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15 A 6063/23•VG Hannover, 2026-06-02, 15 A 6063/23
Entscheidungsdatum: 2026-06-02
Aktenzeichen: 15 A 6063/23
ECLI: ECLI:DE:VGHANNO:2026:0602.15A6063.23.00
Dokumenttyp: Gerichtsbescheid
Referenz: WKRS 2026, 17687
Tenor: Der Bescheid vom 21.11.2023 wird insoweit aufgehoben, als zulasten der Klägerin eine Gebühr in Höhe von 12,52 € festgesetzt worden ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
TatbestandDie Klägerin wendet sich gegen die Androhung einer Fahrtenbuchauflage sowie die damit zusammenhängende Gebührenerhebung durch den Beklagten.
Die Klägerin ist die Halterin des Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen D.. Mit diesem Fahrzeug wurde am 22.07.2023 um 12:18 Uhr in der Gemarkung Etzen - B 209 - Fahrtrichtung Lüneburg die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 16 km/h überschritten. Da die Klägerin aufgrund des seitens eines Geschwindigkeitsmessgerätes aufgenommenen Frontfotos nicht als Fahrzeugführerin in Betracht kam, hörte die Bußgeldstelle des Landkreises Lüneburg (im Folgenden: Bußgeldstelle) als die für die Ahndung dieses Verkehrsverstoßes zuständige Behörde die Klägerin mit Schreiben vom 08.08.2023 zu dem Verkehrsverstoß an und forderte sie auf, den Zeugenfragebogen innerhalb einer Woche zurückzusenden.
Am 22.08.2023 ging bei der Bußgeldstelle der seitens der Klägerin ausgefüllte Zeugenfragebogen ein. Die Klägerin machte hierbei von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, ergänzte allerdings handschriftlich, dass sie wisse, wem sie den PKW am 22.07.2023 zur Verfügung gestellt habe. Sie weise jedoch darauf hin, dass das ihr übersandte Foto von schlechter Qualität und das Gesicht der abgebildeten Person in wesentlichen Teilen nicht zu erkennen sei.
Mit Schreiben vom 22.08.2023 gab die Bußgeldstelle der Klägerin erneut die Gelegenheit, den Fahrzeugführer zu benennen. Sollte der Fahrzeugführer nicht festgestellt werden können, komme die Auferlegung einer Fahrtenbuchauflage in Betracht.
Sodann bat die Bußgeldstelle den Beklagten mit Schreiben vom 18.09.2023 um die Ermittlung des Fahrzeugführers. Unter dem 06.10.2023 ist hierzu handschriftlich vermerkt: "keine Aussage!". Die Bußgeldstelle stellte das Ordnungswidrigkeitenverfahren in der Folge ein und bat den Beklagten am 11.10.2023, der Klägerin eine Fahrtenbuchauflage zu erteilen.
Mit Schreiben vom 17.10.2023 hörte der Beklagte die Klägerin zur möglichen Anordnung einer Fahrtenbuchauflage an.
Mit Bescheid vom 21.11.2023, der Klägerin am 23.11.2023 zugegangen, teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass er vorerst von der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage absehe. Sollte künftig erneut nicht festgestellt werden können, wer mit einem auf den Namen der Klägerin zugelassenen PKW Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften begehe, müsse die Klägerin aber damit rechnen, dass eine Fahrtenbuchauflage angeordnet werde. Für die Androhung einer Fahrtenbuchauflage setzte der Beklagte zudem eine Gebühr in Höhe von 10,20 € nebst Auslagen (insgesamt 12,52 €) fest.
Am 22.12.2023 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie sich gegen den Bescheid wendet. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass sie die erforderliche Mitwirkung nicht unterlassen, sondern lediglich von dem ihr zustehenden Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe. Die Berufung auf ein ihr zustehendes Recht könne keinen Aufschluss darüber geben, ob eine Mitwirkungsbereitschaft vorliege oder nicht.
Die Klägerin beantragt wörtlich,
der Beklagte wird verurteilt, die Androhung der Auflage zur Führung eines Fahrtenbuches gem. § 31a StVZO für das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen D. in der Gestalt des Bescheides vom 21.11.2023 aufzuheben sowie die darin enthaltene Kostenentscheidung aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er aus, dass die Klage, soweit sie sich gegen die Androhung der Fahrtenbuchauflage selbst wende, bereits unzulässig sei. Im Übrigen hätten die Voraussetzungen für eine Androhung nebst Gebührenfestsetzung vorgelegen.
