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13 LA 312/25•OVG Niedersachsen, 2026-06-04, 13 LA 312/25
13 LA 312/25Tribunale amministrativo4 giu 2026
Entscheidungsdatum: 2026-06-04
Aktenzeichen: 13 LA 312/25
ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2026:0604.13LA312.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2026, 15548
Tenor: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen - Einzelrichterin der 4. Kammer - vom 30. Oktober 2025 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 10.000 EUR festgesetzt.
GründeI. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen - Einzelrichterin der 4. Kammer - vom 30. Oktober 2025, mit dem dieses seine Klage auf Verpflichtung des Beklagten, das Bestehen seiner deutschen Staatsangehörigkeit seit Geburt festzustellen und ihm hierüber einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen, sowie auf Aufhebung des dies ablehnenden Bescheids des Beklagten vom 6. Dezember 2021 (Blatt 44 ff. der Beiakte 1) abgewiesen hat, bleibt ohne Erfolg.
Die vom Kläger zur Begründung seines Zulassungsantrags geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.) und auch der seinem Zulassungsvorbringen bei wohlwollender Auslegung zu entnehmende Zulassungsgrund des Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (3.) sind zum Teil schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt und liegen im Übrigen nicht vor.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, BVerfGE 125, 104, 140 - juris Rn. 96). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542, 543 - juris Rn. 9). Eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert, dass im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt wird, dass und warum Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts bestehen sollen. Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. Senatsbeschl. v. 31.8.2017 - 13 LA 188/15 -, juris Rn. 8; Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth u.a., VwGO, 9. Aufl. 2025, § 124a Rn. 80 jeweils m.w.N.).
Der Kläger wendet gegen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ein, das Verwaltungsgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen. Er könne die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit beanspruchen. Er habe gemäß § 4 Abs. 3 StAG in der hier im Zeitpunkt seiner Geburt am ... 2014 maßgeblichen Fassung die deutsche Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes erworben, da seine Mutter, die die rumänische Staatsangehörigkeit besitze und seit 2002 rechtmäßig im Bundesgebiet lebe, im Zeitpunkt seiner Geburt seit acht Jahren rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gehabt und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besessen habe. Das Verwaltungsgericht habe das Bestehen eines unbefristeten Aufenthaltsrechts in Form des Daueraufenthaltsrechts nach § 4a FreizügG/EU wegen vermeintlichen Fehlens eines mindestens fünfjährigen freizügigkeitsberechtigten Aufenthalts zu Unrecht verneint. Neben Zeiten der Berufsqualifizierung und Arbeitssuche nach § 2 Abs. 2 Nrn. 1 und 1a FreizügG/EU habe es insbesondere Zeiten des Aufenthalts als selbständige Erwerbstätige nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU in den Jahren von 2008 bis 2014, und damit für mehr als fünf Jahre, unzutreffend nicht berücksichtigt. Das Verwaltungsgericht habe die Voraussetzungen für das Vorliegen einer freizügigkeitsberechtigten selbständigen Erwerbstätigkeit fehlerhaft definiert, indem es entgegen der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und der deutschen Sozialgerichte einen nach außen erkennbaren Erfolg des Tätigwerdens und eine wirtschaftliche Relevanz der Erwerbstätigkeit gefordert habe. Die Höhe der Einnahmen dürfe gerade in der Phase der Existenzgründung nicht als maßgeblich angesehen werden. Ausreichend sei vielmehr eine tatsächliche und auf unbestimmte Zeit mittels einer festen Einrichtung ausgeübte Form der wirtschaftlichen Tätigkeit, die es ermögliche, in stabiler und kontinuierlicher Weise am Wirtschaftsleben eines anderen Mitgliedstaates teilzunehmen und daraus Nutzen zu ziehen. Eine solche "holistische Betrachtung des vorgetragenen selbständigen Gewerbes" sei erforderlich, um einerseits Existenzgründer einzubeziehen, denn kaum eine neu begonnene selbstständige Tätigkeit werfe "in den ersten drei bis sieben Jahren hinreichende Gewinne ab, um die Investitionen, die zur Geschäftseinrichtung benötigt werden, zu decken und zugleich ein existenzsicherndes Einkommen zu erwirtschaften" . Andererseits müsse der Schutz der Niederlassungsfreiheit aus Art. 49 AEUV nach Maßgabe des effet