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11 O 140/23•LG Hannover, 2025-02-12, 11 O 140/23
Entscheidungsdatum: 2025-02-12
Aktenzeichen: 11 O 140/23
ECLI: ECLI:DE:LGHANNO:2025:0212.11O140.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2025, 33125
Tenor: 1. 1.Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 28.069,43 € nebst Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.07.2023 zu zahlen. 2. 2.Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.829,80 € zu zahlen. 3. 3.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Die durch seine Nebenintervention entstandenen Kosten hat der Nebenintervenient zu tragen. 4. 4.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
TatbestandDer Kläger nimmt den Beklagten auf Rückgewähr und Schadenersatz nach Rücktritt von einem zwischen den Parteien geschlossenen Bauvertrag in Anspruch.
Der Kläger, der ein Unternehmen für den Verkauf und Montage von Photovoltaik-Anlagen betreibt, wurde im April 2021 auf der Plattform ebay auf eine Anzeige des Beklagten aufmerksam, in der dieser unter der Firma "XXX" die Errichtung einer Holzhalle mit Satteldach und einem Grundmaß von 20m x 12,5m (250m2) zu einem Preis von 26.549,23 € anbot. Die Anforderungen des Klägers an die Halle wurden daraufhin zwischen den Parteien besprochen. Der Beklagte sollte dabei auch die für die baurechtliche Abnahme der Halle erforderliche Statik erstellten, wofür er bereits am 30.04.2021, noch vor Abschluss des eigentlichen Bauvertrages, 2.070,60 € in Rechnung stellte (Anlage K 3, Bl. 15 d.A.), die der Kläger beglich. Aufgrund der im Frühjahr 2021 gestiegenen Preise für Baustoffe einigten sich die Parteien schließlich am 18.05.2021 darüber, dass der Beklagte die Halle auf dem Grundstück des Klägers zum Endpreis von 57.354,40 € errichten sollte, wobei das hierfür erforderliche Fundament bauseits erstellt werden sollte (Anlage K 1, Bl. 9 ff. d.A.). Zu diesem Zeitpunkt lag eine Baugenehmigung für die Halle noch nicht vor.
Der Kläger leistete auf die Abschlagsrechnung des Beklagten am 19.05.2021 eine Zahlung von 17.206,32 € brutto. Am 20.05.2021 gab der Kläger die Produktionszeichnungen frei. Am 30.07.2021 war das Holz vollständig abgebunden und stand zur Beladung bereit. Ende August 2021 standen die Parteien sodann erneut in Verhandlungen, weil der Kläger in Erwägung zog, eine Photovoltaikanlage auf dem Hallendach zu errichten, was - einschließlich der statischen Auswirkungen - bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien nicht erörtert worden war. Die diesbezüglichen weiteren Einzelheiten sind zwischen den Parteien streitig.
Die vom Beklagten vorgelegte Statik des Statikers XXX wurde von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde geprüft und beanstandet, so dass Nachbesserungen vorzunehmen waren. Für die Erstellung der Prüfstatik fielen Gebühren des Prüfstatikers XXX in Höhe von 2.905,98 € an (Anlage K 6 = Bl. 19 d.A.). Der Beklagte berechnete dem Kläger mit Schreiben vom 22.9.2021 für die Nachbereitung der Statik weitere 129,38 € (Anlage K 5, Bl. 18 d.A.), welche der Kläger ebenfalls bezahlte.
Auch diese überarbeitete Statik wurde jedoch als unzureichend zurückgewiesen. Die Statik wurde schließlich durch den Statiker XXX neu erstellt und erneut dem Prüfstatiker XXX vorgelegt, wodurch dem Kläger weitere Kosten in Höhe von 4.623,15 € entstanden. Die Prüfung der nachgebesserten Statik war am 13.09.2022 erfolgreich abgeschlossen. Der Kläger beauftragte parallel den Architekten XXX mit der Erstellung eines Bauantrags für die Halle und weiteren Koordinierungsarbeiten, für die der Architekt dem Kläger 1.349,46 € berechnete.