Mit Beschluss vom 12.05.2026 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 12.05.2026 sind die Beteiligten zudem auf die beabsichtigte Entscheidung durch Gerichtsbescheid hingewiesen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
EntscheidungsgründeÜber die Klage entscheidet gemäß §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Berichterstatter als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid.
Der Einzelrichter versteht das Begehren der Klägerin ausgerichtet an ihrem wohlverstandenen Interesse dahingehend (§ 88 VwGO), dass diese begehrt, den Bescheid des Beklagten vom 21.11.2023 aufzuheben.
Die so verstandene Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Sie ist nur teilweise zulässig (dazu 1.). Soweit sie zulässig ist, ist die Klage jedoch auch begründet (dazu 2.)
a)
Die Klage ist, soweit sich die Klägerin mit dieser gegen die Androhung einer Fahrtenbuchauflage wendet, unzulässig.
Eine Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO) ist insoweit nicht statthaft, da es sich bei der Androhung einer Fahrtenbuchauflage nicht um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. ebenso VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 2. Dezember 2008 - 4 K 913/06 -, juris Rn. 18 m. w. N.). Ein Verwaltungsakt ist nach § 1 Abs. 1 NVwVfG i. V. m. § 35 Satz 1 VwVfG jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechtes trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
Eine Regelung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die Maßnahme der Behörde darauf gerichtet ist, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen, das heißt, wenn Rechte des Betroffenen unmittelbar begründet, geändert, aufgehoben, mit bindender Wirkung festgestellt oder verneint werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2026 - 7 C 4.25 -, juris Rn. 10 m. w. N.).
Daran fehlt es hier. Denn die Androhung einer Fahrtenbuchauflage setzt, anders als die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage, gerade keine verbindliche Rechtsfolge. Aus ihr folgt keine konkrete Verpflichtung des betroffenen Fahrzeughalters zu einem bestimmten Verhalten. Vielmehr wird der jeweilige Fahrzeughalter durch diese Maßnahme nur angehalten, bei künftigen Verkehrsverstößen mit der Straßenverkehrsbehörde zusammenzuarbeiten und an der Aufklärung der Identität des jeweiligen Fahrzeugführers mitzuwirken. Es steht dem Fahrzeughalter aber trotz Androhung der Fahrtenbuchauflage auch künftig frei, wie er sich im Rahmen eines entsprechenden Ordnungswidrigkeitenverfahrens verhält.
Für die deshalb einzig in Betracht kommende allgemeine Leistungsklage fehlt der Klägerin jedenfalls das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis.
Das Rechtsschutzbedürfnis ist eine aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben abgeleitete ungeschriebene Sachentscheidungsvoraussetzung und erfordert nach Art und Umfang ein berechtigtes Interesse für die Verwendung gerichtlichen Rechtsschutzes, um die Inanspruchnahme der Judikative auf das zur Durchsetzung subjektiver Rechte erforderliche Maß zu beschränken und einem Missbrauch prozessualer Rechte vorzubeugen. Kein Rechtsschutzbedürfnis besteht, wenn das Rechtsschutzbegehren nutzlos ist oder auf einfacherem und schnellerem Wege ohne Inanspruchnahme der Gerichte realisiert werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 - 1 C 18/17 -, BVerwGE 162, 331-349, juris Rn. 24 m. w. N.).
Nach dieser Maßgabe fehlt der Klägerin das für ihre Klage erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf die angefochtene Androhung einer Fahrtenbuchauflage, weil ihr eine gerichtliche Entscheidung keine tatsächlichen oder rechtlichen Vorteile einbringen könnte (vgl. zu diesem Erfordernis auch VG Frankfurt, Beschluss vom 2. April 2026 - 2 L 117/26.F -, juris Rn. 27 m. w. N.). Dies folgt daraus, dass der Klägerin durch die (nicht gerichtlich "aufgehobene") Androhung keine Nachteile für eventuelle künftige Verkehrsverstöße, die mit ihrem PKW begangen werden, entstehen. Sollte es im Falle eines erneuten Verkehrsverstoßes, bei welchem die Klägerin an der Identifizierung des Fahrzeugführers nicht ausreichend mitwirkt, zu der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage kommen, so ist die vorherige Androhung gerade keine Voraussetzung für die Verhältnismäßigkeit der Anordnung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 1995 - 11 B 18/95 -, juris Rn. 4; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 18. März 2008 - 11 CS 07.2210 -, juris Rn. 18; VG Bayreuth, Urteil vom 30. Juli 2024 - B 1 K 23.710 -, juris Rn. 50; VG Würzburg, Beschluss vom 20. Januar 2025 - W 6 S 24.2117 -, juris Rn. 61). Die Rechtmäßigkeit der Androhung kann zudem inzidenter im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle der zugleich erfolgten Gebührenfestsetzung geschehen, sodass die Klägerin insoweit auch nicht rechtsschutzlos gestellt ist.
