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8 ME 42/26•OVG Niedersachsen, 2026-05-18, 8 ME 42/26
Entscheidungsdatum: 2026-05-18
Aktenzeichen: 8 ME 42/26
ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2026:0518.8ME42.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2026, 14623
Tenor: Auf die Beschwerde des Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 7. Kammer (Einzelrichterin) - vom 14. April 2026 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im ersten Rechtszug sind nicht erstattungsfähig. Im zweiten Rechtszug sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für den zweiten Rechtszug auf 76,53 EUR festgesetzt.
GründeI.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer gegen den Antragsteller eingeleiteten Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkbeiträge aus vier Festsetzungsbescheiden.
Die beigeladene Landesrundfunkanstalt führt den Antragsteller jedenfalls seit Frühjahr des Jahres 2017 unter der Beitragsnummer ... als Rundfunkbeitragsschuldner für die Wohnung mit der Anschrift A-Straße in A-Stadt. Dem war vorausgegangen, dass Post des Beigeladenen an die vorherige Anschrift des Antragstellers "E. -Straße, B-Stadt" durch die F. mit dem Verweis "Empfänger verzogen nach A-Sraße, A-Stadt" an den Beigeladenen zurückgesandt worden war (Bl. 94/eBeiakte 002).
Für den Zeitraum ab Mai 2017 bis August 2021 zahlte der Antragsteller als Rundfunkbeitragsschuldner für die Wohnung "A-Straße, A-Stadt" den Rundfunkbeitrag nicht kontinuierlich, sondern erst nach entsprechenden Zahlungsaufforderungen und zudem nicht vollständig, so dass fortlaufend Rückstände zu verzeichnen waren (vgl. Bl. 93, 92, 91, 90, 89, 88, 87, 86, 85, 84, 83, 82, 81, 80, 79, 78, 77, 76, 75).
Anfang Dezember 2021 erhielt der Beigeladene eine Mitteilung der Stadt G. -Stadt, dass der Antragsteller am 29. November 2021 aus der Wohnung "A-Straße, A-Stadt" aus- und in die Wohnung "H. -Straße, G. -Stadt-Stadt" eingezogen sei (Bl. 73/eBeiakte 002). Für den Zeitraum von Januar bis März 2022 zahlte der Antragsteller als Rundfunkbeitragsschuldner für die Wohnung "H. -Straße, G. -Stadt-Stadt" zunächst nicht, so dass unter dem 3. Februar 2022 eine entsprechende Zahlungsaufforderung erging (Bl. 69/eBeiakte 002).
Am 16. Februar 2022 erhielt der Beigeladene eine Mitteilung der Stadt A-Stadt, dass der Antragsteller am 15. Februar 2022 aus der Wohnung "H. -Straße, G. -Stadt" aus- und in die Wohnung "A-Straße, A-Stadt" eingezogen sei (Bl. 68/eBeiakte 001). Für den Zeitraum ab April 2022 bis Ende des Jahres 2022 zahlte der Antragsteller als Rundfunkbeitragsschuldner für die Wohnung "A-Straße, A-Stadt" den Rundfunkbeitrag weiterhin nicht kontinuierlich, sondern erst nach entsprechender Zahlungsaufforderung und zudem nicht vollständig, so dass Rückstände aufliefen (vgl. Bl. 67, 66, 65, 64/eBeiakte 002).
In Bezug auf rückständige Rundfunkbeiträge für den Gesamtzeitraum vom 1. Januar 2023 bis einschließlich 30. September 2023 ergingen drei Festsetzungsbescheide des Beigeladenen (Bl. 62, 61 und 58/eGA). Nachdem der Antragsteller auf das diesbezügliche Mahnschreiben vom 16. November 2023 (Bl. 55/eBeiakte 002) nicht gezahlt hatte, veranlasste der Beigeladene bei dem Antragsgegner insoweit die Zwangsvollstreckung (Bl. 50 f./eBeiakte 002).
Für den Gesamtzeitraum vom 1. Oktober 2023 bis einschließlich 30. Juni 2024 erließ der Beigeladene drei weitere Festsetzungsbescheide (Bl. 54, 49, 46/eBeiakte 002). Da der Antragsteller Zahlungen nicht leistete und auch auf die Mahnung vom 19. August 2024 (Bl. 43/eBeiakte 002) Zahlungen nicht vornahm, veranlasste der Beigeladene beim Antragsgegner insoweit ebenfalls die Zwangsvollstreckung (Bl. 38, 39/eBeiakte 002).
