OVG Niedersachsen, 2026-04-22, 11 LA 321/25

11 LA 321/25Tribunale amministrativo22 apr 2026

Testo completo

OVG Niedersachsen — 2026-04-22 — 11 LA 321/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-04-22

Aktenzeichen: 11 LA 321/25

ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2026:0422.11LA321.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2026, 16593

Tenor

Tenor: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 4. Kammer - vom 24. Juni 2025 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 10.100 EUR festgesetzt.

Gründe

GründeDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.

Mit Schreiben vom 17. April 2019 teilte die ursprüngliche Beklagte, die Gemeinde A-Stadt als seinerzeit zuständige örtliche Waffenbehörde, dem Kläger mit, dass sie Kenntnis vom Ableben seiner Mutter am ... 2019 erhalten habe, und forderte den Kläger auf, sich bis zum 15. Mai 2019 mit ihr in Verbindung zu setzen, um den Verbleib von im Einzelnen aufgeführten sechs Schusswaffen und dazugehörigen Waffenbesitzkarten der verstorbenen Mutter zu klären. Sie wies den Kläger u.a. ferner darauf hin, dass er als Erbe binnen vier Wochen nach Annahme des Erbes eine Waffenbesitzkarte zur Übernahme der Waffen beantragen könne bzw. die Waffen an eine nach dem Waffengesetz berechtigte Person veräußern dürfe, sie ihm alternativ auch die kostenfreie Abholung der Waffen und gegebenenfalls vorhandener Munition anbieten könne. Am 26. September 2019 teilte der Kläger der Gemeinde A-Stadt ausweislich eines in den Verwaltungsvorgängen der Gemeinde A-Stadt enthaltenen Vermerks desselben Tages telefonisch u.a. mit, dass er beabsichtige, einen Jagdschein zu machen. Es sei vereinbart worden, dass der Kläger sich zum Jagdscheinkurs anmelde und der Waffenbehörde Mitteilung über die Anmeldung mache.

Mit Schreiben an den Kläger vom 2. Februar 2023 - dessen Zugang vom Kläger bestritten wird - nahm die Gemeinde A-Stadt Bezug auf die bislang nicht erfolgte Mitteilung hinsichtlich der beabsichtigten Absolvierung eines Jagdscheinkurses durch den Kläger und forderte ihn auf, bis zum 17. Februar 2023 mitzuteilen, was mit den Waffen geschehen solle. Sie wies erneut darauf hin, dass der Kläger die Waffen an eine nach dem Waffengesetz berechtigte Person veräußern könne, alternativ sie die kostenfreie Abholung der Waffen und Munition anbieten könne. Die Gemeinde A-Stadt stellte dem Kläger in Aussicht, die Sicherstellung der Waffen anzuordnen und diese verwerten zu lassen, sollte in der gesetzten Frist keine Mitteilung seitens des Klägers erfolgen. Am 13. Juli 2023 fand ein Telefongespräch zwischen dem Kläger und einer Mitarbeiterin der Gemeinde A-Stadt in der Sache statt, dessen Inhalt im Einzelnen streitig ist, in welchem die Mitarbeiterin der Gemeinde dem Kläger aber unstreitig mitteilte, die Waffen seien herauszugeben.

Am 18. Juli 2023 forderte ein Mitarbeiter der Gemeinde A-Stadt den Kläger mit Amtshilfe der Polizei an seinem Wohnsitz zur Herausgabe der sechs Waffen auf. Es wurden ausweislich eines in den vorgelegten Verwaltungsvorgängen der Gemeinde A-Stadt befindlichen Vermerks vom 21. Juli 2023 vier Langwaffen aus dem im Keller befindlichen Waffenschrank, außerdem im Weiteren 50 Manöverpatronen und jeweils drei Flinten- und drei Büchsenpatronen sichergestellt. Ebenfalls im Schrank fiel den vor Ort anwesenden Mitarbeitern der Gemeinde A-Stadt ausweislich des vorgenannten Vermerks eine größere Anzahl an erlaubnisfreien Luftdruckwaffen auf, die nebst einer SRS Waffe im Schrank lagerten. Da der Kläger angab, einen Schlüssel zum Innenfach des Waffenschranks, in welchem sich nach seiner Angabe jedoch zwei Kurzwaffen befinden sollten, nicht auffinden zu können, wurde der Waffenschrank des Klägers durch den Mitarbeiter der Gemeinde A-Stadt in die Behörde verbracht. Es erfolgte dort dessen Öffnung durch eine Fachfirma, wobei festgestellt wurde, dass die beiden fraglichen Kurzwaffen sich nicht in dem Fach befanden. Der Mitarbeiter der Gemeinde A-Stadt setzte dem Kläger daraufhin telefonisch eine einstündige Frist für die Herausgabe der fraglichen Kurzwaffen. Nach Rückmeldung innerhalb der Frist überließ der Kläger dem Mitarbeiter der Gemeinde A-Stadt in seinem Wohnhaus die beiden Kurzwaffen, wobei der Mitarbeiter feststellte, dass in beiden Pistolen mit Munition bestückte Magazine steckten.

Nach weiterer Korrespondenz zwischen der Gemeinde und dem Kläger verfügte die Gemeinde A-Stadt als untere Waffenbehörde mit Bescheid vom 18. August 2023 ergänzend zu den mündlich bereits verfügten Sicherstellungen unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Sicherstellung der sechs im einzelnen aufgeführten Waffen sowie Patronen. Der Kläger erhob gegen diesen Bescheid am 25. September 2023 Klage (VG Lüneburg - 4 A 339/23 -). Dieses Klageverfahren ist durch Vergleich beendet worden.

Nach vorheriger Anhörung erließ die Gemeinde A-Stadt mit an den Kläger adressiertem Bescheid vom 9. Oktober 2023 ein Verbot des Besitzes und Erwerbs von erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien Waffen (Ziffer 1.). Zudem ordnete sie an, dass die im Besitz des Klägers befindlichen erlaubnisfreien und erlaubnispflichtigen Waffen und Munition unverzüglich, spätestens bis zum 25. Oktober 2023, dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen seien und der Nachweis hierüber gegenüber der Gemeinde, ebenfalls bis spätestens zum 25. Oktober 2023, zu führen sei (Ziffer 2.). Für den Erlass der Verfügung erhob die Gemeinde eine Gebühr i.H.v. 100 EUR (Ziffer 3.). Zur Begründung ihres Bescheids führte die Gemeinde im Wesentlichen aus, dass der Kläger nicht zuverlässig im waffenrechtlichen Sinn gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 b) WaffG sei.

Der Kläger hat gegen den Bescheid vom 9. Oktober 2023 die dem vorliegenden Zulassungsverfahren zugrunde liegende Klage erhoben. Den zugleich gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. Dezember 2023 (4 B 134/23) ab; die dagegen gerichtete Beschwerde des Klägers wurde mit Senatsbeschluss vom 18. April 2024 (11 ME 516/23) verworfen. Aufgrund des im laufenden Verfahren erfolgten gesetzlichen Zuständigkeitswechsels der Waffenbehörde (s. § 1 a der "Verordnung zur Änderung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Waffenrechts und zur Änderung der Verordnung zur Festsetzung des Vomhundertsatzes des auf die Einwohnerzahl der kreisangehörigen Gemeinden und der Samtgemeinden entfallenden Zuweisungsbetrages für die Aufgabenwahrnehmung im übertragenen Wirkungskreis" v. 4.3.2023, Nds. GVBl. Nr. 4/2023, die gemäß Art. 4 der Verordnung zum 1.1.2024 in Kraft getreten ist) hat das Verwaltungsgericht das Rubrum - wie oben ersichtlich - dahingehend geändert, dass nunmehr der Landkreis E. Beklagter ist. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.

Die von dem Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts geltend gemachten Berufungszulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu unter A.) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, dazu unter B.) liegen nicht vor.

A. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, Beschl. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - juris Rn. 96). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen. Es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt (NdsOVG, Beschl. v. 5.2.2020 - 10 LA 108/18 - juris Rn. 15; Beschl. v. 23.1.2018 - 10 LA 21/18 - juris Rn. 7; Beschl. v. 13.2.2020 - 13 LA 491/18 - juris Rn. 3, m.w.N.; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - juris Rn. 9). Eine den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert, dass im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt wird, dass und warum Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts bestehen sollen. Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (NdsOVG, Beschl. v. 17.6.2015 - 8 LA 16/15 - juris Rn. 10; Beschl. v. 5.2.2020 - 10 LA 108/18 - juris Rn. 15; Beschl. v. 5.3.2020 - 10 LA 142/18 - juris Rn. 4, jeweils m.w.N.; Senatsbeschl. v. 17.3.2022 - 11 LA 242/21 - n.v.).

Nach diesen Maßgaben liegen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht vor.

I. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines Urteils ausgeführt: Der angefochtene Bescheid vom 9. Oktober 2023 sei formell (wird ausgeführt) und materiell rechtmäßig. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage für das in Ziffer 1 des Bescheids angeordnete Besitz- und Erwerbsverbot für erlaubnisfreie und erlaubnispflichtige Waffen und Munition sei der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, da es sich um einen sog. Dauerverwaltungsakt handele, das heiße hier bezüglich der Rechtslage § 41 WaffG i.d.F. von Art. 5 Nr. 6 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl I Nr. 332). Nach § 41 Abs. 1 WaffG könne die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedürfe, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen, wenn Tatsachen vorlägen, die die Annahme rechtfertigten, dass dem rechtmäßigen Besitzer oder Erwerbswilligem die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehle (Satz 1 Nr. 2). Tatsachen für das Fehlen der erforderlichen Zuverlässigkeit nach Satz 1 Nr. 2 lägen u.a. in den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 a) oder c), Nr. 2 oder Absatz 2 Nr. 2 bis 4 WaffG vor (Satz 2). Mit dem mit dem Gesetz vom 25. Oktober 2024 (BGBl I Nr. 332) mit Wirkung zum 31. Oktober 2024 eingeführten Satz 2 der zitierten Vorschrift habe der Gesetzgeber die vorher unterschiedlich beurteilte Frage bezüglich eines einheitlichen Zuverlässigkeitsbegriffs im Waffengesetz hier zugunsten des einheitlichen Begriffs gelöst. In der Person des Klägers lägen Tatsachen für das Fehlen der erforderlichen Zuverlässigkeit nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 WaffG vor. Ihm fehle es an der erforderlichen waffenrechtlichen Zuverlässigkeit jedenfalls aus dem Grund, dass er Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahrt habe (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 b) 2. Alt. WaffG). Offenbleiben könne insoweit, ob auch der von dem Beklagten dem Kläger vorgeworfene jahrelange Waffenbesitz ohne die erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis dem Kläger vorliegend vorgehalten werden könne. Die Kammer habe dazu in ihrem Beschluss vom 13. Dezember 2023 (4 B 134/23) ausgeführt:

"Der Antragsteller war dabei zunächst entgegen seiner rechtlichen Einschätzung im Besitz von Waffen. Nach den Begriffsbestimmungen des Waffengesetzes besitzt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt (Abschnitt 2 Nr. 2 der Anlage 1 zum WaffG). Der Besitz im waffenrechtlichen Sinne beschreibt den aus dem Erwerb resultierenden Dauerzustand. Häufig wird der waffenrechtliche Besitz mit dem unmittelbaren Besitz nach bürgerlichem Recht zusammenfallen, allerdings besteht entgegen der Ansicht des Antragstellers keine Begriffskongruenz. Die spezifische rechtliche Bedeutung des waffenrechtlichen Besitzes lässt eine gänzliche Übertragung der zivilrechtlichen Regelungen auf die Begriffsbedeutung im Waffengesetz nicht zu. Der waffenrechtliche Besitzbegriff ist stets unter dem Gesichtspunkt zu ermitteln, inwieweit aus der Beziehung einer Person zu einer Waffe ein Gefährdungspotenzial für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abgeleitet werden kann (vgl. Gade, Waffengesetz, Kommentar, 3. Auflage 2022, Anl. 1 zu § 1 Abs. 4, Rn. 172). Nicht entscheidend ist, ob ein schuldrechtliches Rechtsgeschäft zugrunde liegt oder das Eigentum an der betreffenden Waffe übergeht, vielmehr kommt es allein auf die tatsächliche Zugriffsmöglichkeit auf die Waffe an (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 10.02.2021 - 11 ME 14/21 - V. n. b.).

Die von der Antragsgegnerin im Juli 2023 bei dem Antragsteller sichergestellten erlaubnispflichtigen Waffen waren in seinem Besitz im waffenrechtlichen Sinne. Sie befanden sich im Wohnhaus des Antragstellers. Dem Antragsteller war auch bekannt, dass die ehemals im Eigentum seines verstorbenen Vaters stehenden Waffen sich in seinem Wohnhaus befanden, und er hatte die tatsächliche Zugriffsmöglichkeit auf die Waffen. Er war in der Lage, den Code für den Waffenschrank ausfindig zu machen und den Schrank zu öffnen. Auch die beiden weiteren - zunächst in dem Innenfach des Waffenschranks vermuteten - Kurzwaffen hat der Antragsteller an anderer Stelle in seinem Haushalt finden und darauf Zugriff nehmen können. Dies ist für die Annahme von Besitz im waffenrechtlichen Sinne ausreichend. Darauf, dass der Antragsteller den Zugangscode zum Waffenschrank bzw. die Waffen erst suchen musste und einen Besitzwillen aufgrund der noch nicht erfolgten Erbauseinandersetzung bzw. Annahme des Vermächtnisses nicht gehabt haben will, kommt es insofern nicht maßgeblich an."

An diesen Ausführungen halte die Kammer auch nach erneuter Prüfung im vorliegenden Hauptsacheverfahren weiterhin fest. Ergänzend solle lediglich ausgeführt werden: Maßgeblich sei im Rahmen des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift demnach der Besitz im waffenrechtlichen Sinne. Es seien - entgegen der Ansicht des Klägers - durchaus Fallkonstellationen denkbar, in denen waffenrechtlicher Besitz anzunehmen sei, wohingegen zivilrechtlicher Besitz in Ermangelung des erforderlichen Besitzbegründungswillens anerkanntermaßen nicht gegeben sei. So sei ein Besitzerwerb gegen den Willen des Erwerbers denkbar etwa, wenn eine Waffe gegen den Willen des Wohnungsinhabers in dieser zurückgelassen werde und der Wohnungsinhaber tatsächlich auf die Waffe zugreifen könne. Die typischerweise aus einem Waffenerwerb resultierende Gefahrensphäre für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sei damit eröffnet. Es liefe dem Sicherungszweck des Gesetzes zuwider, in solchen Fällen für die Annahme eines Erwerbs ein über das bloße Wissenselement hinausgehendes voluntatives Willenselement zu verlangen. Der Kläger habe bereits seit dem Jahr 2012 in dem Wohnhaus gewohnt und auch bereits seit Jahren von den Waffen in seinem Haus gewusst, und er habe - wenn auch im Hinblick auf die Kurzwaffen erst nach Ausprobieren eines Schlüssels an einem Tresor, der sich in einem Schrank befunden haben solle, und im Übrigen nach mehrstündiger Suche nach dem Code für den Waffenschrank - auch auf diese Zugriff nehmen können. Der Schlüssel zu dem Tresor, in dem sich letztlich die Kurzwaffen befunden hätten, sei für den Kläger greifbar gewesen, wenn er auch zunächst fälschlich davon ausgegangen sei, einen Code für den fraglichen Tresor kennen zu müssen. Die Information, dass der Code zum Waffenschrank sich im Aktenordner mit der Aufschrift "Hund" befinde oder befinden könne, habe die Mutter des Klägers ihm nach seinen Angaben vor ihrem Ableben im März 2019 mitgeteilt. Damit sei unter dem hier maßgeblichen Gesichtspunkt des aus der Beziehung des Klägers zu den Waffen resultierenden Gefährdungspotenzials für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Kläger im Besitz der Waffen im waffenrechtlichen Sinne.