b)
Soweit sich die Klägerin mit ihrer Klage demgegenüber gegen die im streitgegenständlichen Bescheid enthaltene Gebührenfestsetzung richtet, ist diese als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Soweit die Klage zulässig ist, ist diese auch begründet.
Die Gebührenfestsetzung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage der Gebührenfestsetzung ist § 6a Abs. 1 Nr. 1 lit. a StVG i. V. m. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt i. V. m. Gebührennummern 252, 398 der Anlage zu § 1 GebOSt.
Danach hat der Gebührenschuldner für die Androhung der Anordnung der im 2. Abschnitt der Anlage zu § 1 GebOSt genannten Maßnahmen, soweit bei den einzelnen Gebührennummern die Androhung nicht bereits selbst genannt ist, eine Festgebühr von 10,20 € zu entrichten sowie die Entgelte für Zustellungen durch die Post mit Postzustellungsurkunde zu tragen.
Voraussetzung der Gebührenerhebung für die Androhung einer Maßnahme - hier der Fahrtenbuchauflage - ist, dass der zugrunde liegende Sachverhalt auch die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage als solche gerechtfertigt hätte (vgl. VG Osnabrück, Gerichtsbescheid vom 6. Mai 2013 - 6 A 139/12 -, juris Rn. 12 m. w. N.; VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 2. Dezember 2008 - 4 K 913/06 -, juris Rn. 18; VG Augsburg, Urteil vom 22. August 2000 - Au 3 K 00.449 -, juris Rn. 14).
Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Der Beklagte hätte eine Fahrtenbuchauflage nicht rechtmäßig anordnen können.
Rechtsgrundlage für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage ist § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO. Danach kann die nach Landesrecht zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlage liegen vor.
Der hier in Rede stehende Verkehrsverstoß mit dem auf die Klägerin zugelassenen PKW - die am 22.07.2023 erfolgte Geschwindigkeitsüberschreitung von 16 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften - ist durch die Dokumentation im Verwaltungsvorgang des Beklagten hinreichend belegt und von der Klägerin auch nicht bestritten worden.
Zudem war die Feststellung der Person, die bei dem Verkehrsverstoß das Fahrzeug geführt hat, unmöglich im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO.
Nicht möglich im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist die Fahrerfeststellung dann, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Angemessen sind die Maßnahmen, die die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Dabei können sich Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit der Behörde an der Erklärung des Fahrzeughalters ausrichten. Lehnt dieser erkennbar die Mitwirkung an einer Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, so ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende und kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. Schickt der Fahrzeughalter den ihm übersandten Anhörungsbogen unausgefüllt oder kommentarlos zurück oder reagiert auf diesen nicht oder lehnt er unter ausdrücklichem Hinweis auf sein Zeugnis- oder Aussagverweigerungsrecht pauschal jede Mitwirkung an der weiteren Aufklärung ab, darf die Ermittlungsbehörde nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich von einer fehlenden Bereitschaft ausgehen, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Die Weigerung des Fahrzeughalters, Sachdienliches auszusagen, zwingt nicht in jedem Fall, sondern nur dann zu weiteren Ermittlungen der Polizei, wenn sich im Einzelfall besondere Beweisanzeichen ergeben haben, die auf die Person des Fahrzeugführers hindeuten. Weitere Ermittlungsversuche, die über die Anhörung des Fahrzeughalters hinausgehen, werden der Behörde grundsätzlich nicht zugemutet. Zur Anwendung bestimmter Ermittlungsmethoden ist die Behörde zudem ebenfalls nicht verpflichtet (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20. Mai 2025 - 11 CS 25.240 -, juris Rn. 24 m. w. N.; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 18. Dezember 2025 - 1 B 151/25 -, juris Rn. 25; OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. Februar 2013 - 12 LA 122/12 -, juris Rn. 7 m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1993 - 11 B 113/93 -, juris Rn. 4). Ohne Bedeutung ist zudem, aus welchen Gründen der Halter keine Angaben zur Sache gemacht hat. Insbesondere setzt die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nicht voraus, dass der Halter seine Mitwirkungsobliegenheiten schuldhaft nicht erfüllt hat oder die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers sonst zu vertreten hat (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. März 2016 - 8 B 64/16 -, juris Rn. 13 f. m. w. N.).