utile so angewendet werden, dass diesem die größtmögliche Schutzausprägung zukommen könne. Bei Anwendung des danach richtigen Maßstabes habe seine Mutter nachgewiesen, von 2008 bis 2014 unter der Firma "E. " in F. -Stadt als "Beraterin im Innen- und Außenhandel - Geschäftsverbindungen mit Vertriebspartnern, Lieferanten und Herstellern / Marktanalysen, Kundenaquisen, Markteintrittstrategien / Übersetzung von Broschüren, Werbetexten, Verträgen, Webseiten, Katalogen, Software / Korrespondenz in Deutsch, Englisch, Rumänisch, Italienisch, Französisch" selbständig tätig gewesen zu sein. Fehlende Nachweise in Papierform dürften nicht beanstandet werden, da diese nach einem Wasserschaden nicht mehr verfügbar seien. Seine Mutter sei vom Verwaltungsgericht vernommen worden und habe den Inhalt ihrer Tätigkeit schildern können und zum zeitlichen Umfang ausgeführt: "Ich hatte etwa 4 Stunden pro Tag 5 Tage pro Woche Zeit, mich um meine selbständige Tätigkeit zu kümmern. Ich habe dann Kunden gesucht und musste auch viel investieren. Ich habe auch in meine eigene Bildung weiter investiert." Unerheblich sei, ob in dieser Zeit ein existenzsicherndes Einkommen erzielt werden konnte. Seine Mutter habe jedenfalls die "nachvollziehbare ernsthafte Absicht verfolgt..., ... die wirtschaftliche Existenz für sich und ihre Kinder nachhaltig abzusichern" (vgl. im Einzelnen die Zulassungsbegründung v. 6.1.2026, S. 2 ff. nebst Anlagen = Blatt 74 ff. der E-Gerichtsakte OVG).
Diese Einwände begründen nach dem aufgezeigten Maßstab ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend festgestellt (vgl. zum Maßstab der Ergebnisrichtigkeit: Senatsbeschl. v. 5.9.2017 - 13 LA 129/17 -, juris Rn. 18 m.w.N.), dass der Kläger nicht kraft Gesetzes nach § 4 Abs. 3 StAG a.F. die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, weil seine Mutter im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt seiner Geburt am ... 2014 kein Daueraufenthaltsrecht im Sinne des § 4a FreizügG/EU und damit auch kein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. innehatte.
Nach § 4a Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU haben Unionsbürger, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 FreizügG/EU das Recht auf Einreise und Aufenthalt (Daueraufenthaltsrecht).
Die Anforderungen an einen ständig rechtmäßigen Aufenthalt seit fünf Jahren im Bundesgebiet hat das Bundesverwaltungsgericht wie folgt konkretisiert (Urt. v. 16.7.2015 - BVerwG 1 C 22.14 -, juris Rn. 16 f.):
"Der Formulierung in § 4a Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU "unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2" ist zu entnehmen, dass nicht jeder nach nationalem Recht rechtmäßige Aufenthalt hierfür ausreicht, sondern das Entstehen des Daueraufenthaltsrechts an das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 FreizügG/EU anknüpft und nur ein einmal entstandenes Daueraufenthaltsrecht durch einen späteren Wegfall der Voraussetzungen nicht mehr berührt wird (vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss des Senats vom 13. Juli 2010 - 1 C 14.09 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 41 Rn. 14). § 4a FreizügG/EU setzt die Vorschriften des Kapitels IV der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/630/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. EU L 158 S. 77) - sogenannte Unionsbürgerrichtlinie - um. Nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG hat jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteile vom 21. Dezember 2011 - C-424/10 und C 425/10 [ECLI:EU:C:2011:866], Ziolkowski und Szeja - Rn. 46; vom 6. September 2012 - C-147/11 u.a. [ECLI:EU:C:2012:538], Czop u.a. - Rn. 35, 38; vom 8. Mai 2013 - C-529/11 [ECLI:EU:C:2013:290], Alarape und Tijani - Rn. 35 und vom 11. November 2014 - C-333/13 [ECLI:EU:C:2014:2358], Dano - Rn. 71) ist rechtmäßig im Sinne des Unionsrechts nur ein Aufenthalt, der im Einklang mit den in der Richtlinie 2004/38/EG und insbesondere mit den in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG aufgeführten Voraussetzungen steht. Dass das Daueraufenthaltsrecht nach § 4a Abs. 1 FreizügG/EU einen fünfjährigen, auf Unionsrecht beruhenden rechtmäßigen Aufenthalt voraussetzt, folgt unter anderem aus dem 17. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38/EG, wonach der Daueraufenthalt den Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen zugutekommen soll, die sich gemäß den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen fünf Jahre lang ununterbrochen in dem Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-424/10 und C-425/10 - Rn. 42).
