progetti
10 ME 174/26•OVG Niedersachsen, 2026-05-20, 10 ME 174/26
10 ME 174/26Tribunale amministrativo20 mag 2026
Entscheidungsdatum: 2026-05-20
Aktenzeichen: 10 ME 174/26
ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2026:0520.10ME174.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2026, 14756
Tenor: Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 6. Kammer - vom 13. Mai 2026 geändert und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller die Staatsangehörigkeit des Beschuldigten in dem Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit dem Vorfall vom ... auf dem Spielplatz in D-Stadt, E. -Straße, mitzuteilen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.
GründeI.
Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin die Mitteilung der Staatsangehörigkeit eines Beschuldigten in einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren wegen eines Vorfalls am ... in D-Stadt.
Der Beschuldigte wird verdächtigt, am ... versucht zu haben, ein dreijähriges Kind von einem Spielplatz mitzunehmen und auf dessen Großmutter mit einer Schere eingestochen zu haben, als diese eingegriffen habe. Die Polizei hatte hierzu sowie zur Festnahme und Anordnung von Untersuchungshaft am 4. Mai 2026 eine Pressemitteilung herausgegeben, die auch den konkreten Tatort, das Alter des Beschuldigten und der Großmutter sowie das Nichtvorhandensein von Vorbeziehungen zwischen den Beteiligten beinhaltete.
Der Antragsteller, der unter der Internetadresse A.de insbesondere auch selbst verfasste Beiträge veröffentlicht, wandte sich am 4. Mai 2026 an die Pressestelle der Polizeidirektion D-Stadt, unter anderem mit der Frage nach der Nationalität bzw. Herkunft des Beschuldigten. Diese verwies ihn an die Pressestelle der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller mitteilte, dass es sich um einen EU-Bürger handele bzw. dieser aus einem anderen EU-Land stamme. Die Nachfrage des Antragstellers, aus welchem EU-Land der Beschuldigte stamme, lehnte die Antragsgegnerin ihm gegenüber mit der Begründung ab, dass ein Zusammenhang zwischen der Tat und der Nationalität bislang nicht zu erkennen sei und ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an dieser Information im Verhältnis zu den Persönlichkeitsrechten des Beschuldigten nicht festgestellt werden könne. In ihrer, der Erwiderung auf die Antragsbegründung beigefügten, dienstlichen Stellungnahme (Bl. 85 d. A. VG) hat die Pressesprecherin der Antragsgegnerin weiter darauf hingewiesen, dass der Antragsteller in einem mit ihr geführten Telefonat gefragt hätte, ob es sich bei dem Beschuldigten um einen "Zigeuner aus Rumänien" handele, was deutlich zeige, dass es vorrangiges Interesse des Antragstellers sei, mit der Information Stimmung gegen Ausländer zu machen, was auch durch frühere Veröffentlichungen des Antragstellers gestützt werde.
Der Antragsteller beantragte daraufhin beim Verwaltungsgericht Hannover,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller unverzüglich, spätestens binnen 24 Stunden nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung, die genaue Staatsangehörigkeit bzw. sämtliche Staatsangehörigkeiten des 46-jährigen Beschuldigten in dem Ermittlungsverfahren wegen versuchter Entziehung Minderjähriger, versuchter Freiheitsberaubung und gefährlicher Körperverletzung im Zusammenhang mit der Tat vom ... auf dem Spielplatz in D-Stadt, E. -Straße, mitzuteilen.
Bei dem Gegenstand der Berichterstattung handele es sich um eine schwere öffentlichkeitswirksame Tat. Eltern, Großeltern und sonstige Sorgepersonen hätten ein berechtigtes Interesse daran, die tatsächlichen Umstände vollständig und sachgerecht eingeordnet zu erfahren. Hierzu könne auch die Staatsangehörigkeit einer Person gehören. Welche Informationen zur Aufbereitung eines Themas benötigt würden, sei Gegenstand der Pressefreiheit. Vorliegend diene die Kenntnis von der Staatsangehörigkeit der sachgerechten Berichterstattung, der Einordnung der Tat, der öffentlichen Diskussion über Sicherheit im öffentlichen Raum und der Warnfunktion der Presse.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag durch Beschluss vom 13. Mai 2026 abgelehnt, weil, anders als hinsichtlich der Tat als solcher, kein konkretes Informationsinteresse in Bezug auf die Staatsangehörigkeit des Beschuldigten bestehe. Außerdem könne die Ermöglichung oder Unterstützung einer voraussichtlich rechtswidrigen Berichterstattung kein legitimes Ziel staatlichen Handelns sein. Da der Antragsteller gegenüber der Pressesprecherin der Antragsgegnerin von einem "rumänischen Zigeuner" gesprochen habe, habe die Antragsgegnerin mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten verletzenden Berichterstattung ausgehen dürfen, so dass die Abwägung nicht allein der redaktionellen Verantwortung des Antragstellers überlassen habe werden dürfen.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde vom 13. Mai 2026, mit der im Kern sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt, mit dem folgenden Antrag:
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 13. Mai 2026, Az. , wird abgeändert.