Der Kläger habe in der Vergangenheit die Waffen auch nicht sorgfältig verwahrt i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) Var. 2 WaffG, so dass diese auch gegen den Zugriff weiterer nicht Berechtigter nicht ausreichend gesichert gewesen seien. Die Kammer habe hierzu in ihrem Beschluss vom 13. Dezember 2023 (4 B 134/23) ausgeführt:

"Dies gilt mindestens für die beiden Kurzwaffen. Die Anforderungen an eine sorgfältige Verwahrung richten sich nach § 36 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 WaffG i.V.m. § 13 AWaffV (v. 27.10. 2003, BGBl. I S. 2123, zuletzt geändert durch Verordnung v. 1.9. 2020, BGBl. I S. 1977). Wer Waffen oder Munition besitzt, hat nach § 36 Abs. 1 WaffG die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Welche Anforderungen Behältnisse für die Aufbewahrung von Waffen im Einzelnen erfüllen müssen, ergibt sich aus § 13 Abs. 1 AWaffV. Danach sind Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz erlaubnispflichtig sind, verbotene Waffen und verbotene Munition ungeladen und in einem Behältnis aufzubewahren, das (Nr. 1) mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 mit dem in Abs. 2 geregelten Widerstandsgrad und Gewicht entspricht und (Nr. 2) zum Nachweis dessen über eine Zertifizierung durch eine akkreditierte Stelle gemäß Abs. 10 verfügt. Waffen oder Munition, deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, sind nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 AWaffV ungeladen und mindestens in einem verschlossenen Behältnis aufzubewahren. Nach Lage der Akten muss davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller diese Aufbewahrungsanforderungen nicht erfüllt hat. Zur Begründung wird im Übrigen Bezug genommen auf die diesbezüglichen Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid (§117 Abs. 5 VwGO analog). Der Antragsteller kann dem auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, nicht er, sondern sein Vater habe die Waffen entsprechend verwahrt gehabt. Da sich die Waffen nach dem Tod der Eltern des Antragstellers wie dargelegt in seinem Besitz im waffenrechtlichen Sinne befanden, oblag es dem Antragsteller, für einen vorschriftsgemäßen Umgang mit ihnen zu sorgen (bzw. mangels eigenem waffenrechtlichen Bedürfnis den Besitz an den Waffen abzugeben bzw. diese zu vernichten oder unbrauchbar zu machen)."

An diesen Ausführungen halte die Kammer auch nach erneuter Prüfung im vorliegenden Hauptsacheverfahren weiterhin fest. Ergänzend solle ausgeführt werden:

Im Haushalt des Klägers seien zwei Kurzwaffen unstreitig in unterladenem Zustand aufbewahrt worden. Unabhängig davon, ob diese in einem den waffenrechtlichen Anforderungen entsprechenden Behältnis verwahrt gewesen seien oder nicht, widerspreche die Aufbewahrung in geladenem, auch unterladenem, Zustand ohne Zweifel grundlegenden Vorsichts- bzw. Sorgfaltsmaßgaben im Umgang mit bzw. bei der Aufbewahrung von Waffen und Munition i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG. Das ergebe sich auch schon aus § 13 AWaffV, wonach Schusswaffen in jedem Fall in ungeladenem Zustand aufzubewahren seien. Insofern komme es auch nicht darauf an, ob eine tatsächliche Gefährdung Dritter unter Umständen ausgeschlossen gewesen sei. Vorherstehendes allein reiche schon für die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers aus, auch im Rahmen des § 41 Abs. 1 WaffG. Es komme insoweit nicht darauf an, ob der Kläger eine von ihm behauptete Erlaubnis nach § 12 Abs. 5 WaffG bzw. eine "aktive Duldung" bezüglich des Besitzes an den Waffen gehabt habe oder die (erlaubnispflichtigen) Waffen vielmehr ohne entsprechende waffenrechtliche Berechtigung in (waffenrechtlichem) Besitz gehabt habe.

Der festgestellte Verstoß gegen grundlegende Vorsichts- und Umgangsmaßregeln rechtfertige die Prognose, dass der Kläger auch künftig Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahren werde. Die Kammer habe in diesem Zusammenhang in ihrem Beschluss vom 13. Dezember 2023 (4 B 134/23) ausgeführt:

"Die Prognoseentscheidung der Antragsgegnerin in Bezug auf die Unzuverlässigkeit des Antragstellers ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Die Befürchtung regelwidrigen Verhaltens setzt eine zukunftsbezogene Prognose voraus, die auf Tatsachen gestützt werden muss. Es kommen danach alle Tatsachen in Betracht, die für die zu treffende zukunftsbezogene Beurteilung von Bedeutung sein können (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 01.12.2017 - 11 ME 424/17 -, V. n.b.). Im Rahmen der zukunftsbezogenen Beurteilung ist anhand des bisherigen Verhaltens zu beurteilen, ob der gesetzesmäßige Umgang mit der Waffe gewährleistet ist. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG umschreibt im Hinblick auf die erforderliche Prognose Formen des Umgangs mit Waffen und Munition, die von vornherein im Hinblick auf den Gesetzeszweck spezifisch waffenrechtlich bedenklich, nämlich im hohen Maße gefährlich für die Allgemeinheit sind, so dass - anders als in den Fällen des § 5 Abs. 2 WaffG - eine Widerlegung im Einzelfall nicht zugelassen wird (sog. absolute Unzuverlässigkeit; vgl. auch die Begründung des Gesetzesentwurfes der Bundesregierung zur Neuregelung des Waffenrechts, BT-Drs. 14/7758 S. 54). Bei der auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellenden Prognose ist auch der allgemeine ordnungsrechtliche Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), also zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren (vgl. BT-Drs. 14/7758 S. 51). Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (BVerwG, Urt. v. 28.01.2015 - 6 C 1.14 -, NJW 2015, 3594; BVerwG, Beschl. v. 31.01.2008 - 6 B 4.08 -, juris; Nds. OVG Beschl. v. 21.12.2012 - 11 LA 309/12, NdsRpfl. 2013, 125, und v. 18.7.2017 - 11 ME 181/17 -, juris; OVG NRW, Beschl. v. 05.07.2018 - 20 B 1624/17, juris). Im Rahmen der zukunftsbezogenen Beurteilung ist angesichts der Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nicht der Nachweis erforderlich, dass der Betroffene den waffenrechtlichen Anforderungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht genügen wird, sondern eine hinreichende Wahrscheinlichkeit reicht aus. Ein Restrisiko muss im Bereich des Waffenrechts nicht hingenommen werden (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 10.01.2020 - 11 ME 365/19 -, und v. 18.07.2017 - 11 ME 181/17 -; VG Minden, Urt. v. 29.11.2016 - 8 K 1965/16 -, jew. zit. nach juris). Dabei dürfen an die Qualität der Prognoseentscheidung keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Es reicht eine auf die Lebenserfahrung gestützte Einschätzung der Behörde aus, soweit diese auf tatsächlichen Anknüpfungspunkten basiert.

So liegt es hier. Der jahrelange unberechtigte Waffenbesitz des Antragstellers und die Missachtung der Anforderungen an die Verwahrung bieten ausreichend Anhaltspunkte für die von der Antragsgegnerin getroffene und vom Gericht geteilte Prognoseentscheidung. Diese wird bestätigt durch die im Rahmen der Hausdurchsuchung vom 15. November 2023 im weiteren aufgefundene Gaspistole Walther UP Mod. 1 ohne Zulassungszeichen. Auf die von dem Antragsteller monierten Ausführungen der Antragsgegnerin im Rahmen der Prognoseentscheidung im angegriffenen Bescheid bezüglich einer ,Rechtsbrüchigkeit' des Antragstellers ,aufgrund des Tatvorwurfs der Veruntreuung' kommt es vorliegend nach allem nicht maßgeblich an."