c) Das Entstehen des Daueraufenthaltsrechts setzt somit unionsrechtlich voraus, dass der Betroffene während einer Aufenthaltszeit von mindestens fünf Jahren ununterbrochen die Freizügigkeitsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG erfüllt hat (BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2012 - 10 C 8.12 - Buchholz 402.261 § 4a FreizügG/EU Nr. 3 Leitsatz 1 und Rn. 16). Aufgrund der Neufassung des § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU und der Einfügung des Wortes "rechtmäßigen" nach dem Wort "ständigen" durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2014 kommt nunmehr auch im Wortlaut der Vorschrift hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass eine Verlustfeststellung nicht bereits dann ausgeschlossen ist, wenn ein Unionsbürger sich fünf Jahre ständig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Systematisch spricht entscheidend für einen auf die materiellen Freizügigkeitsvoraussetzungen abstellenden Begriff des rechtmäßigen Aufenthalts in § 4a FreizügG/EU, dass der Gesetzgeber in der Anrechnungsregel des § 11 Abs. 3 FreizügG/EU "Zeiten des rechtmäßigen Aufenthalts nach diesem Gesetz" den Zeiten eines (titelabhängigen) rechtmäßigen Aufenthalts nach dem Aufenthaltsgesetz gegenübergestellt hat (BT-Drs. 15/420 S. 106). Dass es im Kontext des Freizügigkeitsgesetz/EU für die Annahme eines rechtmäßigen Aufenthalts der Freizügigkeitsberechtigung bedarf, entspricht auch der auf eine zunehmende Integration infolge eines gesicherten Aufenthalts abstellenden Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 15/420 S. 103) sowie dem Sinn und Zweck der Regelung, der durch den freizügigkeitsgestützten Voraufenthalt erhöhten Integration durch ein Daueraufenthaltsrecht Rechnung zu tragen (BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2012 - 10 C 8.12 - Buchholz 402.261 § 4a FreizügG/EU Nr. 3 Rn. 20). Die Freizügigkeitsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG müssen während eines zusammenhängenden Zeitraumes von fünf Jahren erfüllt worden sein. Indes muss die Zeitspanne, während der zur Begründung eines Daueraufenthaltsrechts fünf Jahre lang ununterbrochen die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG vorgelegen haben müssen, nicht der Zeitraum vor der letzten mündlichen Verhandlung oder Tatsacheninstanz sein (BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2012 - 10 C 8.12 - Buchholz 402.261 § 4a FreizügG/EU Nr. 3 Rn. 21; vgl. auch: EuGH, Urteil vom 7. Oktober 2010 - C-162/09 [ECLI:EU:C:2010:592], Lassal - Rn. 33 bis 39). "
Dem hat sich der Senat aus eigener Überzeugung angeschlossen (vgl. bspw. Senatsbeschl. v. 6.8.2025 - 13 LC 131/24 -, juris Rn. 45 ff.; v. 1.9.2023 - 13 ME 131/23 -, V.n.b Umdruck S. 12).
Nach diesen Maßgaben hatte die Mutter des Klägers im hier für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt seiner Geburt am ... 2014 kein Daueraufenthaltsrecht im Sinne des § 4a FreizügG/EU erworben. Denn diese hat nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 2002 nicht während eines zusammenhängenden Zeitraums von fünf Jahren ununterbrochen die Freizügigkeitsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 und 2 FreizügG/EU bzw. des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (ABl. EU L 158 v. 30.4.2004, S. 77, sog. Unionsbürger- oder Freizügigkeitsrichtlinie), erfüllt. Dabei gilt zwar für alle Unionsbürger und ihre Familienangehörigen die Freizügigkeitsvermutung. Im Streitfall obliegt den Unionsbürgern und ihren Angehörigen allerdings die Nachweispflicht der die Freizügigkeit begründenden Voraussetzungen (vgl. Senatsbeschl. v. 9.9.2022 - 13 PA 226/22 -, juris Rn. 4 m.w.N.). Denn es handelt sich um Tatbestandsvoraussetzungen, die eine dem Ausländer günstige Rechtsfolge nach sich ziehen. Es kommt hinzu, dass es sich bei den entscheidungserheblichen Umständen um solche aus dem persönlichen Lebensbereich des Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen handelt.
a) Der Kläger hat zunächst geltend gemacht, seine Mutter habe im Zeitraum von Oktober 2006 bis Juni 2007 an einer Umschulung und einem Praktikum und von April 2007 bis Dezember 2007 an einer Qualifizierungsmaßnahme mit betrieblichen Praktika, aber ohne Gehaltszahlung, teilgenommen (vgl. die Zulassungsbegründung v. 6.1.2026, S. 2 nebst Anlage 2 = Blatt 74 und 87 der E-Gerichtsakte OVG).