Mit vier weiteren - den im vorliegenden Eilverfahren streitgegenständlichen - Festsetzungsbescheiden
setzte der Beigeladene für den Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2025 rückständige Rundfunkbeiträge sowie Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 252,32 EUR fest und forderte den Antragsteller insoweit zur Zahlung auf. Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom 1. Oktober 2024 erhob der Antragsteller nicht. Gegen den Festsetzungsbescheid vom 2. Januar 2025 erhob er unter dem 18. Januar 2025 Widerspruch und führte zu dessen Begründung aus, die angemahnten Beiträge seien nicht nachvollziehbar; er weise die Säumnis von Beiträgen zurück; "vorangegangene Festsetzungsbescheide habe [er] nie erhalten" (Bl. 35/eBeiakte 002). Gegen den Festsetzungsbescheid vom 2. Mai 2025 erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 12. Mai 2025 Widerspruch und berief sich zur Begründung erneut darauf, die angemahnten Beiträge seien für ihn nicht nachvollziehbar und er weise die Säumnis von Beiträgen zurück; "vorangegangene Festsetzungsbescheide habe [er] nie erhalten, da [er] in Kolumbien lebe" (Bl. 27/eBeiakte 002). In seinem vom 12. September 2025 datierenden Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom 1. September 2025 machte der Antragsteller erneut geltend, die angemahnten Beiträge seien für ihn nicht nachvollziehbar und er habe "vorangegangene Festsetzungsbescheide" nicht erhalten, weil er in Kolumbien lebe; außerdem monierte er, dass es der Berichterstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an Objektivität und Unparteilichkeit fehle, wie "beispielhaft jüngst die Berichterstattung über das Attentat auf Charles Kyrk" zeige (Bl. 18/eBeiakte 001).
Unter dem 18. September 2025 mahnte der Beigeladene die Zahlung der rückständigen Beiträge nebst Säumniszuschlag aus den Festsetzungsbescheiden vom 1. Oktober 2024, vom 2. Januar 2025 und vom 2. Mai 2025 in Höhe von insgesamt 189,24 EUR an, machte zudem eine Mahngebühr in Höhe von 9,00 EUR geltend und forderte den Antragsteller auf, den Mahnbetrag in Höhe von insgesamt 198,24 EUR bis zum 9. Oktober 2025 zu zahlen; anderenfalls werde die Zwangsvollstreckung veranlasst (Bl. 20/eBeiakte 002). Mit weiterem Schreiben vom 16. Oktober 2025 mahnte der Beigeladene die Zahlung der rückständigen Beiträge nebst Säumniszuschlag aus dem Festsetzungsbescheid vom 1. September 2025 in Höhe von insgesamt 63,08 EUR an, machte zudem eine Mahngebühr in Höhe von 6,00 EUR geltend und forderte den Antragsteller auf, den Mahnbetrag in Höhe von insgesamt 69,08 EUR bis zum 6. November 2025 zu zahlen; anderenfalls werde die Zwangsvollstreckung veranlasst (Bl. 12/eBeiakte 002). Zahlungen des Antragstellers erfolgten nicht.
Mit Schreiben vom 1. Dezember 2025 (Bl. 5 bis 7/eBeiakte 002) ersuchte der Beigeladene den Antragsgegner darum, gegen den Antragsteller die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkbeiträge für den Gesamtzeitraum vom 1. Juli 2024 bis einschließlich 30. Juni 2025, Säumniszuschlägen und Nebenforderungen in Höhe von insgesamt 267,32 EUR durchzuführen. Dem Vollstreckungsersuchen war eine tabellarische "Aufstellung der rückständigen Forderungen" beigefügt, aus der sich entnehmen lässt, dass
Mit Schreiben vom 21. Januar 2026 (Bl. 28/eBeiakte 001) kündigte der Antragsgegner dem Antragsteller die Durchführung der Verwaltungsvollstreckung für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung eines Betrags in Höhe von insgesamt 306,12 EUR (267,32 EUR + Vollstreckungsgebühren in Höhe von 38,00 EUR + Porto in Höhe von 0,80 EUR) an.
