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3 Ca 206/22 Ö•ArbG Oldenburg, 2023-04-05, 3 Ca 206/22 Ö
Entscheidungsdatum: 2023-04-05
Aktenzeichen: 3 Ca 206/22 Ö
ECLI: ECLI:DE:ARBGOLD:2023:0405.3Ca206.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2023, 58714
Tenor: 1. 1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 70,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2021 zu zahlen. 2. 2.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 70,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2021 zu zahlen. 3. 3.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 70,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2021 zu zahlen. 4. 4.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 70,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2021 zu zahlen. 5. 5.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 70,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2021 zu zahlen. 6. 6.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 70,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2021 zu zahlen. 7. 7.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 70,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2021 zu zahlen. 8. 8.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 70,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.11.2021 zu zahlen. 9. 9.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 70,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2021 zu zahlen. 10. 10.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 70,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2022 zu zahlen. 11. 11.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 70,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2022 zu zahlen. 12. 12.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 70,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2022 zu zahlen. 13. 13.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 120,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2022 zu zahlen. 14. 14.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 120,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2022 zu zahlen. 15. 15.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 120,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2022 zu zahlen. 16. 16.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 120,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2022 zu zahlen. 17. 17.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 120,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2022 zu zahlen. 18. 18.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 120,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2022 zu zahlen. 19. 19.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 120,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2022 zu zahlen. 20. 20.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 120,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.11.2022 zu zahlen. 21. 21.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 120,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2022 zu zahlen. 22. 22.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 120,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2023 zu zahlen. 23. 23.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 120,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2023 zu zahlen. 24. 24.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 120,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2023 zu zahlen. 25. 25.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 120,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2023 zu zahlen. 26. 26.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine persönliche Zulage zur Einkommenssicherung gem. § 6 Abs. 1 des Tarifvertrags über sozialvertragliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw) vom 18. Juli 2001 in der Fassung nach Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 24. März 2017 zu zahlen, ohne auf diese die vom Kläger bezogene Pflegezulage anzurechnen. 27. 27.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 28. 28.Der Streitwert wird auf 6.720,00 € festgesetzt. 29. 29.Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
TatbestandDie Parteien streiten über die Zahlung ungekürzter monatlicher persönlicher Zulagen zur Einkommenssicherung gem. § 6 Abs. 1 TVUmBw.
Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.09.2000 zunächst als Pflegekraft zu einem monatlichen Bruttoentgelt von 3.880,82 € gemäß TVöD-P beschäftigt. Tätigkeitsort des Klägers ist das Bundeswehrkrankenhaus in W..
Seit Januar 2021 ist der Kläger als sog. Pflegeexperte tätig. Mit dieser Tätigkeit geht eine niedrigere Eingruppierung nach der Entgeltgruppe P9 einher. Der Kläger wurde zunächst nach der Entgeltgruppe P10 vergütet.
Die Beklagte zahlt dem Kläger seit Januar 2021 gem. § 6 Abs. 1 TVUmBw eine persönliche Zulage zur Einkommenssicherung in Höhe von monatlich 256,82 € brutto sowie seit März 2021 eine Pflegezulage in Höhe von 70,00 € brutto, die mit Wirkung zum 01.03.2022 auf 120,00 € brutto monatlich angehoben wurde. Die Beklagte rechnet die Pflegezulage auf die persönliche Zulage zur Einkommenssicherung an mit der Folge, dass dem Kläger die um die Höhe der Pflegezulage gekürzte persönliche Zulage zur Einkommenssicherung ausgezahlt wird.
Der Tarifvertrag über sozialvertragliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw) vom 18. Juli 2001 in der Fassung nach Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 24. März 2017, abgeschlossen zwischen der C. Bundesministerium des Innern, einerseits und den vertragsschließenden Gewerkschafen andererseits (im Folgenden: TVUmBw) trifft zum Geltungsbereich und der Einkommenssicherung folgende Regelungen:
"§ 1 Geltungsbereich
(1) Abschnitt I dieses Tarifvertrages gilt für die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (nachfolgend Beschäftigte), die unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) fallen und deren Arbeitsplätze in der Zeit vom 1. Juni 2001 bis zum 31. Dezember 2023 durch Auflösung oder Verkleinerung von Dienststellen oder durch eine wesentliche Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Dienststelle einschließlich damit verbundener Umgliederung oder Verlegung auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen.
