LG Stade, 2023-06-14, 8 O 72/21

8 O 72/21Tribunale cantonale14 giu 2023

Testo completo

LG Stade — 2023-06-14 — 8 O 72/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-06-14

Aktenzeichen: 8 O 72/21

ECLI: ECLI:DE:LGSTADE:2023:0614.8O72.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2023, 51449

verkuendung

In dem Zwangsvollstreckungsverfahren XXX Gläubigerin und Beschwerdegegnerin Prozessbevollmächtigte: XXX, XXX gegen XXX Schuldnerin und Beschwerdeführer Prozessbevollmächtigte: XXX XXX hat die 8. Zivilkammer (1. Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Stade am 14.06.2023 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht XXX beschlossen:

Tenor

Tenor: Der sofortigen Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss vom 18.4.2023 wird abgeholfen und der angefochtene Beschluss wie folgt neu gefasst:

"Gegen die Schuldnerin wird wegen des Verstoßes gegen die in dem Urteil des Landgerichts Stade vom 14.03.2022, Az. 8 O 72/21, enthaltene Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.000,00 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ein Tag Ordnungshaft, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Schuldnerin, verhängt.

Die Schuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens."

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Gläubigerin zu tragen.

Gründe

GründeI.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden, § 569 Abs.1 ZPO.

Sie ist auch begründet, sodass ihr abzuhelfen und die Höhe des Ordnungsgeldes entsprechend des schuldnerischen Antrags auf nicht mehr als 2.000,00 € festzusetzen war.

Das Gericht hatte das mit Beschluss vom 18.4.2023 festgesetzte Ordnungsgeld u.a. aufgrund vermuteter Geschäftszahlen der Schuldnerin geschätzt. Diese Schätzungsgrundlage wurde von der Schuldnerin widerlegt, in dem sie vorgetragen hat, dass im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich über die Homepage nur ein Gewinn in Höhe von 172,50 € durch den Verkauf des streitgegenständlichen Produkts realisiert werden konnte. Die Gläubigerin hat diesen Vortrag nicht widerlegt oder andere Tatsachen vorgetragen, die eine Schätzung der Verkaufszahlen ermöglichen. Zwar hat die Schuldnerin behauptet, dass im Internet zumindest ein Angebot einer Versandapotheke zu finden sei, das das Produkt der Schuldnerin in der hier untersagten Aufmachung zum Gegenstand habe. Sie hat aber nicht vorgetragen, dass das beworbene Produkt von der Schuldnerin in denVerkehr gebracht wurde. Vielmehr ist aus dem Internetangebot der Versandapotheke ersichtlich, dass der Anbieter des Produkts "BIOS Medical Services" sein soll.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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