Hiermit sind Zeiten eines freizügigkeitsberechtigten Aufenthalts im Bundesgebiet nicht dargelegt.
aa) Zeiten vor dem Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union am 1. Januar 2007 können zwar als Voraufenthaltszeiten für das Daueraufenthaltsrecht nach § 4a FreizügG/EU zu berücksichtigen sein. Voraussetzung ist aber, dass der Ausländer nachweisen kann, dass diese Zeiten im Einklang mit den Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG zurückgelegt wurden, mithin der Ausländer bereits als Drittstaatsangehöriger freizügigkeitsberechtigt gewesen ist (vgl. EuGH, Urt. v. 21.12.2011 - C-424/10 und C-425/10 -, juris Ls. 1 und Rn. 46 ff.; BVerwG, Urt. v. 31.5.2012 - BVerwG 10 C 8.12 -, juris Rn. 16 f.). Dafür bestehen hier keine Anhaltspunkte. Die Mutter des Klägers leitet ihre Freizügigkeitsberechtigung allein aus ihrer Unionsbürgerschaft ab, die erst ab dem 1. Januar 2007 besteht.
bb) Für Zeiten ab dem 1. Januar 2007 hat das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung (Urt. v. 30.10.2025, S. 5) zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Freizügigkeitsberechtigung zum Zwecke der Berufsausbildung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU eine entgeltliche Ausbildung voraussetzt, die unionsrechtlich einen Arbeitnehmerstatus im Sinne der genannten Bestimmung begründet. Diese Voraussetzungen (vgl. hierzu im Einzelnen: Senatsbeschl. v. 6.8.2025 - 13 LC 131/24 -, juris Rn. 36 m.w.N.) sind für die von der Mutter des Klägers behaupteten Umschulungen, Qualifizierungsmaßnahmen und Praktika nicht nachgewiesen. Konkreter Inhalt und Umfang der behaupteten Maßnahmen wurde nicht aufgezeigt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat sich die Mutter des Klägers dahin eingelassen, während der Umschulungsmaßnahmen kein Gehalt erhalten zu haben (vgl. die Sitzungsniederschrift v. 30.10.2025, S. 2 = Blatt 48 der E-Gerichtsakte VG). Auch der vorgelegte Rentenversicherungsverlauf (Blatt 84 ff. der E-Gerichtsakte OVG) bietet keinen verlässlichen Anhalt für eine Arbeitnehmereigenschaft, wenn dort für verschiedene Monate in 2007 lediglich vermerkt ist "Pflichtbeitragszeit Arbeitslosengeld II" einerseits "mit" und andererseits "ohne Arbeitslosigkeit" .
cc) Bestand danach während der behaupteten Umschulungen, Qualifizierungsmaßnahmen und Praktika keine Freizügigkeitsberechtigung zum Zwecke der Berufsausbildung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizüG/EU, kommt nur eine Freizügigkeitsberechtigung als nicht erwerbstätiger Unionsbürger nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 FreizügG/EU unter den Voraussetzungen des § 4 FreizügG/EU in Betracht (vgl. Tewocht, in: BeckOK Ausländerrecht, FreizügG/EU § 2 Rn. 25 (Stand: 1.4.2025)). Unter Berücksichtigung des Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren und auch im Zulassungsverfahren bestehen aber keine Anhaltspunkte dafür, dass die Mutter des Klägers im Jahre 2007 die Voraussetzungen des § 4 FreizügG/EU erfüllt hat, mithin sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügte (vgl. zu den insoweit bestehenden Anforderungen im Einzelnen: Senatsbeschl. v. 3.3.2022 - 13 ME 507/21 -, juris Ls. und Rn. 4 ff. m.w.N.).
b) Der Kläger macht weiter geltend, seine Mutter sei von 2008 bis 2014 unter der Firma "E. " in F. -Stadt als "Beraterin im Innen- und Außenhandel - Geschäftsverbindungen mit Vertriebspartnern, Lieferanten und Herstellern / Marktanalysen, Kundenaquisen, Markteintrittstrategien / Übersetzung von Broschüren, Werbetexten, Verträgen, Webseiten, Katalogen, Software / Korrespondenz in Deutsch, Englisch, Rumänisch, Italienisch, Französisch" selbständig tätig gewesen (vgl. im Einzelnen die Zulassungsbegründung v. 6.1.2026, S. 2 ff. nebst Anlagen = Blatt 74 ff. der E-Gerichtsakte OVG).
Auch dieses Zulassungsvorbringen greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass die Mutter des Klägers nicht über einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens fünf Jahren als niedergelassene selbständige Erwerbstätige freizügigkeitsberechtigt gewesen ist (Urt. v. 30.10.2025, S. 5 ff.).
Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU sind Unionsbürger freizügigkeitsberechtigt, wenn sie zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind ("niedergelassene selbständige Erwerbstätige" ).
Diese nationale Bestimmung dient der Umsetzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. a Alt. 2 der Richtlinie 2004/38/EG, wonach Unionsbürger freizügigkeitsberechtigt sind, wenn sie als "Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat" tätig sind. Diese unionsrechtliche Bestimmung zielt wiederum auf die einfachrechtliche Ausgestaltung der Grundfreiheit der Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV, so dass zur Bestimmung des durch Art. 7 Abs. 1 Buchst. a Alt. 2 der Richtlinie 2004/38/EG und § 2 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU begünstigten Personenkreises maßgeblich auf den Schutzbereich dieser Grundfreiheit abzustellen ist.
Art. 49 Abs. 1 Satz 1 AEUV gewährleistet grundsätzlich die freie Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats. Nach Art. 49 Abs. 2 Satz 1 umfasst die Niederlassungsfreiheit auch die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeiten nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Angehörigen. Selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne dieser Grundfreiheit ist jede Art der wirtschaftlichen Tätigkeit, die in eigener Verantwortung und weisungsfrei erfolgt und die tatsächlich mittels einer festen Einrichtung in einem anderen Mitgliedstaat auf unbestimmte Zeit ausgeübt wird (vgl. EuGH, Urt. v. 17.10.2002 - C-79/01 -, juris Rn. 24; Urt. v. 11.5.1999 - C-255/97 -, Pfeiffer, juris Rn. 18; Urt. v. 25.7.1991 - C-221/89 -, Factortame, juris Rn. 20; BSG, Urt. v. 3.12.2015 - B 4 AS 44/15 R -, BSGE 120, 149 - juris Rn. 28; VG Hannover, Beschl. v. 12.1.2022 - 5 B 1754/21 -, juris Rn. 24; Müller-Graff, in: Streinz, EUV/AEUV, 3. Aufl. 2018, AEUV Art. 49 Rn. 12 ff.; Tiedje, in: von der Groeben/Schwarze/Hatje/Terhechte, Europäisches Unionsrecht, 8. Aufl. 2025, AEUV Art. 49 Rn. 53 f.; Korte, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, AEUV Art. 49 Rn. 19 ff. jeweils m.w.N.). Eine wirtschaftliche Tätigkeit erfordert die stetige und dauerhafte (so EuGH, Urt. v. 17.6.1997 - C-70/95 -, Sodemare, juris Rn. 24) bzw. in stabiler und kontinuierlicher Weise (so EuGH, Urt. v. 15.1.2002 - C-439/99 -, juris Rn. 21; Urt. v. 30.11.1995 - C-55/94 -, Gebhard, juris Rn. 25) erfolgende Teilnahme am Wirtschaftsleben. Diese Teilnahme muss einen Erwerbszweck verfolgen (so ausdrücklich EuGH, Urt. v. 17.6.1997 - C-70/95 -, Sodemare, juris Rn. 25), mithin auf Gewinnerzielung ausgerichtet sein, auch wenn eine Gewinnerzielungsabsicht nicht vorrangiges oder einziges Ziel der Tätigkeit sein muss (vgl. BSG, Urt. v. 3.12.2015 - B 4 AS 44/15 R -, BSGE 120, 149 - juris Rn. 28 m.w.N.). Nicht erforderlich ist hingegen, dass ein erzielter Gewinn ausreicht, um den Lebensunterhalt des selbständig Tätigen vollständig zu sichern (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 29.6.2015 - 10 ZB 15.930 -, juris Rn. 6; OVG Bremen, Beschl. v. 21.6.2010 - 1 B 137/10 -, juris Rn. 8 f.). Ebenso wie im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a Alt. 1 der Richtlinie 2004/38/EG und § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 24.2.2021 - 13 LA 24/21 -, juris Ls. und Rn. 6 ff. m.w.N. und zur Übertragung dieser Grundsätze auf die Freizügigkeit der selbständig Tätigen: OVG Bremen, Beschl. v. 21.6.2010 - 1 B 137/10 -, juris Rn. 10; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 3.11.1995 - 18 B 815/94 -, juris Rn. 4; Müller-Graff, Streinz, EUV/AEUV, 3. Aufl. 2018, AEUV Art. 49 Rn. 13; von der Groeben/Schwarze/Hatje/Terhechte, Europäisches Unionsrecht, 8. Aufl. 2025, AEUV Art. 49 Rn. 54) übt auch der Selbständige eine Tätigkeit aber dann nicht tatsächlich aus, wenn diese einen so geringen Umfang hat, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellt (vgl. EuGH, Urt. v. 4.2.2010 - C-14/09 -, Genc, juris Rn. 9 und 23 ff. (Arbeitnehmereigenschaft bejaht bei einer Wochenarbeitszeit von 5,5 Stunden und einem monatlichen Durchschnittslohn von etwa 175 EUR); Urt. v. 3.6.1986 - 139/85 -, Kempf, Rn. 11 ff. (Arbeitnehmereigenschaft bejaht bei einer Wochenarbeitszeit von 12 Stunden und einem Bruttomonatsgehalt von 984 HFL bzw. 447 EUR).