...
§ 6 Einkommenssicherung
(1)1Verringert sich bei Beschäftigten auf Grund einer Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 bei demselben Arbeitgeber das Entgelt, wird eine persönliche Zulage in Höhe der Differenz zwischen ihrem Entgelt und dem Entgelt gewährt, dass ihnen in ihrer bisherigen Tätigkeit zuletzt zugestanden hat. 2Als Entgelt aus der bisherigen Tätigkeit wird berücksichtigt:
a) das Tabellenentgelt (§ 15 TVöD),
b) in Monatsbeträgen festgelegte Zulagen, die in den letzten drei Jahren der bisherigen Tätigkeit ohne schädliche Unterbrechung bezogen wurden und
c) der monatliche Durchschnitt der Erschwerniszuschläge nach § 19 TVöD einschließlich entsprechender Sonderregelungen (§ 46 Nr. 4 Abs. 5 TVöD BTV (Bund)) der letzten zwölf Monate, sofern in den letzten fünf Jahren mindestens in 48 Kalendermonaten solche Zuschläge gezahlt wurden.
...
(3) ... 6 Entgelt im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Buchst. b und c aus der neuen Tätigkeit wird jeweils in dem Monat, in dem es gezahlt wird, auf die persönliche Zulage angerechnet.
..."
Die Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-K) vom 1. August 2006 in der Fassung der Änderungsvereinbarung Nr. 13 vom 25. Oktober 2020 (im Folgenden: TVöD-K) sieht zum Tabellenentgelt u.a. folgende Regelung vor:
"§ 15 Tabellenentgelt
...
(2.7) 1Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen P 5 bis P 16 eingruppiert sind, erhalten ab 1. März 2021 zuzüglich zu dem Tabellenentgelt gemäß § 15 Abs. 1 eine Pflegezulage in Höhe von monatlich 70,00 Euro. 2Die Pflegezulage gemäß Satz 1 erhöht sich ab dem 1. März 2022 auf monatlich 120,00 Euro. 3Ab dem 1. Januar 2023 verändert sich die Pflegezulage bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien vereinbarten Vomhundertsatz. 4 § 24 Abs. 2 findet Anwendung.
..."
Der Kläger machte die Kürzung der persönlichen Zulage zur Einkommenssicherung am 11.10.2021 geltend.
Mit Schreiben vom 07.04.2022 (Anlage K 3) ließ der Kläger die Kürzung unter Fristsetzung bis zum 04.05.2022 außergerichtlich geltend machen.
Mit Schreiben vom 11.04.2022 (Anlage K 4) lehnte die Beklagte Zahlungen ab.
Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm die volle persönliche Zulage zur Einkommenssicherung zusteht. Die Beklagte sei nicht berechtigt gestützt auf § 6 Abs. 3 S. 6 TVUmBw die persöliche Zulage zur Einkommenssicherung zu kürzen.
Der Kläger ist weiter der Auffassung, dass die Anrechnung der Pflegezulage auf die persönliche Zulage zur Einkommenssicherung eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG im Verhältnis zu den Beschäftigten sei, die lediglich die Zulage zur Einkommenssicherung beziehen, bei denen naturgemäß keine Anrechnung stattfindet. Schließlich sei der Kläger den pflegebedingten Erschwernissen ausgesetzt. Ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung liege nicht vor. Die Anrechnung sei weder mit dem Zweck der persönlichen Zulage zur Einkommenssicherung noch mit dem Zweck der Pflegezulage vereinbar.
