AG Gifhorn, 2024-10-25, 33 C 192/24

33 C 192/24Tribunale di primo grado25 ott 2024

Testo completo

AG Gifhorn — 2024-10-25 — 33 C 192/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-10-25

Aktenzeichen: 33 C 192/24

ECLI: [keine Angabe]

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2025, 24146

Tenor

Tenor: 1. 1.Der Beklagte wird verurteilt, an die XXX GmbH 1792,56 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6.3.2024 zur Rechnung 151241 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Rückforderungs- bzw. Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die XXX GmbH aus der zuvor genannten Rechnung. 2. 2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. 3. 3.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. 4.Der Streitwert wird auf 1.792,56 € festgesetzt.

Tatbestand

TatbestandDer Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Der Kläger ist Eigentümer eines Pkw Audi A6 mit dem amtlichen Kennzeichen XXX. Dieses Fahrzeug war am 20.11.2023 in einen Verkehrsunfall verwickelt der allein schuldhaft durch den Fahrzeugführer des in den Niederlanden versicherten Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XXX verursacht wurde. Der Unfall ereignete sich in XXX.

Der Kläger hat vorgerichtlich ein Sachverständigengutachten zu den erforderlichen Reparaturkosten eingeholt. Nach Maßgabe dieses Gutachtens ließ der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug reparieren. Die Reparaturkosten wurden dem Kläger in Höhe von 11.381,62 € in Rechnung gestellt. Auf die Reparaturkosten regulierte die Beklagte einen Betrag in Höhe von 9589,06 €. Weitere Zahlungen erfolgten auch nach Fristsetzung mit Schreiben vom 20.2.2024 mit Frist zum 5.3.2024 nicht.

Der Kläger ist der Auffassung ihm stünden die weitergehende Reparaturkosten in Höhe von 1792,56 € zu. Für die Erforderlichkeit der Reparaturkosten spreche bereits das Indiz der Rechnung. Dabei sei es unbeachtlich, dass die Rechnung tatsächlich noch nicht beglichen worden sei. Etwaig zu beanstandende Positionen der Rechnung seien unter dem Gesichtspunkt des sogenannten Werkstattrisikos von der Beklagten zu tragen.

Der Kläger hat beantragt,

Der Beklagte wird verurteilt, an die XXX GmbH 1792,56 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6.3.2024 zur Rechnung 151241 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Rückforderungsansprüche des Klägers gegen die XXX GmbH aus der zuvor genannten Rechnung.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hilfsweise,

eine Verurteilung Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die XXX GmbH XXX,XXX aus dem Reparaturauftrag Nummer XXX über die Reparatur des Pkw mit dem Kennzeichen XXX gemäß Rechnung vom 6.2.2024, Nummer XXX

Entscheidungsgründe

EntscheidungsgründeDie Klage vollumfänglich begründet.

  1. Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von weiteren Reparaturkosten in Höhe von 1792,56 € an den Reparaturbetrieb Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Rückforderungs- bzw. Schadensersatzansprüche aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 VVG, 6 Abs. 1 Ausl.PfichtVG, 249 ff. BGB zu.

Die Haftung der Beklagten ist zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitig. Streitig ist allein ob die Reparaturkosten in Höhe des hier geltend gemachten Differenzbetrages in Höhe von 1792,56 € erforderlich gewesen sind.

Dies ist vorliegend der Fall. Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Er ist dabei nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er kann indes vom Schädiger gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist dabei nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des zumutbaren den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen. Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit des Herstellungsaufwands ist jedoch auf die Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten abzustellen. Übergibt der Geschädigte das beschädigte Fahrzeug daher an eine Fachwerkstatt zur Instandsetzung, ohne dass ihn insoweit ein Auswahl- oder Überwachungsverschulden trifft, welches vorliegend nicht dargelegt ist, so sind dadurch anfallende Reparaturkosten im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger vollumfänglich ersatzfähig. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Geschädigte die Reparaturrechnung bereits gezahlt hat (vgl. BGH Urteil vom 16.1.2024- VIZR 253/22).

Die Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Geschädigte hat das Fahrzeug durch einen Fachbetrieb nach Maßgabe des vorgerichtlichen Schadensgutachten reparieren lassen. Ein Auswahl -oder Überwachungsverschulden ist daher weder dargelegt noch ersichtlich. Es handelt sich den Vortrag der Parteien zugrunde gelegt, auch nicht um die Abrechnung von Arbeiten die lediglich bei Gelegenheit der Instandsetzung mit ausgeführt worden sind und in keinem kausalen Zusammenhang zum Unfallgeschehen stehen. Solches wird auch durch den Beklagten nicht behauptet.

  1. Der Zinsanspruch resultiert aus den §§ 286, 288 BGB.

  2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Da der Kläger seinen Antrag bereits unter der Bedingung gestellt hat, dass die Zahlung nur Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Rückforderungsansprüche gegen den Reparaturbetrieb erfolgen soll, kam dem Hilfsantrag des Beklagten keine Bedeutung zu.

  3. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit berücksichtigt § 709 ZPO.

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