller eine widerlegbare tatsächliche Vermutung dafür, dass er erneut von einem solchen Schaden bedroht ist (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 21 und v. 27.4.2010 - 10 C 5.09 -, juris Rn. 23; Senatsurt. v. 14.3.2022 - 4 LB 20/19 -, juris Rn. 72; ferner Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 11.3.2021 - 9 LB 129/19 -, juris Rn. 90).

Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab bedingt, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für einen ersthaften Schaden sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer "qualifizierenden" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen (vgl. Senatsurt. v. 14.3.2022 - 4 LB 20/19 -, juris Rn. 34). Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU neben sämtlichen mit dem Herkunftsland verbundenen, zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevanten Tatsachen unter anderem die maßgeblichen Angaben des Antragstellers und die von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seine individuelle Lage und die persönlichen Umstände zu berücksichtigen (BVerwG, Urt. v. 4.7.2019 - 1 C 33.18 -, juris Rn. 15 m. w. N.; vgl. auch EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris Rn. 23, 31). Entscheidend ist, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor einem ernsthaften Schaden hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urt. v. 4.7.2019 - 1 C 33.18 -, juris Rn. 15; Urt. v. 19.4.2018 - 1 C 29.17 -, juris Rn. 14 und Urt. v. 20.2.2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 32). Damit kommt dem qualitativen Kriterium der Zumutbarkeit maßgebliche Bedeutung zu (BVerwG, Urt. v. 19.4.2018 - 1 C 29.17 -, juris Rn. 14).

Ein ernsthafter Schaden ist danach beachtlich wahrscheinlich, wenn einem besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Ausländers nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn nur ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für einen ersthaften Schaden gegeben ist. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit eines ernsthaften Schadens nicht aus. Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die tatsächliche Gefahr ("real risk") eines ernsthaften Schadens, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für einen ernsthaften Schaden besteht, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr "beachtlich" ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.2.2008 - 10 C 33.07 -, juris Rn. 37 und Urt. v. 4.7.2019 - 1 C 33.18 -, juris Rn. 15; ferner Senatsurt. v. 14.3.2022 - 4 LB 20/19 -, juris Rn. 35).

Bei der gebotenen Prognose, ob die Furcht des Ausländers vor einem ersthaften Schaden im Rechtssinne begründet ist, ihm also mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, ist es Aufgabe des Gerichts, die gemäß Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU zu berücksichtigenden Prognosetatsachen zu ermitteln, diese im Rahmen einer Gesamtschau zu bewerten und sich auf dieser Grundlage gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine Überzeugung zu bilden. Hierbei ist für das Gericht gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung maßgeblich (BVerwG, Urt. v. 17.6.2020 - 1 C 35.19 -, juris Rn. 9). Die Überzeugungsgewissheit gilt nicht nur in Bezug auf das Vorbringen des Schutzsuchenden zu den seiner persönlichen Sphäre zuzurechnenden Vorgängen, sondern auch hinsichtlich der in die Gefahrenprognose einzustellenden allgemeinen Erkenntnisse. Diese ergeben sich vor allem aus den zum Herkunftsland vorliegenden Erkenntnisquellen. Auch für diese Anknüpfungstatsachen gilt das Regelbeweismaß des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO (BVerwG, Urt. v. 4.7.2019 - 1 C 33.18 -, juris Rn. 20). Das Regelbeweismaß der vollen richterlichen Überzeugung gilt auch bei unsicherer Tatsachengrundlage (BVerwG, Urt. v. 4.7.2019 - 1 C 33.18 -, juris Rn. 21 und Beschl. v. 28.4.2017 - 1 B 73.17 -, juris Rn. 10). In diesen Fällen bedarf es in besonderem Maße einer umfassenden Auswertung aller Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsland; hierauf aufbauend muss das Gericht bei unübersichtlicher Tatsachenlage und nur bruchstückhaften Informationen aus einem Krisengebiet aus einer Vielzahl von Einzelinformationen eine zusammenfassende Bewertung vornehmen (BVerwG, Urt. v. 4.7.2019 - 1 C 33.18 -, juris Rn. 21 und Urt. v. 21.4.2009 - 10 C 11.08 -, juris Rn. 19). Die Zuerkennung des subsidiären Schutzes kommt nicht schon dann in Betracht, wenn eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für einen ersthaften Schaden nicht zur Überzeugung des Gerichts feststeht, sondern in der Gesamtsicht der vorliegenden Erkenntnisse lediglich ausreichende Anhaltpunkte für eine Prognose sowohl in die eine wie die andere Richtung vorliegen, also eine Situation besteht, die einem non-liquet vergleichbar ist. Die beachtliche Wahrscheinlichkeit ist vielmehr tatbestandliche Voraussetzung für eine Entscheidung zugunsten des Ausländers. Kann das Gericht nicht das nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgegebene Maß an Überzeugungsgewissheit gewinnen, dass einem Ausländer ein ernsthafter Schaden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, scheidet eine Zuerkennung des subsidiären Schutzes aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.7.2019 - 1 C 33.18 -, juris Rn. 18; Senatsurt. v. 14.3.2022 - 4 LB 20/19 -, juris Rn. 37; ferner Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 11.3.2021 - 9 LB 129/19 -, juris Rn. 38 m. w. N.).

Nach dieser Maßgabe droht dem Kläger weder ein ernsthafter Schaden in Form der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG (hierzu a.) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG (hierzu b.) noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG (hierzu c.)

a. Es bestehen keine stichhaltigen Gründe im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG für die Annahme, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in die Russische Föderation die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe droht. Hierfür wurde weder etwas vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich. Die Todesstrafe droht in der Russischen Föderation seit 2009 nicht mehr, da sie de facto abgeschafft ist (Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand 4.7.2024 v. 2.8.2024 (im Folgenden Lagebericht AA 2024), S. 25; so auch im Ergebnis Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Januar 2026 v. 25.3.2026 (im Folgenden: Lagebericht AA 2026), S. 25; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich - Länderinformation der Staaten Dokumentation Russische Föderation, Version 17 v. 23.12.2025 (im Folgenden: BFA, Länderinformation der Staatendokumentation v.23.12.2025), S. 91).

b. Eine Bedrohung innerhalb der Russischen Föderation infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist ebenfalls nicht beachtlich wahrscheinlich. Zwar hat es im Rahmen des aktuellen Krieges in der Ukraine auch Angriffe auf unmittelbar an die Ukraine angrenzende Regionen der Russischen Föderation gegeben, aber es ist nichts dafür ersichtlich, dass eine Bedrohungslage auf dem gesamten Gebiet der Russischen Föderation durch die Ukraine besteht (vgl. so auch VG Cottbus, Urt. v. 11.6.2024 - 6 K 1953/16.A -, juris Rn. 42; i. E. auch VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 22. 2.2023 - 10 K 2070/17.A -, juris Rn. 21).

c. Dem Kläger droht bei einer Rückkehr in die Russische Föderation auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung.

Für die Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist - wie bei § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK - aufgrund weitgehend identischer sachlicher Regelungsbereiche auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK zurückzugreifen (BVerwG, Beschl. v. 20.5.2020 - 1 C 11.19 -, juris Rn. 10; Senatsurt. v. 14.3.2022 - 4 LB 20/19 -, juris Rn. 75; ferner Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 11.3.2021 - 9 LB 129/19 -, juris Rn. 96). Der EGMR entnimmt Art. 3 EMRK die Verpflichtung, den Betroffenen nicht in ein bestimmtes Land abzuschieben, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass er im Fall seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden (EGMR, Urt. v. 7.12.2021 - 57467/15 [Savran v. Denmark] -, HUDOC Rn. 124 und Urt. v. 4.11.2014 - 29217/12 [Tarakhel v. Switzerland] -, HUDOC Rn. 93 m. w. N.). Art. 3 EMRK findet auch Anwendung, wenn die Gefahr von nichtstaatlichen Personen(-gruppen) ausgeht, sofern nachgewiesen ist, dass die Gefahr tatsächlich besteht und die staatlichen Behörden des Zielstaats nicht in der Lage sind, der Bedrohung durch Gewährung angemessenen Schutzes vorzubeugen (EGMR, Urt. v. 11.6.2020 - 17189/11 [M.S. v. Slovakia and Ukraine] -, HUDOC Rn. 118; Urt. v. 23.8.2016 - 59166/12 [J.K. and others v. Sweden] -, HUDOC Rn. 80 und v. 5.9.2013 - 886/11 [K. A. B. v. Sweden] -, HUDOC Rn. 69). Dem entspricht die Regelung des § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c Nr. 3 AsylG. Für die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG bedarf es einer direkten oder indirekten Aktion eines Akteurs, der die unmenschliche Lebenssituation im Sinne einer Zurechenbarkeit, die jenseits nicht intendierter Nebenfolgen ein auf die bewirkten Effekte gerichtetes Handeln oder gar Absicht erfordert, zu verantworten hat (BVerwG, Urt. v. 20.5.2020 - 1 C 11.19 -, juris Rn. 12 und Beschl. v. 13.2.2019 - 1 B 2.19 -, juris Rn. 13; ferner Senatsurt. v. 14.3.2022 - 4 LB 20/19 -, juris Rn. 75 u. Senatsbeschl. v. 25.2.2021 - 4 LA 212/19 -, juris Rn. 4).

In der Rechtsprechung des EGMR ist weiter geklärt, dass die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren ein gewisses "Mindestmaß an Schwere" ("minimum level of severity") erreichen müssen, um ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK zu begründen (EGMR, Urt. v. 7.12.2021 - 57467/15 [Savran v. Denmark] -, HUDOC Rn. 122; Urt. v. 13.12.2016 - Nr. 41738/10 [Paposhvili v. Belgien] -, HUDOC Rn. 174; Urt. v. 4.11.2014 - 29217/12 [Tarakhel v. Switzerland] -, HUDOC Rn. 94; vgl. ferner EuGH, Urt. v.16.2.2017 - C-578/16 PPU, C.K. u.a. -, juris Rn. 68 und BVerwG, Urt. v. 4.7.2019 - 1 C 45.18 -, juris Rn. 12). Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Falls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch von Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen (EGMR, Urt. v. 7.12.2021 - 57467/15 [Savran v. Denmark] -, HUDOC Rn. 122; Urt. v. 13.12.2016 - 41738/10 [Paposhvili v. Belgien] -, HUDOC Rn. 174; Urt. v. 4.11.2014 - 29217/12 [Tarakhel v. Switzerland] -, HUDOC Rn. 94 und Urt. v. 21.1.2011 - Nr. 30696/09 [M.S.S./Belgien und Griechenland] -, HUDOC Rn. 219).

Eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK hat der Gerichtshof angenommen, wenn sie unter anderem geplant war, ohne Unterbrechung über mehrere Stunden erfolgte und körperliche Verletzungen oder ein erhebliches körperliches oder seelisches Leiden bewirkte (vgl. EGMR, Urt. v. 9.7.2015 - 32325/13 [Mafalani v. Croatia] -, HUDOC Rn. 69 m. w. N.). Von einer erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ist der Gerichtshof ausgegangen, wenn sie beim Opfer Gefühle der Angst, seelischer Qualen und der Unterlegenheit hervorruft, wenn sie das Opfer in dessen oder in den Augen anderer entwürdigt und demütigt, und zwar unabhängig davon, ob dies beabsichtigt ist, ferner, wenn die Behandlung den körperlichen oder moralischen Widerstand des Opfers bricht oder dieses dazu veranlasst, gegen seinen Willen oder Gewissen zu handeln, sowie dann, wenn die Behandlung einen Mangel an Respekt offenbart oder die menschliche Würde herabmindert (EGMR, Urt. v. 3.9.2015 - 10161/13 [M. und M. v. Croatia] -, HUDOC Rn. 132). Angesichts der fundamentalen Bedeutung von Art. 3 EMRK hat sich der Gerichtshof zudem eine gewisse Flexibilität für solche Fälle vorbehalten, in denen die Ursache der Gefahr auf Umständen beruht, die nicht in der direkten oder indirekten Verantwortung der staatlichen Behörde liegen oder die für sich genommen nicht die Standards von Art. 3 EMRK verletzen (vgl. EGMR, Urt. v. 7.12.2021 - 57467/15 [Savran v. Denmark] -, HUDOC Rn. 123 und Urt. v. 27.5.2008 - 26565/05 [N. v. United Kingdom] -, HUDOC Rn. 32 m. w. N.).

Eine unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung setzt voraus, dass die zugefügten Leiden oder Erniedrigungen jedenfalls über das Maß hinausgehen, welches unvermeidbar mit einer bestimmten Form berechtigter Behandlung oder Strafe verbunden ist (EGMR, Urt. v. 28.2.2008 - 37201/06 [Saadi v. Italy] -, HUDOC Rn. 135).

Folter ist die absichtliche unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, die sehr ernstes und grausames Leiden hervorruft (EGMR, Urt. v. 13.12.2012 - 39630/90 [El-Masri v. The Former Yugoslav Republic of Marcedonia] -, HUDOC Rn. 205, 211). Für die Entscheidung, ob eine bestimmte Form der Misshandlung als Folter einzustufen ist, muss die Unterscheidung berücksichtigt werden, die Art. 3 EMRK zwischen Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung macht, um Fälle vorsätzlicher Misshandlung, die sehr starke und grausame Leiden verursacht, als besonders schändlich, nämlich als Folter, zu brandmarken (EGMR, Urt. v. 28.2.2008 - 37201/06 [Saadi v. Italy] -, HUDOC Rn. 136).

Gemessen daran droht dem Kläger nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in die Russische Föderation Folter oder unmenschliche und erniedrigende Behandlung und Bestrafung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG.

aa. Dies gilt zunächst hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Verfolgung wegen der Probleme seines Vaters mit der tschetschenischen Regierung sowie hinsichtlich einer etwaigen zwangsweisen Wehrdiensteinziehung in Tschetschenien. Insofern wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichtes verwiesen, denen auch unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung weiter zu folgen ist. Nachdem das Urteil im Berufungsverfahren nur insoweit streitgegenständlich ist, als das Verwaltungsgericht den subsidiären Schutzstatus zugesprochen hat, nicht aber auch in Bezug auf die Abweisung der Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sind diese Aspekte im Rahmen des Berufungsverfahrens nur noch bei der Prüfung der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eines ernsthaften Schadens i. S. d. § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG zu berücksichtigen.