§ 6 Abs. 3 S. 6 TVUmBw kann nicht Anrechnungsgrundlage sein, da die Pflegezulage nicht Entgelt i.S.v. § 6 Abs.1 S. 2 Ziff. b) TVUmBw ist, wonach Zulagen als Entgelt zu berücksichtigen sind, die ohne schädliche Unterbrechung in den letzten drei Jahren der bisherigen Tätigkeit bezogen wurden.
Der Kläger macht für die Monate März 2021 bis Februar 2022 einen Teil der monatlichen persönlichen Zulage zur Einkommenssicherung in Höhe von 70,00 € brutto monatlich, ab März 2022 in Höhe von 120,00 € monatlich geltend.
Der Kläger beantragt,
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte steht auf dem Standpunkt, dass sie gem. § 6 Abs. 3 S. 6 i. V. m. Abs. 1 S. 2 Buchstabe b und c TVUmBw zur Anrechnung der dem Kläger auf der Grundlage von § 15 Abs. 2.7 TVöD-K seit März 2021 zu zahlenden Pflegezulage auf die persönliche Zulage zur Einkommenssicherung gem. § 6 Abs. 1 TVUmBw berechtigt sei. Aus § 6 Abs. 3 TVUmBw folge, dass auf die persönliche Zulage zur Einkommenssicherung gem. § 6 Abs. 1 S. 1 TVUmBw auch sämtliche Zulagen nach § 6 Abs. 1 Buchst. b und c TVUmBw, worunter auch die Pflegezulage falle, angerechnet werden könnten.
Die Abschmelzung der Einkommenssicherung durch nachträglich eingetretene Zulagengewährung sei rechtens, da es andernfalls zu einer Besserstellung der Betroffenen gegenüber Nichtbetroffenen kommen würde. Bei Zugrundelegung der vom Kläger vertretenen Rechtsauffassung wären diejenigen Beschäftigten, denen die Zulage nicht gezahlt werde, benachteiligt.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 16.12.2022 und 05.04.2023 verwiesen.
EntscheidungsgründeDie zulässige Klage ist begründet.
A.
Der Kläger kann von der Beklagten für den Zeitraum März 2021 bis Februar 2022 die von der Beklagten monatlich zu Unrecht einbehaltene Zulage zur Einkommenssicherung in Höhe von 70,00 € brutto monatlich und für den Zeitraum März 2022 bis März 2023 in Höhe von monatlich 120,00 € brutto verlangen. Darüber hinaus ist die Beklagte auch zukünftig nicht berechtigt auf die persönliche Zulage zur Einkommenssicherung die die dem Kläger zustehende Pflegezulage anzurechnen.
I.
Die Klage ist zulässig.
Insbesondere verfügt der Kläger auch über das für den Feststellungantrag zu 26. gem. § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Interesse an alsbaldiger Feststellung des Nichtbestehens der Anrechnungsmöglichkeit gem. § 6 Abs. 3 S. 6 TVUmBw, da die Beklagte monatlich eine entsprechende Anrechnung der Pflegezulage nach § 15 Abs. 2.7 TVöD-K auf die persönliche Zulage zur Einkommenssicherung nach § 6 Abs. 1 S. 1 TVUmBw vornimmt, dem Kläger die persönliche Zulage zur Einkommenssicherung nicht in voller Höhe von 256,82 € brutto monatlich auszahlt.
II.
Die Klage ist begründet.
Die Beklagte ist nicht berechtigt, gestützt auf § 6 Abs. 3 S. 6 TVUmBw die Pflegezulage nach § 15 Abs. 2.7 TVöD-K auf die persönliche Zulage zur Einkommenssicherung nach § 6 Abs. 1 S. 1 TVUmBw anzurechnen.
Die Voraussetzungen für eine solche Anrechnung liegen nicht vor.
Gem. § 6 Abs. 3 S. 6 TVUmBw wird Entgelt im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Buchst. b und c aus der neuen Tätigkeit jeweils in dem Monat, in dem es gezahlt wird, auf die persönliche Zulage angerechnet.
Bei der Pflegezulage nach § 15 Abs. 2.7 TVöD-K handelt es sich nicht um Entgelt i.S.v. Abs. 1 S. 2 Buchst. b aus der neuen Tätigkeit des Klägers.
