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10 K 105/04•AG Winsen (Luhe), 2007-06-29, 10 K 105/04
10 K 105/04Tribunale di primo grado29 giu 2007
Entscheidungsdatum: 2007-06-29
Aktenzeichen: 10 K 105/04
ECLI: ECLI:DE:AGWINSN:2007:0629.10K105.04.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2007, 50680
Tenor: In dem Versteigerungstermin am 20.04.2007 ist E. S. Meistbietender geblieben.
Daher wird ihm der vorbezeichnete Grundbesitz für den durch Zahlung zu berichtigenden Betrag von ...,00 EUR (... in Worten ... EURO) zugeschlagen unter folgenden Bedingungen:
Gründe1Dem Meistbietenden war auf sein Bargebot von ...,00 EUR der Zuschlag zu erteilen.
2Das Meistgebot übersteigt 50% des auf 460.000,00 EUR rechtskräftig festgesetzten Verkehrswertes nicht. Zuschlagsversagung wegen Nichterreichens der 50%- Grenze war allerdings ausgeschlossen, da dem Ersteher Rechte an den Grundstücken zustehen, die durch den Zuschlag erloschen sind und mit denen er bei der Verteilung in einer Höhe ausfallen würde, die 50% des Verkehrswertes übersteigt (§ 85a Abs. 3 ZVG). Wegen der Höhe der dem Ersteher zustehenden Ansprüche wird auf dessen Anmeldung vom 16.02.07 verwiesen.
3Ein Versagungsantrag gem. § 74a Abs. 1 ZVG ist nicht gestellt worden.
4Auf das weitere Gebot des Bieters P. W. in Höhe von ...,00 EUR auf Grundstück Nr. 30 des Bestandsverzeichnisses konnte ein Zuschlag nicht erteilt werden, da dieses Gebot geringer ist als das Gebot des Erstehers auf den Gesamtgrundbesitz (§ 63 Abs. 3 Satz 2 ZVG).
5Auf den im Versteigerungstermin gestellten Antrag erlischt gem. § 9 Abs. 2 EGZVG das Altenteilsrecht Abt. II Nr. 17 abweichend von den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen; Gebote auf die gesetzliche Versteigerungsbedingung, wonach das Altenteilsrecht bestehen bleibt, sind nicht abgegeben worden.
6Versagungsgründe gem. § 83 ZVG sind nicht erkennbar.
7Gem. § 81 Abs. 1 ZVG war daher - wie geschehen - zu beschließen.
8Gegen diese Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen seit dem Tage der Zustellung dieses Beschlusses schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des hiesigen Amtsgerichts einzulegen ist, mit der Maßgabe, daß für die Beteiligten, die im Versteigerungstermin oder bei der Verkündung dieses Beschlusses anwesend oder vertreten waren, gem. § 98 ZVG die Rechtsmittelfrist mit der Verkündung dieses Beschlusses zu laufen beginnt.
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