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3 WF 175/02•OLG Oldenburg, 2002-07-01, 3 WF 175/02
Entscheidungsdatum: 2002-07-01
Aktenzeichen: 3 WF 175/02
ECLI: ECLI:DE:OLGOL:2002:0701.3WF175.02.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2002, 32553
In der Familiensache ... hat der 3. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg am 1. Juli 2002 durch den Richter am Landgericht ... als Einzelrichter beschlossen :
Tenor: Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Kläger wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Norden vom 30. Mai 2002 dahingehend geändert, dass die kostenrechtliche Beschränkung der Beiordnung entfällt.
Gründe1Der Prozessbevollmächtigte der Kläger wendet sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Norden vom 30. Mai 2002 soweit dieser seine Beiordnung im Rahmen der Gewährung von Prozesskostenhilfe dahingehend beschränkt, dass diese nur zu den kostenrechtlichen Bedingungen einer Rechtsanwältin bzw. eines Rechtsanwalts mit Sitz am Ort des Prozessgerichts erfolgt.
2Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Kläger ist gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässig. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der beigeordnete Prozessbevollmächtigte durch die kostenrechtliche Beschränkung beschwert ist, sofern sie nicht auf seinem Einverständnis beruht. Ihm kommt in diesem Falle ein eigenständiges Beschwerderecht zu (Philippi in Zöller, ZPO, 23. Auflg., § 127 Rdnr. 19; OLG Hamburg FamRZ 2000, 1227[OLG Hamburg 15.02.2000 - 12 WF 25/00]; Brandenburg FamRZ 2000, 1385, 1386).
3Die Beschwerde ist auch begründet. Die durch das Amtsgericht ausgesprochene kostenrechtliche Einschränkung der Beiordnung erfordert nach vorherrschender Auffassung die Zustimmung des beizuordnenden Rechtsanwalts (vgl. OLG München FamRZ 2001, 511, 512 m.w.N.). Dem entspricht auch die Rechtsprechung des Senats (3 WF 37/00). Der teilweise vertretenen Auffassung, nach welcher bereits in der Antragstellung des auswärtigen Rechtsanwalts auf Beiordnung vor dem Hintergrund des § 121 Abs. 3 ZPO ein zumindest stillschweigendes Einverständnis in die Einschränkung der Beiordnung zu erblicken sei, was aus der vorauszusetzenden Kenntnis des Mehrkostenverbots gemäß der vorgenannten Vorschrift zu schließen sei (vgl. z.B. OLG Celle FamRZ 2000, 1387; OLG Hamburg a.a.O.), folgt der Senat nicht. Dass mit einer entsprechenden Antragstellung die konkludente Erklärung eines Einverständnisses in die Einschränkung der Beiordnung verbunden sein soll, ist bereits im Hinblick auf § 126 Abs. 1 Satz 2 BRAGO zu bezweifeln. Nach dieser Bestimmung findet eine Kostenerstattung nämlich jedenfalls dann statt, wenn ein Rechtsanwalt beigeordnet wurde, der weder bei dem Prozessgericht noch bei einem Gericht zugelassen ist, das sich an demselben Ort wie das Prozessgericht befindet (vgl. hierzu und dem Verhältnis dieser Vorschrift zu § 121 Abs. 3 ZPO OLG Rostock FamRZ 2001, 510, 511[OLG Rostock 23.11.2000 - 10 UF 98/00] sowie Philippi, a.a.O., § 121 Rdnr. 13).
4Die Einschränkung der Rechtsanwaltsbeiordnung war vor diesem Hintergrund aufzuheben.
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