Dazu sei vorliegend auszuführen: Abzustellen sei für die Prognose jedenfalls auf die dargelegte Missachtung der Anforderungen an die Verwahrung insbesondere im Hinblick auf die im unterladenen Zustand verwahrten Kurzwaffen. Die Pflichtverletzung der Aufbewahrung einer unterladenen Waffe selbst im ordnungsgemäßen Behältnis bzw. Waffentresor wiege schon bei einmaligen Verstoß so schwer, dass sie auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Prognose rechtfertige, der Betroffene werde auch künftig mit Waffen nicht vorsichtig umgehen. Der Kläger könne dagegen nicht mit Erfolg einwenden, er habe nicht davon gewusst, dass die Waffen geladen in seinem Haushalt gelagert gewesen seien, er selbst habe sie nicht geladen. Der Kläger sei, wie vorhergehend dargelegt, waffenrechtlich im Besitz der besagten Waffen gewesen. Er sei nach eigenen Angaben in Kenntnis darüber gewesen, dass sich die beiden Kurzwaffen in seinem Haus befunden hätten. Es habe ihm oblegen, - umgehend und nicht erst nach Aufforderung der Waffenbehörde - sich Zugriff zu den Waffen in seinem Haushalt (durch Suche nach den Schlüsseln bzw. Codes für die jeweiligen Tresore oder Schränke) zu verschaffen, um u.a. die ordnungsgemäße Aufbewahrung zu kontrollieren bzw. sicherzustellen, auch wenn er davon ausgegangen sei - bzw. selbst, wenn es so sein sollte -, dass die Waffen aufgrund einer entsprechenden mündlich ausgesprochenen Erlaubnis oder Duldung rechtmäßig in seinem Besitz gewesen seien. Die Prognose sei auch im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weiterhin gerechtfertigt.

Der angegriffene Bescheid vom 9. Oktober 2023 sei - entgegen der Einschätzung des Klägers - auch nicht rechtswidrig aufgrund eines Ermessensausfalls. Die Kammer habe hierzu in ihrem Beschluss vom 13. Dezember 2023 ausgeführt:

"Schließlich ist das gesetzlich vorgesehene Ermessen von der Antragsgegnerin erkannt und, wenn die Ermessenserwägungen auch knapp sind, in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt worden, so dass hier nicht entschieden werden muss, ob eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt."

Hieran halte die Kammer auch weiterhin fest. Die Gemeinde A-Stadt habe das ihr eröffnete Ermessen erkannt und ausgeübt, indem sie ein milderes, gleich geeignetes Mittel geprüft habe (S. 3 d. angegriffenen Bescheides). Der Beklagte habe im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 2025 in diesem Zusammenhang ergänzend ausführen lassen: Erschwerend komme hinzu, dass in der Folge zusätzlich eine als erlaubnispflichtig einzustufende Schreckschusswaffe bei dem Kläger sichergestellt worden sei. Der Kläger habe kein dringendes Besitzinteresse an Waffen, ein solches folge weder aus seinem Beruf noch aus sonstigen Gründen. Es sei bei dem Kläger durchgehend keine Einsicht im Hinblick auf sein Verhalten erkennbar geworden, ein Restrisiko müsse nicht hingenommen werden. Damit habe der Beklagte jedenfalls seine Ermessenserwägungen hinsichtlich des angegriffenen Verwaltungsakts ausreichend ergänzt. Dies gelte insbesondere auch im Hinblick auf ein Waffenbesitz- und -erwerbsverbot für erlaubnisfreie Waffen. Auch diesbezüglich liege aus den die Ermessensentscheidung begründenden, von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung ergänzend dargelegten Gründen kein Ermessensfehler, insbesondere keine Missachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vor.

Auch das Waffenbesitz- und -erwerbsverbot in Bezug auf erlaubnispflichtige Waffen sei rechtmäßig. Die Kammer habe dazu in ihrem Beschluss vom 13. Dezember 2023 ausgeführt:

"Gleiches gilt für das Waffenbesitz- und -erwerbsverbot in Bezug auf erlaubnispflichtige Waffen, dessen tatbestandliche Voraussetzungen voraussichtlich ebenso vorliegen. Nach § 41 Abs. 2 WaffG kann die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist. Die Anordnung ist vorliegend aller Voraussicht nach zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit geboten. Ein Verbot für erlaubnispflichtige Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG ist insbesondere (auch) geboten, wenn der Adressat nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis erfüllt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn er die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit i. S. v. § 5 WaffG nicht besitzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.8.2012 - 6 C 30/11 -; VGH München, Beschl. v. 24.1.2019 - 21 CS 18.1579 -; VGH Kassel, Urt. v. 12.10.2017 - 4 A 626/17 - jew. zit. nach juris; s. auch Nds. OVG, Beschl. v. 10.01.2020 - 11 ME 365/19 - juris).

So liegt es, wie unter Ziffer 1. lit. a) ausgeführt, im Falle des Antragstellers.

Es steht der Verfügung nicht entgegen, dass für erlaubnispflichtige Waffen die Erteilung einer Erlaubnis erforderlich ist und eine Erteilung mangels Zuverlässigkeit des Antragstellers ohnehin von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. VG Bremen, Beschl. v. 19.07.2023 - 2 V 396/23 -; VG Freiburg, Urt. v. 02.07.2019 - 3 K 5562/18 - jew. zit. nach juris; vgl. auch Gade, Waffengesetz, 3. Aufl. 2022, § 41 Rn. 10a). § 41 Abs. 2 WaffG erfasst nach seinem Wortlaut auch die Fälle, in denen keine Erlaubnis erteilt worden ist oder diese nicht mehr besteht (vgl. Gerlemann in: Steindorf, Waffenrecht, Kommentar, 11. Aufl. 2022, § 41 Rn. 15).

Im Hinblick auf die Ausübung des gesetzlichen Ermessens wird auf die Ausführungen unter Ziffer 1 lit. a) verwiesen."

An diesen Ausführungen halte die Kammer nach nochmaliger Prüfung im vorliegenden Klagverfahren fest.

Auch die Verfügung in Ziffer 2 des angegriffenen Bescheides vom 9. Oktober 2023 sei rechtmäßig als Neben- bzw. Folgeentscheidung zu der rechtmäßigen Verfügung in Ziffer 1 des angegriffenen Bescheides. Insoweit sei maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt des Erlasses der hier zur Überprüfung stehenden Verfügung, d. h. im Hinblick auf die Rechtslage § 46 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 WaffG i. d. F. von Art. 7 Nr. 5 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl I 1626) - WaffG a. F. -. Die Kammer habe dazu in ihrem Beschluss vom 13. Dezember 2023 ausgeführt:

"Nach § 46 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 WaffG kann die zuständige Behörde, u.a. wenn jemand entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 WaffG eine Waffe oder Munition besitzt, anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen liegen hier vor. Die Antragsgegnerin durfte, nachdem sie sich bei der Sicherstellung von Waffen im Haus des Antragstellers im Juli 2023 selbst ein Bild von den Verhältnissen vor Ort gemacht hatte, davon ausgehen, dass sich noch weitere als die bereits sichergestellten Waffen im Besitz des Antragstellers befinden, wie es sich im Rahmen der richterlich angeordneten Hausdurchsuchung vom 15. November 2023 auch bestätigt hat. Hinsichtlich des Verbotes von Erwerb und Besitz erlaubnisfreier und -pflichtiger Waffen und Munition hat die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung angeordnet. Die Frist von etwa zwei Wochen ist als angemessen zu beurteilen."

An diesen Ausführungen halte die Kammer auch nach nochmaliger Überprüfung fest. Es sei vorliegend im Weiteren davon auszugehen, dass es sich bei dem in § 46 Abs. 3 Satz 1 WaffG a. F. eröffneten Ermessen für die hier vorliegende Folgeentscheidung um intendiertes Ermessen gehandelt habe. Hierfür spreche auch die zwischenzeitlich erfolgte Klarstellung durch den Gesetzgeber in § 46 Abs. 3 Satz 1 WaffG i. d. F. von Art. 5 Nr. 6 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl I Nr. 332), nach welcher kein Ermessen mehr vorgesehen sei. So habe der Gesetzgeber mit Gesetz vom 25. Oktober 2024 mit Wirkung zum 31. Oktober 2024 die Entscheidung der Waffenbehörde über eine Anordnung nach - dem vorliegend maßgeblichen - § 46 Abs. 3 Satz 1 (wie auch über eine Sicherstellung nach § 46 Abs. 3 Satz 2 und eine Anordnung und Sicherstellung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2) WaffG als gebundene Entscheidung ausgestaltet (wird ausgeführt). Auch die Sicherstellung der Waffen oder Munition sei fortan eine gebundene Entscheidung.

II. Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen des Klägers führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

  1. Der Kläger wendet gegen das angefochtene Urteil zunächst ein, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei er nicht im Besitz von Waffen im waffenrechtlichen Sinne gewesen. Dies sei nur jemand, der die tatsächliche Gewalt darüber ausübe. Die tatsächliche Gewalt i.d.S. übe unter Berücksichtigung des Sicherungszwecks des Waffengesetzes nur derjenige aus, der die Waffe derart in seinem Herrschaftsbereich habe, dass er jederzeit auf sie zugreifen könne. Er habe sich in Bezug auf den Waffenschrank zu keinem Zeitpunkt in der Lage befunden, im vorstehenden Sinne jederzeit auf die darin befindlichen Waffen zugreifen zu können (wird ausgeführt).

Damit dringt der Kläger nicht durch. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, im vorliegenden Fall von einem Waffenbesitz des Klägers auszugehen.

Nach § 1 Abs. 4 WaffG i.V.m. Abschnitt 2 Nr. 2 der Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4 WaffG) besitzt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt. Der waffenrechtliche Besitzbegriff ist nicht identisch mit dem zivilrechtlichen Besitzbegriff und stets unter dem Gesichtspunkt zu ermitteln, inwieweit aus der Beziehung einer Person zu einer Waffe ein Gefährdungspotenzial für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abgeleitet werden kann (Senatsbeschl. v. 19.12.2024 - 11 LA 157/24 - V.n.b.; Gade, in: Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen Rn. 172; Heinrich, in: Steindorf, Waffenrecht, 11. Aufl. 2022, Anlage 1 WaffG Rn. 181 i.V.m. Rn. 169 ff., 173). Hierfür genügt bereits eine gewisse, jederzeit ohne über das durchschnittliche Maß hinausgehenden Aufwand zu realisierende, tatsächliche Herrschaftsmöglichkeit über die Waffe (vgl. dazu Heinrich, in: Steindorf, Waffenrecht, 11. Aufl. 2022, Anlage 1 WaffG Rn. 172, m.w.N.; Heller/Soschinka/Rabe, Waffenrecht, 4. Aufl. 2020, Rn. 425). Diese nimmt der Senat aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen, auf die nach § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO verwiesen wird, an. Auch nach der vom Kläger zitierten Kommentarliteratur besteht kein Zweifel darüber, dass - wie hier - der Besitz des Schlüssels zu einem Waffenschrank das Innehaben der tatsächlichen Gewalt über alle dort verwahrten Waffen bedeutet (Heinrich, in: Steindorf, Waffenrecht, 11. Aufl. 2022, Anlage 1 WaffG Rn. 172). Entsprechend begründet auch der hier ebenfalls gegebene Besitz des Aktenordners, in dem der Code für den Waffenschrank vermerkt ist, das Innehaben der tatsächlichen Gewalt über die in diesem Waffenschrank verwahrten Waffen. Dabei belegen auch die Umstände des vorliegenden Falls, dass der Kläger die für die Annahme eines Waffenbesitzes erforderliche gewisse, jederzeit ohne über das durchschnittliche Maß hinausgehenden Aufwand zu realisierende, tatsächliche Herrschaftsmöglichkeit über die Waffen innehatte. Wie der Kläger in seiner Zulassungsbegründung selbst anschaulich dargestellt hat, konnte er dem Mitarbeiter der seinerzeit zuständigen Waffenbehörde nach einer gewissen Suche in seinem Haus Zugang zu den vier Langwaffen, 50 Manöverpatronen, jeweils drei Flinten- und drei Büchsenpatronen und zwei Kurzwaffen eröffnen. Aus den nicht mit Zulassungsgründen angefochtenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts folgt ferner, dass der Kläger zudem im Besitz von mehreren erlaubnisfreien Waffen und einer Gaspistole ohne Zulassungszeichen der PTB war. Ein Zugang zu den Waffen wäre dem Kläger entsprechend ohne über das durchschnittliche Maß hinausgehenden Aufwand zu jeder anderen ihm beliebigen Zeit möglich gewesen. Entgegen der Auffassung des Klägers folgt aus dem von ihm bemühten Urteil des Senats vom 27. Mai 2024 (11 LB 508/23, juris) nichts Gegenteiliges. Soweit der Kläger auf eine strafrechtliche Bewertung des Oberlandesgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (Beschl. v. 8.9.2017 - 2 Rv 107/17 - juris) verweist, kommt es auf diese im hier einschlägigen Bereich des Gefahrenabwehrrechts nicht an.

Ob nicht schon der Besitz des Waffenschranks als solcher - unabhängig von dem (hier gegebenen) Besitz des Schlüssels bzw. Zugangscodes zum Schrank - das Innehaben der tatsächlichen Gewalt über alle dort verwahrten Waffen bedeutet, weil damit auch eine gewisse, jederzeit zu realisierende tatsächliche Möglichkeit einhergeht, den Waffenschrank gewaltsam zu öffnen (wegen eines damit verbundenen, über das durchschnittliche Maß hinausgehenden Aufwands verneinend: Heller/Soschinka/Rabe, Waffenrecht, 4. Aufl. 2020, Rn. 425), kann unter den gegebenen Umständen dahinstehen.

Soweit der Kläger meint, er habe einen Beherrschungswillen nicht gehabt, hält der Senat dies für eine Schutzbehauptung. Dass dem Kläger die Kenntnis von den Umständen gefehlt haben könnte, die das Entstehen seiner Sachherrschaft begründeten (vgl. insoweit Heinrich, in: Steindorf, Waffenrecht, 11. Aufl. 2022, Anlage 1 WaffG Rn. 174), ist weder substantiiert dargelegt noch für den Senat sonst angesichts der dargestellten Umstände ansatzweise ersichtlich. Nach den nicht mit Zulassungsgründen angefochtenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts hatte der Kläger Kenntnis von dem den Zugangscode enthaltenen Aktenordner und den in dem von ihm bewohnten Haus befindlichen Schlüsseln. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Kläger auf die wiederholten Angebote der seinerzeit zuständigen Waffenbehörde, die Waffen und Munition kostenlos abzuholen (vgl. Schreiben v. 17.4.2019 u. v. 2.2.2023), nicht eingegangen ist. Er hat dazu auch nicht etwa angegeben, keinen Zugriff auf die Waffen zu haben. Vielmehr hat er zu erkennen gegeben, einen Jagdschein erwerben zu wollen (vgl. Vermerk der Waffenbehörde v. 26.9.2019). Die Umstände des Falls offenbaren damit nicht nur die Kenntnis des Klägers über seine Sachherrschaft, sondern auch, dass der Kläger die Sachherrschaft über die Waffen nicht aufgeben, sondern vielmehr behalten wollte. Aus diesen Umständen ergibt sich ohne Weiteres der Beherrschungswille des Klägers über die in dem von ihm bewohnten Haus befindlichen Waffen. Der gegenteiligen Bewertung des Klägers in seiner Zulassungsbegründung folgt der Senat nicht.

Auf den vom Kläger ventilierten Umstand, dass es im Testament seiner Eltern lediglich ein die Waffen betreffendes, ihn begünstigendes Vermächtnis gebe, das er bis zum heutigen Tage nicht angenommen habe, kommt es nicht an. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist nicht entscheidend, ob ein schuldrechtliches Rechtsgeschäft zugrunde liegt oder das Eigentum an der betreffenden Waffe übergeht. Vielmehr kommt es allein auf die - wie ausgeführt: hier zu bejahende - tatsächliche Zugriffsmöglichkeit auf die Waffe bzw. Waffen an (Senatsbeschl. v. 10.2.2021 - 11 ME 14/21 - V.n.b.; Heller/Soschinka/Rabe, Waffenrecht, 4. Aufl. 2020, Rn. 425; Heinrich, in: Steindorf, Waffenrecht, 11. Aufl. 2022, Anlage 1 WaffG Rn. 177; Gade, in: Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen Rn. 169). Insofern kommt es auch nicht auf den vom Kläger aufgeworfenen Aspekt an, dass "die Ausübung der tatsächlichen Gewalt kein Unterlassungsdelikt" sei.

