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3 U 18/24•OLG Oldenburg, 2024-10-07, 3 U 18/24
Entscheidungsdatum: 2024-10-07
Aktenzeichen: 3 U 18/24
ECLI: [keine Angabe]
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2024, 35153
Tenor: 1. I.Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Weiter ist beabsichtigt, den Streitwert auf 170.000 Euro festzusetzen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweisbeschluss und Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Berufung unter Kostengesichtspunkten binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses. 2. II.Der Senat lässt sich bei seiner Absicht, nach § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren, von folgenden Überlegungen leiten:
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. 3. III.Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Testaments.
Gründe11. Der Erblasser war Niederländer und lebte in Deutschland.
2Mit notariellem niederländischem Testament aus dem Jahr 2020 setzte der Erblasser seinen Enkel, den Kläger, zum Alleinerben ein.
3Mit einem weiteren Testament aus dem Jahr 2021 wiederrief der Erblasser das vorherige Testament. Er setzte seine ehemalige Ehefrau, die Beklagte, zu seiner Alleinerbin ein. Er wählte niederländisches Erbrecht. Das Testament wurde vom Erblasser vor einer niederländischen Notarvertreterin in Deutschland unterzeichnet.
4Der Kläger hat bzgl. dieses Testament gegenüber der Beklagten die Nichtigkeit geltend gemacht ("roept de nietigheid in", Schreiben vom 19.01.2022, Bl. 17 I).
5Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass niederländische Notare nach niederländischem Recht nur zur Amtsausübung in den Niederlanden befugt sind. Die Notarvertreterin ist in den Niederlanden aufgrund der in Deutschland vorgenommenen Testamentsbeurkundung vom zuständigen niederländischen Notargericht entsprechend mit einem Bußgeld belegt worden.
a)
6Der Kläger hat gemeint, das zweite Testament sei nach Art. 4:109 Abs. 4 BW (burgerlijk wetboek, Bürgerliches Gesetzbuch der Niederlande) anfechtbar, weil es nicht den Formvorschriften entspreche. Eine notarielle Amtsausübung eines niederländischen Notars in Deutschland sei völkerrechtswidrig und damit nichtig. Es liege damit gar keine notarielle Urkunde vor.
7Auch wenn der Hoge Raad der Niederlande nicht für jeden Formverstoß die Sanktion der Nichtigkeit für gegeben sehe, so sei dies aber bei dem Verstoß gegen die Territorialitätsgebundenheit des Notars der Fall: Der Gesetzgeber habe für bestimmte Rechtshandlungen die Tätigkeit eines Notars vorgesehen. Wenn dieser aber außerhalb seiner territorialen Zuständigkeit tätig werde, ziehe dies die Sanktion der Unwirksamkeit nach sich. Die Grenzen, unter denen Formverstöße zugunsten des Erblasserwillens nur in engen Ausnahmefällen anzunehmen seien, seien vorliegend überschritten.
8Das Testament sei nichtig, weil gar keine authentische Notarurkunde vorliege, da die Notaranwärterin außerhalb der Niederlande tätig geworden sei.
9Es gebe im niederländischen Recht zwei Möglichkeiten der Anfechtung (Art. 3:50 und 3:51 BW). Danach genüge die schriftliche Anfechtungserklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner. Dies sei hier erfolgt.
10Der Kläger persönlich hat - also nicht durch Anwaltsschreiben - vorgebracht (Bl. 120 II), es lägen Unstimmigkeiten bzgl. der Testierfähigkeit des Erblassers vor. Niederländische Notare müssten die Testierfähigkeit in einem Stufenplan überprüfen. Der Erblasser sei schon 91 Jahre alt gewesen. Sieben Tage nach der Testamentsabfassung sei er ins Krankenhaus eingeliefert worden. Bei der Aufnahme seien kognitive Störungen festgestellt worden, sowie Desorientierung zu Zeit, Ort und Person. Sie deuteten auf ein demenzielles Syndrom hin. Es lägen auch keine Entwürfe des Testaments vor. Das im Testament erwähnte Grundstück in Ungarn sei gar nicht mehr im Eigentum des Erblassers gewesen. Die Beklagte habe den Erblasser wohl auch beeinflusst. Nach dem Stufenplan müsse der Erblasser eine Enterbung im konkreten Falle darlegen. Dies sei nicht geschehen.
