progetti
13 W 18/15•OLG Celle, 2015-04-09, 13 W 18/15
Entscheidungsdatum: 2015-04-09
Aktenzeichen: 13 W 18/15
ECLI: ECLI:DE:OLGCE:2015:0409.13W18.15.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2015, 14683
Tenor: I. Auf die als sofortige Beschwerde auszulegende Beschwerde der Antragstellerin vom 5. Februar 2015 wird der Beweisbeschluss des Landgerichts Hannover vom 19. Januar 2015 unter I. ab 7. abgeändert und wie folgt neu gefasst:
a) In welchem Umfang sind die "Schweißstöße zwischen Pfosten und Distanzplatte als Stumpfstöße" und in welchem Umfang als "T-Stöße" ausgeführt worden?
b) Schweißraupen an den T-Stößen.
(1) Haben die Schweißraupen, die "überwiegend nicht geschliffen" sind, Grate?
(2) In welchem Umfang sind etwaige Grate vorhanden?
(3) Ist das Vorhandensein der Grate ein Mangel im technischen Sinne, also ein Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik oder die technischen Vorgaben des Leistungsverzeichnisses?
c) Geländerfüllungen
(1) In welchem Umfang liegen gerissene Heftnähte vor; ist dies jedenfalls bei mehr als der Hälfte der Nähte der Fall; liegt in gerissenen Heftnähten ein Mangel im technischen Sinne, also ein Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik oder die technischen Vorgaben des Leistungsverzeichnisses?
(2) In welchem Umfang "klappern" Stäbe in den Bohrungen der Pfosten; liegt darin ein Mangel im technischen Sinne, also ein Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik oder die technischen Vorgaben des Leistungsverzeichnisses?
(3) In welchem Umfang sind Geländerfüllstäbe verbogen; liegt darin ein Mangel im technischen Sinne, also ein Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik oder die technischen Vorgaben des Leistungsverzeichnisses?
a) Handläufe der Geländer in den Neben- und Fluchttreppenhäusern
Entspricht dort die Konstruktion, namentlich wegen des Abstands zwischen der Unterseite der Handläufe und dem Schwert (Flachstahl), das mit dem Handlauf über einen Rundstahl verbunden ist, nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik oder den technischen Vorgaben des Leistungsverzeichnisses, insbesondere weil bei Nutzung des Handlaufs die Finger der den Handlauf umfassenden Hand ständig gegen die an den Rundstahl angebundenen Schwerter stoßen?
b) Wand-Handläufe in den Neben- und Fluchttreppenhäusern
Entspricht auch dort die Konstruktion, insbesondere mit den zu vorstehend lit. a) (1) genannten Gründen nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik oder den technischen Vorgaben des Leistungsverzeichnisses?
a) Holzhandläufe
(1) In welchem Umfang sind sie verzogen oder verdreht, weisen ihre Stoß- und Gehrungsfugen einen seitlichen Versatz oder Abstände von bis zu 10 mm zueinander auf, und sind Schrauben lose oder fehlen gänzlich?
(2) Inwieweit liegt darin ein Mangel im technischen Sinne, also ein Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik oder die technischen Vorgaben des Leistungsverzeichnisses?
b) Distanzplatten
(1) Ist deren Fehlen ein Mangel im technischen Sinne, also ein Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik oder die technischen Vorgaben des Leistungsverzeichnisses?
(2) Ist dort wegen des Fehlens der Distanzplatte die Vermoosung der Handläufe festzustellen?
a) Weist die Außentreppe Verkantungen und schlecht ausgeführte Schweißnähte, insbesondere im Bereich vor dem Notausgang der Ebene E0, auf?
b) Liegt darin ein Mangel im technischen Sinne, also ein Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik oder die technischen Vorgaben des Leistungsverzeichnisses?
a) Handläufe
Entspricht auch dort die Konstruktion, insbesondere mit den zu oben Ziffer 2. lit. a) (1)) genannten Gründen nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik oder den technischen Vorgaben des Leistungsverzeichnisses?
b) Geländerfüllungen
(1) In welchem Umfang liegen dort gerissene Heftnähte vor; liegt darin ein Mangel im technischen Sinne, also ein Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik oder die technischen Vorgaben des Leistungsverzeichnisses?
(2) In welchem Umfang klappen Stäbe in den Bohrungen der Pfosten; liegt darin ein Mangel im technischen Sinne, also ein Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik oder die technischen Vorgaben des Leistungsverzeichnisses?
(3) In welchem Umfang sind Geländerfüllstäbe verbogen; liegt darin ein Mangel im technischen Sinne, also ein Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik oder die technischen Vorgaben des Leistungsverzeichnisses?
c) Holzhandläufe
(1) Sind die Handläufe, betreffend die Positionen 1.56, 1.57 und 1.58 des LV gemäß dem Schreiben der Architekten b. vom 24.11.2010 (Anlage 14 zum Gutachten) um 4 mm verstärkt worden?
(2) Liegt, sollte die Verstärkung geschuldet und nicht ausgeführt worden sein, darin ein Mangel im technischen Sinne, also ein Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik oder die technischen Vorgaben des Leistungsverzeichnisses?
(3) Weisen die Stöße und Gehrungen der Holzhandläufe Lücken von bis zu 5 mm auf und sind sie teilweise gegeneinander verkantet; sind die Handläufe nicht durchgängig eingebaut, sondern zeigen Fugen von bis zu 6 mm Breite?
(4) Liegt darin ein Mangel im technischen Sinne, also ein Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik oder die technischen Vorgaben des Leistungsverzeichnisses?
(5) Sind die Handläufe teilweise "gestückelt", wie auf Anlage 13 zum Gutachten (unten) zu sehen; in welchem Umfang ist das der Fall?
(6) Liegt darin ein Mangel im technischen Sinne, also ein Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik oder die technischen Vorgaben des Leistungsverzeichnisses?
a) Welche Maßnahmen sind jeweils zu deren Beseitigung zu ergreifen?
b) Welche Kosten sind damit im Einzelnen und insgesamt verbunden?
II. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
GründeDie zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist unter Berücksichtigung des in der Beschwerdeinstanz geänderten Begehrens begründet:
Diesen Bedenken begegnet der mit Schriftsatz vom 17. März 2015 geänderte Antrag aber nicht mehr. Der Beweisbeschluss war entsprechend zu ändern.
Die Beweisfrage zu Nr. 6. aus dem Schriftsatz der Antragstellerin vom 1. Dezember 2014 überschneidet sich zwar teilweise mit den in dem ergänzenden Beweisbeschluss unter Nr. 3. und 6. enthaltenen Fragen nach erforderlichen Beseitigungsmaßnahmen und hierfür anfallenden Kosten, geht aber in der Sache über diese Beweisfragen hinaus und ist deshalb ebenfalls in den Beweisbeschluss aufzunehmen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren war entsprechend dem Interesse der Antragstellerin an den zutreffenden Feststellungen zu bemessen. Entsprechend § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ist er in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung mit 5.000 € zu bemessen.
Hinweis:Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.