In Anwendung dieses Maßstabs vermag der Senat auch unter Berücksichtigung des klägerischen Zulassungsvorbringens nicht festzustellen, dass die Mutter des Klägers zwischen 2008 und 2014 über einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens fünf Jahren als niedergelassene selbständige Erwerbstätige freizügigkeitsberechtigt gewesen ist.
aa) Der Kläger hat schon einen tatsächlichen Tätigkeitsumfang seiner Mutter, der sich nicht nur als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellt, nicht nachgewiesen. Die bereits aufgezeigte Beweislastverteilung ist auch insoweit gerechtfertigt, zumal Art. 8 Abs. 3 Tiret 1, 12 Abs. 2 UAbs. 2 Satz 1 und 13 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2004/38/EG es ausdrücklich den Mitgliedstaaten überlassen, einen "Nachweis der Selbstständigkeit" zu fordern.
Zwar hatte seiner Mutter in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausgeführt: "Ich hatte etwa 4 Stunden pro Tag 5 Tage pro Woche Zeit, mich um meine selbständige Tätigkeit zu kümmern. Ich habe dann Kunden gesucht und musste auch viel investieren. Ich habe auch in meine eigene Bildung weiter investiert." (vgl. die Sitzungsniederschrift v. 30.10.2025, S. 2 = Blatt 48 der E-Gerichtsakte VG). Diese Behauptung, die fraglos einen hinreichenden tatsächlichen Tätigkeitsumfang darstellt (so auch Urt. v. 30.10.2025, S. 6), ist unter Berücksichtigung des übrigen Vorbringens aber nicht ansatzweise plausibel. Wenn die Behauptung zuträfe, über einen Zeitraum von sieben Jahren in einem Umfang von 20 Wochenstunden selbständig tätig gewesen zu sein, hätte es der Mutter des Klägers ohne Weiteres möglich sein müssen, den konkreten Inhalt der behaupteten Tätigkeit umfassender und detailreicher darzustellen. Diese Darstellung war in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht aber äußerst vage:
"Ich habe z.B. für G. und die Polizei übersetzt. Ich habe auch Firmen beraten, die nach Rumänien expandieren wollten. Z.B. habe ich dann Geschäftspartner oder Lieferanten gesucht. Ich wollte mein Angebot auch erweitern um die italienische und französische Sprache, die ich auch beherrsche. ... Mit der Selbständigkeit war ein großer finanzieller und zeitlicher Aufwand verbunden. Ich musste z.B. zu einem Kunden nach Hamburg fahren." (vgl. die Sitzungsniederschrift v. 30.10.2025, S. 2 = Blatt 48 der E-Gerichtsakte VG)
und wurde auch auf den Vorhalt des Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht konkretisiert.
Gleiches gilt für das Zulassungsvorbringen, das maßgeblich die Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren wiederholt (vgl. die Zulassungsbegründung v. 6.1.2026, insb. S. 9 nebst Anlagen = Blatt 81 ff. der E-Gerichtsakte OVG). Soweit darüber hinaus in der Zulassungsbegründung auf "finanzielle Investitionen" in die selbständige Tätigkeit verwiesen wird, ergeben sich diese aus den vorgelegten Unterlagen in den Anlagen 7 bis 9 (Blatt 99 ff. der E-Gerichtsakte OVG) nicht nachvollziehbar. Auch der erneut vorgelegte Rentenversicherungsverlauf (Blatt 84 ff. der E-Gerichtsakte OVG) ist insoweit unergiebig, da er für die Jahre 2008 bis 2014 durchweg auf einen Bezug von Arbeitslosengeld II hinweist, ohne näher zu erläutern, warum (nur) für den Zeitraum vom 1. April 2008 bis zum 31. Dezember 2010 ergänzend vermerkt ist: "ohne Arbeitslosigkeit" . Aus diesen Angaben kann nicht ansatzweise auf einen tatsächlichen Tätigkeitsumfang geschlossen werden.