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft darüber zu erteilen, welche konkrete Staatsangehörigkeit der im Ermittlungsverfahren F. geführte Beschuldigte besitzt, nachdem die Antragsgegnerin bereits mitgeteilt hatte, es handele sich um einen EU-Bürger ohne deutsche Staatsangehörigkeit.
Hilfsweise wird die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller mitzuteilen, welchem Mitgliedstaat der Europäischen Union die Staatsangehörigkeit des Beschuldigten nach Kenntnis der Antragsgegnerin zuzuordnen ist.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 13. Mai 2026 hat Erfolg.
Sein Rechtsmittel ist zulässig und begründet. Aus den vom Antragsteller binnen der Beschwerdefrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der Senat sich gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht unzutreffend einen Anordnungsanspruch verneint hat. Da der Antragsteller vielmehr sowohl einen Anordnungsgrund (dazu 1.) als auch einen Anordnungsanspruch (dazu 2.) glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 1 und 2, § 294 ZPO), war die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur Mitteilung der vom Antragsteller begehrten Information zu verpflichten.
Einstweilige Anordnungen sind gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds muss eine besondere Eilbedürftigkeit der Sache deutlich gemacht werden, die ein Zuwarten bis zu der Entscheidung im Hauptsacheverfahren unzumutbar macht (BVerwG, Beschluss vom 13.2.2025 - 10 VR 2.25 -, juris Rn. 8).
Der von dem Antragsteller geltend gemachte Auskunftsanspruch von Veranstaltern von Telemediendiensten mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, insbesondere der "elektronischen Presse", nach § 18 Abs. 4 und 2 Satz 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 Medienstaatsvertrag (MStV) ist angelehnt an die über die Landespressegesetze gewährten Informationsansprüche, so dass bei der Auslegung des medienrechtlichen Auskunftsanspruchs des § 5 Abs. 1 MStV grundsätzlich die im Presserecht entwickelten Grundsätze herangezogen werden können (Senatsbeschluss vom 23.1.2026 - 10 ME 196/25 -, juris Rn. 42; Schleyer, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, Stand: 1.11.2025, MStV § 5 Rn. 2, 8.2; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26.4.2021 - 10 C 1.20 -, juris Rn. 17, 24, 27, 33; zur presserechtlichen Anspruchsgrundlage vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27.7.2015 - 1 BvR 1452/13 -, juris Rn. 12).
Wie in presserechtlichen Auskunftsverfahren würde bei einer Erteilung der gewünschten Auskünfte aufgrund einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die in einem künftigen Hauptsacheverfahren zu erstrebende Entscheidung bereits vorweggenommen (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschlüsse vom 13.2.2025 - 10 VR 2.25 -, juris Rn. 8, und vom 26.11.2013 - 6 VR 3.13 -, juris Rn. 5). Da das Gesetz nur eine vorläufige Regelung durch das Gericht vorsieht, sind Regelungen, die die Hauptsache vorwegnehmen und nicht umkehrbar sind, ausgeschlossen, wenn diese nicht etwa zur Wahrung der Grundrechte des Rechtsschutzsuchenden erforderlich erscheinen (BVerwG, Beschlüsse vom 13.2.2025 - 10 VR 2.25 -, juris Rn. 8, und vom 12.9.2024 - 10 VR 1.24 -, juris Rn. 15; vgl. auch