Eine eigene Verfolgung und ein hieraus folgender mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohender ernsthafter Schaden des Klägers bei Rückkehr in sein Heimatland ergibt sich nicht aus dessen Vortrag, vor seiner Ausreise auf dem Heimweg von der Schule lediglich beobachtet worden zu sein. Anschließend ist er als noch Minderjähriger aus seinem Heimatland ausgereist und seither nicht durch regimekritische Äußerungen bzgl. Tschetscheniens oder der Russischen Föderation aufgefallen. Befürchtungen wegen einer etwaigen Fahndung nach seinem Vater begründen die Gefahr einer drohenden Verfolgung ebenfalls nicht. Unabhängig von der Frage, ob nach einer bereits knapp zehnjährigen Abwesenheit auch des Vaters des Klägers für die tschetschenischen Behörden noch ein Interesse an dessen Ergreifung spricht, bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, dass nach diesem noch offiziell gesucht wird. Vielmehr ist der Vater des Klägers nach eigenen Angaben wegen des regimekritischen Verhaltens seines Bruders, dem Onkel des Klägers, zusammen mit diesem in den Palast von Kadyrow gebracht worden, anschließend allerdings nach kurzer Gefangennahme wieder freigelassen worden. Auch der Onkel des Klägers selbst - zu dem jedoch kein Kontakt mehr bestehe - sei wieder freigelassen worden. Dem Vater des Klägers sowie auch dem Kläger und anderen Familienmitgliedern ist es zudem gelungen, die Russische Föderation ohne weitere Probleme zu verlassen. Auf Nachfrage hatte der Vater des Klägers darüber hinaus im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt berichtet, dass seine weiterhin in Tschetschenien lebenden Schwestern zwar zunächst beobachtet worden seien, dies jedoch ebenfalls aufgehört habe. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger angegeben, dass sowohl Verwandte mütterlicherseits als auch väterlicherseits noch in Tschetschenien leben. Von Verfolgungshandlungen diesen gegenüber hat der Kläger allerdings nicht berichtet, sondern lediglich angegeben, dass er diese nur selten kontaktieren würde, damit sie keine Probleme bekämen. Auch vor dem Hintergrund dieser Ausführungen sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die tschetschenischen Behörden ein herausgehobenes Interesse an der Ergreifung des Vaters des Klägers, geschweige denn an dem Kläger selbst, haben könnten.

Der Senat folgt ebenso den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes, wonach in Bezug auf eine - weiterhin auch nach aktuellen Erkenntnismitteln (vgl. hierzu auch BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, 23.12.2025, S. 57) - dem Kläger in Tschetschenien aus politischen Gründen drohenden Zwangsrekrutierung für den Krieg gegen die Ukraine die Möglichkeit internen Schutzes in anderen Landesteilen der Russischen Föderation offensteht, da russische Staatsangehörige tschetschenischer Volkszugehörigkeit, die - wie auch der Kläger - "politisch unverdächtig" geblieben sind, grundsätzlich in den außerhalb Tschetscheniens liegenden Teilen der Russischen Föderation Schutz erlangen können (vgl. etwa OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 28.5.2020 - 2 L 25/18 -, juris Rn. 47; OVG Bremen, Urt. v. 10.7.2012 - 2 A 483/09.A -, juris Rn. 64; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 15.2.2012 - A 3 S 1876/09 -, juris Rn. 43; Bayerischer VGH, Urt. v. 21.6.2010 - 11 B 08.30103 -, juris Rn. 27; VG Trier, Urt. v. 23.10.2018 - 1 K 10756/17.TR -, juris Rn. 32). Dies deckt sich auch mit aktuellen Erkenntnismitteln.

Die österreichische Botschaft Moskau beantwortet nach Angaben des BFA (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, 23.12.2025, S. 157) die Frage, ob in die Russische Föderation rückkehrende Tschetschenen automatisch nach Tschetschenien rückgeführt werden oder aber sie sich in anderen Landesteilen niederlassen können, dahingehend, dass nach der Verfassungsbestimmung aus dem Ausland zurückkehrende wehrpflichtige Personen die verfassungsgesetzlichen Rechte besitzen, ungehindert in die Russische Föderation zurückzukehren und sich in der Russischen Föderation frei zu bewegen und den Aufenthalts- und Wohnort frei zu wählen (vgl. ebenso: AA, Auskunft an das VG Wiesbaden "Niederlassungsmöglichkeiten von Tschetschenen außerhalb der Tschetschenischen Republik in der Russischen Föderation" vom 22.2.2022). Die Botschaft konnte anhand der ihr zugänglichen Informationen nicht feststellen, ob es rezente Verletzungen der gesetzlichen Regelungen gab, was allerdings nicht bedeute, dass es keine nennenswerten Vorfälle geben könnte. Zuletzt im Oktober 2025 habe die Österreichische Botschaft auf Anfrage der BFA Staatendokumentation abermals mitgeteilt, keine Berichte über zwangsweise nach Tschetschenien rückgeführte tschetschenische Rückkehrer gefunden zu haben. Insofern deckt sich die Erkenntnislage gerade nicht mit den Angaben des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung, Personen, die er in Deutschland kennengelernt habe, seien nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation direkt am Flughafen von übrigen russischen Staatsbürgern separiert und von tschetschenischen Sicherheitskräften mitgenommen worden. Anhaltspunkte für die Regelhaftigkeit oder Häufigkeit ein solches Vorgehens lässt sich den Erkenntnismitteln nicht entnehmen und ergeben sich insbesondere nicht für jedweden zurückkehrenden Tschetschenen unabhängig davon, ob die tschetschenischen Behörden ein herausgehobenes Interesse an der Person haben. Soweit in der Rechtsprechung teilweise vertreten wird, von einer inländischen Fluchtalternative sei deshalb nicht auszugehen, da die tschetschenischen Behörden über Möglichkeiten verfügten, Personen auch außerhalb von Tschetschenien ausfindig zu machen, sodass kein Ort in Russland sicher für eine Person sei, die von den tschetschenischen Behörden gesucht werde (vgl. so z. B. VG Düsseldorf, Beschl. v. 14.1.2025 - 10 L 54/25.A -, juris Rn. 52 m. w. N.), führt dies nur in bestimmten Fällen - nicht aber bei dem Kläger, der selbst angegeben hat, bisher nicht politisch in Erscheinung getreten zu sein - zu einer beachtlich wahrscheinlichen Gefahr der Rückführung nach Tschetschenien und nachfolgender Zwangsrekrutierung. Die große tschetschenische Diaspora innerhalb Russlands steht nicht unter der direkten Kontrolle tschetschenischer Sicherheitsbehörden. Es wird zwar berichtet, dass tschetschenische Behörden, die Zugang zu russlandweiten Informationssystemen haben, in Einzelfällen auch Personen verfolgen, die in andere Teile der Russischen Föderation geflohen sind (vgl. Lagebericht AA 2024, S. 18; Lagebericht AA 2026, S. 21). Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können ehemalige Bewohner ihrer Region in der gesamten Russischen Föderation auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten festnehmen und nach Tschetschenien überstellen. Wer von der tschetschenischen Polizei offiziell, etwa wegen eines anhängigen Strafverfahrens, gesucht wird, kann überall in der Russischen Föderation gefunden werden. Sofern keine Strafanzeige vorliegt, können Untergetauchte über eine Vermisstenanzeige ausfindig gemacht werden. Es gibt auch Berichte über verschiedene Personengruppen, die gegen ihren Willen aus einem inländischen Zufluchtsort - vor allem aus Dagestan - nach Tschetschenien zurückgebracht wurden und dort Opfer von Menschenrechtsverletzungen geworden sind. Betroffen sind allerdings vornehmlich Oppositionelle und Regimekritiker, darunter ehemalige Kämpfer und Anhänger der tschetschenischen Unabhängigkeitsbewegung. Besonders gefährdet sind Personen, die einen persönlichen Konflikt mit Kadyrow oder hohen tschetschenischen Funktionären haben, die wegen einer Straftat verurteilt wurden oder glaubhaft verdächtigt werden, Terroristen oder aktive Unterstützer des Terrorismus zu sein, und Personen, die wegen einer schweren Straftat angeklagt sind (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, 23.12.2025, S. 126).

Solche besonderen Umstände liegen in der Person des Klägers nicht vor und ergeben sich auch nicht - wie oben bereits ausgeführt - aus den von seinem Vater geschilderten Problemen mit der tschetschenischen Regierung. Es wurden ebenso auch keine Fälle dokumentiert, in denen Tschetschenen, die in anderen Teilen Russlands als Tschetschenien leben, zwangsrekrutiert wurden, mit Ausnahme von Tschetschenen, die in Dagestan leben (DIS, Russia: Recruitment of Chechens tot he war in Ukraine, 4/2024, S. 1).

Vom Kläger kann auch vernünftigerweise erwartet werden, sich an einem Ort außerhalb Tschetscheniens in der Russischen Föderation niederzulassen.

Die Niederlassung in einem sicheren Landesteil ist in diesem Sinne zumutbar, wenn bei umfassender wertender Gesamtbetrachtung der allgemeinen wie der individuellen persönlichen Verhältnisse am Ort des internen Schutzes nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit andere Gefahren oder Nachteile drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer für den internationalen Schutz relevanten Rechtsgutbeeinträchtigung gleichkommen, und auch sonst keine unerträgliche Härte droht. Das wirtschaftliche Existenzminimum am Ort des internen Schutzes muss dabei nur auf einem Niveau gewährleistet sein, das eine Verletzung des Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - (BGBl. 1952 II S.685) nicht besorgen lässt (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.2.2021 - 1 C 4.20 -, juris Rn. 27 ff. m.w.N.). Darüber hinaus gehende Anforderungen sind keine notwendige Voraussetzung der Zumutbarkeit einer Niederlassung (BVerwG, Urt. v. 24.6.2021 - 1 C 27.20 -, juris Rn. 15 m.w.N.). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist nach § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG unter Berücksichtigung der allgemeinen Gegebenheiten am Ort des internen Schutzes, insbesondere der wirtschaftlichen und humanitären Verhältnisse einschließlich der Gesundheitsversorgung, sowie der persönlichen Umstände des Ausländers zu prüfen, also insbesondere von familiärem und sozialem Hintergrund, Geschlecht und Alter abhängig (BVerwG, Urt. v. 18.2.2021 - 1 C 4.20 - juris Rn. 31). Eine solche Zumutbarkeit der Niederlassung in anderen Landesteilen ist bei dem Kläger zu bejahen.

Bei ihm handelt es sich um einen jungen, und nach derzeitiger Erkenntnislage erwerbsfähigen Mann, da dieser eine seine Erwerbsfähigkeit einschränkende Erkrankung nicht hinreichend dargelegt hat, und für den Kläger daher keine Notwendigkeit besteht, sich nach seiner Rückkehr in die Russische Föderation gerade in Tschetschenien niederzulassen. Besondere, etwa familiäre Verpflichtungen für eine dortige Niederlassung sind schon aufgrund seines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht ersichtlich. Auch aus den Angaben des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung lassen sich Einschränkungen seiner Erwerbsfähigkeit nicht erkennen. Neben den bereits vorgelegten Attesten zu einer Behandlung wegen einer psychischen Erkrankung in den Jahren 2017 und 2019 hat er weitere aktuelle ärztliche Atteste nicht vorgelegt, sondern angegeben, in letzter Zeit keinen Arzt besucht zu haben. Zwar hat er des Weiteren beschrieben, psychische Probleme zu haben und mit seiner Prozessbevollmächtigten besprechen zu wollen, wie er einen Termin beim Arzt bekommen könne. Seit er nicht mehr arbeite, hätten seine Probleme zugenommen. Er vergesse sehr viel und müsse über die Kriege in der Welt nachdenken. Unabhängig von der damit weiterhin fehlenden Substantiierung einer psychischen Erkrankung werden hieraus gerade keine Einschränkungen bezogen auf die Erwerbsfähigkeit des Klägers deutlich, denn vielmehr hat er selbst darauf hingewiesen, dass die derzeit fehlende Arbeit zu einer Verschlechterung seiner psychischen Situation geführt habe, sodass anzunehmen ist, dass eine Arbeitsaufnahme im Herkunftsland eher zu einer Verbesserung seiner psychischen Verfassung führen dürfte. Der Kläger verfügt nach eigenen Angaben überdies auch über tschetschenische und russische Sprachkenntnisse, hatte in Tschetschenien bereits mit einer Ausbildung zum Buchhalter begonnen und zudem in Deutschland als Fußbodenverleger gearbeitet, was ebenfalls als förderlich für eine Integration in den russischen Arbeitsmarkt angesehen werden kann.

Auch die allgemeine Lage für Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens spricht nicht gegen die Annahme internen Schutzes. Tschetschenische Volkszugehörige können sich in den übrigen Gebieten der Russischen Föderation außerhalb der Tschetschenischen Republik niederlassen, auch ohne dass dies eine Rückkehr nach Tschetschenien voraussetzt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22.8.2024 - 12 B 17/23 -, juris Rn. 32). Gemäß der Verfassung der Russischen Föderation haben alle Personen, die sich rechtmäßig auf dem Territorium der Russischen Föderation aufhalten, das Recht auf Freizügigkeit sowie auf freie Wahl des Aufenthalts- und Wohnortes. Die Bürger der Russischen Föderation haben das Recht auf ungehinderte Rückkehr in die Russische Föderation. Sie sind verpflichtet, ihren Aufenthalts- und Wohnort im Land registrieren zu lassen. Die Anmeldung des Wohnsitzes (Propiska) wird im Reisepass vermerkt. Die dauerhafte Registrierung ist Voraussetzung für den Bezug von stationärer medizinischer Versorgung, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld und Rente. Grundsätzlich können Personen aus dem Nordkaukasus auch in andere Teile Russlands reisen. Einige regionale Behörden schränken allerdings die Wohnsitzregistrierung für ethnische Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, 23.12.2025, S. 124f.; vgl. zu allem auch AA, Auskunft an das VG Wiesbaden "Niederlassungsmöglichkeiten von Tschetschenen außerhalb der Tschetschenischen Republik in der Russischen Föderation" v. 22.2.2022). Es gibt eine große tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten. 200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben (BFA Länderinformation der Staatendokumentation, 23.12.2025, S. 127; Lagebericht AA 2024, S. 18). Dies zeigt, dass es tschetschenischen Volkszugehörigen grundsätzlich möglich ist, ihren Wohnsitz außerhalb Tschetscheniens zu nehmen.