Für den Senat besteht schließlich kein Anhalt, dass der vom Kläger behauptete Wasserschaden im Haus seiner Mutter (vgl. die Zulassungsbegründung v. 6.1.2026, S. 3 = Blatt 75 der E-Gerichtsakte OVG) auch deren Erinnerung an konkrete Inhalte der von ihr behaupteten jahrelangen selbständigen Tätigkeit betroffen haben könnte.
bb) Im Übrigen - ohne dass es noch entscheidungserheblich darauf ankommt - hat der Kläger auch eine tatsächliche Erzielung von Einkünften aus der selbständigen Tätigkeit seiner Mutter, die sich nicht nur als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellt, über einen zusammenhängenden Zeitraum von fünf Jahren nicht nachgewiesen (vgl. zur Beweislastverteilung bereits I.1. und I.1.b)aa)).
Dabei stimmt der Senat mit dem Kläger im Grunde überein, dass insoweit durchaus Schwierigkeiten in der Aufbau- oder Gründungsphase der selbständigen Tätigkeit angemessene Berücksichtigung finden müssen. Das Postulat des Klägers, kaum eine neu begonnene selbstständige Tätigkeit werfe "in den ersten drei bis sieben Jahren hinreichende Gewinne ab, um die Investitionen, die zur Geschäftseinrichtung benötigt werden, zu decken und zugleich ein existenzsicherndes Einkommen zu erwirtschaften" , teilt der Senat indes nicht, zumal eine vollständige Lebensunterhaltssicherung des selbständig Tätigen von vorneherein nicht gefordert ist (siehe hierzu I.1.b)).
Auch unter Berücksichtigung von Schwierigkeiten in einer Aufbau- oder Gründungsphase der selbständigen Tätigkeit, die in Anlehnung an die Freizügigkeitsberechtigung Arbeitssuchender nach § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU durchaus mit einem Zeitraum von bis zu sechs Monaten bemessen werden kann, hat die Mutter des Klägers über einen zusammenhängenden Zeitraum von fünf Jahren keine Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit erzielt, die - nach den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Arbeitnehmer entwickelten und hier entsprechend anzuwendenden Grenzen (siehe hierzu I.1.b)) - nicht nur als völlig untergeordnet und unwesentlich angesehen werden müssen.
Für das Jahr 2008 sind keine Einkünfte nachgewiesen. Im Jahr 2009 wurden keine positiven Einkünfte erzielt (vgl. die Gewinnermittlung auf Blatt 100 der E-Gerichtsakte OVG). Für das Jahr 2010 sind keine Einkünfte nachgewiesen. Für das Jahr 2011 ergeben sich aus einer Sozialleistungsberechnung Einkünfte im Februar 2011 in Höhe von 20,82 EUR (Blatt 104 f. der E-Gerichtsakte OVG) und Einkünfte aus einer Vergleichsvereinbarung mit der Hotel H. vom 28. Juni 2011 (Blatt 94 der E-Gerichtsakte OVG) in Höhe von 1.800 EUR. Im Jahr 2012 wurden keine positiven Einkünfte nachgewiesen (vgl. den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer v. 11.9.2013, Blatt 101 der E-Gerichtsakte OVG). Für das Jahr 2013 ergeben sich lediglich aus einer Sozialleistungsberechnung für die Monate August bis Dezember 2013 Einkünfte in Höhe von 100 EUR/Monat (Blatt 107 f. der E-Gerichtsakte OVG); im Übrigen sind keine Einkünfte nachgewiesen. Für das Jahr 2014 sind keine Einkünfte nachgewiesen.
Auch aus dem vorgelegten Rentenversicherungsverlauf (Blatt 84 ff. der E-Gerichtsakte OVG) kann nicht darauf geschlossen, dass und welche Einkünfte die Mutter des Klägers aus ihrer behaupteten selbständigen Tätigkeit zwischen 2008 und 2014 erzielt hat.
Danach erreichen allenfalls die Einkünfte für das Jahr 2011 einen Umfang, dass die selbständige Tätigkeit nicht nur als völlig untergeordnet und unwesentlich angesehen werden kann. Der für das Entstehen eines Daueraufenthaltsrechts erforderliche zusammenhängende Zeitraum von fünf Jahren wird aber ersichtlich nicht erreicht.
c) Der Kläger macht weiter geltend, in den Jahren 2009 und 2010 sei seine Mutter als Dozentin für den Computerkurs "I. " im Jugendfreizeitzentrum F. -Stadt tätig gewesen (vgl. die Zulassungsbegründung v. 6.1.2026, S. 2 nebst Anlage 2 = Blatt 74 und 87 der E-Gerichtsakte OVG).