BVerfG, Stattgebende Kammerbeschlüsse vom 8.11.2017 - 2 BvR 809/17 -, juris Rn. 13, und vom 3.5.2012 - 2 BvR 2355/10 -, juris Rn. 13; BVerwG, Beschluss vom 8.9.2017 - 1 WDS-VR 4.17 -, juris Rn. 15; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.7.2022 - 13 ME 141/22 -, juris Rn. 20, 22; Kuhla, in: BeckOK VwGO, Stand: 1.7.2025, § 123 Rn. 156a, 157). Dementsprechend ist auch die Bedeutung der Auskunftsansprüche für eine effektive Presseberichterstattung zu beachten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8.9.2014 - 1 BvR 23/14 -, juris Rn. 26). Geschützt ist insoweit auch das Interesse an einer hinsichtlich des Zeitpunkts möglichst selbstbestimmten Publikation von bestimmten Inhalten (BVerfG, Beschluss vom 8.9.2014 - 1 BvR 23/14 -, juris Rn. 27, 29; BVerwG, Beschluss vom 13.2.2025 - 10 VR 2.25 -, juris Rn. 8; Senatsbeschluss vom 20.10.2017 - 10 ME 204/17 -, juris Rn. 18). Allerdings ist es ausreichend, wenn Eilrechtsschutz nur gewährt wird, wo ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung vorliegen (BVerfG, Beschluss vom 8.9.2014 - 1 BvR 23/14 -, juris Rn. 30; BVerwG, Beschlüsse vom 13.2.2025 - 10 VR 2.25 -, juris Rn. 8, und vom 23.3.2021 - 6 VR 1.21 -, juris Rn. 12; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 18.6.2025 - 10 A 1.25 -, juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1.4.2026 - OVG 6 S 4/26 -, juris Rn. 25); VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.11.2024 - 1 S 1193/24 -, juris Rn. 43; Senatsbeschluss vom 20.10.2017 - 10 ME 204/17 -, juris Rn. 17; Schleyer, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, Stand: 1.11.2025, MStV § 5 Rn. 23). Der Verweis auf das Hauptsacheverfahren darf nicht dazu führen, dass eine begehrte Auskunft mit starkem Aktualitätsbezug ihren Nachrichtenwert verliert und allenfalls noch von historischem Interesse ist (BVerwG, Beschlüsse vom 14.04.2025 - 10 VR 3.25 -, juris Rn. 11, vom 13.2.2025 - 10 VR 2.25 -, juris Rn. 8, und vom 23.3.2021 - 6 VR 1.21 -, juris Rn. 12; vgl. dazu auch: Kuhla, in: BeckOK VwGO, Stand: 1.7.2025, § 123 Rn. 100s).
Dabei ist es Sache der Presse, zu beurteilen, welche Informationen benötigt werden, um ein bestimmtes Thema zum Zweck einer möglichen Berichterstattung im Recherchewege aufzubereiten, zumal die Bedeutung einer Information vielfach vor ihrer Erhebung und zuweilen auch im unmittelbaren Anschluss hieran noch nicht abschließend bewertet werden kann (BVerwG, Beschluss vom 23.3.2021 - 6 VR 1.21 -, juris Rn. 13; vgl. auch Senatsbeschluss vom 7.10.2016 - 10 ME 56/16 -, juris Rn. 19). Der Komplexität und möglichen Zweckfülle von Rechercheprozessen würde es nicht gerecht, wenn das Gewicht eines geltend gemachten Auskunftsinteresses von einer journalistischen Relevanzprüfung abhängig gemacht würde (BVerwG, Beschluss vom 23.3.2021 - 6 VR 1.21 -, juris Rn. 13). Beziehen sich die begehrten Auskünfte auf zurückliegende Vorgänge, ist näher dazu vorzutragen, warum für die jetzige Berichterstattungsabsicht sogleich die angefragten Informationen benötigt werden und warum diese Berichterstattung ohne diese Informationen in nicht hinzunehmender Weise erschwert wird (BVerfG, Beschluss vom 8.9.2014 - 1 BvR 23.14 -, juris Rn. 31; Senatsbeschluss vom 20.10.2017 - 10 ME 204/17 -, juris Rn. 19).