Mit E-Mail vom 22.09.2022 fragte der Kläger bei dem Beklagten an, wann er mit den Bodenarbeiten für die Halle anfangen könne, nachdem er von dem Architekten XXX erfahren hatte, dass die Halle zwischenzeitlich genehmigt sei. Hierauf reagierte der Beklagte zunächst nicht. Mit E-Mail vom 12.01.2023 (Anlage K 8 = Bl. 22 d.A.) verlangte der Beklagte einen Aufpreis von 12.626,34 € für die Errichtung der Halle, den er damit begründete, dass sich die Abmessungen der Holzbauteile teilweise geändert hätten und zusätzliche Bauteile notwendig geworden wären. Der Aufforderung des Beklagten, den Mehrpreis bis zum 17.01.2023 zu bestätigen kam der Kläger indes nicht nach. Statt dessen ließ der Kläger den Beklagten mit Anwaltsscheiben vom 17.02.2023 mit Fristsetzung zum 03.03.2023 auffordern, den Mehrpreis zu begründen. Es schloss sich ein Schriftwechsel zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien an. Mit Anwaltsschreiben vom 13.06.2023 (Anlage 12 = Bl. 28 d.A.) ließ der Kläger den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 21.06.2023 auffordern, "zu erklären, dass er die mit Vertrag vom 17.05.2021 vereinbarte Halle für 57.354,40 - ohne Eignung für eine PV Anlage - standsicher und genehmigungsfähig errichtet und einen Zeit- und Bauablaufplan vorlegt, damit die Vorleistung oder der Rücktritt in Angriff genommen werden kann. " Der Beklagte reagierte nicht.
Mit Anwaltsschreiben vom 23.06.2023 (Anlage K 13 = Bl. 29 d.A.) erklärte der Kläger den Rücktritt vom Vertrag. Zugleich forderte er den Beklagten - erfolglos - zur Rückzahlung der erbrachten Zahlungen sowie zum Schadensersatz unter Fristsetzung bis zum 03.07.2023 auf (Bl. 29 d.A.).
Der Kläger berechnet die Klagforderung i.H.v. 28.069,43 € nach dem Rücktritt wie folgt: Rückgewähr der vertraglichen Leistungen (brutto): 17.206,32 € (Anzahlung), 2.070,60 € (Statik), 129,38 € (Statik) sowie Schadensersatz (netto): 1.134,00 € (Architekt), 2.905,98 € (Prüfstatik), 4.623,15 € (Prüfstatik). Daneben fordert der Kläger den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 2.829,80 € netto.
Der Kläger behauptet, die zusätzlichen Aufwendungen für Statik und Prüfstatiken seien nur deshalb erforderlich gewesen, weil die ursprüngliche sowie die überarbeitete Statik des Statikers XXX fehlerhaft gewesen seien. Der durch den Beklagten am 12.01.2023 geforderte Mehrpreis beruhe ausschließlich auf der fehlerhaften Statik bzw. dem Umstand, dass die von dem Beklagten geplante Halle jedenfalls in Niedersachsen ohne die weiteren Ertüchtigungen nicht genehmigungsfähig sei, nicht jedoch auf der nachträglich angedachten Installation einer Photovoltaikanlage. Er meint, aufgrund des Verhaltens des Beklagten habe er auch ohne - nach seiner Auffassung mit Schriftsatz vom 13.06.2023 indes erfolgte - Fristsetzung zurücktreten können.
Der Kläger beantragt,
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte meint, der Kläger habe schon mangels Rücktrittsgrund, jedenfalls aber mangels Fristsetzung nicht wirksam vom Vertrag zurücktreten können. Weder sei ihm bekannt gewesen, dass bei Auftragserteilung eine Baugenehmigung nicht vorlag, noch habe er die durch die statischen Anforderungen der durch den Kläger nach Vertragsschluss geforderte Photovoltaikanlage verursachten Mehrkosten zu verantworten.
Der Nebenintervenient XXX Blume ist mit Schriftsatz vom 19.11.2024 dem Rechtsstreit aufseiten des Beklagten beigetreten.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des sachverständigen Zeugen XXX. Die Parteien sind persönlich angehört worden gemäß § 141 ZPO. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Anhörung der Parteien wird auf die Sitzungsniederschrift vom 20.11.2024 verwiesen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gegenseitig gewechselten Schriftsätze nebst den Anlagen Bezug genommen.
EntscheidungsgründeDie zulässige Klage ist begründet.
I. Der Kläger ist von dem zwischen den Parteien am 17.05.2021 geschlossenen Bauvertrag über die Errichtung der Halle wirksam zurückgetreten. (Ziff. 1)
Er hat Anspruch auf Rückgewähr der geleisteten Abschlagszahlung sowie der durch den Beklagten in Rechnung gestellten Beträge für die durch den Statiker XXX erstellte Statik bzw. Nachtragsstatik aus § 346 Abs. 1 i.V.m. § 323 Abs. 1 BGB. (Ziff. 2)
Der Beklagte hat dem Kläger darüber hinaus denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist, dass er im Vertrauen auf die Ausführung des Baus weitere Aufwendungen für die Erstellung der Prüfstatiken einschließlich der Baugenehmigung sowie diesbezügliche Architektenleistungen getätigt hat; §§ 346 Abs. 4, 284, 281 Abs. 1, 280 BGB. (Ziff. 3)
Ferner kann der Kläger aus Verzugsgesichtspunkten den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten verlangen; §§ 280, 286 BGB. (Ziff. 4)
Im Einzelnen:
a) Der Anspruch des Klägers auf Errichtung der Halle (§§ 631 Abs. 1 Var. 1, 650a S. 1 BGB) war spätestens seit Zugang der E-Mail des Klägers vom 22.09.2022 fällig. Auch wenn bauseits zunächst das Fundament zu erstellen war, hätte es dem Beklagten oblegen, auf diese Anfrage des Klägers seine Leitungsbereitschaft anzuzeigen und seine Leistung wörtlich anzubieten. Unstreitig hat er jedoch schon seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht genügt, indem er zunächst geschwiegen hat; überdies hat er mit E-Mail vom 12.01.2023 die Erbringung seiner Leistung von der Zahlung eines Aufpreises von 12.626,34 € abhängig gemacht.
