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Ws 258/08•OLG Braunschweig, 2008-08-12, Ws 258/08
Entscheidungsdatum: 2008-08-12
Aktenzeichen: Ws 258/08
ECLI: ECLI:DE:OLGBS:2008:0812.WS258.08.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2008, 42395
In der Maßregelvollstreckungssache
...
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig
am 12. August 2008 beschlossen:
Tenor: 1. Auf die Beschwerde des Verurteilten wird die Entscheidung des Vorsitzenden der großen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen vom 22. Juli 2008 auf Kosten der Landeskasse aufgehoben und wird dem Verurteilten im Hinblick auf die anstehende Überprüfung gemäß § 463 Abs. 4 StPO bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt Rechtsanwältin Steck-Bromme aus Frankfurt/Main als Verteidigerin beigeordnet, 2. denn 3. da für die Überprüfung gemäß § 67e StGB nach fünf Jahren vollzogener Unterbringung wegen deren zukunftsweisender, weichenstellender Auswirkung das Vorliegen einer schwierigen Sach- und Rechtslage gesetzlich unwiderleglich vermutet und deshalb die Bestellung eines Pflichtverteidigers zwingend vorgeschrieben wird (vgl. Satz 5 des § 463 Abs. 4 StPO), erscheint es nur als konsequent, diese Bestellung bereits vor der nach Satz 1, 2 a.a.O. vorzunehmen Bestimmung des Sachverständigen auszusprechen, um dem Verurteilten eine Möglichkeit der Einflussnahme auf diesen das weitere Verfahren prägenden Akt zu geben; effektiv ist dies wegen der i.S.d. § 140 Abs. 2 S. 1 StPO juristisch diffizilen Lage (grundsätzliche Unanfechtbarkeit der Auswahl des Sachverständigen durch das Gericht und Wahrung der Belange des Verurteilten nur über das Ablehnungsverfahren nach § 74 StPO, vgl. Meyer-Goßner, StPO., 51. Aufl., § 73 Rn. 18 a.E.) nur mit Hilfe eines Verteidigers möglich (ebenso OLG Zweibrücken NStZ-RR 2006, 355 [OLG Zweibrücken 08.08.2006 - 1 Ws 313/06]).
Haase
Neef
Hoeffer
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