11Der Kläger legt - ebenfalls privatschriftlich - einen Artikel eines niederländischen Professors für Notariatsrecht vor, in dem die Meinung vertreten wird, die Grenzen der Möglichkeiten, die Folgen einer Anfechtbarkeit eines Testaments abzumildern, seien dort erreicht, wo es um die Zuständigkeit des Notars gehe oder wo die verletzte Formvorschrift der ordnungsgemäßen Errichtung des letzten Willens durch den Erblasser diene (Bl. 12 II ff.).
12Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass er das Testament aus dem Jahr 2021 rechtswirksam angefochten hat.
b)
13Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat gemeint, ein deutsches Gericht sei nicht zuständig.
14Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, es liege weder eine Nichtigkeit noch eine Anfechtbarkeit vor. Die Missachtung einer Formvorschrift führe nach niederländischer Rechtsprechung nicht stets zur Anfechtbarkeit eines Testaments. Es komme darauf an, dass mit der Verletzung der Formvorschrift im konkreten Falle ein Interesse verletzt worden sei, dass mit dieser Formvorschrift geschützt werden solle (Hoge Raad vom 25.03.2016, Ziff. 3.6.3.: "Voor vernietigbaarheid is (...) slecht plaats indien (...) dat voor nietnaleving van het vormvoorschrift enig belang is geschonden dat met dat vormvoorschrift wordt gediend." Das bedeutet also, dass die Nichteinhaltung der Verfahrensvorschrift ein durch diese Verfahrensvorschrift gedecktes Interesse verletzt hat.). Dies sei hier nicht der Fall, denn durch die notarielle Beurkundung sei hier unabhängig vom Beurkundungsort die korrekte Wiedergabe des Erblasserwillens sichergestellt worden.
15Art. 4:109 BW Abs. 1 - 3 zähle bestimmte Nichtigkeitsgründe eines Testaments auf (Abs. 1: keine Unterzeichnung durch den Erblasser; Abs. 2: keine Unterzeichnung eines notariellen Testaments durch den Notar; Abs. 3 entsprechende Anwendung von Abs. 1 und 2 auf Testamentshinterlegungen in Kriegs- und Notlagen).
16Nach Art. 4:109 Abs. 4 BW bestehe bei allen anderen Formmängeln zwar grds. die Möglichkeit der Anfechtbarkeit, dies heiße aber nicht, dass jeder Formmangel sofort zur Anfechtbarkeit führe.
17Eine Anfechtbarkeit - und eine Anfechtungserklärung - führe nicht automatisch zur Unwirksamkeit. Zur Unwirksamkeit bedürfe es vielmehr einer gestaltenden und die Umstände des Einzelfalles abwägenden Entscheidung eines niederländischen Gerichts. Vorliegend liege kein Grund für eine solche Unwirksamkeitserklärung vor.
18Aus der parlamentarischen Geschichte der Norm ergebe sich, dass notarielle Testamente nicht nichtig, sondern nur anfechtbar/aufhebbar (vernietigbaar) seien, wenn aufgrund der Anforderungen im Notargesetz dem notariellen Akt die Authentizität fehle.
19Der Beklagte beruft sich auch auf Verjährung und trägt vor, der Kläger habe binnen Jahresfrist nicht nur anfechten, sondern auch Klage erheben müssen. Er habe binnen dieser Frist nur auf die Nichtigkeit ("roept de nietigheid in") hingewiesen (Bl. 100 f. II) und um deren Anerkennung gebeten. Er habe aber keine Anfechtung erklärt (sich nicht auf "vernietigbaarheid" berufen).
20Die Tatsache, dass das Testament in Deutschland beurkundet worden sei, führe nicht dazu, dass der Erblasserwillen weniger beachtet worden sei.
21Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
c)
22Das Landgericht hat ein Rechtsgutachten zu der Frage eingeholt, ob das zweite Testament nach niederländischem Recht unwirksam oder anfechtbar ist, oder "vernichtbar" durch ein niederländisches Gericht.
23Der Sachverständige Prof. CC (Ort1) hat in seinem Gutachten vom 22.09.2023 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
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38In seiner ergänzenden Rechtsauskunft vom 19.03.2024 führt der Gutachter aus, eine Anfechtung erfolge nach niederländischem Recht durch eine Erklärung des Anfechtenden gegenüber dem Anfechtungsgegner.