Nach Maßgabe dessen hat der Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die begehrte Auskunft bezieht sich auf eine Berichterstattung bezüglich derer ein gesteigertes öffentliches Interesse sowie ein starker Gegenwartsbezug besteht. Die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat, auf die sich die Anfrage des Antragstellers richtet, wurde nach der von ihm vorgelegten Pressemitteilung der Polizeidirektion D-Stadt vom 4. Mai 2026 am ... begangen und liegt damit wenige Wochen zurück, so dass ein ausreichend starker aktueller Bezug zu dem Geschehen noch besteht, zumal das Ermittlungsverfahren noch nicht abgeschlossen erscheint. Aufgrund der Gesamtumstände der Tat, wie sie in der Pressemitteilung geschildert werden (versuchte Wegnahme eines dreijährigen Kindes von einem Spielplatz, Eingreifen der Großmutter und daraus resultierende Verletzungen mit einer Schere), ist auch ein gesteigertes öffentliches Interesse an dem Thema der Berichterstattung (vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 12.9.2024 - 10 VR 1.24 -, juris Rn. 15, vom 23.3.2021 - 6 VR 1.21 -, juris Rn. 14, und vom 22.9.2015 - 6 VR 2.15 -, juris Rn. 23) anzunehmen, zumal, nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts eine Berichterstattung durch verschiedene Medien stattgefunden hat. Von diesem gesteigerten Interesse an Informationen über die Tat und den Täter sowie das Ermittlungsverfahren umfasst ist auch die vom Antragsteller angefragte Staatsangehörigkeit des Beschuldigten, da sich die Information unmittelbar auf die Person bezieht, gegen die wegen des Tatgeschehens ermittelt wird. Dies gilt unabhängig davon, wie die Antragsgegnerin nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen die Relevanz der Staatsangehörigkeit des Beschuldigten in Hinblick auf die Tatbegehung und die Erforderlichkeit einer Berichterstattung hierüber einschätzt. Ob die Antragsgegnerin die Auskunft hierüber verweigern kann, ist vielmehr eine Frage des Anordnungsanspruchs, hier des Anspruchs auf Auskunft und des Vorliegens von Verweigerungsgründen. Maßgeblich für die Beurteilung der Glaubhaftmachung des Anordnungsgrunds bleibt vorliegend der Zusammenhang zwischen der Tatsache, deren Mitteilung begehrt wird, hier der Staatsangehörigkeit des Beschuldigten, und dem Thema der Berichterstattung, hier dem Tatgeschehen und dem daran anknüpfenden Ermittlungsverfahren, bezüglich dessen ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug besteht.
Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Mitteilung der Staatsangehörigkeit des Beschuldigten durch die Antragsgegnerin gemäß § 18 Abs. 4 und 2 Satz 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 Medienstaatsvertrag (MStV). Danach haben Anbieter von Telemedien mit journalistische-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft (vgl. auch § 4 Abs. 1 Niedersächsisches Pressegesetz (NPresseG)). Auskünfte können aus den in § 18 Abs. 4 und 2 Satz 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 2 MStV genannten Gründen verweigert werden, so insbesondere, wenn durch die Auskunftserteilung die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte (Ziff. 1) oder ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde (Ziff. 3). Die Verweigerungsgründe entsprechen denen in § 4 Abs. 2 Ziff. 1 und 3 NPresseG.
Bei einer Eilentscheidung über einen presserechtlichen Auskunftsanspruch ist stets die grundrechtliche Dimension der Pressefreiheit zu beachten (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 14.9.2015 - 1 BvR 857/15 -, juris Rn. 16, 18). Erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zu Informationen versetzt die Presse in den Stand, die ihr in der freiheitlichen Demokratie zukommende Funktion wirksam wahrzunehmen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27.7.2015 - 1 BvR 1452/13 -, juris Rn. 14). Sinn und Zweck der daraus grundsätzlich folgenden Auskunftspflichten ist es, der Presse zu ermöglichen, umfassend und wahrheitsgetreu Informationen über Geschehnisse von öffentlichem Interesse im staatlichen Bereich zu erhalten, und dadurch in die Lage versetzt zu werden, die Öffentlichkeit entsprechend zu unterrichten (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27.7.2015 - 1 BvR 1452/13 -, juris Rn. 14). Auf diese Weise können die Bürgerinnen und Bürger zutreffende und umfassende Informationen über tatsächliche Vorgänge und Verhältnisse, Missstände, Meinungen und Gefahren erhalten, die ihnen sonst verborgen bleiben würden, aber Bedeutung für eine abgewogene Beurteilung der für die Meinungsbildung essenziellen Fragen haben könnten (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27.7.2015 - 1 BvR 1452/13 -, juris Rn. 14). Pressevertreter können daher in geeigneter Form behördliche Auskünfte verlangen, soweit berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit von Informationen nicht entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.3.2015 - 6 C 12.14 -, juris Rn. 24 zum verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch). Mit der hohen Bedeutung der Presse für die öffentliche Meinungsbildung in der Demokratie wäre es nicht vereinbar, eine restriktive Betrachtungsweise hinsichtlich der Angelegenheiten, die nach dem Dafürhalten der Pressevertreter von öffentlichem Interesse sind, an den Tag zu legen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.3.2015 - 6 C 12.14 -, juris Rn. 30). Die Presse entscheidet grundsätzlich in den Grenzen des Rechts selbst, ob und wie sie über ein bestimmtes Thema berichtet; das "Ob" und "Wie" der Berichterstattung ist Teil des Selbstbestimmungsrechts der Presse, das auch die Art und Weise ihrer hierauf gerichteten Informationsbeschaffungen grundrechtlich schützt (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 14.9.2015 - 1 BvR 857/15 -, juris Rn. 16; Bayerischer VGH, Beschluss vom 26.3.2026 - 7 CE 26.214 -, juris Rn. 34). Die Durchsetzung des Informationsinteresses der Presse hängt daher nicht von einer staatlichen Inhaltsbewertung des Informationsanliegens ab; die Presse muss nach publizistischen Kriterien selbst entscheiden dürfen, was sie des öffentlichen Interesses für Wert hält und was nicht (BVerwG, Urteil vom 16.3.2016 - 6 C 65.14 -, juris Rn. 19; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 7.4.2025 - 3 Bs 20/25 -, juris Rn. 32). Dieses Gebot staatlicher Inhaltsneutralität gilt nicht nur für das Stadium der Publikation, sondern auch für die vorgelagerte Recherche (BVerwG, Urteil vom 16.3.2016 - 6 C 65.14 -, juris Rn. 19). Die Bedeutung einer Information kann vielfach vor ihrer Erhebung und zuweilen selbst im unmittelbaren Anschluss hieran noch nicht abschließend bewertet werden (BVerwG, Beschluss vom 23.3.2021 - 6 VR 1.21 -, juris Rn. 13). Staatlichen Stellen dürfen sich keine Möglichkeiten bieten, über den Informationswert bestimmter Gegebenheiten mitzuentscheiden und auf diese Weise mittelbar auf den Publikationsinhalt Einfluss zu nehmen (BVerwG, Urteil vom 16.3.2016 - 6 C 65.14 -, juris Rn. 19). Damit ist grundsätzlich auch eine journalistische Relevanzprüfung mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der Presse nicht vereinbar (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4.2.2021 - 4 B 1380/20 -, juris Rn. 36; vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.9.2015 - 6 VR 2.15 -, juris Rn. 23). Ebenfalls ist eine Selektion der Medien durch die auskunftspflichtigen staatlichen Stellen nach Seriosität und Zuverlässigkeit unzulässig (Hamburgisches OVG, Beschluss vom 7.4.2025 - 3 Bs 20/25 -, juris Rn. 33; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4.2.2021 - 4 B 1380/20 -, juris Rn. 38).
Bei einer Berichterstattung über gerichtliche Strafverfahren reicht der Schutz der Pressefreiheit weiter als in Fällen, in denen die Presse eine Berichterstattung über private Umstände zu Unterhaltungszwecken anstrebt (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 14.9.2015 - 1 BvR 857/15 -, juris Rn. 16). Aber auch bei staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren geht es um eine besonders einschneidende Ausübung staatlicher Gewalt (so auch Hamburgisches OVG, Beschluss vom 7.4.2025 - 3 Bs 20/25 -, juris Rn. 19; vgl. dazu BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 14.9.2015 - 1 BvR 857/15 -, juris Rn. 16), wenngleich hier gegenüber öffentlichen Gerichtsverhandlungen weiterreichende Auskunftsverweigerungsrechte greifen müssen (vgl. auch § 4 Abs. 2 NPresseG; Bayerischer VGH, Beschluss vom 20.8.2025 - 7 CE 25.1263 -, juris Rn. 25 - 29; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4.2.2021 - 4 B 1380/20 -, juris Rn. 46). Auch ist das Gebot einer rechtsstaatlichen, insbesondere fairen Verfahrensgestaltung zu beachten (vgl. dazu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 15.1.2026 - 7 CE 25.2042 -, juris Rn. 14). Das grundsätzlich anzuerkennende Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über eine Straftat und den oder die Täter wird umso schwerer wiegen, je mehr sich die Tat in Begehungsweise und Schwere von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt, so dass bei schweren Gewaltverbrechen in der Regel ein über bloße Neugier und Sensationslust hinausgehendes Interesse an näherer Information über die Tat und ihren Hergang, über die Person des Täters und seine Motive sowie über die Strafverfolgung anzuerkennen ist (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10.6.2009 - 1 BvR 1107/09 -, juris Rn. 18, und Urteil vom 5.6.1973 - 1 BvR 536/72 -, juris Rn. 63; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 7.4.2025 - 3 Bs 20/25 -, juris Rn. 40). Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass derjenige, der durch Straftaten den Rechtsfrieden bricht, nicht nur den hierfür verhängten strafrechtlichen Sanktionen unterlegen ist, sondern auch dulden muss, dass das von ihm selbst erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10.6.2009 - 1 BvR 1107/09 -, juris Rn. 19).