bb. Ein Anspruch aus § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG folgt auch nicht aus dem vom Kläger geschilderten Umstand, dass er zwar einen Termin zur Musterung erhalten habe, diesen aber nicht wahrgenommen habe. Zum einen sieht das russische Strafgesetzbuch in Art. 328 für den Fall, dass der Einberufung nicht Folge geleistet wird, also die Wehrentziehung, zwar Geld- und Freiheitsstrafen vor (vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Russische Föderation, 23.12.2025; S. 65 f.; vgl. BFA, Themenbericht der Staatendokumentation, Russische Föderation - Militärdienst vor dem Hintergrund des Ukraine-Kriegs, Version 1, 2.4.2024, S. 25). Im Fall des Klägers ist dieser allerdings bislang nicht tauglich gemustert worden. Obgleich der Kläger eine Ladung zur Musterung erhalten haben will, hätte er keine Sanktionen zu befürchten, die einen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG begründen würden. Denn für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bietet die Strafpraxis, den Erkenntnismitteln nach, keinen hinreichenden Anhaltspunkt (vgl. Sächsisches OVG, Urt. v. 2.12.2025 - 2 A 541/24.A -, juris Rn. 31 m. w. N.). Der Danish Immigration Service beschreibt die Einberufungspraxis in der Russischen Föderation in seinem Bericht "Russia - Conscription" aus März 2025 (S. 37) dahingehend, dass in den letzten zehn Jahren jährlich mehrere hundert Strafverfahren wegen Wehrdienstverweigerung gemäß Artikel 328 Russisches Strafgesetzbuch eingeleitet worden seien, was weniger als 0,2 Prozent der Gesamtzahl entspricht. Fast alle Fälle endeten mit einer Geldstrafe. Im Jahr 2023 gab es 901 solcher Fälle, von denen 894 mit Geldstrafen endeten. Drei Fälle endeten mit einer Bewährungsstrafe, und drei Personen wurden freigesprochen. Die übrigen Fälle wurden aus nicht bekannt gegebenen Gründen eingestellt. Darüber hinaus wurden mehrere tausend Verwaltungsstrafen wegen Nichtbefolgung der Vorladung verhängt. In diesen Fällen handelte es sich nicht um Wehrdienstverweigerung, sondern um die Nichteinhaltung von Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Wehrdienstverfahren. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2024 verhängten russische Gerichte 427 Urteile in Fällen von Wehrdienstverweigerung, von denen 423 zu Geldstrafen führten. Drei Personen erhielten Bewährungsstrafen, eine Person wurde freigesprochen und 15 Fälle wurden eingestellt (vgl. zu der hiermit im Wesentlichen übereinstimmenden bzw. nur in Nuancen abweichenden Erkenntnislage auch aus anderen aktuellen Erkenntnismitteln: OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 23.3.2026 - 2 L 92/25 -, juris Rn. 28-35).

cc. Dem Kläger droht auch nicht beachtlich wahrscheinlich ein ernsthafter Schaden durch eine Einziehung zum Grundwehrdienst. Zwar dürfte die Einziehung zum Grundwehrdienst selbst beachtlich wahrscheinlich sein (1), allerdings ist diese nicht mit einem ernsthaften Schaden in Gestalt einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG verbunden, sei es aufgrund der allgemeinen Bedingungen für Grundwehrdienstleistende (2) oder aufgrund anschließender Entsendung in den Krieg gegen die Ukraine (3).

(1) Es spricht einiges dafür, dass dem Kläger als derzeit 27jährigen russischen Staatsangehörigen, welcher jedenfalls eine ernsthafte Erkrankung bisher nicht glaubhaft gemacht hat, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Einziehung zum Grundwehrdienst droht.

Die Einziehung zum Grundwehrdienst in der Russischen Föderation lässt sich derzeit wie folgt beschreiben:

Gemäß § 22 des föderalen Gesetzes "Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst" unterliegen männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren der Einberufung zum Grundwehrdienst. Die Altersgrenze für die Einberufung wurde 2023 (mit Wirkung ab 2024) von 27 auf 30 Jahre angehoben (vgl. AA, Lagebericht 2026, S. 13). Die Entscheidung, ob eine Person einberufen wird oder nicht, darf erst dann getroffen werden, wenn die betreffende Person mindestens 18 Jahre alt ist. Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr. Erst nach einer viermonatigen Grundausbildung sind sie im Ausland einsetzbar (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation v. 23.12.2025, S. 53; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22.8.2024 - 12 B 17/23 -, juris Rn. 36). Bis zum Jahr 2025 fand zweimal jährlich eine Einberufung statt; ab dem Jahr 2026 besteht nunmehr die Möglichkeit, dass zum Wehrdienst ganzjährig eingezogen werden kann (vgl. CEDOCA, COI Focus, "Russische Federatie, Legerdienst, contractsoldaten en mobilisatie" v. 14.1.2026 (im Folgenden: CEDOCA, 14.1.2026), S. 2). Der Staatspräsident legt jährlich fest, wie viele der Wehrpflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden sollen. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel der jährlich ins wehrdienstpflichtige Alter kommenden jungen Männer (BFA, Länderinformation der Staaten Dokumentation v. 23.12.2025, S. 40). L. von der Finnish National Defense University schreibt 2024 hingegen, dass in der Praxis zwischen 10 % und 30 % der wehrpflichtigen Männer tatsächlich einberufen werden (vgl. CEDOCA, 14.1.2026, S. 8). Nach Abschluss der Wehrpflicht werden die Wehrpflichtigen in die inaktive Mobilisierungsreserve überführt und können künftig wieder einberufen werden (vgl. EUAA, Russian Federation, Country Focus, December 2025, S. 79). Die aktuellen Rekrutierungszahlen für den russischen Grundwehrdienst (Wehrpflicht) in den Jahren 2023 bis 2025 liegen laut dem Bericht des Danish Immigration Service (DIS) aus März 2025 weiterhin bei etwa 300.000 pro Jahr. Für 2023 lag die Zahl im Herbst bei etwa 130.000, im Frühjahr ebenfalls bei rund 150.000. Für das Jahr 2024 wird die Zahl der im Frühjahr eingezogenen Wehrpflichtigen mit 150.000 und für den Herbst mit 133.000 angegeben, was insgesamt leicht über 280.000 liegt. CEDOCA verweist ergänzend darauf, dass im Frühjahr 2025 160.000 Wehrpflichtige eingezogen wurden und laut Zielvorgabe im Herbst 2025 135.000 einberufen werden sollten (vgl. CEDOCA, 14.1.2026, S. 8). Das aktuellste die Einberufungszahlen für das Jahr 2026 betreffende Präsidialdekret, welches von Präsident Putin am 29. Dezember 2025 unterzeichnet wurde, sieht für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2026 die Einberufung von insgesamt 261.000 Wehrpflichtigen zum Grundwehrdienst vor (vgl. M., "What's changing in Russia in 2026?" vom 2.1.2026, https://t1p.de/sgomt; Intellinews, Russia completes 135,000 autumn conscription as Putin sets 261,000 target for 2026, 29.12.2025, https://t1p.de/jv5ik, jeweils abgerufen am 23.4.2026). Die Anzahl der aus Tschetschenien Einberufenen ist relativ gering, im Durchschnitt 500 Einberufene pro Einberufungsperiode. Sie werden über das ganze Land verteilt und verschiedenen Militäreinheiten zugewiesen (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation v. 23.12.2025, S. 40). Wenn der Wehrpflichtige die Einberufung erhält, muss er sich beim Militärkommissariat melden, wo er verschiedene Schritte durchläuft. Zunächst wird er einem psychologischen Test unterzogen und hat anschließend vor einer medizinischen Kommission zur Überprüfung seiner medizinischen Eignung zu erscheinen. Wenn er für tauglich befunden wird, erscheint er vor der Einberufungskommission, die entscheidet, ob er tatsächlich seinen Wehrdienst ableisten muss oder nicht (vgl. CEDOCA, 14.1.2026, S. 11). Seit dem 21. April 2025 gilt eine neue Gesetzgebung, wonach die Entscheidung des Militärkommissariats über die Eignung für den Militärdienst ein Jahr lang gültig ist. Zuvor war die Genehmigung zur Ableistung des Wehrdienstes nur während der laufenden Einberufungsperiode gültig. Durch diese Änderung kann der Wehrpflichtige innerhalb des Jahreszeitraums sofort zur Armee-Einheit geschickt werden, um seinen Wehrdienst tatsächlich abzuleisten, ohne dass er zuvor erneut vor der medizinischen und militärischen Kommission erscheinen muss. Außerdem ist es nicht mehr möglich, durch einen Umzug die Entscheidung des Militärkommissariats des früheren Wohnortes ungültig werden zu lassen und so ein neues Verfahren beim neuen Militärkommissariat einzuleiten. Die ursprüngliche Entscheidung bleibt einfach ein Jahr lang gültig (vgl. CEDOCA, 14.1.2026, S. 12).

Gemäß den gesetzlichen Vorgaben sind unter anderem Personen vom Wehrdienst befreit, welche wegen ihres Gesundheitszustands untauglich oder eingeschränkt tauglich sind; Söhne oder Brüder von Personen, welche infolge der Ausübung ihrer militärischen Dienstpflichten verstarben; sowie Personen, die einer Straftat verdächtigt werden. Folgende Staatsbürger dürfen den Wehrdienst aufschieben: wer aus gesundheitlichen Gründen als vorübergehend untauglich eingestuft wurde (Aufschub bis zu einem Jahr); pflegende Angehörige; Alleinerziehende; Familien mit mehreren Kindern; Parlamentsabgeordnete; Studierende. Die russische Armee bietet die Möglichkeit eines Freiwilligendiensts auf Vertragsbasis. Gemäß dem föderalen Gesetz "Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst" werden Einberufungsbefehle in schriftlicher Form und zusätzlich elektronisch übermittelt. Die elektronische Zustellung erfolgt über das Online-Portal Gosuslugi, was eine Registrierung auf https://www.gosuslugi.ru/erfordert. Die Registrierung geschieht auf freiwilliger Basis. Die Einberufungsbefehle werden vom Militärkommissariat per eingeschriebenem Brief verschickt. Möglich ist auch die persönliche Aushändigung des Einberufungsbefehls durch Mitarbeiter des Militärkommissariats oder durch andere für Militärregistertätigkeiten verantwortliche Personen. Eine (Ersatz-)Zustellung der Einberufung an Verwandte, im gleichen Haushalt lebende Personen oder Nachbarn wäre rechtswidrig. Ist die Zustellung eines Einberufungsbefehls nicht möglich, gilt der Einberufungsbefehl spätestens sieben Tage nach dessen Eintragung ins Einberufungsbefehlsregister als zugestellt. Diese Regelung ist seit 2023 in Kraft. Verweigert ein Bürger den Erhalt des per Post zugestellten oder persönlich ausgehändigten Einberufungsbefehls des Militärkommissariats, gilt der Einberufungsbefehl am Tag der Verweigerung als zugestellt. Das Einberufungsbefehlsregister (edinyj reestr powestok) ist laut Gesetz öffentlich zugänglich (Webseite: https://реестрповесток.рф). Dennoch ist laut Informationen der Webseite zum Einsehen der Einberufungsbefehle eine Kontoregistrierung im "Staatlichen Einheitlichen System der Identifizierungen und Autorisierungen" erforderlich [zum System der Identifizierungen und Autorisierungen siehe Webseite https://esiagosuslugiru.ru/]. Die Regelung der elektronischen Zustellung von Einberufungsbefehlen eröffnet die Möglichkeit einer wirksamen Zustellung von Einberufungsbefehlen auch an im Ausland lebende russische Staatsangehörige. Vom Einberufungsbefehlsregister ist das sogenannte einheitliche Wehrdienstregister (edinyj reestr woinskogo utscheta) zu unterscheiden. Dieses stellt ein geschlossenes Portal mit mehreren personenbezogenen Daten Wehrpflichtiger dar, auf welches nur gewisse Behörden Zugriff haben sollen (Verteidigungsministerium, FSB usw.). Im Februar 2025 wurde mit Bezug auf eine Moskauer Gerichtsentscheidung bekannt, dass das 2023 verkündete Wehrdienstregister mit den elektronischen Einberufungsbefehlen nun funktionsfähig bzw. operativ ist. Die beiden elektronischen Register gelten landesweit, und die darin enthaltenen Informationen erreichen sofort den Grenzwachdienst des FSB, sobald ein Einberufungsbefehl verschickt wird. Im Militärregister erscheinende Staatsbürger erhalten eine Bescheinigung, auch in elektronischer Form (ein provisorisches Militärbuch). Prinzipiell erhalten alle Personen, welche den Wehrdienst abgeleistet haben, ein Militärbuch. Die Ausstellung eines Militärbuchs (woennyj bilet) erfolgt per Antrag. Das Militärbuch erhält man beim örtlichen Militärkommissariat. Es wird nicht zugestellt, sondern muss abgeholt werden. Meist werden Militärbücher zur Vorlage an einen Arbeitgeber benötigt. Hat eine Person den Militärdienst ohne gesetzlichen Grund nicht abgeleistet und wurde dies durch ein Gutachten der Einberufungskommission festgestellt, so erhält sie kein Militärbuch, sondern nur eine Bescheinigung (vgl. zu allem Vorstehenden BFA, Länderinformation der Staatendokumentation v. 23.12.2025, S. 41-43 m. w. N.).

Des Weiteren stellt sich die Struktur der Armee sowie Einberufungspraxis in Russland für den Ukraine-Krieg derzeit wie folgt dar:

Anfang 2025 schätzte Military Balance die Zahl der aktiven Soldaten der russischen Streitkräfte auf etwa 1.134.000 gegenüber 900.000 im Jahr 2021. Die Bodentruppen bilden den größten Teil der russischen Armee und umfassen schätzungsweise 550.000 Soldaten, was fast doppelt so viel ist wie die Vorkriegsstärke von 280.000 Soldaten. Gleichzeitig wurde zwischen 2021 und 2025 ein deutlicher Rückgang der Eliteeinheiten der russischen Armee gemeldet, wobei die Marineinfanterie einen Rückgang von 35.000 Soldaten auf 10.000 und die Luftlandetruppen von 45.000 auf 35.000 Soldaten (vgl. EUAA, Country Focus Russia, December 2025, S. 72) zu verzeichnen hatte. Der Personalbedarf der russischen Armee für den Einsatz in der Ukraine wird derzeit durch eine Vielzahl von Maßnahmen gedeckt, die sich seit Beginn des Angriffskriegs auf die Ukraine im Februar 2022 mehrfach verändert und ausgeweitet haben.

Im September 2022 wurde offiziell eine Teilmobilmachung ausgerufen, mit dem Ziel, 300.000 Reservisten einzuberufen. Die Kriterien für die Einberufung wurden regional unterschiedlich angewandt. Aufgrund der Unbeliebtheit dieser Maßnahme und der darauffolgenden Massenemigration ist die russische Führung zu einer sogenannten "verdeckten Mobilisierung" übergegangen, die bis heute andauert. Der präsidentielle Erlass zur Teilmobilmachung ist allerdings weiterhin in Kraft. Seit 2024 hat das russische Militärkommando wiederholt die Organisation einer weiteren Welle der "Teilmobilisierung" gefordert und behauptet, dass 350.000 bis 400.000 zusätzliche Soldaten und Unteroffiziere rekrutiert werden müssten, um die ukrainischen Streitkräfte zu besiegen. Mitte Juni 2025 schlug der stellvertretende Leiter der Hauptabteilung für Militärpolitik des Verteidigungsministeriums und Kommandeur der Spezialeinheiten von Akhmad, Apti Alaudinov, Berichten zufolge vor, 500.000 bis 1.000.000 Soldaten in einer neuen Mobilisierungswelle zu mobilisieren. Wie das Institute for the Study of War (im Folgenden: ISW) am 18. Juni 2025 berichtete, zeigte die sofortige Ablehnung dieses Vorschlags durch hochrangige russische Beamte ihre Entschlossenheit, die "freiwillige und verdeckte Rekrutierung" fortzusetzen und eine weitere Mobilisierung zu vermeiden, um gesellschaftliche Gegenreaktionen zu verhindern. Mitte Oktober 2025 stellte das ISW des Weiteren fest, dass es "unwahrscheinlich ist, dass Russland eine groß angelegte unfreiwillige Mobilisierung der Reserve durchführt" (vgl. EUAA, Country Focus, December 2025, S. 77f.).