  1. Der Kläger dringt mit seinen Einwänden gegen die vom Verwaltungsgericht bejahte Rechtmäßigkeit des Waffenbesitz- und -erwerbsverbots von erlaubnisfreien Waffen nicht durch.

a) Der Kläger wendet gegen das angefochtene Urteil ein, § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 WaffG benenne als möglichen Adressaten einer Untersagung den "rechtmäßigen Besitzer" und den "Erwerbswilligen". Weder der Beklagte noch das Verwaltungsgericht seien auf diese Tatbestandsmerkmale näher eingegangen. Er sei weder "rechtmäßiger Besitzer" noch "Erwerbswilliger".

Auch dieses Vorbringen begründet nicht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, war der Kläger im waffenrechtlichen Sinne im Besitz von Waffen. Auf die Frage, ob dieser Besitz rechtmäßig war, kommt es nicht an (Heinrich, in: Steindorf, Waffenrecht, 11. Aufl. 2022, Anlage 1 WaffG Rn. 177; Gade, in: Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen Rn. 169). Die vom Kläger befürwortete Auslegung, die darauf hinausliefe, die Eingriffsermächtigung bei einem rechtswidrigen Besitz von Waffen im waffenrechtlichen Sinn nicht für einschlägig zu halten, würde dazu führen, die Effektivität der waffenrechtlichen Vorschriften als Bestimmungen des Gefahrenabwehrrechts empfindlich einzuschränken. Dies widerspräche dem Sinn und Zweck der waffenrechtlichen Vorschriften. Im Fall eines rechtswidrigen Besitzes von Waffen im waffenrechtlichen Sinn muss aus Sicht des Senats § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 WaffG erst recht Anwendung finden.

b) Die Einwände des Klägers gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, er habe die Kurzwaffen nicht sorgfältig verwahrt, führen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Der Kläger führt dazu aus, dieser Auffassung könne nicht gefolgt werden, weil Verwahrung die Möglichkeit des jederzeitigen Zugriffs und das Bewusstsein, zugreifen zu können, im Sinne einer Kenntnis vom Entstandensein der Sachherrschaft voraussetze. Der Senat verweist zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung auf seine vorstehenden Ausführungen. Auch in diesem Zusammenhang gilt, dass die Umstände des vorliegenden Falls belegen, dass der Kläger die für die Annahme eines Waffenbesitzes erforderliche gewisse, jederzeit ohne über das durchschnittliche Maß hinausgehenden Aufwand zu realisierende, tatsächliche Herrschaftsmöglichkeit über die Kurzwaffen innehatte. Wie der Kläger in seiner Zulassungsbegründung dargestellt hat, konnte er nach einer gewissen weiteren Suche in dem von ihm bewohnten Haus einen passenden vierbärtigen Schlüssel zu dem Tresor im Arbeitszimmer seines Vaters im unteren Teil einer dortigen Bücherschrankwand finden und auf die beiden Kurzwaffen zugreifen. Auch insoweit wäre dem Kläger mithin ein entsprechender Zugriff auf die Waffen ohne über das durchschnittliche Maß hinausgehendem Aufwand zu jeder anderen ihm beliebigen Zeit möglich gewesen. Der Senat teilt weiter die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass es dem Kläger nach dem Tod seiner Eltern oblag, für einen vorschriftsgemäßen Umgang mit den in seinem Besitz befindlichen Waffen zu sorgen (bzw. mangels eines eigenen waffenrechtlichen Bedürfnisses den Besitz an den Waffen abzugeben bzw. diese zu vernichten oder unbrauchbar zu machen), was er nicht getan hat. Auf die diesbezüglichen weitergehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug. Der Kläger räumt mit seiner Zulassungsbegründung letztlich auch ein, dass die Kurzwaffen nicht vorschriftsmäßig verwahrt waren.

c) Soweit sich der Kläger gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, er sei unzuverlässig, es sei die Prognose gerechtfertigt, dass er auch künftig Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahren werde, begründet auch sein diesbezügliches Zulassungsvorbringen nicht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

Nach dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 WaffG in der durch Gesetz vom 25. Oktober 2024 (BGBl I Nr. 332) geänderten, mit Wirkung zum 31. Oktober 2024 in Kraft gesetzten Fassung kann die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition u.a. untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass dem rechtmäßigen Besitzer oder Erwerbswilligem die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt; Tatsachen für das Fehlen der erforderlichen Zuverlässigkeit nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG liegen u. a. in den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 a) oder c), Nr. 2 oder Absatz 2 Nr. 2 bis 4 WaffG vor.

Bereits in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschl. v. 20.1.2022 - 6 B 9/21 - juris Rn. 16, m.w.N.), der der Senat gefolgt ist (Senatsbeschl. v. 10.11.2023 - 11 ME 363/23 - juris Rn. 37 f. u. v. 19.12.2024 - 11 LA 157/24 - V.n.b., jew. m.w.N.; s. auch Gade, in: Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, § 41 Rn. 7; Gerlemann, in: Steindorf, Waffenrecht, 11. Aufl. 2022, § 41 Rn. 5 ff.), war zu der Vorgängerfassung des § 41 Abs. 1 WaffG anerkannt, dass die für die Beurteilung der persönlichen Zuverlässigkeit von Personen maßgeblichen Vorschriften des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG nicht nur für die Rücknahme und den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse, sondern auch im Rahmen der Prüfung von Waffenverboten für den Einzelfall nach § 41 WaffG und hier gleichermaßen in Bezug auf erlaubnisfreie Waffen und Munition nach § 41 Abs. 1 WaffG wie auf erlaubnispflichtige Waffen und Munition nach § 41 Abs. 2 WaffG Anwendung finden. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (Nr. 2 a), mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (Nr. 2 b), oder Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (Nr. 2 c). Im Rahmen von § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG wurde § 5 WaffG entsprechend seiner Bewertungsmaßstäbe herangezogen und nicht schematisch angewendet (Senatsbeschl. v. 10.11.2023 - 11 ME 363/23 - juris Rn. 38 u. v. 19.12.2024 - 11 LA 157/24 - V.n.b.; BayVGH, Beschl. v. 8.5.2023 - 24 CS 23.785 - juris Rn. 24 u. Beschl. v. 30.1.2024 - 24 CS 23.1872 - juris Rn. 17 ff., 21). Dabei kam auch nach diesen Maßstäben insbesondere bei missbräuchlichem Umgang mit Waffen in der Vergangenheit etwa in Form von unsachgemäßer Aufbewahrung oder Überlassung an Nichtberechtigte die Annahme einer Unzuverlässigkeit in Betracht (Senatsbeschl. v. 10.11.2023 - 11 ME 363/23 - juris Rn. 38 u. v. 19.12.2024 - 11 LA 157/24 - V.n.b.; BayVGH, Beschl. v. 30.1.2024 - 24 CS 23.1872 - juris Rn. 17 f.; VG Greifswald, Urt. v. 8.6.2023 - 4 A 1118/21 HGW - juris Rn. 20; Gade, in: Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, § 41 Rn. 3; Gerlemann, in: Steindorf, Waffenrecht, 11. Aufl. 2022, § 41 Rn. 5 f.). Die Auffassung des Senats wird durch die zuletzt erfolgte Gesetzesänderung nicht in Frage gestellt, sondern vielmehr kodifiziert.

Nach diesen Maßstäben ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger unzuverlässig i.S.d. § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 WaffG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG ist. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend (vgl. auch bereits unter A.II.2.b)) ausgeführt hat, wurden in seinem Besitz befindliche Kurzwaffen unterladen und damit nicht ordnungsgemäß verwahrt. Wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei der Aufbewahrung der unterladenen Kurzwaffen um schwerwiegende Verstöße gegen die Aufbewahrungsvorschriften und bezog sich eine etwaige mündlich ausgesprochene Erlaubnis oder Duldung der seinerzeit zuständigen Waffenbehörde hinsichtlich des fortdauernden Besitzes des Klägers an den Waffen jedenfalls nicht auch auf solche Verstöße gegen die Aufbewahrungsvorschriften.