Soweit von den Medien hinsichtlich des Umgangs mit Informationen gesteigerte Sorgfaltspflichten zu beachten sind, liegt die Verantwortung hierfür grundsätzlich bei den Medien selbst (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 14.9.2015 - 1 BvR 857/15 -, juris Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 26.4.2021 - 10 C 1.20 -, juris Rn. 33; zur Wahrheitspflicht vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25.6.2009 - 1 BvR 134/03 -, juris Rn. 62, und Beschluss vom 25.1.1961 - 1 BvR 9/57 -, juris Rn. 62, 64 f., 73). Auch folgt aus der Weitergabe einer Information an die Presse nicht zugleich auch ihre spätere Veröffentlichung (BVerwG, Urteil vom 26.4.2021 - 10 C 1.20 -, juris Rn. 33; vgl. auch Hamburgisches OVG, Beschluss vom 7.4.2025 - 3 Bs 20/25 -, juris Rn. 28). Der Grundsatz der Selbstverantwortung stößt allerdings insoweit an eine Grenze, als die Ermöglichung oder Unterstützung einer voraussichtlich rechtswidrigen Berichterstattung kein legitimes Ziel staatlichen Handelns sein kann; daher entfällt der Auskunftsanspruch bei der hohen Wahrscheinlichkeit einer Persönlichkeitsrechte verletzenden Berichterstattung (BVerwG, Urteil vom 26.4.2021 - 10 C 1.20 -, juris Rn. 33).
Der begehrten Auskunftserteilung können berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit von Informationen entgegenstehen. Für die Beurteilung bedarf es regelmäßig einer Abwägung des Informationsinteresses der Presse mit den gegenläufigen schutzwürdigen Interessen im Einzelfall (BVerwG, Beschluss vom 17.11.2016 - 6 A 3.15 -, juris Rn. 17; zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht vgl. BVerwG, Urteil vom 26.4.2021 - 10 C 1.20 -, juris Rn. 30 f.; zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung vgl. BVerwG, Urteil vom 13.10.2020 - 2 C 41.18 -, juris Rn. 14 f.). Im Rahmen dieser Abwägung kommt eine Bewertung des Informationsinteresses der Presse grundsätzlich nicht in Betracht; entscheidend ist vielmehr, ob dem Informationsinteresse der Presse schutzwürdige Interessen von solchem Gewicht entgegenstehen, die den presserechtlichen Auskunftsanspruch ausschließen (BVerwG, Beschluss vom 17.11.2016 - 6 A 3.15 -, juris Rn. 17; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 7.4.2025 - 3 Bs 20/25 -, juris Rn. 27). Der Auskunftserteilung entgegenstehende oder sie einschränkende überwiegende öffentliche Interessen können bezogen auf amtliche Informationen aus Strafverfahren vor allem darin liegen, dass durch sie eine vorweggenommene öffentliche Diskussion amtlichen Prozessmaterials - oft verbunden mit einseitigen Stellungnahmen oder gar unmittelbar auf Einflussnahme angelegten Wertungen - und eine Voreingenommenheit drohen, worin Gefahren für die Wahrheitsfindung und für ein gerechtes Urteil liegen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4.2.2021 - 4 B 1380/20 -, juris Rn. 44).
Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben hat die Antragsgegnerin nicht dargetan, dass sie berechtigt wäre, die Mitteilung der Staatsangehörigkeit des Beschuldigten, auf die der Antragsteller grundsätzlich einen Anspruch nach § 18 Abs. 4 und 2 Satz 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 MStV bzw. nach § 4 Abs. 1 NPresseG hat, aus einem der gesetzlich vorgesehenen (vgl. auch Art. 5 Abs. 2 GG) Gründe zu verweigern.
Die Antragsgegnerin hat die Ablehnung der Auskunftserteilung gegenüber dem Antragsteller von vornherein nicht auf einen in § 5 Abs. 1 Satz 1 MStV oder § 4 Abs. 2 NPresseG aufgeführten Verweigerungsgrund gestützt.
Vielmehr hat sie zunächst ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenlegung dieser Information gegenüber den Persönlichkeitsrechten des Beschuldigten verneint, weil ein Zusammenhang zwischen seiner Nationalität und der ihm zur Last gelegten Tat nicht erkennbar sei.