Vielmehr setzt die Russische Föderation auch weiterhin auf eine verdeckte Mobilmachung. Diese umfasst die Rekrutierung von Freiwilligen, (Zwangs-)Einberufungen von Migranten und kürzlich eingebürgerten russischen Staatsbürgern, die Rekrutierung von Strafgefangenen, Einsatz von privaten Militärunternehmen sowie die Rekrutierung im Ausland. Lehnen betroffene Migranten einen Vertragsabschluss mit dem Militär ab, wird seitens der Behörden mit Abschiebung gedroht. Migranten ohne russische Staatsbürgerschaft wird im Falle eines Kriegseinsatzes in der Ukraine der Erwerb der russischen Staatsbürgerschaft in Aussicht gestellt. Russische Behörden führen verstärkt Massenverhaftungen von Migranten durch, im Zuge derer sie Migranten mit russischer Staatsbürgerschaft Einberufungsbefehle aushändigen und eingebürgerten russischen Staatsbürgern die Entziehung der russischen Staatsbürgerschaft androhen (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation v. 23.12.2025, S. 102; RadioFreeEurope, "Putin Decree Forces Foreigners Seeking Russian Residency To Sign Army Contracts", https://www.rferl.org/a/putin-decree-russian-citizensipresidence-permit/33621628.html, v. 12.12.2025). Seit einer Gesetzesnovelle im August 2024 müssen sich neue russische Staatsbürger zudem bei andernfalls drohender Ausbürgerung binnen 14 Tagen beim Militärkommissariat ihres Wohnortes anmelden. Die Anmeldung dient u.a. einer etwaigen späteren Einberufung zum Grundwehrdienst und im Falle einer neuerlichen Mobilisierung zum Kriegsdienst (vgl. BAMF, Briefing Notes vom 26. Mai 2025). Lokale Behörden führen umfassende Werbekampagnen durch, unter anderem per Telefon, Plakaten, Social Media und auf Regierungswebseiten. Es werden verschiedene Anreize geschaffen, darunter hohe Einmalzahlungen, Steuerbefreiungen, Arbeitsplatzgarantien und die Aussetzung von Gerichtsverfahren. Die Regionen konkurrieren untereinander um die Erfüllung von Rekrutierungsquoten und bieten teils sehr hohe finanzielle Anreize. (BFA, Themenbericht "Russische Föderation - Militärdienst vor dem Hintergrund des Ukraine-Kriegs", Version 1, 2.4.2024, S. 13; Uni Bremen, FSO, Russland-Analysen Ausgabe 462, Kommentar von N. "Millionen für eine Unterschrift: Russlands Rekrutierung in den Regionen" v. 27.2.2025, https://laender-analysen.de/russland-analysen/462/russland-rekrutierungregionen/). Das russische Verteidigungsministerium rekrutiert weiterhin auch Strafgefangene. Wenn sie einen Vertrag unterzeichnen, können sie eine Aufhebung ihrer Verurteilung oder Einstellung strafrechtlicher Ermittlungen erreichen, sei es vorübergehend oder dauerhaft (CEDOCA, 14.1.2026, S. 35). Die Zahl der Gefangenen in russischen Gefängnissen ist seit Kriegsbeginn deutlich gesunken, was auf die Rekrutierung von Zehntausenden Häftlingen hindeutet (vgl. Jamestown Foundation, Russia Continues to Forcibly Recruit Prisoners and Migrant Workers for War in Ukraine (Part One), v. 31.10.2023). Neben der regulären Armee sind zahlreiche irreguläre Einheiten und private Militärunternehmen (wie "Redut" oder "Dobrokor") im Einsatz, die teils direkt vom russischen Militärgeheimdienst GRU kontrolliert werden. Diese Netzwerke bieten alternative Rekrutierungswege, insbesondere für Personen, die den Bedingungen eines regulären Militärvertrags nicht zustimmen wollen. Die Bedingungen und Boni unterscheiden sich je nach System, wobei Verträge mit dem Verteidigungsministerium oft bis zum Ende der "militärischen Spezialoperation" laufen, während Söldnerverträge befristet sind (vgl. RadioFreeEurope, https://www.rferl.org/a/russiarecruitment-war-ukraine-mercenaries/33476077.html, "Russia Seeks 'Expendable Manpower' For Ukraine War With New Recruiting Network", v. 17.7.2025). Die russische Regierung hat darüber hinaus auch die Bezahlung für Soldaten im Ukraine-Einsatz massiv erhöht. Es werden hohe Einmalzahlungen und monatliche Gehälter geboten, die deutlich über dem russischen Durchschnitt liegen. Seit November 2024 gibt es zudem einen Schuldenerlass von bis zu 10 Millionen Rubel für neue Rekruten, was insbesondere für junge, verschuldete Männer einen erheblichen Anreiz darstellt. Diese Maßnahmen dienen auch dazu, eine erneute allgemeine Mobilmachung zu vermeiden, die politisch äußerst unpopulär wäre (vgl. BAMF, Briefing Notes v. 25.11.2024). Darüber hinaus werden Wehrpflichtige unter Druck gesetzt, einen Vertrag zu unterzeichnen (CEDOCA, 14.1.2026, S. 2). Zudem ruft Russland Bürger benachbarter Staaten dazu auf, sich den Kämpfen in der Ukraine anzuschließen. In der Ukraine kämpfen auf russischer Seite Staatsangehörige verschiedener Länder, darunter von russischen Behörden angeworbene serbische Staatsbürger, Kubaner und syrische Staatsbürger. Nordkoreanische Truppen befinden sich in der russischen Region Kursk (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Themenbericht "Russische Föderation - Militärdienst vor dem Hintergrund des Ukraine-Kriegs", Version 1, 2.4.2024, S. 50). Zudem hat es zuletzt vermehrt (Zwangs-)Rekrutierungen von Soldaten aus Afrika gegeben (vgl. BAMF, "Zwangsrekrutierung von afrikanischen Kombattanten für Russlands Krieg gegen die Ukraine" v. 14.3.2025; TAZ, "Russland sehen und sterben" v. 20.2.2026).

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass Russland den Personalbedarf für den Krieg in der Ukraine durch eine Kombination aus verdeckter Mobilisierung, finanziellen und sozialen Anreizen, Zwangsmaßnahmen, Rekrutierung von Gefangenen und Migranten, Einsatz privater Militärunternehmen sowie gezielter Werbung im In- und Ausland zu decken versucht. Die Maßnahmen werden laufend angepasst, um eine erneute große Mobilmachung und damit verbundene gesellschaftliche Unruhen zu vermeiden.

Nach den obigen Ausführungen spricht gegen die Wahrscheinlichkeit einer Einziehung des Klägers zum Grundwehrdienst zunächst, dass die Quote der Eingezogenen bei nur einem Drittel der ins wehrdienstpflichtige Alter kommenden russischen Staatsangehörigen liegt. Berücksichtigt man die Zahl aller ungedienten Wehrpflichtigen bis zum Alter von 30 Jahren, verringert sich das prognostische Risiko einer Heranziehung rechnerisch noch mehr. Der in der Rechtsprechung teilweise vertretenen Deutung der Einberufungszahlen zum Grundwehrdienst dahingehend, dass darin ein stetiger Anstieg zu erkennen sei, was die Prognose zulasse, dass die Einberufungszahlen auch weiter steigen werden (vgl. so z. B. VG Wiesbaden, Urt. v. 4.6.2025 - 2 K 202/24.WI.A -, juris Rn. 39) folgt der Senat nicht. Vielmehr ist die Anzahl an Einberufungen, abgesehen von eher geringen Schwankungen im Bereich von ca. 10 %, relativ konstant geblieben, nämlich bei etwa 300.000 in den vergangenen drei Jahren (vgl. DIS, COI Report, "Russia, Conscription", S. 15). So kann auch festgestellt werden, dass bereits im Jahr 2023 (u. a. unter Verweis auf ein bloßes Abwarten der Präsidentschaftswahlen; vgl. so VG Würzburg, Urt. v. 4.3.2024 - W 7 K 23.30458 -, juris Rn. 44 u. V. a. EUAA, COI Query "Major developments in the Russian Federation in relation to military service", 3.10.2023, S. 11f.; DIS, COI Report, "Russia, Conscription", S. 15) über eine Erhöhung der Einberufungszahlen spekuliert worden ist, diese letztlich bisher aber nicht eingetreten ist. Ob mit dem Wechsel zu einer ganzjährigen Einziehungspraxis eine Erhöhung der Einberufungsquote verbunden sein wird, ist den Erkenntnismitteln aktuell nicht zu entnehmen. Das jüngste präsidiale Dekret, das für das Jahr 2026 eine Einberufungszahl von lediglich 261.000 Grundwehrdienstpflichtigen festlegt, fügt sich allerdings in das Bild ausbleibender quantitativer Ausweitungen ein. Auch die verbleibende Unsicherheit über die vollständige Verlässlichkeit der russischen Statistik rechtfertigt vor dem Hintergrund der bekannten Zahlen nicht die Annahme, es bestünden stichhaltige Hinweise auf eine deutlich über die offiziell festgelegten Kontingente hinausgehende Einziehungspraxis, die zu einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ständig anwachsenden Zahl von eingezogenen Wehrpflichtigen führen würde.

Vielmehr ist zuletzt die Entwicklung zu verzeichnen, dass aufgrund der sinkenden Zahlen von sich freiwillig zum Kriegsdienst meldender Personen die russischen Behörden zunehmend die oben bereits beschriebenen weiteren Wege der Personalgewinnung, nämlich die Anwerbung ausländischer Söldner sowie Rekrutierung russischer Straftäter und Schuldner sowie von Migranten forciert haben (vgl. FIS, Russia, Forced recruitment into civilian and military service in the Russian armed forces, excluding North Caucasus, v. 30.12.2025, S. 2).

Allerdings ist bei der Wahrscheinlichkeitsprognose bzgl. einer Heranziehung zum Grundwehrdienst auch die persönliche Situation des Klägers qualitativ zu bewerten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass dieser im Falle einer Rückkehr als Folge der Einreisekontrolle oder der notwendigen Registrierung am Ort der Niederlassung nahezu unweigerlich in den Blick der zuständigen Militärkommission geraten wird, was die Wahrscheinlichkeit einer Einberufung eher erhöhen dürfte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22.8.2024 - 12 B 18/23 -, juris Rn. 49; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, 23.12.2025, S. 64; O., Gutachten v. 2.2.2015 an das VG Berlin, S. 6). Als alleinstehender noch nicht fest im Erwerbsleben verankerter Mann könnte er zudem als "verfügbar" angesehen werden, was ebenfalls für seine Auswahl für den Grundwehrdienst sprechen könnte. Zudem dürfte von Bedeutung sein, dass er mit derzeit 27 Jahren aufgrund der bestehenden Altersgrenze nicht mehr lange für die Absolvierung des Grundwehrdienstes zur Verfügung steht, was ein zeitnahes Handeln der Militärkommission bei Rückkehr des Klägers wahrscheinlicher machen dürfte. Die tschetschenische Volkszugehörigkeit des Klägers dürfte die Wahrscheinlichkeit für seine Einberufung dagegen weder erhöhen noch verringern, da davon auszugehen ist, dass sich die für eine Einberufung von Tschetschenen festgelegte Quote von 500 Mann pro Einberufungskampagne nur auf in Tschetschenien wohnhafte wehrpflichtige junge Männer bezieht, während russische Staatsbürger tschetschenischer Nationalität, die in Landesteilen außerhalb Tschetscheniens amtlich gemeldet und militärisch registriert sind, normal zum Wehrdienst einberufen werden (so OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22.8.2024 - 12 B 18/23 -, juris Rn. 31 m.w.N.; VG Hannover, Urt. v. 23.7.2025 - 1 A 956/19 -, n. v., Urteilsabdruck S. 23; a.A.: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 17.6.2024 - 4 LB 215/20 OVG -, juris Rn. 63).

Im Übrigen wird der Kläger sehr wahrscheinlich auch nicht zu den Personen gehören, die nach der geltenden Gesetzeslage von der Wehrpflicht befreit werden können. Allenfalls käme hier eine eingeschränkte Wehrfähigkeit/Untauglichkeit des Klägers wegen der im Klageverfahren geltend gemachten psychischen Probleme in Betracht. Diesbezüglich hat der Kläger aber keine aktuellen Atteste vorgelegt, sodass derzeit davon ausgegangen werden muss, dass der Gesundheitszustand des Klägers seiner Einberufung zum Grundwehrdienst nicht im Wege steht.

Es erscheint zudem eher fernliegend, dass es dem Kläger gelingen könnte, einer Einberufung zum Wehrdienst durch Wehrdienstverweigerung und Ableistung eines zivilen Wehrersatzdiensts zu entgehen. Zwar wird ein Recht auf einen zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) aus Gewissens-, religiösen oder anderen Gründen durch die Russische Verfassung garantiert. Das Recht auf einen alternativen Zivildienst ist in Artikel 59.3 der russischen Verfassung festgelegt. Es gilt für Personen, deren Überzeugungen oder religiöse Ansichten im Widerspruch zum Militärdienst stehen, oder für Personen, die kleinen indigenen ethnischen Minderheiten angehören, die eine traditionelle Lebensweise pflegen. Die Dauer des zivilen Ersatzdienstes beträgt 18 Monate in Organisationen der Streitkräfte und anderen militärischen Formationen in der Rolle von Zivilpersonal und 21 Monate in zivilen Organisationen (EUAA, Country Focus, Russian Federation, December 2025, S. 85; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation v. 23.12.2025, S. 69). Gleichwohl stellt ein Antrag auf alternativen Zivildienst (ACS) in der Russischen Föderation keinen verbreiteten und üblichen Weg dar, um einer Heranziehung zum Grundwehrdienst zu entgehen (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22.8.2024 - 12 B 18/23 -, juris Rn. 51). In der Praxis muss das Recht oft vor Gericht eingeklagt werden, da die Mitarbeiter des Voenkomat (auf Deutsch: Militärkommissariat - oft ins Englische übersetzt mit "military enlistment office" (Wehrersatzamt) oder "draft board" (Wehrpflichtbehörde; vgl. DIS, Russia, Conscription, 3/2025, S. 8) und der Kommission Anträge häufig ablehnen oder ACS ungerechtfertigt verweigern (vgl. DIS, Russia, Conscription, 3/2025, S. 30). Dies bestätigt auch die Zahl der für einen Ersatzdienst vorgesehenen (nur) gut 3.000 Stellen (Lagebericht AA 2026, S. 14) und der tatsächlich aktuell Ersatzdienstleistenden (Stand August 2025: 2.722 russische Staatsbürger, vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, 23.12.2025, S. 69) im Verhältnis zur Zahl der jährlich Einberufenen.