Nach Übermittlung einer E-Mail des Antragstellers vom 25. Januar 2026 (Bl. 21 bis 27/eBeiakte 001) gegen die beabsichtigte Zwangsvollstreckung mit dem Antrag, diese unverzüglich auszusetzen - zur Begründung führte der Antragsteller aus, er "bestreite ausdrücklich den Zugang einer Mahnung (Zahlungsaufforderung mit Säumniszuschlag) zu der streitgegenständlichen Rundfunkbeitragsforderung"; der Antragsgegner trage die volle Beweislast für den Zugang der Mahnung als zwingende Voraussetzung der Vollstreckung -, antwortete der Antragsgegner mit E-Mail vom 26. Januar 2026 (Bl. 12/eBeiakte 001), an der beabsichtigten Zwangsvollstreckung werde festgehalten. Auch die weiteren E-Mails des Antragstellers vom 26. Januar 2026 (Bl. 8 bis 10 /eBeiakte 001) sowie vom 10. Februar 2026 (Bl. 3 bis 7/eBeiakte 001) veranlassten den Antragsgegner nicht zur begehrten Aussetzung der Zwangsvollstreckung (vgl. Bl. 1/eBeiakte 001).
Der Antragsteller hat am 23. Februar 2026 bei dem Verwaltungsgericht Hannover um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Ziel nachgesucht, die Vollstreckung (einstweilen) auszusetzen. Zur Begründung hat er vorgetragen, ihm lägen "keine Unterlagen über die genauen Forderungen" vor. Insbesondere seien ihm keine Mahnungen zugegangen; er bestreite den Zugang "jeglicher Mahnung(en)" "ausdrücklich und nachhaltig". Sein "einfaches" Bestreiten führe dazu, dass die Beweislast für deren Zugang nunmehr bei dem Antragsgegner liege. Ohne positiven Nachweis - z. B. mittels Einschreiben mit Rückschein - könne dieser den Beweis nicht führen, so dass die Vollstreckung unzulässig sei. Bloße Versandvermerke oder die Behauptung früherer problemloser Zustellungen genügten für einen entsprechenden Nachweis nicht.
Im Hinblick auf seine persönliche Situation sei vorzutragen, dass er in der Zeit zwischen dem 31. Dezember 2003 bis zum 29. August 2022 kein eigenes Einkommen gehabt habe; er habe mit einem Mitbewohner in der Wohnung gelebt, der den Rundfunkbeitrag bis zu dessen Auszug im Jahr 2021 "stets vollständig bezahlt" habe. Er habe mehrfach erfolglos versucht, den Beitragsservice auf diese Umstände hinzuweisen. Seit dem Jahr 2021 sei er wegen längerer Auslandsaufenthalte sowie des Aufenthaltes bei seinem Ehepartner in I. -Stadt, der dort in einer Wohngemeinschaft lebe und anteilig Rundfunkbeitrag zahle, häufig nicht an der betreffenden Adresse anzutreffen gewesen. Er sei mit einem kolumbianischen Staatsangehörigen verheiratet und reise viel, vor allem nach Kolumbien und Spanien. Zusätzlich wohne er regelmäßig bei seinem Ehepartner in I. -Stadt. Er sei Eigentümer eines Hauses, das er behalte, aber aufgrund der langen Abwesenheiten nur selten nutze. "In letzter Zeit" träten bei der Postzustellung an seine Adresse "deutliche Unregelmäßigkeiten" auf; auch Nachbarn hätten dies ihm gegenüber bestätigt. Auf frühere Pfändungsankündigungen des Antragsgegners (zweimal) habe er "trotz fehlender Forderungsinformationen" gezahlt; dieses Mal wehre er sich hingegen gegen die ungerechtfertigte Vollstreckung. Ohne die beantragte Aussetzung drohten ihm irreparable Nachteile (Pfändung, Eintrag Schufa etc.).
Der Antragsgegner und der Beigeladene sind dem Eilantrag entgegengetreten, der Beigeladene, ohne einen eigenen Antrag zu stellen. In der Sache hat der Beigeladene geltend gemacht, der Vortrag des Antragstellers zum vorgeblichen Nicht-Erhalt der Mahnungen sei als Schutzbehauptung zu werten. Der Beigeladene führe den Antragsteller unter der betreffenden Anschrift seit Januar 2013 als Beitragsschuldner. Bei keinem der seither übersandten zahlreichen Schreiben sei es ausweislich des Verwaltungsvorgangs zu irgendwelchen Zustellproblemen gekommen; keines der Schreiben sei als "unzustellbar" oder "unbekannt verzogen" zurückgekommen. Der Vortrag, in der Vergangenheit habe ein Mitbewohner den Rundfunkbeitrag entrichtet, sei im Hinblick auf den hier streitgegenständlichen Zeitraum unbeachtlich, ebenso wie der Vortrag, "in letzter Zeit" habe es Unregelmäßigkeiten bei der Postzustellung gegeben.
Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 14. April 2026 stattgegeben und den Antragsgegner verpflichtet, die Zwangsvollstreckung aus dem Festsetzungsbescheiden des Beigeladenen vom 1. Oktober 2024, 2. Januar 2025, 2. Mai 2025 und 1. September 2025 vorläufig einzustellen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beigeladene mit seiner Beschwerde.
II.
Die Beschwerde des Beigeladenen hat Erfolg. Die von ihm in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), rechtfertigen die begehrte Änderung der angegriffenen Entscheidung. Die verwaltungsgerichtliche Feststellung, es liege ein Anordnungsanspruch vor (Beschlussabdruck - BA -, S. 7 f.), hält der beschwerdegerichtlichen Überprüfung nicht stand.
Die Annahme eines Anordnungsanspruchs setzt voraus, dass die von dem Antragsgegner angekündigte Vollstreckung nach der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage wegen Fehlens der gesetzlich normierten Voraussetzungen für die rechtmäßige Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen unzulässig wäre. Im Streitfall ist es indes nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller einen in einem Hauptsacheverfahren zu verfolgenden materiellen Anspruch darauf hat, von einer künftigen Zwangsvollstreckung wegen der geltend gemachten Forderungen verschont zu werden. Vielmehr ist die von dem Antragsgegner angekündigte Vollstreckung nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens offenkundig rechtmäßig.
Gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags vom 15./21. Dezember 2010 (RBStV) erfolgt die Vollstreckung von Festsetzungsbescheiden über rückständige Rundfunkbeiträge im Verwaltungsvollstreckungsverfahren. In Niedersachsen richtet sich die Verwaltungsvollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG). Vollstreckungsvoraussetzung ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 NVwVG ein wirksamer Leistungsbescheid, gegen den kein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung eingelegt werden kann. Bei Festsetzungsbescheiden nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag handelt es sich um "Leistungsbescheide" in diese Sinne (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 27.5.2025 - 8 ME 132/24 -, juris Rn. 53 bis 61). Des Weiteren muss die Geldforderung fällig sein (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 NVwVG), dem Vollstreckungsschuldner muss die Vollstreckung durch eine Mahnung angekündigt worden (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 NVwVG) und die in der Mahnung bestimmte Zahlungsfrist muss verstrichen sein (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 NVwVG).
Nach Maßgabe dessen begegnet die streitgegenständliche Zwangsvollstreckung aller Voraussicht nach keinen rechtlichen Bedenken.
a) Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass es im Streitfall an der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzung der Mahnung fehle (BA, S. 8). Zur Begründung hat es damit argumentiert, für den Zugang der Mahnung sei der Vollstreckungsgläubiger beweispflichtig, habe den ihm obliegenden Beweis nach derzeitigem Kenntnisstand aber nicht geführt. Denn der Antragsteller habe den Erhalt der Mahnungen vom 18. September 2025 und vom 16. Oktober 2025 bestritten und ein solches "einfaches" Bestreiten des Zugangs eines Schreibens, welches durch die Post per einfachem Brief übermittelt worden sei, genüge nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung regelmäßig, um Zweifel am Zugang zu begründen (BA, S. 8). Auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen könne derzeit auch nicht festgestellt werden, dass es sich bei dem Vortrag des Antragstellers, beide Mahnungen nicht erhalten zu haben, um eine Schutzbehauptung handle (BA, S. 9).
Mit seinem Beschwerdevorbringen hat der Beigeladene die vorinstanzliche Einschätzung, der Antragsgegner als der Vollstreckungsgläubiger könne derzeit den Beweis des Zugangs der bezeichneten Schreiben nicht führen, durchgreifend in Frage gestellt. Der beschließende Senat teilt die (Gegen-)Position des Beigeladenen (so Beschwerdebegründung vom 16. April 2026 - BB, S. 1 -), dass das Bestreiten des Zugangs der Mahnungen durch den Antragsteller bei Gesamtwürdigung aller derzeit bekannten Umstände des vorliegenden Einzelfalls als bloße Schutzbehauptung zu werten ist.