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d)
45Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
46Die Klage sei zulässig. Insbesondere bestehe die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Osnabrück, da der Erblasser in dessen Bezirk seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe.
47Die Klage sei aber nicht begründet. Der Kläger habe das Testament nicht wirksam anfechten können.
48Maßstab für die materielle Wirksamkeit sei das vom Erblasser gewählte niederländische Recht. Eine solche Rechtswahl der Staatsangehörigkeit sei nach Art. 22 EU-ErbVO möglich. Die Rechtswahl sei auch wirksam, weil auch das Testament im Übrigen wirksam sei.
49Es liege zwar ein Verstoß gegen niederländisches Erb- und Notarrecht vor, weil der Notar nicht außerhalb der Niederlande hätte tätig werden dürfen.
50Dieser Verstoß führe aber nicht zur Unwirksamkeit des Testaments.
51Der Verstoß führe nicht zur Nichtigkeit des Testaments, denn ein Verstoß gegen Rechtsvorschriften die - wie hier - nicht in Art. 4:109 BW aufgeführt seien, könne allenfalls zur Anfechtbarkeit, nicht aber zur Nichtigkeit eines Testaments führen.
52Der Verstoß führe vorliegend aber auch nicht zur Anfechtbarkeit. Nach der Rechtsprechung des Hoge Raad sei dies nur bei Verstößen der Fall, wenn die Nichtbeachtung der missachteten Verfahrensregel die Gefahr begründe, dass der wirkliche Wille des Erblassers nicht korrekt umgesetzt werde. Dies sei vorliegend nicht ersichtlich.
53Für die Rechtswahl gelte, dass diese von der Wirksamkeit des Testaments im Übrigen abhinge.
54Der vom Kläger geltend gemachte "völkerrechtliche" Verstoß der Auslandsbeurkundung führe ebenfalls nicht zur Nichtigkeit des Testaments. Es liege kein Verstoß gegen den ordrepublic-Grundsatz vor. Es sei kein krasser Widerspruch zur deutschen Rechtsordnung feststellbar.
55Wegen der Einzelheiten wird auf das angegriffene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).
e)
56Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Klageziel weiter verfolgt. Das Landgericht habe nicht beachtet, dass es nicht nur um die Wirkung einer erfolgen Beurkundung gehe, sondern auch um die Beurkundung selbst. Es sei zweifelhaft, ob überhaupt eine Beurkundung, also eine Amtshandlung im Rechtssinne, durch eine - zur Beurkundung berechtigte - Urkundsperson stattgefunden habe und damit überhaupt eine Urkunde im Rechtssinne vorliege. Die Notarvertreterin habe ohne Auftrag und Wissen des Notariatsinhabers sowie außerhalb von dessen Amtsbereich und außerhalb des niederländischen Hoheitsgebietes gehandelt.
57Niederländische Notare dürften nach Art. 13 Wet op het notarisambt nur in den Niederlanden tätig werden. Ein notarielles Testament müsse von einem Notar unterschrieben sein.
58Die Erteilung eines Erbscheins sei nicht möglich, wenn das Testament nicht in den Niederlanden errichtet worden sei. Das ergebe sich aus Art. 430 f. Rv Wetboek van Burgerlijke Rechtsvordering.
59Nach dem für die Frage der Authentizität gem. Art. 59 Abs. 2 EU-ErbVO maßgeblichen deutschen Rechtsordnung (Recht des Ursprungsmitgliedstaates) sei die Beurkundung durch einen niederländischen Notar nichtig, weil nach deutschem Recht Beurkundungen durch eine ausländische Urkundsperson nichtig seien.
60Im gerichtlichen Gutachten sei nicht abschließend geklärt, ob ein Verstoß gegen Art. 13 Wet op het notarisambt lediglich einen Formverstoß darstelle (mit der Folge der Unwirksamkeit oder Anfechtbarkeit) oder ob von vornherein gar keine öffentliche Urkunde vorliege.