Die Auslegung von § 6 Abs. 3 S. 6 TVUmBw ergibt, dass die Pflegezulage nichts mit monatlichen Zulagen aus der neuen Tätigkeit zu tun hat.
a.
Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt. Außerdem sind Tarifnormen, soweit sie dies zulassen, grundsätzlich so auszulegen, dass sie nicht im Widerspruch zu höherrangigem Recht stehen und damit Bestand haben (Gebot der gesetzeskonformen Auslegung). Gesetze sind wiederum - soweit Unionsrecht umgesetzt wird - unionsrechtskonform auszulegen, wenn dies möglich ist. Die richtlinienkonforme Auslegung eines nationalen Gesetzes kann sich demnach auf die Auslegung eines Tarifvertrags auswirken (BAG, Urt. v. 16.11.2022 - 10 AZR 210/19 Rn. 13 m.w.N., zitiert nach juris).
b.
Gemessen hieran handelt es sich bei der Pflegezulage nach § 15 Abs. 2.7 TVöD-K nicht um Entgelt i.S.v. Abs. 1 S. 2 Buchst. b aus der neuen Tätigkeit des Klägers.
aa.
Voraussetzung hierfür ist, dass es sich bei der Pflegezulage um in Monatsbeträgen festgelegte Zulagen handelt, wobei es sich bei diesen Zulagen anders als nach § 6 Abs. 1 S. 2 Buchst. b TVUmBw nicht um solche handelt, die wie von § 6 Abs. 1 S. 2 Buchst. b vorausgesetzt in den letzten drei Jahren der bisherigen Tätigkeit ohne schädliche Unterbrechung bezogen wurden. Letzteres ist bereits deshalb nicht erforderlich, da § 6 Abs. 3 S. 6 TVUmBw darauf abstellt, dass die monatliche Zulage "aus der neuen Tätigkeit" stammt. Die Zulage hat mit der Zulage aus der bisherigen Tätigkeit nichts zu tun. Die monatlichen Zulagen spielen als Entgelt aus der bisherigen Tätigkeit nach § 6 Abs. 1 S. 2 Buchst. b TVUmBw nur insoweit eine Rolle als sie das Tabellenentgelt (§ 15 TVöD) nach § 6 Abs. 1 S. 2 TVUmBw erhöhen und damit als Entgelt aus der bisherigen Tätigkeit für die Bemessung der Höhe der persönlichen Zulage zur Einkommenssicherung, welche den monatlichen Einkommensverlust infolge von neuen Tätigkeiten aufgrund von Umstrukturierungsmaßnahmen bei der Bundeswehr ausgleichen sollen, zu berücksichtigen sind.
bb.
Die Kammer versteht die Anrechnung auf die persönliche Zulage zur Einkommenssicherung gem. § 6 Abs. 3 S. 6 TVUmBw dahingehend, dass die Anrechnungsmöglichkeit auf monatliche Zulagen "aus der neuen Tätigkeit" beschränkt ist, dass hiervon aber nicht Zulagen wie die Pflegezulage nach § 15 Abs. 2.7 TVöD-K erfasst sein sollen, die zwar wie im vorliegenden Fall erstmalig nach Beginn der neuen Tätigkeit ab Januar 2021 beginnend seit März 2021 gezahlt werden, aber nicht "aus der neuen Tätigkeit" herrühren, da sie mit dieser nicht in einem derart engen Zusammenhang stehen, dass dies die Schmälerung der persönlichen Zulage zur Einkommenssicherung rechtfertigen könnte.
cc.