Auch dieses Vorbringen legt eine Freizügigkeitsberechtigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 FreizügG/EU nicht hinreichend dar, da jedwede Angaben zum tatsächlichen Tätigkeitsumfang und zu erzielten Einnahmen fehlen.
d) Der Kläger macht schließlich geltend, seine Mutter sei vom 20. Dezember 2010 bis zum 21. März 2011 Managerin des Hotels H. in J. -Stadt gewesen. Nach einem Treppensturz während der Arbeit habe ab dem 17. März 2011 längerfristig eine Arbeitsunfähigkeit bestanden (vgl. die Zulassungsbegründung v. 6.1.2026, S. 2 nebst Anlagen 2 und 4 bis 6 = Blatt 74 und 87 ff. der E-Gerichtsakte OVG).
Mit diesem Vorbringen ist offensichtlich nicht dargelegt, dass die Mutter des Klägers über einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens fünf Jahren als niedergelassene selbständige Erwerbstätige freizügigkeitsberechtigt gewesen ist. Der Zeitraum einer Tätigkeit als Managerin überstreicht nur einen dreimonatigen Zeitraum. Gleiches gilt für einen sich etwa anschließenden Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FreizügG/EU, der nur für die Zeit bis zum 28. April 2011 belegt ist (vgl. die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf Blatt 95 der E-Gerichtsakte OVG), oder/und der Arbeitssuche von höchstens sechs Monaten nach § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU, die als solche auch nicht nachgewiesen wurde (vgl. zu den insoweit bestehenden Anforderungen: Senatsbeschl. v. 14.2.2022 - 13 ME 498/21 -, juris Rn. 8).
2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine solche grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine höchstrichterlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich bislang ungeklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich im Rechtsmittelverfahren stellen würde und im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung durch das Berufungsgericht bedarf (vgl. Senatsbeschl. v. 31.8.2017 - 13 LA 188/15 -, juris Rn. 53 m.w.N.). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 15.8.2014 - 8 LA 172/13 -, GewArch 2015, 84, 85 - juris Rn. 15; Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124 Rn. 35 ff. m.w.N.).
Hieran gemessen kommt der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage (vgl. die Zulassungsbegründung v. 6.1.2026, S. 5 ff. = Blatt 77 ff. der E-Gerichtsakte OVG),
"welcher Maßstab für die Bewertung, ob eine selbstständige Tätigkeit, die Freizügigkeitsberechtigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU auslöst, anzulegen ist",
eine die Zulassung der Berufung gebietende grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Entgegen der Auffassung und Darstellung des Klägers ist die Frage in der Rechtsprechung auch des Europäischen Gerichtshofs, wie zu I.1. ausgeführt, grundsätzlich geklärt und darüber hinaus auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens nur einer einzelfallbezogenen Beantwortung zugänglich.
Die vom Kläger geltend gemachte abweichende Beantwortung der Frage in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung vermag weder eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO noch eine Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zu begründen. Letztere wird auch vom Kläger ausdrücklich nicht geltend gemacht (so die Zulassungsbegründung v. 6.1.2026, S. 5).
3. Die Berufung ist schließlich nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.
Der Kläger rügt insoweit, das Verwaltungsgericht habe sich zu den relevanten Beschäftigungszeiten seiner Mutter nicht allein auf die "vorliegenden Nachweise in Papierform" stützen dürfen. Vielmehr hätte es seine Mutter hierzu in der mündlichen Verhandlung befragen müssen. Auch die dort angebotene Beweisführung durch eine zeugenschaftliche Vernehmung seiner Mutter hätte nicht übergangen werden dürfen (vgl. die Zulassungsbegründung v. 6.1.2026, S. 6 f. = Blatt 78 f. der E-Gerichtsakte OVG).
Wird derart ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend gemacht, muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren des ersten Rechtszuges, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. Senatsbeschl. v. 31.8.2017 - 13 LA 188/15 -, juris Rn. 60). Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Prozessbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von förmlichen Beweisanträgen, zu kompensieren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5.3.2010 - BVerwG 5 B 7.10 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 94 - juris Rn. 9 m.w.N.).
Hieran gemessen hat der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz nicht hinreichend dargelegt. Die Mutter des Klägers ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht informatorisch befragt worden; auch die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat Fragen gestellt. Es ist aber nicht ansatzweise ersichtlich, dass seitens des Klägers förmliche Beweisanträge gestellt oder in sonstiger Weise auf die Vornahme weiterer Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist (vgl. das Protokoll der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts v. 30.10.2025, Blatt 47 ff. der E-Gerichtsakte VG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG und Nr. 42.3 des Streitwertkatalogs 2025 der Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2025, 471).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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