61Es sei auch unklar, ob ein Verstoß gegen das Verbot der Auslandsbeurkundung als geringfügiger Verstoß - wie etwa eine fehlende Ortsangabe - anzusehen sei. Die zitierte Rechtsprechung des Hoge Raad beziehe sich auf geringfügige Verstöße gegen Formalitäten, nicht um die grundlegenden Voraussetzungen einer Beurkundung an sich. Nach einer niederländischen Literaturmeinung sei ein unter Verstoß des Territorialitätsprinzips beurkundetes Dokument keine authentische Urkunde.
62Die Auslandsbeurkundung verstoße auch gegen den ordre public-Grundsatz.
63Der Streitwert sei nicht mit 300.000 Euro zu bemessen, also dem Nachlasswert. Abzuziehen seien die Pflichtteilsansprüche, um die sich das Interesse des Klägers verringere. Der Vater des Klägers habe einen Pflichtteilsanspruch von 50% = 150.000 Euro geltend gemacht, der ihm auch zustehe.
64Das Landgericht habe die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Erblassers nicht berücksichtigt. Er sei wenige Tage nach der Beurkundung in ein Krankenhaus eingeliefert worden. Eine Begutachtung zur Testierfähigkeit sei unterblieben.
65Der Erblasser sei am Tag der Testamentserrichtung gesundheitlich schwer eingeschränkt gewesen. Nach dem Entlassungsbrief sei er bei der Aufnahme im Krankenhaus zu Zeit, Ort und Person nicht orientiert gewesen. Es sei daher zweifelhaft, ob er testierfähig gewesen sei. Die Beklagte habe aktiven Einfluss auf den Ablauf der Beurkundung ausgeübt.
67Der Kläger ist nicht Erbe des Erblassers geworden. Der Erblasser hat das zu seinen Gunsten errichtete Testament durch das neue Testament vom 02.03.2021 wirksam aufgehoben und die Beklagte wirksam zu seiner Erbin eingesetzt.
68Im Einzelnen:
a)
69Das Landgericht war nach der EU-ErbVO zuständig.
aa)
70Der Anwendungsbereich der EU-ErbVO ist eröffnet. Auf den vorliegenden Erbfall ist aufgrund des grenzübergreifenden Bezuges die EU-ErbVO anwendbar. Der zeitliche Anwendungsbereich ist ebenfalls eröffnet (Inkrafttreten EU-ErbVO 2015, Testament von 2021).
bb)
71Gemäß Art. 4 EU-ErbVO besteht die allgemeine Zuständigkeit deutscher Gerichte, weil der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte.
cc)
72Die im Testament enthaltende Wahl niederländischen Rechts führt zu keinem anderen Ergebnis. Nach Art. 6a) EU-ErbVO kann sich das angerufene Gericht auf Antrag einer der Verfahrensparteien für unzuständig erklären, wenn seines Erachtens die Gerichte des gewählten Rechts in der Erbsache besser entscheiden können, wobei es die konkreten Umstände der Erbsache berücksichtigt, wie etwa den gewöhnlichen Aufenthalt der Parteien und den Ort, an dem die Vermögenswerte belegen sind.
73Vorliegend hat das Landgericht seine Zuständigkeit unter Berücksichtigung dieser Norm zu Recht bejaht. Auch ein deutsches Gericht kann niederländisches Recht anwenden. Das Verfahren hat zudem konkrete Anknüpfungspunkte zu Deutschland (letzter gewöhnlicher Aufenthalt des Erblassers, gewöhnlicher Aufenthalt des Klägers, Belegenheit der Nachlassimmobilie, hauptsächliches Bankkonto).
dd)
74Aus Art. 59 Abs. 2 EU-ErbVO ergibt sich ebenfalls keine anderweitige Zuständigkeit. In Kapitel V der EU-ErbVO - unter den Art. 59 fällt - geht es um öffentliche Urkunden und Vergleiche. Das Kapitel befasst sich mit der Anerkennung und Vollstreckbarkeit mitgliedstaatlicher Urkunden. Dies ist hier unproblematisch, da für die Beurteilung der Authentizität der Ursprungsmitgliedstaat, also der Staat, in dem die Urkunde errichtet wurde - hier nach Art. 3 Abs. 1 e) EU-ErbVO Deutschland -, zuständig ist.
b)
75Die Echtheit der Urkunde ist unstreitig - es besteht Einigkeit, dass sowohl der Erblasser als auch die Notarvertreterin die Urkunde unterzeichnet haben. Unstreitig ist auch die Tatsache, dass die Urkunde von einer niederländischen Notarvertreterin unter Verletzung des Territorialitätsprinzips erstellt wurde.