Dieses Auslegungsergebnis deckt sich mit dem Sinn und Zweck der Zahlung der persönlichen Zulage zur Einkommenssicherung, welche strukturell bedingte Einkommensverluste ausgleichen und den Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen nach Möglichkeit ausschließen soll. Das Zusammenspiel der Regelungen des § 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 S. 6 TVUmBw dient lediglich dem finanziellen Ausgleich des tatsächlich entstandenen Einkommensverlustes, indem § 6 Abs. 3 S. 6 TVUmBw gerade die Abschmelzung der persönlichen Zulage zur Einkommenssicherung durch Anrechnung von monatlichen Zulagen "aus der neuen Tätigkeit" möglich macht. Vorgenannte Regelungen beziehen in die Berechnung des Einkommens aus der bisherigen und der neuen Tätigkeit monatliche Zulagen aus der jeweiligen Tätigkeit mit ein, um anhand dessen die Höhe der tatsächlichen Einkommensdifferenz definieren zu können. § 6 Abs. 1 S.2 TVUmBw regelt das berücksichtigungsfähige Entgelt aus der bisherigen Tätigkeit. § 6 Abs. 3 S. 6 TVUmBw stellt klar, dass Entgelt aus der neuen Tätigkeit auch monatliche Zulagen sind mit der Folge, dass die persönliche Zulage zur Einkommenssicherung um die monatliche Zulage "aus der neuen Tätigkeit" abschmilzt, da insoweit kein Bedürfnis für die Einkommenssicherung besteht.
dd.
Im Übrigen kann die Zahlung der Pflegezulage nach § 15 Abs. 2.7 TVöD-K nichts mit der monatlichen Zulage "aus der neuen Tätigkeit" zu tun haben, da dem Kläger die Pflegezulage erstmals für März 2021 im April 2021 also zu einem Zeitpunkt gezahlt worden ist als der Kläger seine neue Tätigkeit im Januar 2021 bereits angetreten hatte.
Dieses Auslegungsergebnis haben die Parteien im Kammerverhandlungstermin am 05.04.2023 übereinstimmend dadurch bestätigt, dass sie zu Protokoll erklärt haben, dass die Pflegezulage in Höhe von 70,00 bzw. 120,00 EUR brutto monatlich von der neuen Tätigkeit des Klägers unabhängig sei. Die Pflegezulage habe mit dieser neuen Tätigkeit nichts zu tun. Die Beklagte bestätigt damit ihren Vortrag im Schriftsatz vom 12.01.2023. In diesem hatte sie selbst vorgetragen, dass die nach § 15 Abs. 2.7 TVöD-K gezahlte Pflegezulage im Zusammenhang mit der besonderen Belastungssituation für das Pflegepersonal während der Corona-Pandemie erstmalig mit Wirkung ab März 2021 in den Tarifvertrag TVöD-K aufgenommen worden ist. Die Beklage geht damit selbst davon aus, dass die Pflegezulage dem Ausgleich coronabedingter Belastungen des Pflegepersonals dient, die Pflegezulage damit einen eigenen Zweck verfolgt, der nicht im Zusammenhang mit Umstrukturierungen bei der Bundeswehr steht. Die persönliche Zulage zur Einkommenssicherung dient dem Ausgleich von Einkommenseinbußen, die Pflegezulage hingegen dem Ausgleich besonderer Mehrbelastungen infolge der Corona-Pandemie. Die jeweils eigenen Zwecksetzungen verbieten eine Anrechnung der Pflegezulage auf die persönliche Zulage zur Einkommenssicherung. Die damit verbundene Besserstellung des Pflegepersonals, welches die Pflegezulage zusätzlich zur vollen Höhe der persönlichen Zulage zur Einkommenssicherung gezahlt bekommt, ist bedingt durch die genannte Zwecksetzung der Pflegezulage gerechtfertigt.
B.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i. V. m. §§ 495, 91 Abs. 1 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung im Urteil beruht auf §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i. V. m. §§ 495, 2 ZPO i.V.m. § 42 Abs. 1 S. 1 GKG. Die Kammer hat den Antrag zu 26. mit dem 36-fachen Wert der zuletzt gezahlten Pflegezulage i.H.v. 120,00 € brutto streitwerterhöhend berücksichtigt.
Gründe, weswegen gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG die Berufung gesondert zugelassen werden müsste, liegen nicht vor.
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