Diese Verstöße mit erlaubnispflichtigen Waffen erlauben auch die Prognose, dass der Kläger mit erlaubnisfreien Waffen missbräuchlich umgehen wird. Denn sie zeigen eine gewisse Sorglosigkeit im Umgang mit Waffen und Munition. Wenn der Kläger schon hinsichtlich der in seinem Besitz befindlichen erlaubnispflichtigen Waffen, die wesentlich gefährlicher sind, nicht eine den Vorschriften entsprechende, hinreichend sichere Verwahrung gewährleistet, ist auch zu befürchten, dass er bei erlaubnisfreien Waffen keine ausreichende Sorgfalt walten lässt, da diese Waffen insgesamt als weniger gefährlich angesehen werden (vgl. dazu auch BayVGH, Beschl. v. 9.3.2026 - 24 CS 26.201 - juris Rn. 15). Vor diesem Hintergrund begegnet die Prognose des Verwaltungsgerichts, der Kläger werde auch bezüglich erlaubnisfreier Waffen die notwendige Sorgfalt vermissen lassen, keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln.

d) Der Kläger dringt auch mit seinen Einwänden gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es liege kein Ermessensausfall vor, auch Ermessensfehler seien nicht festzustellen, nicht durch.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Waffenbehörde bei der Ausübung ihres Ermessens nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 WaffG insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen hat (dazu etwa BVerwG, Urt. v. 17.11.2016 - 6 C 36/15 - juris Rn. 20; BayVGH, Beschl. v. 9.3.2026 - 24 CS 26.201 - juris Rn. 16; Senatsbeschl. v. 10.11.2023 - 11 ME 363/23 - juris Rn. 49).

aa) Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der angegriffene Bescheid vom 9. Oktober 2023 nicht aufgrund eines Ermessensausfalls rechtswidrig ist. Die auch vom Kläger angeführte Passage im angefochtenen Bescheid, "Ein milderes Mittel, das gleichsam geeignet ist, die Gefährdung anderer auszuschließen, ist nicht ersichtlich", verdeutlicht auch aus Sicht des Senats, dass die Behörde ihr Ermessen erkannt und - wenn auch in knapper Weise - ausgeübt hat. Der Einwand des Klägers, die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sei kein Alleinstellungsmerkmal von Ermessensentscheidungen, der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gelte auch für gebundene behördliche Entscheidungen, so dass der Satz gerade nicht als Indiz für eine Ermessensausübung herangezogen werden könne, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Denn hier ist die Behörde ausweislich des angefochtenen Bescheids von der zutreffenden Ermächtigungsgrundlage ausgegangen, die sie zutreffend (auch im Hinblick auf das Ermessen eröffnende "kann") zitiert und angewendet hat. Unter den gegebenen Umständen spricht dementsprechend alles dafür, dass die Behörde mit dem angeführten Satz von dem von der Ermächtigungsgrundlage eröffneten Ermessen Gebrauch machen wollte und Gebrauch gemacht hat. Demgegenüber hat der Kläger einen greifbaren tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass die Behörde von einer gebundenen behördlichen Entscheidung ausgegangen sein könnte, weder dargelegt noch ist dieser sonst für den Senat ersichtlich.

bb) Vor diesem Hintergrund teilt der Senat auch nicht die Einschätzung des Klägers, da § 114 Satz 2 VwGO nicht die Nachholung der Ermessensausübung im Falle eines Ermessensausfalls erlaube, seien die mündlichen Ergänzungen des Beklagten im Klageverfahren nicht in der Lage, den von der zunächst zuständigen Waffenbehörde zu verantwortenden Ermessensausfall zu heilen, daran kranke die Entscheidung des Verwaltungsgerichts offensichtlich. Wie ausgeführt (unter A.II.2.d)aa)), liegt ein Ermessensausfall nicht vor.

cc) Die Einwände des Klägers, schließlich fehle jede Differenzierung zwischen erlaubnispflichtigen und nicht erlaubnispflichtigen Waffen und zugehöriger Munition, die Waffenbehörde gebe zwar zwei unterschiedliche Rechtsgrundlagen an - § 41 Abs. 1 und § 41 Abs. 2 WaffG -, Ermessenserwägungen, die die unterschiedlichen Vorschriften und ihre Anforderungen reflektierten, enthalte der angefochtene Bescheid nicht, führen nicht zu einem Erfolg seines Zulassungsantrags. Sie verfehlen bereits die Darlegungsanforderungen. Der Kläger hat im Zulassungsverfahren nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids, sondern ernstliche Richtigkeitszweifel an dem angefochtenen Urteil darzulegen. Seine allein auf den angefochtenen Bescheid bezogenen Einwände sind nicht geeignet, die Einschätzungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil, der Beklagte habe im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 2025 seine Ermessenserwägungen hinsichtlich des angegriffenen Verwaltungsakts ausreichend ergänzt, dies gelte insbesondere auch im Hinblick auf ein Waffenbesitz- und -erwerbsverbot für erlaubnisfreie Waffen, auch diesbezüglich liege aus den die Ermessensentscheidung begründenden, von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung ergänzend dargelegten Gründen kein Ermessensfehler, insbesondere keine Missachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vor, ernstlich in Zweifel zu ziehen. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nehmen dabei auch die vom Kläger angemahnte Differenzierung zwischen erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien Waffen vor.

  1. Soweit der Kläger zur Begründung von ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, auch das Waffenbesitz- und -erwerbsverbot in Bezug auf erlaubnispflichtige Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG sei rechtmäßig, auf seine Zulassungsgründe zur Rechtswidrigkeit des Waffenbesitz- und -erwerbsverbots von erlaubnisfreien Waffen nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 WaffG verweist, nimmt der Senat Bezug auf seine Ausführungen unter A.II.1. und A.II.2. Auch aus den ergänzenden Ausführungen des Klägers folgt nichts für das Vorliegen von ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

  2. Der Kläger dringt auch mit seinen Ausführungen zur Rechtswidrigkeit der Verfügung in Ziffer 2. des angegriffenen Bescheids vom 9. Oktober 2023 nicht durch. Der Kläger trägt insoweit vor: Die seinerzeit handelnde Behörde habe keinerlei Ermessen ausgeübt. Eine Nachholung im Klageverfahren sei nicht möglich. Das sehe offenbar das Verwaltungsgericht auch so, weshalb es versucht habe, das in § 46 Abs. 3 WaffG eröffnete Ermessen als sog. intendiertes Ermessen darzustellen. Dieser Versuch müsse scheitern. Zum einen, weil die Norm in ihrer alten, vorliegend aber maßgeblichen Fassung der Waffenbehörde ausdrücklich verschiedene Handlungsoptionen eröffnet habe. Dann aber lasse sich bereits nach dem Wortlaut der Norm nicht von einem intendierten Ermessen ausgehen. Dementsprechend fänden sich weder in der Kommentarliteratur noch in der obergerichtlichen Rechtsprechung zu § 46 Abs. 3 WaffG a.F. Hinweise auf ein intendiertes Ermessen. Zum anderen, weil es verfehlt sei, mit der aktuellen Rechtslage zu argumentieren, nachdem zuvor erst mitgeteilt worden sei, dass § 46 Abs. 3 WaffG in der Fassung anzuwenden sei, die die Norm im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung besessen habe.