76Im Streit ist lediglich die Rechtsfolge der Verletzung des Territorialitätsprinzips.
77Die Frage der Authentizität stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht.
78Durch die Bestätigung der Authentizität wird sichergestellt, dass ausländische Urkunden in anderen Staaten als vertrauenswürdig und rechtsgültig anerkannt werden. Die Frage der Authentizität im IPR-Sinne bezieht sich jedoch nicht auf die niederländischen Nichtigkeitsvorschriften eines Testaments (4:109 BW). Authentizität ist eine Frage der (unmittelbaren) Anerkennungsfähigkeit im internationalen Urkundenverkehr, die hier - da es zur unmittelbaren Prüfung und Anwendung niederländischen Rechts kommt - keine Rolle spielt.
79Die vom Kläger nunmehr vorgelegten Fundstellen aus dem Werk "De notariswet" von B. C. M. Waaijer führen zu keinem anderen Ergebnis. Dort wird ausgeführt, eine von einem niederländischen Notar außerhalb der Niederlande aufgesetzte Urkunde sei nicht authentisch und entspreche nicht den Vorschriften, die die Form einer notariellen Urkunde erforderten (S. 417).
80Dies ist, wie ausgeführt, vorliegend nicht relevant, weil das Landgericht - und der Senat - die Frage der Echtheit und der Vertrauenswürdigkeit der Urkunde selbst prüfen und nicht eine ausländische Urkunde anerkennen.
81Die Verletzung des Territorialitätsprinzips kann dazu führen, dass ein Notar / die Notarvertreterin standeswidrig gehandelt hat. Dies ist vorliegend der Fall und wurde vom niederländischen Notargericht entsprechend geahndet. Damit ist allerdings die Frage, ob das standeswidrig aufgenommene Testament formell und materiell wirksam ist, noch nicht geklärt.
aa)
82Das Testament vom 02.03.2021 ist formell wirksam.
83Gem. Art. 22 EU-ErbVO kann eine Rechtswahl in Form einer Verfügung von Todes wegen erfolgen. Für die Form dieser Verfügung gilt das Haager Testamentsformübereinkommen (HTestformÜ), das nach Art. 75 Abs. 1 UAbs. 2 EuErbVO vorrangig vor Art. 27 EuErbVO zu berücksichtigen ist. Das HTestformÜ ist auch zeitlich anwendbar, Art. 1 Abs. 1 a), Art. 8, 15 HTestformÜ.
84Danach gibt es eine Vielzahl von in Frage kommenden Anknüpfungen für die zu wählende Rechtsordnung (Errichtungsort, Staatsangehörigkeit, Wohnsitz, Belegenheit). Die Formwirksamkeit des Testaments nach einer dieser Rechtsordnungen genügt, um diesem überall Wirksamkeit zu verschaffen. Darin drückt sich internationalprivatrechtlich der favor testamenti aus (Staudinger (2023) BEURKG § BEURKG, Rn. 922).
85Für die Formwirksamkeit der Verfügung genügt daher die Einhaltung der vom gewählten Recht vorgesehenen Form (Süß, Erbracht in Europa, 3. Auflage 2015, § 2 Rn. 103).
86Für die materiellen Anforderungen an die wirksame Errichtung einer entsprechenden Verfügung (u. a. die Voraussetzungen für das Zustandekommen und die Wirksamkeit) verweist Art. 22 Abs. 3 EU-ErbVO auf das Recht, das durch die Erklärung gewählt wird (Rechtswahlstatut). Praktisch erfolgt dies, indem zunächst zu unterstellen ist, dass die Rechtswahl wirksam ist (Vorgriff auf das gewählte Recht), auch wenn dies dogmatisch gesehen zu einem gewissen Zirkelschluss führt (vgl. Süß, a. a. O., § 2 Rn. 92).
87Dem Formstatut unterliegen nicht nur die Voraussetzungen für die formgerechte Errichtung einer Verfügung von Todes wegen, sondern auch die Folgen einer Verletzung dieser Erfordernisse (von Bar/Mankowski IPR II, § 5 Rn. 537; s. Dutta/Weber/Süß, 2. Aufl. 2021, EuErbVO Art. 27 Rn. 119, beck-online).
