progetti
4 U 174/08 (Baul)•OLG Celle, 2013-01-14, 4 U 174/08 (Baul)
4 U 174/08 (Baul)Tribunale superiore14 gen 2013
Entscheidungsdatum: 2013-01-14
Aktenzeichen: 4 U 174/08 (Baul)
ECLI: [keine Angabe]
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2013, 64566
In der Baulandsache betreffend das Entschädigungsverfahren gemäß § 19 Abs. 2 a Fernstraßengesetz i. V. m. den Vorschriften des Niedersächsischen Enteignungsgesetzes wegen Mehrwegentschädigung Beteiligte: pp. hat der Senat für Baulandsachen bei dem Oberlandesgericht Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... am 14. Januar 2013 beschlossen:
Tenor: 1. I.Es wird festgestellt, dass die Parteien gemäß § 278 Abs. 6 ZPO folgenden Vergleich geschlossen haben:
Damit sind abschließend alle denkbaren Enteignungs-/Entschädigungsansprüche des Klägers wegen der an die beklagte Bundesrepublik übereigneten Flächen gemäß Kaufvertrag vom 16. November 2005 abgegolten. 2. 2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 71,5 % und die beklagte Bundesrepublik zu 28,5 %. Die Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.
Der Kläger wird im Entschädigungsfestsetzungsverfahren vor der Enteignungsbehörde beantragen, der beklagten Bundesrepublik als dortiger Antragsgegnerin die aus Anlass des Verfahrens zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Kosten aufzuerlegen und die Hinzuziehung eines Anwalts durch den Antragsgegner für erforderlich zu erklären. Ferner werden die Parteien dort übereinstimmend anregen, den Streitwert auf 22.800 € festzusetzen, und die beklagte Bundesrepublik wird auf einen entsprechenden Antrag des Klägers auf diesen Streitwert eine 1,3 Geschäftsgebühr zzgl. Nebenkosten und Mehrwertsteuer erstatten. 2. II.Der Wert für den Vergleich wird auf bis zu 80.000 € festgesetzt.
Hinweis:Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.