Hierzu war er nicht berechtigt. Der Beklagte hat sein Vorgehen zwar damit gerechtfertigt, der von ihm geforderte Aufpreis sei - ebenso wie die Beanstandungen der Statik - auf die erst nach Vertragsschluss durch den Kläger gewünschte Photovoltaikanlage zurückzuführen, denn nur deshalb sei die statische Ertüchtigung der bereits von ihm zum Abbund gefertigten Halle erforderlich geworden. Der Beklagte übersieht dabei allerdings zunächst, dass ihm selbst dann, wenn der Kläger die durch die Photovoltaikanlage bedingenden statischen Änderungen angeordnet hätte, kein Zurückbehaltungsrecht zugestanden hätte, sondern lediglich ein Anspruch auf Vergütungsanpassung aus §§ 650b, 650c BGB.
Überdies hat die Beweisaufnahme gezeigt, dass die statischen Ertüchtigungen, die nach dem Vortrag des Beklagten den von ihm mit E-Mail vom 12.01.2023 verlangten Aufpreis ausgelöst haben sollen, in keinem kausalen Zusammenhang zu einer gewünschten nachträglichen Änderung des Klägers stehen, sondern allein darauf beruhen, dass der Beklagte die Halle nach einer unzureichenden Statik gefertigt hatte. Der als sachverständiger Zeuge gehörte Prüfstatiker XXX hat zwar bestätigt, dass ursprünglich eine seiner Beanstandungen darin bestanden habe, dass die im Bauantrag vorgesehene Photovoltaikanlage in der Statik gar nicht berücksichtigt worden sei. Der Zeuge hat jedoch für den bautechnischen Laien verständlich und nachvollziehbar weiter ausgeführt, dass die ursprüngliche Statik auch ansonsten stark fehlerhaft gewesen sei. Es sei - bei einer eigentlich recht einfachen Ausführung des Bauwerks - "eine unglückliche Wahl der Konstruktion erfolgt, die zu recht komplizierten Anschlüssen geführt hat." Zu diesen Anschlüssen hätten die Nachweise fast vollständig gefehlt. Neben dem Eigengewicht der Halle sei vor allem die Windbelastung für die Statik von entscheidender Bedeutung - gerade diese sei allerdings unzureichend verfolgt worden, so dass es auf die Photovoltaikanlage, die im Übrigen in der zweiten Statik des Büros XXX bereits berücksichtigt gewesen sei, gar nicht angekommen sei.
Damit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die nachträglich erforderlich gewordene statische Ertüchtigung der Halle und der damit verbundene Mehraufwand allein auf der von dem Beklagten zu vertretenen mangelhaften Planung der Halle beruht.
Von der Richtigkeit des erst im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgebrachten Verteidigungsvorbringens des Beklagten, das Vorliegen einer Baugenehmigung zur Bedingung für die Annahme des Auftrags gemacht zu haben und von dem Kläger diesbezüglich nicht richtig informiert worden zu sein, vermag sich das Gericht nicht zu überzeugen. Aus dem vorgelegten Schriftgut, insbesondere der Auftragsbestätigung und des von dem Beklagten zur Verfügung gestellten Formulars zur Produktionsfreigabe ergibt sich diesbezüglich nichts. Die Äußerungen der persönlich angehörten Parteien stehen sich insoweit unvereinbar gegenüber, ohne dass für das Gericht Gesichtspunkte ersichtlich geworden wären, die hinreichend eindeutig für die Richtigkeit der Darstellung des Beklagten oder der des Klägers sprechen können. Anzumerken bleibt allerdings, es dem Beklagten jedenfalls oblegen hätte, spätestens vor Fertigungsbeginn Einsicht in die Baugenehmigung - die nach seiner Darstellung zu diesem Zeitpunkt hätte existieren müssen - zu nehmen, um sich davon zu überzeugen, dass die von ihm gelieferte Statik ohne Änderungen genehmigt ist. Auch diese Obliegenheit hätte der Beklagte demnach verletzt.