Nach den obigen Ausführungen ist es aber, worauf der Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung hinweist, nicht Sache der auskunftspflichtigen staatlichen Stelle, zu beurteilen, ob die angefragte Tatsache für die mediale Berichterstattung von Relevanz sein könnte. Diese Bewertung obliegt vielmehr der Presse bzw. den Medien im Rahmen ihres Selbstbestimmungsrechts, insbesondere im Hinblick auf ihre für die freiheitliche Demokratie zukommenden Funktion. Dementsprechend konnte auch das Verwaltungsgericht den Auskunftsanspruch nicht davon abhängig machen, dass der Antragsteller glaubhaft macht, dass der "soziokulturelle Hintergrund" des Beschuldigten für seine Berichterstattung von Relevanz sein kann.
Den Ausführungen der Antragsgegnerin lässt sich auch nicht entnehmen, weshalb durch die Mitteilung der Staatsangehörigkeit eines Beschuldigten, wie es § 5 Abs. 1 Satz 2 MStV voraussetzt, ein schutzwürdiges privates Interesse (oder überwiegendes öffentliches Interesse) verletzt würde. Die Mitteilung einer solchen Information auf ein entsprechendes Auskunftsersuchen verletzt für sich genommen nicht ein schutzwürdiges privates Interesse (oder ein überwiegendes öffentliches Interesse). Auch die von der Antragsgegnerin angeführte AV des Niedersächsischen Justizministeriums "Medien und Öffentlichkeitsarbeit der Justiz" vom 2. November 2022, die als Verwaltungsvorschrift ohnehin nicht das von der Pressefreiheit umfasste Auskunftsrecht einzuschränken vermag und hinsichtlich der Angaben zur Staatsangehörigkeit lediglich Vorgaben zur aktiven Pressearbeit der Justizbehörden macht, schließt eine Nennung der Herkunft von Beteiligten nicht per se aus (vgl. Nr. 6.5). Dies gilt gleichsam für den Pressekodex des Deutschen Presserats (Ziff. 12.1).
a) Zwar mag durch die Mitteilung der Staatsangehörigkeit das informationelle Selbstbestimmungsrecht als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (BVerwG, Urteil vom 13.10.2020 - 2 C 41.18 -, juris Rn. 14) betroffen sein. Hier ist aber nichts dafür ersichtlich, dass das Recht des Beschuldigten, selbst über die Preisgabe seiner Staatsangehörigkeit zu entscheiden, das öffentliche Interesse an der Person des Beschuldigten des hier gegebenen schweren Tatvorwurfs und seiner Staatsangehörigkeit überwiegen würde, zumal seine Identität gerade nicht bekannt ist und er durch die Mitteilung seiner Staatsangehörigkeit auch nicht identifizierbar wird. Demgegenüber ist angesichts der Umstände der Tat, der der Beschuldigte dringend verdächtig ist (vgl. § 127 Abs. 1 Satz 1 StPO), von einem gesteigerten Informationsinteresse der Öffentlichkeit, auch hinsichtlich der Person des vermeintlichen Täters, seiner Motive und der weiteren Strafverfolgung auszugehen.
b) Die Antragsgegnerin hat auch nichts dafür vorgebracht, dass mit der Mitteilung der Staatsangehörigkeit des Beschuldigten an den Antragsteller ein überwiegendes öffentliches Interesse verletzt würde. Soweit sie die Verweigerung der Auskunftserteilung darüber hinaus mit ihrer Annahme begründet, der Antragsteller wolle mit der angefragten Information Stimmung gegen Ausländer machen, folgt hieraus nicht, dass bereits die Auskunftserteilung ein überwiegendes öffentliches Interesse verletzen würde. Sie hat auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür benannt, weshalb mit der Nennung der konkreten EU-Staatsangehörigkeit, sofern sie in einer künftigen Berichterstattung überhaupt erfolgt, Stimmung gegen Ausländer gemacht werden können sollte. Zwar mag aus der Wortwahl des Antragstellers "Zigeuner aus Rumänien" auf eine gewisse innere Einstellung des Antragstellers geschlossen werden können, nicht jedoch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf die von der Antragsgegnerin erwartete spätere "ausländerfeindliche Berichterstattung".
