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311 SsRs 96/11•OLG Celle, 2012-06-23, 311 SsRs 96/11
Entscheidungsdatum: 2012-06-23
Aktenzeichen: 311 SsRs 96/11
ECLI: [keine Angabe]
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2012, 44339
Tenor: Der Zulassungsantrag wird verworfen, weil gegen die Betroffene eine Geldbuße von nicht mehr als 100 EURO festgesetzt worden und es nicht geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des sachlichen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 OWiG).
GründeEiner Fortbildung des sachlichen Rechts bedurfte es deswegen nicht, weil eine wie vorliegend vorgenommene Zustellung des Bußgeldbescheides nach der Rechtsprechung der hiesigen Bußgeldsenate wirksam gewesen ist (vgl. Beschluss des 2. Bußgeldsenats vom 16. Oktober 2006, 222 Ss 269/06 (Owi); Beschluss des 1. Bußgeldsenats vom 15. Oktober 2004, 211 Ss 106/04 (Owi)) und es einer Klärung der zugrundeliegenden Sachfrage daher nicht mehr bedurfte. Nur am Rande weist der Senat darauf hin, dass sich im Einspruchsschreiben vom 17. September 2010 die Formulierungen „legen wir Einspruch ein“ und „Vergleichsfoto unserer Mandantin“ finden.
Die Betroffene hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
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