Aufgrund einer Gesamtbewertung dieser Umstände geht der Senat von einer beachtlich wahrscheinlichen Heranziehung des Klägers zum Grundwehrdienst aus.

Es ist jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger bei Ableistung des Grundwehrdienstes eine unmenschliche, erniedrigende Behandlung oder Bestrafung erfahren wird. Dies gilt weder im Hinblick auf die Bedingungen, denen Wehrpflichtige in den russischen Streitkräften allgemein ausgesetzt sind, noch in Bezug auf die Umstände, die dem Kläger im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg in der Ukraine drohen (so auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 23.3.2026 - 2 L 92/25 -, juris Rn. 57ff.; Sächsisches OVG, Urt. v. 2.12.2025 - 2 A 44/25.A -, juris Rn. 31ff. sowie Urt. vom 2.12.2025 - 2 A 541/24.A -, juris Rn. 32ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 26.6.2025 - 2 L 51/24 -, juris Rn. 20; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22.8.2024 - 12 B 17/23 -, juris Rn. 41ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 17.6.2024 - 4 LB 215/20 OVG, juris Rn. 63-65.).

Hierzu ist zunächst nochmals darauf hinzuwiesen, dass sich die anzustellende Prognose zur Rückkehrgefährdung auf einen begrenzten Zeitraum beschränkt (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.1.2023 - 1 C 22/21 -, juris Rn. 21: "zeitnah einberufen") und die Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit bei unsicherer Tatsachengrundlage nicht auf bloße Hypothesen und ungesicherte Annahmen gestützt werden darf (ausführlich hierzu: BVerwG, Urt. v. 4.7.2019 - 1 C 31.18 -, juris Rn. 24).

(2) Zur fehlenden beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung durch das System der Dedowschtschina, welches auch heute noch im russischen Militär praktiziert wird, hat das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt (Beschl. v. 23.3.2026 - 2 L 92/25 -, juris Rn. 50-52) folgendes ausgeführt:

"Zum Umgang mit Wehrpflichtigen in den russischen Streitkräften, insbesondere zu dem System der "D.", enthält der Bericht des Danish Immigration Service Bericht "Russia - Conscription" vom März 2025 (S. 44 f.) folgende Angaben: Die Praxis der Schikanierung jüngerer Wehrpflichtiger, die sie Gewalt aussetzt, hat historisch gesehen eine wichtige Rolle im russischen Militär gespielt. Während der Sowjetzeit wurde das Konzept der "Dedowschtschina" entwickelt. Dies ist ein hierarchisches System innerhalb des Militärs, in dem die Ordnung innerhalb der Militäreinheiten von älteren Wehrpflichtigen aufrechterhalten wurde, die jüngere Wehrpflichtige Schikanen und Gewalt unterwarfen. Dedowschtschina umfasst sowohl körperliche und verbale Misshandlungen als auch die Praxis, Geld von jüngeren Wehrpflichtigen zu erpressen, indem man ihnen mit der Zuweisung sehr unerwünschter Aufgaben drohe. Die Praxis der Dedowschtschina im traditionellen Sinne ist seitdem deutlich weniger verbreitet. Dies ist zum Teil auf die Verkürzung der Wehrpflicht von zwei auf ein Jahr zurückzuführen, wodurch sich der Altersunterschied zwischen den Wehrpflichtigen im Vergleich zur Sowjetzeit deutlich verringert hat. Das russische Militär hat Maßnahmen ergriffen, um die Verbreitung von Dedowschtschina zu verringern. Dedowschtschina existiert jedoch nach wie vor in russischen Militäreinheiten, wo das allgemeine Ausmaß an Gewalt immer noch relativ hoch ist, aber mittlerweile eher ein Konzept der bloßen Gewalt ist und die Verbreitung von Dedowschtschina von der Kultur innerhalb der einzelnen Militäreinheit und ihren befehlshabenden Offizieren abhängt. Sie hängt auch von der geografischen Lage der Militäreinheit ab.

[...]

Der Umstand, dass das System der Dedowschtschina auch teilweise heute noch im russischen Militär praktiziert wird, führt indes nicht dazu, dass dem Kläger deshalb subsidiärer Schutz zu gewähren ist. Dabei kann dahinstehen, ob auf diesem System beruhende Vorfälle dem Staat als Akteur nicht zuzurechnen sind, weil es sich um unzulässige und auch mit Strafe bedrohte Übergriffe handelt (so OVG Bln-Bbg, Urteil vom 22. August 2024 - 12 B 18/23 - juris Rn. 29; wohl auch SächsOVG, Urteil vom 2. Dezember 2025 - 2 A 44/25.A - juris Rn. 29). Es fehlt jedenfalls an einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger davon betroffen sein wird. Bereits in seinem Urteil vom 27. März 2018 (1 A 4.17- juris Rn. 126 ff.) hat das Bundesverwaltungsgericht in Auswertung der seinerzeit verfügbaren Erkenntnismittel festgestellt, dass einem Wehrpflichtigen in der Russischen Föderation Misshandlungen dieser Art nicht (mehr) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Die im Jahr 2013 eingeleiteten Maßnahmen zur "Humanisierung" und Attraktivitätssteigerung des Wehrdienstes seien im Berichtszeitraum weiter umgesetzt worden. Diese Maßnahmen umfassten u.a. die Möglichkeit der heimatnahen Einberufung für Verheiratete oder Wehrpflichtige mit Kindern oder Eltern im Rentenalter. Verbesserungen bei der Verpflegung, längere Ruhezeiten sowie die Erlaubnis zur Benutzung privater Mobiltelefone seien ebenfalls eingeführt worden. Offizielle Verlautbarungen zu Menschenrechtsverletzungen in den Streitkräften der Russischen Föderation habe es zuletzt nicht gegeben. Die Nichtregierungsorganisationen "Komitee der Soldatenmütter" und "Armee.Bürger.Recht" hätten jedoch von Soldaten berichtet, die sich aus ganz Russland mit der Bitte um Unterstützung beim Schutz ihrer Rechte an die Nichtregierungsorganisationen gewendet hätten. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Menschenrechtslage in den russischen Streitkräften weiterhin problematisch sei. Es sei zu vermuten, dass es nach wie vor zu Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade oder ältere Wehrpflichtige komme, jedoch nicht mehr im Ausmaß der Vergangenheit. Die Bildung einer Militärpolizeibehörde, die vor allem die "Dedowschtschina", aber auch Diebstahlsdelikte in den Streitkräften bekämpfen sollte, sei noch nicht vollständig abgeschlossen (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: Januar 2016, S. 14 f.). Im Lagebericht des Auswärtigen Amtes mit Stand vom Januar 2016, der eine im Übrigen unveränderte Einschätzung enthalte, werde nunmehr ergänzend berichtet, Staatspräsident P. habe im Jahr 2015 ein Dekret erlassen, das die Aufgaben der Militärpolizei erheblich erweitert habe und seitdem ausdrücklich die Bekämpfung der "Dedowschtschina" sowie von Diebstählen innerhalb der Streitkräfte umfasse. Insgesamt seien zunehmend einzelne Verbesserungen zu erkennen, weil - teilweise auf Initiative der Soldatenmütter - vor drei bis vier Jahren ein Beschwerderecht für Soldaten eingeführt worden sei, seit kurzem jeder Soldat ein Gehaltskonto haben müsse, um Korruption und Erpressung durch Vorgesetzte zu verhindern, und sich die soziale Lage durch den Neubau von Kasernen und die damit einhergehende Abnahme der Überbelegung verbessert habe. Dadurch seien auch die Misshandlungen jüngerer durch ältere Soldaten zurückgegangen. Die darin zum Ausdruck kommende graduelle Verbesserung der Situation der Wehrdienstpflichtigen in den russischen Streitkräften werde bestätigt durch die eingeholte Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 29. Mai 2017. Danach habe das Ministerium der Verteidigung der Russischen Föderation zwar keine genauen Zahlen zu Misshandlungen innerhalb der Streitkräfte veröffentlicht. Zahlreiche Indikatoren wiesen jedoch darauf hin, dass diese Art von Dienstvergehen in den Streitkräften zurückgehe. Seit Beginn der Reform der Streitkräfte im Jahr 2008, insbesondere jedoch unter dem derzeitigen Minister für Verteidigung S., liege das Hauptaugenmerk der militärischen und politischen Leitung der Streitkräfte auf der Steigerung der Attraktivität der Streitkräfte. Das Maßnahmenpaket umfasse z.B. eine Erhöhung der Besoldung, den Wohnungsbau für Soldatenfamilien und medizinische Versorgung von Soldaten und deren Angehöriger. Der Aufrechterhaltung der Disziplin werde ein höherer Stellenwert als in den Jahren zuvor eingeräumt, wozu auch die konsequente Ahndung von Dienstvergehen wie z.B. Misshandlung gehöre. Die oben dargestellten Erkenntnisse des Danish Immigration Service lassen eine gegenteilige Entwicklung nicht erkennen."

Diesen Ausführungen schließt sich der Senat nach Auswertung der aktuellen Erkenntnismittel an.

(3) Auch ist ein Einsatz zu Kampfhandlungen verknüpft mit der (mittelbaren oder unmittelbaren) Begehung von der Ausschlussregelung des § 3 Abs. 2 AsylG unterfallenden Handlungen nicht beachtlich wahrscheinlich (so auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 23.3.2026 - 2 L 92/25 -, juris Rn. 57ff. und Beschl. v. 26.6.2025 - 2 L 51/24 -, juris Rn. 20; Sächsisches OVG, Urt. v. 2.12.2025 - 2 A 44/25.A -, juris Rn. 31ff. sowie Urt. v. 2.12.2025 - 2 A 541/24.A -, juris Rn. 32ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22.8.2024 - 12 B 17/23 -, juris Rn. 41ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 17.6.2024 - 4 LB 215/20 OVG -, juris Rn. 62-65).

Soweit einige Gerichte im Zwang zur Teilnahme an Kampfhandlungen im Rahmen eines völkerrechtswidrigen Angriffskrieges, wie er derzeit von der Russischen Föderation gegen die Ukraine geführt wird, einen drohenden ernsthaften Schaden i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, Art. 3 EMRK in Form einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung sehen (vgl. z. B. VG Gelsenkirchen, Urt. v. 19.8.2025 - 12a K 393/24.A -, juris Rn. 124ff.; VG Bayreuth, Urt. v. 3.5.2025 - B 2 K 24.33487 -, UA S. 5f. m. w. N.; VG Berlin, Urt. v. 20.1.2025 - VG 33 K 504/24 A -, juris Urteilsabdruck S. 45ff. sowie - VG 33 K 519/24 A -, juris Urteilsabdruck S. 37ff.; VG Bremen, Urt. v. 28.2.2025 - 6 K 1265/23 -, juris Rn. 22) und hierbei eine (unmittelbare bzw. mittelbare) Beteiligung Grundwehrdienstleistender an menschen- oder völkerrechtswidrigen Handlungen oder Verbrechen für beachtlich wahrscheinlich halten, folgt dem der Senat nicht. Nach Auswertung der Erkenntnismittel ist vielmehr davon auszugehen ist, dass für einen Großteil der Wehrdienstleistenden eine hinreichende Nähe zu und Beteiligung an Kampfhandlungen, geschweige denn an menschen- oder völkerrechtswidrigen Handlungen oder Verbrechen, zu verneinen ist.

Die Auslegung der § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, Art. 3 EMRK dahingehend, dass der Zwang zur Teilnahme an Kampfhandlungen im Rahmen eines völkerrechtswidrigen Angriffskrieges, wie er derzeit von der Russischen Föderation gegen die Ukraine geführt wird, einen drohenden ernsthaften Schaden darstellt, wird im Rahmen der o. z. Entscheidungen aus der Wertung des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG geschlussfolgert. Denn der Militärdienst im Ukrainekrieg würde - so die jeweils stattgebenden Entscheidungen - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verbrechen oder Handlungen umfassen, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, und deren Ächtung und Verhinderung wiederum eines der Ziele von Art. 3 EMRK ist. Hinter dieser Interpretation des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG stehe der Gedanke, dass ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK auch daraus resultieren kann, dass eine Person bei Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine Situation geraten wird, in der sie entweder ihrerseits andere Menschen in ihren durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzen muss oder strafrechtlich sanktioniert werden wird. Letztlich wird in den o. g. Entscheidungen statuiert, dass die russischen Streitkräfte in der Ukraine viele Taten begehen, die als Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit eingeordnet werden können, insbesondere zahlreiche Angriffe auf die ukrainische Zivilbevölkerung. Es sei wahrscheinlich, dass in die Ukraine entsendete Soldaten in solche Verbrechen verwickelt werden.

Aus Sicht des Senats kann diese Auslegung jedoch nicht dazu führen, dass jeglicher Einsatz einer zum Grundwehrdienst herangezogenen Person unabhängig von Funktion, Ort und zu erwartender Nähe zu Kriegsverbrechen oder sonstigen unter die Ausschlussregelung des § 3 Abs. 2 AsylG fallenden Handlungen als unmenschliche und erniedrigende Behandlung zu qualifizieren ist, was sonst nahezu alle männlichen russischen Staatsangehörigen im wehrfähigen Alter mit bloßer Wehrpflichtbindung und bei beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Einziehung zum Grundwehrdienst betreffen würde.

Zwar kann sich bei fehlender Kenntnis vom konkreten Einsatzort eine hinreichende Gefahr der Mitwirkung an Kriegsverbrechen auch darauf stützen, dass die Einsätze der betroffenen Armee durch wiederholte und systematische Kriegsverbrechen gekennzeichnet sind (vgl. Kluth, in: BeckOK Ausländerrecht, 47. Edition, Stand:1.1.2026, § 3a AsylG Rn. 18b). Hierfür fehlt es vorliegend aber an der in einer solchen Konstellation geforderten Annahme, dass der Militärdienst typischerweise Verbrechen im Sinne des § 3 Abs. 2 AsylG umfasst.

So hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 26. Februar 2015 (- C-472/13 -, juris Rn. 38, 46 ("Shepard")) entschieden, dass - auch wenn die Inanspruchnahme des internationalen Schutzes nicht denjenigen, die persönlich als Kriegsverbrechen einzustufende Handlungen begehen müssten, insbesondere den Kampftruppen, vorbehalten ist - dieser Schutz jedoch auf andere Personen (die ggf. auch nur unterstützende Tätigkeiten erfüllen) nur dann ausgedehnt werden kann, wenn es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass sie sich bei der Ausübung ihrer Funktionen in hinreichend unmittelbarer Weise an solchen Handlungen beteiligen müssten. Dies bedeute, dass die Bestimmungen von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG dahin auszulegen seien, dass sie den Fall betreffen, in dem der geleistete Militärdienst selbst in einem bestimmten Konflikt die Begehung von Kriegsverbrechen umfassen würde, einschließlich der Fälle, in denen der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrende Antragsteller nur mittelbar an der Begehung solcher Verbrechen beteiligt wäre, wenn es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass er durch die Ausübung seiner Funktionen eine für die Vorbereitung oder Durchführung der Verbrechen unerlässliche Unterstützung leisten würde. Mit seinem Urteil vom 19. November 2020 (- C-238/19 -, juris Rn. 38 ("EZ")) hat der EuGH die Anwendung von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e RL 2011/95/EU (Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen; Nachfolgeregelung des Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG) zwar für einen speziellen Fall fortentwickelt, nämlich den allgemeinen Bürgerkrieg, der durch "wiederholte und systematische" Begehung von Kriegsverbrechen der Armee unter Einsatz von Wehrpflichtigen gekennzeichnet ist. Konkret führt er aus, dass für einen Wehrpflichtigen, der seinen künftigen militärischen Einsatzbereich aber nicht kennt, die Ableistung des Militärdienstes in einem Kontext eines allgemeinen Bürgerkriegs, der durch die wiederholte und systematische Begehung von Verbrechen oder Handlungen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der RL 2011/95/EU durch die Armee unter Einsatz von Wehrpflichtigen gekennzeichnet ist, unabhängig vom Einsatzgebiet unmittelbar oder mittelbar die Beteiligung an solchen Verbrechen oder Handlungen umfassen würde. Es obliege hierbei den staatlichen Behörden, unter gerichtlicher Kontrolle zu prüfen, ob die Ableistung des Militärdienstes durch den Antragsteller, der internationalen Schutz begehrt, diesen zwangsläufig oder zumindest sehr wahrscheinlich veranlassen würde, Verbrechen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 dieser Richtlinie zu begehen (vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris Rn. 34).

Die Voraussetzung, dass die Ableistung des Militärdienstes russische Wehrdienstpflichtige zwangsläufig oder zumindest sehr wahrscheinlich veranlassen wird, Kriegsverbrechen zu begehen, lässt sich nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit feststellen. Eine nach dieser Rechtsprechung hohe, generalisierte Wahrscheinlichkeit der (auch mittelbaren) Beteiligung von Grundwehrdienstleistenden an Kriegsverbrechen, sodass die individuelle Funktions- und Einsatzortprognose so an Relevanz verliert, dass in der zwangsweisen Ausübung des - nach aktueller Erkenntnislage auf dem gesamten russischen Staatsgebiet stattfindenden - Grundwehrdienstes in jeglicher Ausprägung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. d. Art. 3 EMRK zu sehen wäre, ist den Erkenntnismitteln nicht zu entnehmen.

Nach Auswertung der Erkenntnismittel genügen die Hinweise auf dokumentierte Einsätze russischer Grundwehrdienstleistender im Kriegsgebiet nicht dem Maßstab einer - vergleichbar zur Rechtsprechung zur Bürgerkriegssituation in Syrien (vgl. z. B. VG Potsdam, Gerichtsbescheid v. 27.6.2022 - 12 K 2546/16.A -, juris Rn. 56; VG Stuttgart, Urt. v. 14.12.2020 - A 13 K 3224/20 -, juris Rn. 30) - beachtlichen Wahrscheinlichkeit der mit dem Grundwehrdienst verknüpften unmittelbaren oder mittelbaren Begehung von unter die Ausschlussregelung des § 3 Abs. 2 AsylG fallenden Handlungen.

Zwar ist von einer Begehung von Kriegsverbrechen durch das russische Militär im Rahmen des Angriffskrieges gegen die Ukraine auszugehen. So berichtet das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich in seinem Themenbericht "Russische Föderation - Militärdienst vor dem Hintergrund des Ukraine-Kriegs" unter Verweis auf unterschiedliche weitere Quellen darauf, dass der Krieg in der Ukraine massive Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht verursacht. Von russischen Streitkräften werden willkürliche Angriffe verübt, welche den Tod und Verletzungen von Zivilisten zur Folge haben. Die meisten Todesfälle und Verletzungen unter der Zivilbevölkerung sind auf Angriffe mit Explosivwaffen zurückzuführen. In verschiedenen ukrainischen Regionen, die weiter entfernt von der Frontlinie liegen, kommt es zur Zerstörung von Wohngebäuden und anderen zivilen Objekten durch Explosivwaffen. Vertreter russischer Behörden verüben Kriegsverbrechen - vorsätzliche Tötungen, Folter, sexuelle Gewaltverbrechen (wie Vergewaltigung) sowie Deportation von Kindern in die Russische Föderation. Dokumentiert wurden mehrere Fälle von Hinrichtungen im Schnellverfahren. Folter ist weitverbreitet und wird von russischen Behörden systematisch angewandt. Opfer berichten über Folterung durch russische Streitkräfte, die russische Nationalgarde sowie Soldaten der ehemaligen sogenannten Volksrepublik Donezk. Es herrschen unmenschliche Haftbedingungen. Ukrainische Kriegsgefangene berichten über weitverbreitete Anwendung von Folter zur Gewinnung von Geständnissen und Zeugenaussagen. In von Russland besetzten ukrainischen Gebieten kommt es zu willkürlichen Verhaftungen von Zivilisten durch russische Streitkräfte und zur Verhängung von Isolationshaft. Russische Streitkräfte setzen gemäß Berichten verstärkt chemische Waffen in der Ukraine ein und verstoßen damit gegen die Chemiewaffenkonvention (vgl. BFA, Themenbericht "Russische Föderation - Militärdienst vor dem Hintergrund des Ukraine-Kriegs" Version 1, 2.2.2024, S. 9). Im Oktober 2025 stellte die vom UN-Menschenrechtsrat eingesetzte Untersuchungskommission der Vereinten Nationen zur Ukraine fest, dass die Aktionen des russischen Militärs in der Ukraine zwei Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen: das Verbrechen des "Mordes und der gewaltsamen Überführung der Bevölkerung" und das Verbrechen der "Deportation und Überführung von Zivilisten". Die Kommission stellte fest, dass die Angriffe des russischen Militärs in den Oblasten Dnipropetrowsk, Cherson und Mykolajiw mit der Absicht durchgeführt wurden, "die Ukrainer aus ihren Häusern zu vertreiben", und dass sie sich gegen "Personen, Häuser und Gebäude, humanitäre Verteilungsstellen und kritische Energieinfrastrukturen für Zivilisten" sowie gegen "Ersthelfer - einschließlich Krankenwagen und Feuerwehren, die nach dem humanitären Völkerrecht besonderen Schutz genießen -" richteten. Darüber hinaus koordinierten die russischen Behörden "Maßnahmen zur Deportation oder Umsiedlung von Personengruppen aus den besetzten Gebieten" (vgl. EUAA; Country Focus Russian Federation, December 2025, S. 74).

Allerdings ist nicht davon auszugehen, dass der Grundwehrdienst in der Russischen Föderation - mit dessen räumlicher Ausdehnung auf das gesamte russische Staatsgebiet sowie den aus den Erkenntnismitteln ersichtlichen überwiegend nicht mit den Kriegsanstrengungen in der Ukraine in Zusammenhang stehenden Aufgabenbereichen von Wehrdienstleistenden - zwangsläufig oder sehr wahrscheinlich eine Beteiligung an solchen Verbrechen umfasst.

So ist dem auf einer Befragung mehrerer Experten basierenden Bericht des Dänischen Migrationsverket "Russia, Conscription" aus März 2025 die Aussage zu entnehmen, dass Wehrpflichtige die Kriegsanstrengungen in der Ukraine durch logistische Aufgaben, d. h. als Fahrer, Mechaniker oder Lieferpersonal usw. sowie im Bereich der Grenzsicherung unterstützen. Darüber hinaus haben Wehrpflichtige Kontrollpunkte betrieben, Beobachtungsposten besetzt und FPV-Drohnen-Teams unterstützt. Auch hintere Artilleriepositionen werden mit Wehrpflichtigen besetzt. Zwar wird unter den Experten kontrovers diskutiert, ob Wehrpflichtige in annektierte Gebiete (Luhansk, Donezk, Cherson und Saporischschja) entsendet werden, eine Mehrheit der Quellen geht jedoch davon aus, dass Wehrpflichtige nicht für Kampfeinsätze, auch nicht in den annektierten Regionen, eingesetzt werden, was im Übrigen auch dem russischen Recht entspricht, das den Einsatz von Wehrpflichtigen in Kampfeinheiten verbietet. Soweit Grundwehrdienstleistende im Gebiet der von Russland besetzten Halbinsel Krim eingesetzt werden, dient der militärische Einsatz von Grundwehrdienstleistenden dort - ungeachtet des Umstands, dass Russland dieses Gebiet völkerrechtswidrig annektiert hat - der Aufrechterhaltung des Status quo; direkte Kampfhandlungen finden dort nicht statt (Sächsisches OVG, Urt. v. 2.12.2025 - 2 A 44/25.A -, juris Rn. 36). Diese Erkenntnisse stimmen mit denen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Österreich überein, welches in seinen Länderinformationen der Staatendokumentation Russische Föderation, Version 17, vom 23. Dezember 2025 unter Verweis auf eine entsprechende E-Mail der Österreichischen Botschaft in der Russischen Föderation ausführt, dass es aktuell keine Hinweise auf eine Teilnahme russischer Grundwehrdiener an Kampfhandlungen in der Ukraine gebe. Gemäß einem Nachrichtenartikel vom Oktober 2024, welcher einen Militärexperten zitiert, befinden sich in den an die Ukraine angrenzenden Regionen "nicht viele" Grundwehrdiener. Angesichts der hohen Verluste unter den Rekruten in vorangegangenen Kriegen und der traditionell einflussreichen Stellung der Soldatenmütter in der russischen Gesellschaft gilt das Thema innenpolitisch als für die politische Führung ungewöhnlich heikel (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation v. 23.12.2025, S. 54). Auch das britische Home Office, Country Policy and Information Note - Russian Federation: Military service vom Juli 2023 unter Punkt 3.7. und 3.2.4. gibt an, Wehrpflichtige seien in die Ukraine entsendet worden, ordnet die Wahrscheinlichkeit einer solchen Entsendung für das Individuum allerdings als gering ein. Laut EUAA werden die meisten Grundwehrdiener nicht an die ukrainische Grenze versetzt (vgl. EUAA, Country Focus", December 2025, S. 89 f.). Grundwehrdiener werden im gesamten Land stationiert und führen verschiedene Dienste aus, darunter den Bau von militärischen und zivilen Gebäuden, Reinigungsarbeiten, logistische Tätigkeiten (als Fahrer, Mechaniker oder Bote), Kommunikation, Nachschub. Sie haben auch schon an Checkpoints gearbeitet und Drohnenteams unterstützt (vgl. DIS, Russia - Conscription, März 2025, S. 49 ff.). Die Verteilung der Wehrpflichtigen auf die Militäreinheiten erfolgt durch die Wehrersatzämter. Während des Wehrpflichtverfahrens haben Wehrpflichtige die Möglichkeit, ihre Präferenz hinsichtlich der Art der Streitkräfte anzugeben, es gibt jedoch keine Garantie, dass sie dort dienen werden. Einige Wehrpflichtige zahlen Bestechungsgelder, um die Art der Streitkräfte und sogar den Standort der Militäreinheit wählen zu können. Ansonsten hängt die Zuweisung der Wehrpflichtigen von den Bedürfnissen der Militäreinheiten ab, sodass sie überall in Russland eingesetzt werden können, auch in den Grenzregionen zur Ukraine (vgl. EUAA, Country Focus", December 2025, S. 88).

Soweit Wehrpflichtige auch für Grenzsicherung in Oblasten Brjansk, Belgorod und Kursk eingesetzt worden waren, berichtet ISW im September 2025, dass diejenigen, die mit Grenzschutzaufgaben betraut waren, zum damaligen Zeitpunkt auch an Kampfhandlungen während der ukrainischen Offensive in der Oblast Kursk teilnahmen, was in der russischen Gesellschaft zu erheblicher Unzufriedenheit führte. Im April 2025 veröffentlichte das Projekt "Ich will leben" (Hochu zhit ) der ukrainischen Regierung, das die freiwillige Kapitulation russischer Militärangehöriger erleichtert, die Namen von 217 Wehrpflichtigen, die seit Februar 2022 im Krieg in der Ukraine ums Leben gekommen waren. Laut der unabhängigen Medienquelle Vot Tak stellte das Projekt klar, dass die Liste nur Personen enthielt, die während ihres Wehrdienstes ums Leben gekommen waren, während diejenigen, die einen Vertrag mit dem Verteidigungsministerium unterzeichnet hatten, nicht aufgeführt waren. Nach Überprüfung der Namen berichtete Vot Tak, dass mindestens 72 dieser Wehrpflichtigen in den Oblasten Kursk und Belgorod getötet worden waren (vgl. EUAA, Country Focus, December 2025, S. 89; CEDOCA, 14.1.2026, S. 27). Quellen wiesen auch darauf hin, dass Wehrpflichtige zum Dienst in den besetzten Gebieten der Ukraine eingesetzt werden können. Laut dem Leiter der Rechtsabteilung der Shkola prizyvnika (Schule für Wehrpflichtige), der von Novaya Gazeta Europe zitiert wird, betrachten die russischen Behörden diese Gebiete als Teil Russlands und können daher Wehrpflichtige zum Dienst dort einteilen. Die Quelle merkte jedoch an, dass dies offenbar keine weit verbreitete Praxis sei. Wie P., ein auf militärische Fragen spezialisierter russischer Anwalt, feststellte, können Wehrpflichtige, die in Grenzregionen dienen, rechtlich für 30tägige Einsätze in Kampfhandlungen eingesetzt werden. In diesen Fällen werden Wehrpflichtige nicht an Frontangriffen beteiligt, sondern in der Regel in Unterstützungsaufgaben eingesetzt (vgl. EUAA, Country Focus, December 2025, S. 89).