Dem Kläger ist zuzugestehen, dass auch der Senat sich bisher in seiner Rechtsprechung nicht ausdrücklich mit der Frage befasst hat, ob und ggf. inwieweit § 46 Abs. 3 Satz 1 WaffG in der bis zum 30. Oktober 2024 geltenden Fassung ("Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist 1. die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder 2. im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und 3. den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt") Ermessen eröffnete. Der evidente Zweck des Gesetzes, die mit einem unerlaubten Waffen- oder Munitionsbesitz verbundenen Gefahren schnell und effektiv zu beseitigen, gebietet es allerdings auch aus Sicht des Senats anzunehmen, dass der Behörde keinesfalls ein (Entschließungs-)Ermessen dahingehend eröffnet war, Waffen und Munition im Besitz der hierzu nicht berechtigten Person zu belassen (vgl. auch 46.2. WaffVwV v. 5.3.2023: "Die Waffenbehörde hat in der Regel von einer der Ermächtigungen des § 46 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 Gebrauch zu machen"). Die vom Kläger angeführten "Handlungsoptionen" (anzuordnen, die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen) beziehen sich dementsprechend ausschließlich auf eventuelle dem Bescheidadressaten zu eröffnende Handlungsoptionen, sämtlich mit dem Ziel, den unerlaubten Waffenbesitz zu beenden. War folglich bereits nach § 46 Abs. 3 Satz 1 WaffG in der bis zum 30. Oktober 2024 geltenden Fassung die Behörde dazu angehalten, den Waffen- und Munitionsbesitz einer zum Besitz nicht berechtigten Person zu beenden, kann allenfalls - wie es das Verwaltungsgericht getan hat - ein intendiertes (Entschließungs-)Ermessen angenommen oder von einer bloßen Befugnisnorm ausgegangen werden (vgl. dazu VG Augsburg, Beschl. v. 6.6.2013 - Au 4 S 13.708 - juris Rn. 42; Gade, in: Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, § 46 Rn. 7 f.). Im letztgenannten Fall handelt es sich bei einer Anordnung nach § 46 Abs. 3 a.F. um eine reine Folgeentscheidung, die rechtmäßig ist, soweit die zugrundeliegende Entscheidung selbst rechtmäßig ist (vgl. auch VG Augsburg, Beschl. v. 6.6.2013 - Au 4 S 13.708 - juris Rn. 42; Gade, in: Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, § 46 Rn. 7 f.). Es kann hier dahinstehen, welche dieser beiden Auffassungen letztlich vorzuziehen ist. Denn unabhängig davon ergeben sich hier auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

  1. Soweit sich der Kläger gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, die Gebührenfestsetzung in Ziffer 3. des angegriffenen Bescheids sei rechtmäßig, und dazu geltend macht, die Rechtswidrigkeit der Kostenanordnung folge aus der Rechtswidrigkeit der Anordnungen unter Ziffern 1. und 2. des angegriffenen Bescheids, folgt der Senat ihm nicht. Auf die vorstehenden Ausführungen wird verwiesen.

B. Die Berufung ist auch nicht wegen der vom Kläger geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache dann zu, wenn sie in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist sowie im Interesse der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung des Rechts geklärt werden muss. Der Zulassungsantrag muss eine konkrete Frage aufwerfen, deren Entscheidungserheblichkeit aufzeigen und erkennen lassen, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. Roth, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand: 1.1.2026, § 124 a Rn. 76, m.w.N.). Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, deren Beantwortung sich unter Heranziehung der anerkannten Auslegungsmethoden und unter Einbeziehung der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt (Roth, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand: 1.1.2026, § 124 Rn. 55, m.w.N.).

I. Der Kläger macht zur Begründung seiner Grundsatzrüge zunächst geltend, die vorliegende Rechtssache gebe Gelegenheit, die Frage des unbedingten Gleichlaufs bzw. des einheitlichen, sowohl für die Prognose betreffend den Umgang mit erlaubnisfreien Waffen und erlaubnisfreier Munition als auch für die Prognose betreffend den Umgang mit erlaubnispflichtigen Waffen und erlaubnispflichtiger Munition geltenden Zuverlässigkeitsbegriff nach der Gesetzesänderung (Einfügung des Satzes 2 in § 41 Abs. 1 WaffG) weiter aufzuklären und sie für Niedersachsen, so weit ersichtlich, erstmals zu entscheiden. Die Beantwortung der Frage sei auch entscheidungserheblich. Weder die Waffenbehörde noch das Verwaltungsgericht habe eine eigenständige Prognose in Bezug auf den Umgang mit erlaubnisfreien Waffen und erlaubnisfreier Munition getroffen, weshalb die angefochtene Entscheidung betreffend erlaubnisfreie Waffen und Munition schon deshalb rechtswidrig sei.

Mit diesem Vorbringen dringt der Kläger nicht durch. Die Frage nach der Auslegung des Zuverlässigkeitsbegriffs in § 41 Abs. 1 WaffG rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig. Aus den Ausführungen zu A.II.2.c) zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils folgt, dass sich diese Frage ohne die Durchführung eines Berufungsverfahrens unter Heranziehung der anerkannten Auslegungsmethoden und unter Einbeziehung der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats im dargelegten Sinne beantworten lässt. Die vom Kläger angeführte Änderung des § 41 Abs. 1 WaffG durch Einfügung des Abs. 1 Satz 2 ("Tatsachen für das Fehlen der erforderlichen Zuverlässigkeit nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG liegen außer in den Fällen des § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder c, Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 2 bis 4 insbesondere vor, wenn die betroffene Person 1. wegen einer vorsätzlichen Straftat gegen die körperliche Unversehrtheit oder einer vorsätzlichen Straftat, die mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen wurde, zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden ist oder bei der die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, oder 2. wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden ist oder bei der die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind") durch Gesetz vom 25. Oktober 2024 (BGBl I Nr. 332) mit Wirkung zum 31. Oktober 2024 bestätigen gerade, dass es diesbezüglich keiner weitergehenden Klärung (mehr) bedarf. Gegenteiliges lässt sich auch dem Zulassungsantrag des Klägers nicht entnehmen. Einen weitergehenden Klärungsbedarf zeigt dieser nicht auf. Dies gilt auch im Hinblick auf die im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeitsprüfung vorzunehmende Prognoseentscheidung.

Soweit der Kläger im Übrigen behauptet, weder die Waffenbehörde noch das Verwaltungsgericht habe eine eigenständige Prognose in Bezug auf den Umgang mit erlaubnisfreien Waffen und erlaubnisfreier Munition getroffen, trifft dies - wie dargelegt (unter A.I. und A.II.2.d)cc)) - nicht zu.

II. Auch soweit der Kläger geltend macht, die Rechtssache gebe Gelegenheit, den Besitzbegriff im waffenrechtlichen Sinne für Niedersachsen, im Falle der Zulassung der Berufung aber über Niedersachsen hinaus, weiter zu klären, wird eine weitergehende Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend aufgezeigt. Aus den Ausführungen zu A.II.1 und A.II.2.a) zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils folgt, dass sich diese Frage ohne die Durchführung eines Berufungsverfahrens unter Heranziehung der anerkannten Auslegungsmethoden und unter Einbeziehung der zitierten Rechtsprechung und Literatur im dargelegten Sinne beantworten lässt.

III. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, welches die Mindestanforderungen an die Ausübung von Ermessen und ihre Dokumentation sind, rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung. In welchem Umfang eine verwaltungsgerichtliche Überprüfung einer behördlichen Ermessensausübung vorzunehmen ist, ergibt sich aus § 114 Satz 1 VwGO ("Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist"). Auch hinsichtlich Ermessensentscheidungen ergeben sich die Begründungsanforderungen aus dem Gesetz (§ 39 Abs. 1 VwVfG: "Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist"). Einen weitergehenden grundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht auf. Die Frage, ob eine Behörde ihr Ermessen im Einzelfall ordnungsgemäß ausgeübt hat, ist demgegenüber eine Frage des Einzelfalls, die sich im Wesentlichen nach den jeweils maßgeblichen privaten und öffentlichen Belangen sowie deren Abwägung beurteilt (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 15.4.1998 - 1 B 230/97 - juris Rn. 4), und damit einer weitergehenden grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und Abs. 3, 52 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 GKG und Nr. 50.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen (NordÖR 2025, 471). Hinsichtlich des in Ziffer 1. des Bescheids vom 9. Oktober 2023 verfügten Verbots des Besitzes von erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien Waffen und Munition legt der Senat jeweils den Regelstreitwert i.H.v. 5.000 EUR zugrunde; beide Beträge sind zu addieren (vgl. Senatsbeschl. v. 10.1.2020 - 11 ME 365/19 - juris Rn. 18). Additiv zu berücksichtigen sind ferner die in Ziffer 3. festgesetzten Verwaltungsgebühren i.H.v. 100 EUR (vgl. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG und Nr. 1.1.1 des Streitwertkatalogs).

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