Vorab ist klarzustellen, dass das "einfache" Bestreiten des Zugangs eines schriftlichen Verwaltungsaktes, der im Inland durch die Post übermittelt wurde, grundsätzlich geeignet ist, Zweifel an dessen Zugang im Sinne des § 41 Abs. 2 Satz 3, 2. Halbsatz des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) zu begründen mit der Folge, dass die gesetzliche Bekanntgabevermutung des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG ("gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben") nicht eingreift (BVerwG, Urteil vom 29.11.2023 - BVerwG 6 C 3.22 -, juris Rn. 19 bis 24), weil einem Adressaten, der den Zugang überhaupt bestreitet - anders als bei einem verspäteten Zugang -, eine weitere Substantiierung typischerweise nicht möglich ist (BVerwG, Urteil vom 29.11.2023 - BVerwG 6 C 3.22 -, juris Rn. 24). Greift die Bekanntgabevermutung des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG infolge von Zweifeln am Zugang nicht ein, liegt die Beweislast für den Zugang des Verwaltungsaktes bei der Behörde. Kann sie den Beweis nicht führen, ist von einem unwirksamen Verwaltungsakt auszugehen mit der Folge, dass eine hierauf gestützte Verwaltungsvollstreckung rechtswidrig ist. Die Annahme von Zweifeln aufgrund eines "einfachen" Bestreitens des Zugangs eines Verwaltungsaktes gemäß § 41 Abs. 2 Satz 3, 2. Halbsatz VwVfG setzt indes voraus, dass dieses "einfache" Bestreiten - also der Vortrag, das entsprechende Schriftstück nicht erhalten zu haben - glaubhaft ist. Bestreitet der Adressat eines Verwaltungsakts dessen Zugang, haben die Behörde bzw. das Gericht die Glaubhaftigkeit dieses Vortrags und seine Glaubwürdigung zu würdigen (Urteil vom 29.11.2023 - BVerwG 6 C 3.22 -, juris Rn. 24 m. w. Nw.). Erweist sich das "einfache" Bestreiten des Zugangs unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls als bloße Schutzbehauptung, bestehen keine Zweifel am Zugang des Verwaltungsaktes im Sinne des § 41 Abs. 2 Satz 3, 2. Halbsatz VwVfG und es bleibt bei der gesetzlichen Bekanntgabevermutung des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG (BVerwG, Urteil vom 29.11.2023 - BVerwG 6 C 3.22 -, juris Rn. 25). Anhaltspukte für Schutzbehauptungen können sich aus der Rechtsbeziehung zwischen der Behörde und dem Adressaten ergeben, aber auch aus der Sphäre des Adressaten selbst herrühren (BVerwG, Urteil vom 29.11.2023 - BVerwG 6 C 3.22 -, juris Rn. 25).
Da die Mahnung keinen schriftlichen Verwaltungsakt darstellt (so Nds. OVG, Beschluss vom 6.6.2025 - 8 ME 116/24 -, juris Rn. 8), findet das Prüfungsschema des § 41 Abs. 2 VwVfG im vorliegenden Zusammenhang keine Anwendung. Das Verwaltungsgericht hat somit zutreffend danach gefragt, ob der Antragsgegner, der als Vollstreckungsgläubiger für den Zugang der Mahnung beweispflichtig ist (so Nds. OVG, Beschluss vom 6.6.2025 - 8 ME 116/24 -, juris Rn. 7), nach derzeitigem Kenntnisstand den ihm obliegenden Beweis führen kann (so BA, S. 8). Aus dem Fehlen einer Bekanntgabevermutung in Bezug auf die Mahnung, wie sie in § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG für schriftliche Verwaltungsakte wie Festsetzungsbescheide gilt, folgt jedoch nicht, dass das "einfache" Bestreiten des Zugangs einer Mahnung durch den Rundfunkbeitrags- und Vollstreckungsschuldner stets und zwingend dazu führt, dass der Vollstreckungsschuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren obsiegt. Vielmehr ist auch in dieser Konstellation die Glaubhaftigkeit des "einfachen" Bestreitens durch den Vollstreckungsschuldner und dessen Glaubwürdigkeit zu prüfen (Nds. OVG, Beschluss vom 6.6.2025 - 8 ME 116/24 -, juris Rn. 10). Sprechen gewichtige Indizien für den Zugang einer Mahnung und erweist sich das einfache Bestreiten des Zugangs unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls als bloße Schutzbehauptung, rechtfertigt dies die Überzeugung des Gerichts, dass die allgemeine Vollstreckungsvoraussetzung der Übermittlung einer Mahnung an den Vollstreckungsschuldner (§3 Abs. 1 Nr. 3 NVwVG) gegeben ist. So liegt es hier.