Q., ein Professor der Royal Danish Defence College berichtete dem Migrationsverket (DIS, Russia - Conscription, März 2025, S. 73), dass es schwer einzuschätzen sei, wie groß der Anteil der Wehrpflichtigen sei, die auf die eine oder andere Weise die Kriegsanstrengungen in der Ukraine unterstützen. Das russische Militär sei jedoch groß und habe viele verschiedene Zweige, sodass die Quelle schätzt, dass nur ein kleinerer Prozentsatz der Wehrpflichtigen letztendlich die Kriegsanstrengungen in der Armee unterstütze. Viele Wehrpflichtige leisteten auch Wachdienst auf dem gesamten russischen Territorium. Außerdem seien Wehrpflichtige auch in der Marine eingesetzt. Wenn die Quelle eine Schätzung wagen würde, würden 20 bis 30 % der Wehrpflichtigen Aufgaben wahrnehmen, die die Kriegsanstrengungen in der Ukraine unterstützten. Auch die EUAA beschreibt in ihrem Bericht aus Dezember 2025 (Russian Federation: Country Focus, S. 88), dass Wehrpflichtige in den Bodentruppen, der Marine, den Luft- und Raumfahrtstreitkräften, den strategischen Raketentruppen und den Luftlandetruppen, in militärischen Einheiten, die sich mit logistischem und technischem Support befassten, sowie auch im Ministerium für Notfallsituationen und in der Nationalgarde dienen.

Soweit das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil die Überzeugung vertreten hat, dass angesichts des hohen Bedarfs des russischen Militärs an (frisch ausgebildeten) Soldaten davon auszugehen sei, dass Wehrdienstleistende "in großem Umfang auch in die annektierten ostukrainischen Gebiete entsendet werden", ist dies den Erkenntnismitteln (s. o.) jedenfalls in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht zu entnehmen. Soweit das Verwaltungsgericht weiter gemeint hat, auch in der Grenzregion zur Ukraine, in welche Grundwehrdienstleistende entsandt würden, sei die Wahrscheinlichkeit einer Beteiligung an Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit in den letzten Monaten deutlich gestiegen, ist dies ebenfalls weder belegt noch quantifizierbar gemacht.

In Anbetracht der seit 2023 ca. 900.000 einberufenen Grundwehrdienstleistenden und deren oben bereits beschriebenen Einsatzorten sprechen zudem auch die Erkenntnisse über im Kriegsgebiet oder in unmittelbarer Nähe eingesetzten verletzten bzw. getöteten Wehrdienstleistenden nicht für eine beachtliche Wahrscheinlichkeit eines mit dem Grundwehrdienst verbundenen ernsthaften Schadens an Leib oder Leben. Die Erkenntnislage zu Kriegseinsatz von Grundwehrdienstleistenden ist zudem relativ stabil. Im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) reicht angesichts dessen die fortbestehende Möglichkeit, dass die Machthaber in der Russischen Föderation den Einsatz Wehrdienstleistender zu Kampfhandlungen durchsetzen könnten, wenn sie sich davon einen Vorteil versprechen, für die richterliche Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 VwGO nicht aus (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22.8.2024 - 12 B 18/23 -, juris Rn. 56). Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht mehr maßgeblich darauf an, ob der Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt (Beschl. v. 23.3.2026 - 2 L 92/25 -, juris Rn. 54) zu folgen ist, eine Gewährung subsidiären Schutzes wegen der Gefahr, bei Kampfhandlungen mit den ukrainischen Streitkräften getötet oder verletzt zu werden, komme bereits auch deshalb nicht in Betracht, weil dem im Angriffskrieg gegen die Ukraine eingesetzten Soldaten solche Schäden nicht unmittelbar von einem "staatlichen Akteur" im Sinne von § 4 Abs. 3 i.V.m § 3e Nr. 1 AsylG zugefügt werden, sondern vielmehr durch den Staat, der Kriegsteilnahme erzwingt und vor dem der Kläger Schutz sucht - die Russische Föderation - nur mittelbar, da die Tötungs- oder Verletzungshandlung von Soldaten des sich verteidigenden angegriffenen Staats (Ukraine) erfolgt.

dd. Es ist ebenfalls nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger als Reservist in Kriegshandlungen verwickelt werden wird. Es erscheint grundsätzlich zwar nicht ausgeschlossen, dass der Kläger entweder nach Ableistung eines Grundwehrdienstes oder auch sonst unter der Voraussetzung, dass eine weitere (Teil-) Mobilisierung erfolgt, als Reservist zum Einsatz im Ukrainekrieg herangezogen werden könnte.

Die russische Reserve besteht zu einem Teil aus der sog. generellen Reserve ("inactive mobilisation reserve" [russisch: "zapas"]), zu der unter anderem diejenigen Männer gehören, die nach Ableistung des (Grund-)Wehrdienstes aus diesem entlassen und in die Wehrreserve aufgenommen worden sind, die vom Wehrdienst befreit oder zurückgestellt worden sind, die bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres nicht zum Wehrdienst verpflichtet wurden oder die keinen Wehrdienst geleistet haben, ohne dass es dafür einen rechtlichen Grund gibt (vgl. EUAA Country Focus, December 2025, S. 74). Daneben verfügen die russischen Streitkräfte über eine sog. aktive Reserve ("active mobilisation reserve"), zu welcher Personen gehören, die der generellen (inaktiven) Reserve oder der (inaktiven) Reserve des russischen Auslandsgeheimdienstes oder der (inaktiven) Reserve des russischen Inlandsgeheimdienstes (Föderaler Sicherheitsdienst [FSB]) angehören und die sich - oft im Anschluss an ihren (Grund-)Wehrdienst - vertraglich verpflichtet haben, Teil der aktiven Reserve zu werden und als solche regelmäßig an Reserveübungen teilzunehmen (vgl. EUAA, Country Focus, December 2025, S. 76).

Allerdings wurde die zum September 2022 erfolgte Teilmobilmachung Ende Oktober 2022 durch den Verteidigungsminister und den russischen Präsidenten für beendet erklärt. Auch wenn nachfolgend kein entsprechender Erlass erfolgte, ist davon auszugehen, dass die russischen Behörden wegen der Unpopularität der Teilmobilmachung und der folgenden Massenemigration von dieser aktuell zu einer sogenannten verdeckten Mobilisierung übergegangen sind (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, 23.12.2025, S. 49). Es gibt auch derzeit keine Anhaltspunkte dafür, dass eine erneute (Teil-)Mobilisierung in nächster Zeit zu erwarten ist (Sächsisches OVG, Urt. v. 2.12.2025 - 2 A 44/25.A -, juris Rn. 39).

ee. Es ist überdies nicht davon auszugehen, dass Grundwehrdienstleistende mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zum Abschluss eines Vertrages mit dem Militär gezwungen, überredet oder durch Täuschung veranlasst werden. Auf Grundwehrdienstleistende wird zwar immer wieder Druck ausgeübt, einen Vertrag mit dem Militär zu unterzeichnen. Es wird versucht, Grundwehrdienstleistende von der Unterzeichnung eines Vertrags mit dem Militär zu überzeugen, um sie in den Krieg zu entsenden. Es wird auch berichtet, dass man denjenigen Grundwehrdienstleistenden, welche eine Vertragsunterzeichnung verweigern, mit einer Einberufung im Zuge einer Mobilisierung und mit Gerichtsverfahren droht. Auch werden Grundwehrdienstleistende zum Teil mittels Täuschung und Gewalt zur Unterzeichnung eines Vertrags mit dem Militär gebracht. Darüber hinaus wird über Vertragsfälschungen berichtet. NGOs bieten juristische Beratung für Grundwehrdienstleistende an. Es ist aber nach Überzeugung des Senats nicht festzustellen, dass vor dem Hintergrund dieser Berichte es bereits beachtlich wahrscheinlich ist, dass Grundwehrdienstleistende auf unlautere Weise zu einer Vertragsunterzeichnung genötigt werden.

Dazu hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 2. Dezember 2025 (- 2 A 44/25.A -, juris Rn. 47) wie folgt ausgeführt:

"Aufgrund dieser Erkenntnislage geht der Senat davon aus, dass offenbar verbreitet eine staatliche Einflussnahme auf Wehrdienstleistende stattfindet, um diese als Vertragssoldaten zu gewinnen. Dies geschieht nach den übereinstimmenden Berichten in vielfältiger Art und Weise, etwa mittels Überredung/Überzeugung, durch das Inaussichtstellen finanzieller Anreize, aber auch durch Täuschung oder Manipulation und die Ausübung von Druck bis hin zu psychischer/physischer Gewalt. Der Senat verkennt nicht, dass für Wehrdienstleistende im Vergleich zu anderen russischen Bürgern eine erhöhte Gefahr besteht, durch unlautere Maßnahmen zur Unterzeichnung eines Vertrages gedrängt zu werden. Denn diese dürfen während des Grundwehrdienstes typischerweise ihre Kaserne nicht verlassen, befinden sich unter Aufsicht und ständigem Zugriff ihrer Vorgesetzten und in dauernder Gemeinschaft mit anderen Rekruten. Gleichwohl lässt sich aus den Erkenntnismitteln nicht die volle richterliche Überzeugung dahingehend gewinnen, dass Grundwehrdienstleistende mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auf unlautere Weise zu einer Vertragsunterzeichnung genötigt werden. So wird in den Quellen zwar von Fällen berichtet, in denen es durch Täuschung, Drohung oder die Anwendung von psychischer oder physischer Gewalt zu Vertragsabschlüssen gekommen sein soll. Gleichzeitig wird indes darauf hingewiesen, dass belastbare Zahlen über dieses Phänomen nicht bekannt seien. Aus den Erkenntnismitteln ergibt sich zudem das Bild, dass Wehrpflichtige häufig durch hohe finanzielle Anreize und sonstige staatlichen Vergünstigungen zu Vertragsabschlüssen bewegt werden, was aufgrund der in Russland üblichen Löhne als nachvollziehbares Motiv gerade für aus ärmeren Schichten stammende Rekruten erscheint. In den benannten Quellen werden Schätzungen von Anwälten/Menschenrechtsaktivisten zitiert, wonach 20% bis 30% oder auch bis zu 50% der Wehrpflichtigen insgesamt einen Vertrag unterzeichnen. Dies heißt im Umkehrschluss, dass es offenbar bei mindestens der Hälfte der Wehrpflichtigen nicht zu einer Unterzeichnung kommt. Nach den vorstehenden Erwägungen ist zudem nicht davon auszugehen, dass alle unterzeichnenden Wehrpflichtigen aufgrund unlauterer Methoden hierzu gedrängt wurden, sondern dass hierfür häufig finanzielle Anreize eine Rolle spielten. In der Gesamtwürdigung fehlt es danach an ausreichenden Belegen für eine systematische oder regelmäßige Rekrutierung von Wehrdienstleistenden mittels Täuschung oder Zwang. Eine solche Prognose lässt sich mit der notwendigen beachtlichen Wahrscheinlichkeit aus den Erkenntnismitteln nicht ableiten."

Dem folgt der Senat nach eigener Sichtung der aktuellen Erkenntnismittel. Zwar wird auch in diesen noch von etlichen Fällen berichtet, in welchen Druck auf Wehrpflichtige zum Abschluss eines Vertrages ausgeübt wird (vgl. z. B. EUAA, Country Focus, December 2025, S. 90). Einige Quellen sprechen gar von einer Zunahme entsprechender Vorfälle (vgl. CEDOCA, 14.1.2026, S. 34f.). Ob vor diesem Hintergrund die - in der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das BMI vom 10. Februar 2023 zitierte - Quelle eines auf dem Gebiet der Wehrpflicht kenntnisreichen Menschenrechtsaktivisten, dass Fälle der Täuschung und/oder des Zwanges bei Vertragsschluss seiner Erfahrung nach im niedrigen zweistelligen Bereich lägen, noch hinreichend aktuell ist, mag dahingestellt bleiben. Allerdings fügen auch die aktuell befragten Quellen soweit ersichtlich weiterhin an, dass keine konkreten Zahlen genannt werden können, was auch mit vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht zitierten Quellen übereinstimmt (DIS, Russia - Conscription, 3/2025, S. 54f.), wonach etwa 40 bis 50 Prozent aller Wehrpflichtigen einen Vertrag mit dem Verteidigungsministerium unterschreiben, es allerdings kein einheitliches Verfahren gebe, es von Region zu Region und innerhalb der einzelnen Militäreinheiten variiere und es auch aufgrund der finanziellen Anreize häufig nicht nötig sei, Druck auszuüben.