b) Einer Fristsetzung seitens des Klägers bedurfte es nicht, denn es liegt ein Fall des § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB vor. Wie vorstehend ausgeführt hat der Beklagte die Leistungserbringung unberechtigt von der Zahlung eines ganz erheblichen Aufpreises abhängig gemacht. Durch den nachfolgenden Schriftwechsel ist deutlich geworden, dass der Beklagte unter keinen Umständen bereits gewesen ist, seine Leistung ohne vorherige Erfüllung seiner Nachforderung ordnungsgemäß zu erbringen (vgl. insbesondere das Anwaltsschreiben vom 16.03.2023, Anlage K 11). Dies kann auch bei Anlegung eines strengen Maßstabes nicht anders verstanden werden, als dass der Beklagte die Erbringung seiner Leistung endgültig und ernsthaft verweigert hat.
c) Aber selbst wenn man die Voraussetzungen des § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht als gegeben betrachten wollte läge ein wirksamer Rücktritt vom Vertrag nach erfolgloser Fristsetzung zur Erbringung einer fälligen Leistung vor; § 323 Abs. 1 BGB. Das Anwaltsschreiben vom 13.06.2023 (Anlage 12 = Bl. 28 d.A.) kann nicht anders als dahingehend verstanden werden, dass unter Androhung des Rücktritts innerhalb der gesetzten Frist die Bereitschaft zur bedingungslosen Leistungserbringung in einem noch zu koordinierenden Zeitrahmen anzuzeigen ist. Der Kläger hat dabei ausdrücklich mitgeteilt, dass er von der zwischenzeitlich angedachten Ausrüstung mit einer Photovoltaikanlage Abstand genommen habe, so dass diesbezüglich geäußerte Einwände des Beklagten spätestens nunmehr beseitigt waren und klar war, dass der Beklagte die von Anfang an vereinbarte vertragliche Leitung erbringen soll. Diese Frist ist mangels Reaktion des Beklagten fruchtlos verstrichen.
Der mit Schriftsatz vom 23.06.2023 greift somit durch. Als Rechtsfolge schuldet der Beklagte die Rückgewähr der durch den Kläger erbrachten Leistungen, § 346 Abs. 1 BGB. Der Kläger kann dementsprechend die Erstattung der geleisteten Anzahlung i.H.v. 17.206,30 € sowie der Kosten für die beiden Statiken (2.070,60 € und 129,38 €) verlangen.
Dem Kläger steht weiterhin ein Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu.
Nach §§ 346 Abs. 4, 284, 281 Abs. 1, 280 BGB kann der Kläger neben der Rückgewähr der empfangenen Leistungen auch den Ersatz desjenigen Schadens verlangen, der ihm durch die Nichterbringung der geschuldeten Leitungen entstanden ist. Wegen der Voraussetzungen der §§ 281 Abs. 1 und 2, 280 Abs. 3 BGB wird zunächst auf die obigen Ausführungen unter I.1 Bezug genommen. Es liegt auf der Hand, dass ein notwendiger Schritt für die Errichtung der Halle die Erteilung der Baugenehmigung war, so dass der Kläger sämtliche diesbezüglichen Aufwendungen, insbesondere diejenigen für die Erstellung der Prüfstatiken und die Begleitung durch einen Architekten, im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung tätigen durfte. Unstreitig ist die Baugenehmigung für die Halle schließlich auch mit den durch den Prüfstatiker für erforderlich gehaltenen Modifikationen erteilt worden. Damit scheidet eine Zweckverfehlung auch ohne die Pflichtverletzung des Beklagten aus.
Damit muss der Beklagte auch die insoweit zu tätigenden Aufwendungen in Höhe von 8.663,13 € ersetzen.
II.
Der Zinsanspruch des Klägers i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 04.07.2023 folgt aus §§ 288, 286 BGB. Der Kläger hat dem Beklagten eine Frist bis zum 03.07.2023 gesetzt. Für den Eintritt des Verzugs bedurfte es dementsprechend keiner Mahnung, da für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt war (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB), so dass Verzug seit dem 04.07.2023 bestand; § 187 Abs. 1 BGB.
Beide Parteien treten als Unternehmer auf. Da folglich an dem Vertrag kein Verbraucher beteiligt ist, beträgt der Zinssatz nach § 288 Abs. 2 BGB 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 101 ZPO. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der auf Beklagtenseite beigetretene Nebenintervenient XXX trägt die durch die Nebenintervention entstandenen Kosten, § 101 Abs. 1 Hs. 2 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
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