Ausgehend hiervon war es der Bußgeldstelle hier nicht möglich, den Fahrzeugführer zu ermitteln, obwohl sie alle nach den Umständen des Einzelfalles angemessenen und zumutbaren Ermittlungsmaßnahmen getroffen hat. Die Klägerin hat den an sie übersandten Zeugenfragebogen zwar zurückgesandt und angegeben zu wissen, wem sie am 22.07.2023 ihren PKW überlassen habe, im Übrigen aber von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Auch auf die weitere Anfrage der Bußgeldstelle vom 22.08.2023 sowie im Rahmen der durch den Beklagten geführten Ermittlungsmaßnahmen teilte die Klägerin ihr Wissen über den möglichen Fahrzeugführer nicht mit. Der Beklagte durfte daraus folgern, dass die Klägerin nicht bereit war, das Ermittlungsverfahren zu fördern und zur Feststellung des Täters oder zur näheren Abgrenzung des Täterkreises Sachdienliches beizutragen. Aufgrund der somit nicht erfolgten Mitwirkung der Klägerin waren weitere Aufklärungsmaßnahmen der Bußgeldstelle nicht mehr angezeigt. Auch die Klägerin selbst behauptet entsprechend unterlassene Bemühungen nicht.
Allerdings wäre die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage im vorliegenden Fall unverhältnismäßig gewesen.
Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage setzt nämlich einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht voraus, um dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu genügen. Wird nur ein einmaliger, unwesentlicher Verstoß festgestellt, der sich weder verkehrsgefährdend auswirken kann, noch Rückschlüsse auf die charakterliche Unzuverlässigkeit des Kraftfahrers zulässt, ist die Fahrtenbuchauflage nicht gerechtfertigt. Als Maßstab für das Gewicht einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist das Punktsystem nach Anlage 13 zu § 40 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - heranzuziehen. Ein Verkehrsverstoß von hinreichendem Gewicht ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Verkehrszuwiderhandlung darin mit mindestens einem Punkt bewertet wird. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist zudem anerkannt, dass bereits eine einmalige Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 20 km/h regelmäßig einen so erheblichen Verkehrsverstoß darstellt, dass die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage geboten ist. Dies gilt selbst dann, wenn durch den Verkehrsverstoß eine konkrete Gefährdung nicht eingetreten ist (st. Rspr., vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 5. September 2024 - 5 E 3769/24 -, juris Rn. 26 m. w. N.; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. September 2021 - 4 Bs 140/21 -, juris Rn. 43 m. w. N.; VG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 16. Juli 2019 - 7 B 1553/19 -, juris Rn. 18; OVG Lüneburg, Beschluss vom 8. Juli 2005 - 12 ME 185/05 -, juris Rn. 5 m. w. N.).
Nach diesen Maßgaben fehlt es an einem Verkehrsverstoß von einigem Gewicht. Bei dem hier - soweit erkennbar - nur einmaligen Verkehrsverstoß kam es zu einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 16 km/h. Die Eintragung eines Punktes im Fahreignungsregister ist insoweit nicht vorgesehen, § 24 Abs. 1 StVG i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO i. V. m. Nr. 3.2.2 der Anlage 13 zu § 40 FeV sowie Nr. 11.3.3 des Anhangs zu Nr. 11 der Anlage des BKat.
Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage haben daher nicht vorgelegen, sodass auch die Androhung einer Fahrtenbuchauflage ausscheidet.
Selbst wenn man annehmen wollte, dass die Androhung einer Fahrtenbuchauflage auch bei weniger gewichtigen Verkehrsverstößen in Betracht käme, da es sich insoweit um ein milderes Mittel im Vergleich zur Anordnung einer Fahrtenbuchauflage handelt, fehlten insoweit jedenfalls entsprechende Ermessenserwägungen im streitgegenständlichen Bescheid.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Sätze 1 und 3 VwGO. Danach können einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Da dies bezüglich des Beklagten zu einem Teil von weniger als 10 % der Fall ist, geht der Einzelrichter von einer entsprechenden Geringfügigkeit aus (vgl. auch Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Januar 2025 - 1 A 10241/22.OVG -, juris Rn. 101). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.
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