Soweit der Kläger anführt, auch wenige Fälle könnten je nach Mechanismus und Zielgruppe erheblich sein, zumal sich die erstinstanzliche Prognose nicht auf einen singulären Risikofaktor, sondern auf eine kumulative Verdichtung mehrerer Faktoren gestützt habe, ist hierbei zu beachten, dass nach den vom Verwaltungsgericht angeführten unterschiedlichen Faktoren, welche zu einer beachtlich wahrscheinlichen Einziehung des Klägers zum Grundwehrdienst führen mögen, bestimmte zusätzliche Faktoren in der Person des Klägers, die es ebenfalls wahrscheinlicher machen, dass dieser während seines Grundwehrdienstes mit unlauteren Mitteln zum Vertragsschluss gebracht werden könnte, nicht vorgetragen wurden. Solche sind auch nicht ersichtlich. Der Kläger, welcher im Heimatland die Schule nach der 9. Klasse abgeschlossen und eine Ausbildung zum Buchhalter begonnen hatte, ist nunmehr bereits 27 Jahre alt und damit - trotz seines in der mündlichen Verhandlung gezeigten eher zurückhaltenden Auftretens - auch aufgrund seines mehrjährigen Aufenthalts in Deutschland mit den hier vorhandenen Informationsmöglichkeiten nicht mehr so leicht zu beeinflussen wie ein gerade erst volljährig gewordener Grundwehrdienstleistender etwa aus ländlichen Gebieten der Russischen Föderation und ihn würde das Ansinnen einer Vertragsunterzeichnung auch nicht unvorbereitet treffen. Soweit mit einer Kumulierung von Risikofaktoren die Einschätzung des Verwaltungsgerichts gemeint ist, aufgrund der angespannten Personalsituation der russischen Armee, des Verlaufs und der Dauer des Krieges und der gesellschaftlichen Stimmung gegen eine weitere Mobilisierung von Reservisten, bestehe eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass junge Wehrpflichtige zu Vertragsschlüssen gezwungen oder jedenfalls unter Druck gesetzt würden, folgt dem der Senat im Hinblick auf die oben bereits beschriebenen weiteren von der Russischen Föderation intensiv verfolgten Möglichkeiten der Personalgewinnung (sei es beispielsweise durch besondere Werbung, hohe Gehälter, Einmalzahlungen und hieraus folgende freiwillige Vertragsabschlüsse, Zwangseinberufungen von Migranten und kürzlich eingebürgerter russischer Staatsbürger oder aber den Einsatz von Vertragssoldaten und Söldnern aus dem Ausland) nicht. Einige Quellen berichten zwar, dass die sehr hohen einmaligen Beitrittsprämien in einigen Regionen gesunken seien - was womöglich mit den Haushaltsbeschränkungen in diesen Regionen zu tun habe. Darüber hinaus berichteten Quellen, dass die "Zahl der Freiwilligen für den Vertragsdienst langsam zuneige" gehe, was die Behörden dazu zwingen werde, mehr Vertragssoldaten unter den Wehrpflichtigen zu rekrutieren, um Truppen für den Krieg in der Ukraine bereitzustellen. Diese Einschätzung geht im Übrigen auch mit einer laut NGOs, die sich für Wehrpflichtige einsetzen, steigenden Anzahl von bei diesen eingehenden Meldungen von Wehrpflichtigen einher, die unter Druck gesetzt worden seien, einen Vertrag als Berufssoldat zu unterschreiben (vgl. CEDOCA, 14.1.2026, S. 34), Hieraus lässt sich womöglich zwar eine Zunahme entsprechender Vorfälle entnehmen, allerdings nicht, dass derart häufig und systematisch in einer solchen Form vorgegangen wird, dass hieraus eine beachtliche Wahrscheinlichkeit eines mit unlauteren Methoden bzw. unter Zwang erwirkten Vertragsschlusses für den Kläger folgt, zumal derselbe Bericht auch diverse Quellen, u. a. Menschenrechtsaktivisten oder Kontaktpersonen zu Militärkommissariaten zitiert, die beschreiben, dass die Ablehnung einer Anfrage des Militärkommissariats zum Abschluss eines Vertrages einfach möglich sei und kein Zwang angewendet werde. Dementsprechend berichtete auch R. dem Migrationsverket (DIS, Russia - Conscription, 3/2025, S. 120), dass es möglich sei, die Unterzeichnung zu verweigern, obwohl die anderen Soldaten einen dann nicht als richtigen Mann (Muzhik) ansehen würden. Diese Art von Gruppenzwang könne für viele Wehrpflichtige psychologisch schwer zu ertragen sein. Dieser Druck reiche meist aus und es sei nicht erforderlich, andere Methoden anzuwenden. Im November 2025 berichtete die unabhängige russische Nachrichtenseite Vot Tak zudem, dass in Russland eine neue Gruppe von Anwerbern entstanden sei, die versuchen, Freiwillige für den Vertragsdienst in der Armee zu gewinnen. Für erfolgreiche Rekrutierungen erhielten die Anwerber eine Prämie von der lokalen Regierung oder vom Militärkommissariat. In sozialen Medien und auf Stellenbörsen schalten sie Anzeigen, um potenzielle Vertragssoldaten anzuwerben. Vot Tak habe mehrere Anwerber interviewt. Ihren Aussagen zufolge gelinge es einigen, etwa vier Freiwillige pro Monat unter Vertrag zu nehmen, während andere mehrere Dutzend anwerben können. Vot Tak erwähnt dabei keine Form von Druck, der auf die Freiwilligen ausgeübt würde, um sie zum Unterzeichnen eines Vertrags zu bewegen vgl. CEDOCA, 14.1.2026, S. 37).

Letztlich dürfte hier eine Unterscheidung zwischen einem noch zulässigen Ausüben von Druck, Überredungsversuchen und Gruppenzwang sowie tatsächlich auf einen Willensbruch zielenden Handlungsweisen wie Zwang und Täuschung zu treffen sein, zwischen denen häufig in den Quellen nicht hinreichend differenziert wird (vgl. so auch OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22.8.2024 - 12 B 17/23 -, juris Rn. 46) und für die daher aus Sicht des Senats auch aus den Erkenntnismitteln noch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit folgt.

  1. Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG, die das Verwaltungsgericht wegen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht mehr zu prüfen hatte, sind ebenfalls nicht gegeben.

a. Für die Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. d. § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK ist - wie oben zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG dargestellt - auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK abzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.5.2020 - 1 C 11.19 -, juris Rn. 10; Beschl. v. 23.8.2018 - 1 B 42.18 -, juris Rn. 8 und Beschl. v. 8.8.2018 - 1 B 25.18 -, juris Rn. 8). Insoweit sind die vorhersehbaren Folgen einer Rückkehr unter Berücksichtigung sowohl der allgemeinen Lage im Abschiebungszielstaat als auch der persönlichen Umstände des Ausländers zu prüfen (EGMR, Urt. v. 7.12.2021 - 57467/15 [Savran v. Denmark] -, HUDOC Rn. 114; v. 23.8.2016 - 59166/12 [J.K. v. Sweden] -, HUDOC Rn. 83; v. 5.9.2013 - 61204/09 [I. v. Sweden] -, HUDOC Rn. 56 und v. 6.6.2013 - 2283/12 [Mohammed v. Austria] -, HUDOC Rn. 95; vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 11.3.2021 - 9 LB 129/19 -, juris Rn. 130).

Hinsichtlich des fehlenden Vorliegens der Voraussetzungen für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung unter dem Gesichtspunkt einer drohenden Verfolgung des Klägers wird somit zunächst auf obige Ausführungen zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG Bezug genommen.

Ein drohender Verstoß gegen Art. 3 EMRK bei einer Abschiebung des Klägers ergibt sich auch nicht aufgrund der sozioökonomischen und humanitären Bedingungen in der Russischen Föderation. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt in besonderen Ausnahmefällen auch bei "nichtstaatlichen" Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen ein "verfolgungsmächtiger Akteur" (§ 3c AsylG) fehlt, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung "zwingend" sind mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung (BVerwG, Urt. v. 4.7.2019 - 1 C 45.18 -, juris Rn. 12 und v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 25). Das erforderliche "Mindestmaß an Schwere" (minimum level of severity) der für den Ausländer drohenden Gefahren kann erreicht sein, wenn er seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (BVerwG, Urt. v. 4.7.2019 - 1 C 45.18 -, juris Rn. 12 und Beschl. v. 8.8.2018 - 1 B 25.18 -, juris Rn. 11). Nach der Rechtsprechung des EuGH ist darauf abzustellen, ob sich die betroffene Person "unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not" befindet, "die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre" (EuGH, Urt. v. 19.3.2019 - C-297/17 u.a. -, juris Rn. 90 und - C-163/17 -, juris Rn. 92).

Von einer solchen landesweit drohenden und alsbald eintretenden Situation extremer materieller Not kann für den Kläger bei einer Rückkehr in die Russische Föderation (landesweit) ebenfalls nicht ausgegangen werden. Auf die obigen Ausführungen zur Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer inländischen Fluchtalternative, welche hier entsprechend gelten, wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

b. Auch die Voraussetzungen für ein gesundheitsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG allerdings nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, vor. Für eine derart schwerwiegende Erkrankung fehlen im Falle des Klägers jegliche Anhaltspunkte. Nach der auch im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG anwendbaren Bestimmung des § 60a Abs. 2c Sätze 2 und 3 AufenthG (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG) muss der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG regelt zudem nunmehr ausdrücklich, dass es nicht erforderlich ist, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Für die Bestimmung der "Gefahr" i. S. v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d.h. die drohende Rechtsgutsverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Eine Gefahr ist "erheblich", wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Eine solche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Heimatland eintreten wird. Da es sich um eine individuelle Gefahr handelt, kann diese auch durch die jeweilige Konstitution des Ausländers bedingt oder mitbedingt sein (vgl. Niedersächsisches OVG, Urt. v. 10.11.2011 - 8 LB 108/10 -, juris Rn. 27, 28 m. w. N.; nachgehend BVerwG, Beschl. v. 6. 2.2012 - 10 B 3.12 u. a. -, juris). § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bietet aber keine Anspruchsgrundlage dafür, im Bundesgebiet verbleiben zu dürfen, wenn im hiesigen Gesundheitssystem eine wesentlich bessere medizinische und/oder therapeutische Behandlung und/oder Förderung des betroffenen Ausländers möglich ist als im Heimatland.

Gemessen an diesen Maßstäben ergibt sich für den Kläger kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Abgesehen davon, dass die Bescheinigung des I. vom 14. Dezember 2017 sowie die ärztliche Stellungnahme der K. vom 11. Juni 2019 im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung schon nicht hinreichend aktuell und bereits daher ohne jede Aussagekraft sind, genügen sie auch nicht den Anforderungen, die an den substantiierten Vortrag einer psychischen Erkrankung zu stellen sind. Die Bescheinigung vom 14. Dezember 2017 attestiert dem Kläger eine posttraumatische Belastungsstörung mit Halluzinationen (ICD 10: F43.1) und belegt dessen ambulante sowie stationäre Behandlung. Außerdem wird darin ausgeführt, dass eine Umsiedlung nach Polen mit einer Retraumatisierung verbunden wäre. Laut einer ärztlichen Stellungnahme der K. vom 11. Juni 2019 sei der Kläger in regelmäßiger ambulanter Behandlung und nehme Quetiapin. Die weitere Behandlung sei aus fachärztlicher Sicht dringend geboten. Aus den vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen ist nicht ersichtlich, dass sich die ausstellenden Ärzte mit der Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers hinreichend auseinandergesetzt haben. Die Stellungnahme beschränkt sich vielmehr ganz überwiegend auf eine bloße Wiedergabe der Angaben des Klägers. Dass die behandelnden Ärzte sich mit der Frage auseinandergesetzt haben, ob die Schilderungen des Klägers bzw. seiner Mutter zu Gewalt und Folter im Asyllager in Polen tatsächlich der Wahrheit entsprechen, geht aus der Stellungnahme nicht hervor. Die Diagnosen einer "Posttraumatischen Belastungsstörung" bzw. einer "Posttraumatischen Belastungsstörung mit Halluzinationen" sind damit schon nicht nachvollziehbar hergeleitet und plausibilisiert. Zudem gibt die Stellungnahme keinen hinreichenden Aufschluss über den Schweregrad der angeblichen Erkrankungen sowie die konkreten Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung voraussichtlich aus der krankheitsbedingten Situation, namentlich im Falle einer Abschiebung in die Russische Föderation, ergeben. Vielmehr setzt sich das Attest aus dem Jahr 2017 nur mit einer etwaigen Retraumatisierung bei einer Abschiebung nach Polen auseinander und wird im Attest aus dem Jahr 2019 lediglich pauschal und nicht nachvollziehbar statuiert, dass der Kläger eine medikamentöse Behandlung mit Quetiapin erhalte und die weitere Behandlung aus fachärztlicher Sicht dringend geboten sei. Eine aktuelle und konkrete Behandlungsbedürftigkeit des Klägers wird durch die vorgelegten Stellungnahmen - schon mangels hinreichender Aktualität - ebenfalls nicht belegt. Wie oben bereits ausgeführt, hat der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung lediglich angegeben, dass es ihm psychisch nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit derzeit wieder schlechter gehe und er mit seiner Prozessbevollmächtigten über die Möglichkeiten, einen Termin bei einem Arzt zu erhalten, sprechen möchte. Insgesamt kann damit aber weder den vorgelegten Unterlagen noch dem Vortrag des Klägers entnommen werden, dass dieser unter einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG leidet, die sich im Falle einer Abschiebung in die Russische Föderation im oben dargestellten Sinne wesentlich verschlechtern würde.

Unabhängig von Vorstehendem - und selbständig tragend - ist darauf hinzuweisen, dass psychische Erkrankungen grundsätzlich auch in der Russischen Föderation behandelbar sind. Im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23. Dezember 2025, wird hierzu auf Seite 150 ausgeführt:

"In Russland existieren stationäre und ambulante Einrichtungen zur Behandlung psychischer Erkrankungen (EUAA MedCOI 9.2022). In Moskau gibt es mehrere öffentliche psychiatrische Krankenhäuser: die Krankenhäuser Nr. 1, 15 und 22 (EUAA MedCOI 9.2022; vgl. PK1 o.D., PK22 o.D.). In St. Petersburg befindet sich das öffentliche psychiatrische Krankenhaus Nr. 1 (EUAA MedCOI 9.2022; vgl. SPK1 o.D.). In manchen Regionen haben Patienten einen nur sehr eingeschränkten Zugang zu psychischen Gesundheitseinrichtungen, da die meisten dieser Einrichtungen in Städten und weniger in entlegenen Gebieten zu finden sind. In einigen Regionen gibt es praktisch keine psychiatrischen Einrichtungen. Die Zahl ambulanter Einrichtungen sinkt. Teilweise wird die psychische Gesundheitsversorgung von der regionalen Ebene finanziert. Problematisch sind mangelnde finanzielle Ressourcen sowie dürftig ausgestattete Einrichtungen und fehlende Unterstützung durch NGOs und zivilgesellschaftliche Organisationen. Die Qualität sowie Vielfalt der psychischen Gesundheitsversorgung sind ge ring. Die Zahl der im psychischen Gesundheitsversorgungsbereich Beschäftigten sinkt (EUAA MedCOI 9.2022). Die Behandlung psychischer Erkrankungen ist im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung kostenlos. Anspruch auf Behandlung psychischer Erkrankungen haben unter anderem Staatsbürger, legal Beschäftigte sowie Personen mit Langzeitaufenthaltsberechtigungen, welche eine obligatorische Krankenversicherung und einen registrierten Wohnsitz in Russland aufweisen. Zugang zu psychiatrischer Notfallversorgung ist für alle Patienten kostenlos. In der Praxis sind Medikamente für stationäre Behandlungen in öffentlichen Krankenhäusern kostenlos, im Gegensatz zu Medikamenten für ambulante Behandlungen. In diesen Fällen müssen Patienten die Kosten selbst tragen. Kostenrückerstattungen für verschriebene Medikamente gehen sehr mühsam vonstatten, sodass viele Patienten selbst das Geld für die Medikamente aufbringen müssen. Im Allgemeinen sind psychiatrische Medikamente in der gesamten Russischen Föderation verfügbar, vor allem in größeren Städten (EUAA MedCOI 9.2022)."

Der Kläger ist damit auf die Inanspruchnahme der medizinischen Versorgungsmöglichkeiten im Heimatland zu verweisen und wird sich mit dem dortigen Versorgungsstandard zufriedengeben müssen. Der Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dient nicht dazu, eine bestehende Erkrankung optimal zu behandeln oder ihre Heilungschancen zu verbessern.

  1. Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sind ebenfalls rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in den §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG. Die Voraussetzungen der Regelung des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG in der Fassung vom 21. Februar 2024 i. V. m. § 59 Abs. 1 und 3 AufenthG, wonach eine Abschiebungsandrohung nicht erlassen werden soll, wenn einer Abschiebung das Kindeswohl oder familiäre Bindungen oder der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen, sind im Fall des 27jährigen ledigen und nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung nicht in einer Beziehung lebenden Klägers nicht erfüllt. Dass der Kläger, wie er ebenfalls angegeben hat, mit seinen Eltern zusammenlebt, führt schon deswegen zu keiner anderen Beurteilung, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass diesen ein verfestigtes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zusteht. Auch das in Ziffer 6 des angefochtenen Bescheides verfügte befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Eine Zulassung der Revision gemäß § 78 Abs. 8 Satz 1 AsylG ist ebenfalls nicht veranlasst.

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