Im Übrigen liegt die Verantwortung für den Umgang mit den aufgrund einer Auskunftsanfrage von staatlichen Stellen erhaltenen Informationen, wie oben bereits dargestellt, bei den Medien selbst. Eine Kontrolle der Berichterstattung auf Einhaltung der anerkannten journalistischen Grundsätze erfolgt, wie auch der vom Antragsteller eingereichte Bescheid vom 21. Oktober 2025 zeigt, unter anderem durch die Niedersächsische Landesmedienanstalt, die auch gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen anordnet.
c) Aus den Angaben der Antragsgegnerin folgt auch nicht, dass der Auskunftsanspruch - unabhängig von ihr zustehenden Verweigerungsrechten - bereits deshalb entfallen würde, weil durch die Auskunft eine voraussichtlich rechtswidrige Berichterstattung, etwa aufgrund einer diskriminierenden Verallgemeinerung (vgl. Art. 3 Abs. 1 GG) ermöglicht oder unterstützt werden würde. Dies setzt die hohe Wahrscheinlichkeit einer Persönlichkeitsrechte verletzenden Berichterstattung voraus (BVerwG, Urteil vom 26.4.2021 - 10 C 1.20 -, juris Rn. 33), für die hier - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und entsprechend der Beschwerdebegründung des Antragstellers - nicht genügend konkrete Anhaltspunkte vorliegen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Bescheids der Niedersächsischen Landesmedienanstalt vom 21. Oktober 2025, mit dem insbesondere Verstöße gegen die Pflicht zur sorgfältigen Recherche und zur wahrheitsgetreuen sowie unverzerrten Darstellung, aber auch Diskriminierungen von muslimischen Zuwanderern innerhalb journalistischer Berichterstattung (Bl. 47 d. A. VG) beanstandet werden. Hieraus kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit etwa auf eine Angehörige eines bestimmen EU-Landes diskriminierende Berichterstattung im Zusammenhang mit dem Tatgeschehen am ... geschlossen werden. So unterscheiden sich bereits die betroffenen Personengruppen. Zudem handelt es sich bei der versuchten Wegnahme des Kindes von dem Spielplatz unter Gewaltanwendung gegenüber der Großmutter - wie auch die Antragsgegnerin vorbringt - um einen Einzelfall, dessen Verallgemeinerungsfähigkeit sich nicht auf den ersten Blick erschließt, wenngleich auch nicht ausgeschlossen ist, dass der Antragsteller in seiner Berichterstattung einen solchen Zusammenhang herstellen wird. Auch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich bei dem Beschuldigten um einen rumänischen Staatsangehörigen handelt, hinsichtlich derer sich der Antragsteller gegenüber der Pressesprecherin der Antragsgegnerin abwertend geäußert hatte. Allein die Möglichkeit einer Persönlichkeitsrechte verletzenden Berichterstattung reicht nicht aus, um den presse- bzw. medienrechtlichen Auskunftsanspruch zu verneinen (BVerwG, Urteil vom 26.4.2021 - 10 C 1.20 -, juris Rn. 33).
Der Antragsteller wird auf der Grundlage der seitens der Antragsgegnerin zu erstattenden Auskunft eigenverantwortlich zu prüfen haben, ob und gegebenenfalls in welcher Art und Weise eine Veröffentlichung der erlangten Informationen unter Berücksichtigung seiner journalistischen Sorgfaltspflichten mit der Wahrung der Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten und der Vermeidung von Diskriminierungen in Einklang steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.4.2021 - 10 C 1.20 -, juris Rn. 40).
Unter Berücksichtigung von 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 938 Abs. 1 ZPO und § 122 Abs. 1 i. V. m. § 88 VwGO (vgl. hierzu Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2025, § 123 Rn. 133 f.) wird die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung entsprechend dem Tenor und abweichend von dem zuletzt formulierten Antrag des Antragstellers zur Mitteilung der Staatsangehörigkeit des Beschuldigten verpflichtet. Insbesondere hat der Senat keine Kenntnis darüber, ob das vom Antragsteller in seinem Antrag genannte Aktenzeichen dem Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Tat vom ... zuzuordnen ist. Dabei geht der Senat davon aus, dass die Antragsgegnerin als staatliche Stelle und ihrer damit verbundenen Bindung an Recht und Gesetz der gerichtlich ausgesprochenen Verpflichtung unverzüglich nachkommen wird (vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 15.1.2026 - 7 CE 25.2042 -, juris Rn. 31).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Von der Halbierung des Auffangwerts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wurde abgesehen, weil der Antragsteller mit der von ihm beantragten einstweiligen Anordnung eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrte (vgl. auch Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 21.2.2025, NordÖR 2025, 471).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Hinweis:Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.