88Der Erblasser hat vorliegend das niederländische Recht gewählt (Anknüpfung an Staatsangehörigkeit, Art. 1 b HTestformÜ).
89Demnach ist vorliegend die formelle Wirksamkeit - und damit die Folgen einer Verletzung der formellen Erfordernisse - nach niederländischem Recht zu prüfen. Die Berücksichtigung des ordrepublic-Grundsatzes ergibt nichts anderes: Nach Art. 35 EU-ErbVO darf die Anwendung einer Vorschrift des nach der Verordnung bezeichneten Rechts eines Staates nur versagt werden, wenn ihre Anwendung mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich unvereinbar ist. Dies ist hier nicht der Fall. Der kollisionsrechtliche ordrepublic-Vorbehalt - eine Vorschrift des internationalen Privatrechts - sieht vor, dass ausländisches Recht ausnahmsweise dann nicht anzuwenden ist, wenn es wesentlichen Grundsätzen des inländischen Rechts widerspricht (Art. 6 EGBGB). Das Tatbestandsmerkmal der offensichtlichen Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts setzt einen ohne Weiteres erkennbaren, eklatanten Widerspruch gegen solche Regelungen des deutschen Rechts voraus, die zur Grundlage des hiesigen Rechtsverständnisses gehören. Die Anwendung ausländischen Rechts darf den "Kernbestand der inländischen Rechtsordnung" nicht antasten (so Begr. RegE, BT-Drs. 10/504, 42; zu den Methoden der Konkretisierung der Generalklausel vgl. insbes. Jayme, Methoden der Konkretisierung des ordre public im IPR, 1989; BeckOK BGB/Lorenz, 71. Ed. 1.8.2024, EGBGB Art. 6 Rn. 14, beck-online). Aus der Formulierung der Vorschrift (Art. 6 EGBG), insbes. den Kriterien der Offensichtlichkeit und der Wesentlichkeit, ergibt sich ihr Charakter als eine eng auszulegende, äußerst zurückhaltend anzuwendende Ausnahmevorschrift (BeckOK BGB/Lorenz, 71. Ed. 1.8.2024, EGBGB Art. 6 Rn. 14, beck-online). Dies gilt auch für den europarechtlichen ordrepublic-Begriff.
90Eine Amtshandlung eines niederländischen Notars auf deutschem Staatsgebiet ist in Deutschland zwar nicht vorgesehen, standeswidrig und führt nicht zu einer nach deutschem Recht wirksamen Notarurkunde. Sie ist nach den Vorschriften der EU-ErbVO, die im vorliegenden Falle vom Grundsatz her die Anwendung niederländischen Rechts vorsehen, jedoch hinzunehmen. Denn die streitgegenständliche Testamentsurkunde widerspricht von ihrem Inhalt her keinen Grundsätzen deutschen Rechts. Sie führt nicht zu einer offensichtlichen Unvereinbarkeit des materiellrechtlichen Ergebnisses mit deutschem Recht. Es würde daher dem generellen Rechtsgedanken der gegenseitigen Anerkennung widersprechen, wollte man in einem Falle, in dem das - nach der EU-ErbVO anwendbare - niederländische Recht einen Formverstoß nicht mit dem Urteil der Unwirksamkeit sanktioniert, vorliegend allein aufgrund des Verstoßes gegen das Territorialitätsprinzip als ordrepublicwidrig einordnen.
91Nach dem niederländischen Recht ist das Testament formell wirksam.
92Es liegt zwar ein Verstoß gegen das Territorialitätsprinzip vor. Unstreitig hat die Notarsanwärterin gegen Art. 13 wet op het notarisambt, verstoßen.
93Die Folgefrage, ob dieser Verstoß dazu führt, dass die von der Notariatsanwärterin aufgesetzte Urkunde als rechtliches Nullum zu beurteilen ist oder jedenfalls zur Unwirksamkeit der notariellen Handlung führt, ist zu verneinen. - Allein die Tatsache, dass die Notaranwärterin sich standeswidrig verhalten hat und deswegen von der Notarkammer mit einem Bußgeld belegt wurde, führt nicht per se zur Unwirksamkeit des Testaments. Auf die Unterscheidung zwischen den disziplinarrechtlichen und den zivilrechtlichen Folgen eines Verstoßes gegen die Notarpflichten hat auch der Hoge Raad hingewiesen (s. Hoge Raad vom 13.01.2006, Zaaknummer C04/126HR, Rn. 3.6.4.).
94Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass der Verstoß gegen das Territorialitätsprinzip nach niederländischem Recht im vorliegenden Falle weder zur Nichtigkeit noch zur Unwirksamkeit des Testaments führt.
95Auch in den Niederlanden gilt der Grundsatz des favor testamenti. Dies vorausgeschickt kann das streitgegenständliche Testament nicht als rechtliches Nullum angesehen werden. Die Rechtsfolgen eines Formverstoßes sind in Art. 109:4 BW - als lex specialis zu den allgemeinen Vorschriften Art. 39:3 BW - aufgelistet. Abs. 1 - 3 beschäftigt sich mit speziellen Nichtigkeitsgründen (fehlende Unterschriften).
96In Betracht kommt hier allein Art. 109:4 Abs. 4 BW. Dieser bestimmt allgemein: "Die Nichteinhaltung anderer gesetzlicher Formerfordernisse für die Gültigkeit des letzten Testaments macht das letzte Testament anfechtbar.". Hieraus folgt bereits im Umkehrschluss, dass der Verstoß gegen eine andere als die in Abs. 1 - 3 genannten Formvorschriften nicht zur Nichtigkeit, sondern allenfalls zur Anfechtbarkeit ("vernietigbaarheid") führt. Nach der einschränkenden Rechtsprechung des Hoge Raad führt jedoch nicht jeder Formverstoß zu einer Anfechtbarkeit. Vielmehr ist aus der Rechtsprechung des Hoge Raad der allgemeine Rechtsgedanke der geltungserhaltenden Auslegung von Art. 4:109 BW zu erkennen, so dass eine Anfechtbarkeit nur möglich ist, wenn durch die Nichtbeachtung der Formvorschrift / Verfahrensregel ein Interesse, dem diese Verfahrensregel dient, verletzt worden ist (Hoge Raad vom 25.03.2016, Zaaknummer 14/05950, Rn. 3.6.3). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das Verbot der Auslandsbeurkundung dient nicht dem Interesse an der fehlerfreien Niederlegung des Erblasserwillens, sondern hat allein hoheitsrechtliche Hintergründe.
cc)
97Das gemeinschaftliche Testament ist auch im Übrigen materiell wirksam.
98Eine Testierunfähigkeit des Erblassers ist nicht erkennbar.
99Der Vortrag hierzu im Berufungsschriftsatz ist neuer Tatsachenvortrag, der gem. § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen ist. Ansatzweiser Vortrag hierzu in der ersten Instanz findet sich lediglich - und damit unbeachtlich - in einem privaten Schriftsatz des Klägers und wurde nicht anwaltlich vorgetragen. Darüber hinaus ergeben sich auch aus dem jetzigen Vortrag keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Testierunfähigkeit. Aus dem Entlassungsbericht des Krankenhauses ergibt sich, dass der Erblasser am 09.03.2021 wegen eines akuten Nierenversagens - wohl aufgrund nicht ausreichender Trinkmengen - eingeliefert wurde und in diesem Zustand zu Zeit, Ort und Person desorientiert war. Im Übrigen war sein psychischer Zustand unauffällig. Nicht erkennbar ist, dass die Desorientierung ein länger andauernder Zustand gewesen wäre und auch unabhängig von einer temporären Dehydrierung entstanden oder vorgelegen hätte. Die Mutmaßung des Klägers, es deute auf eine Demenz hin, dass der Erblasser nicht ausreichend getrunken hätte, überzeugt nicht, da alte Menschen - auch solche ohne Demenz - bekanntermaßen ein geringeres Durstgefühl haben.
100Es ist auch im Übrigen nicht erkennbar, dass die Notarvertreterin den Willen des Erblassers nicht hinreichend festgestellt und niedergelegt hat. Im Gegenteil hat die Notarvertreterin im Testament festgehalten, dass der Erblasser den Inhalt der Urkunde rechtzeitig zur Kenntnis genommen hat und mit der Urkunde einverstanden war (Bl. 12 I).
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