aa) Für einen tatsächlichen Zugang beider Mahnungen spricht, dass den Antragsteller kurze Zeit vor deren postalischer Übermittlung an ihn sowie kurze Zeit danach andere, ebenfalls per einfacher Briefpost übermittelte Schreiben tatsächlich erreicht haben und er auch im Januar 2025 und Mai 2025 nachweislich einfache Briefpost erhalten hat, die an seine Anschrift "A-Straße, übermittelt worden ist.
Der Beigeladene hat beide Mahnungen an die Anschrift "A-Straße, A-Stadt" adressiert. Die (erste) Mahnung vom 18. September 2025 hat der Beigeladene ausweislich des im jeweiligen "Historiensatz" dokumentieren "Postauflieferungsdatums" am 22. September 2025 (Bl. 19/eBeiakte 002) zur Post gegeben, die (zweite) Mahnung vom 16. Oktober 2025 ist am 20. Oktober 2025 (Bl. 11/eBeiakte 002) zur Post gelangt. Der "Historiensatz", der bei dem Beigeladenen regelmäßig nach Abschluss des Versandvorganges unter Angabe des Postauflieferungsdatums, der Sendungsnummer und der Entgeltabrechnungsnummer generiert und dem jeweiligen Beitragskonto beigefügt wird, belegt zwar nur die Absendung des Schreibens, nicht aber, dass es den Empfänger auch tatsächlich erreicht hat (Nds. OVG, Beschluss vom 6.6.2025 - 8 ME 116/24 -, juris Rn. 10). Dafür, dass dem Antragsteller beide Mahnungen tatsächlich zugegangen sind, er insoweit also die Möglichkeit der Kenntnisnahme hatte, spricht indes der Umstand, dass ihn der vom 1. September 2025 datierende Festsetzungsbescheid des Beigeladenen, der ausweislich des diesbezüglichen "Postauslieferungsdatums" im zugehörigen Historiensatz am 9. September 2025 zur Post gegeben worden ist (so Bl. 23/eBeiakte 003), unter der o. g. Anschrift nachweislich erreicht hat, denn gegen diesen Festsetzungsbescheid hat er unter dem 12. September 2025 ausdrücklich Widerspruch erhoben. Wenn er also unter der o. g. Anschrift zwischen dem 9. und dem 12. September 2025 nachweislich einfache Briefpost des Beigeladenen erhalten hat, die nur kurze Zeit später - nämlich am 22. September 2025 - ebenfalls per einfacher Briefpost an die o. g. Anschrift übermittelte (erste) Mahnung vom 18. September 2025 jedoch nicht erhalten haben will, erscheint dies nicht glaubhaft. Dies gilt ebenso für die am 20. Oktober 2025 zur Post gegebene (zweite) Mahnung vom 16. Oktober 2025, zumal den Antragsteller kurze Zeit danach - nämlich Anfang des Jahres 2026 - die ebenfalls an seine Anschrift in der "A-Straße, A-Stadt" adressierte und per einfachem Brief übermittelte Vollstreckungsankündigung des Antragsgegners nachweislich erreicht hat, denn auf dieses Schreiben hat er gegenüber dem Antragsgegner mit E-Mail vom 25. Januar 2026 (Bl. 12 ff./eBeiakte 001) reagiert.
Auch den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 2. Mai 2025 hat der Antragsteller nachweislich erhalten, was sich aus dem Umstand ergibt, dass er diesen mit Widerspruchsschreiben vom 12. Mai 2025 angegriffen (Bl. 27/eBeiakte 002) hat. Der Festsetzungsbescheid vom 2. Januar 2025 ist ihm ebenfalls zugegangen, denn gegen diesen hat er unter dem 18. Januar 2025 (Bl. 35/eBeiakte 002) Widerspruch erhoben.
Sind dem Antragsteller somit im Januar 2025 , im Mai 2025 , im September 2025 und im Januar 2026 unter der Anschrift "A-Straße, A-Stadt" nachweislich Schreiben per einfacher Briefpost zugegangen, ist nicht ohne Weiteres erklärlich, warum ihm die ebenfalls im September 2025 sowie im Oktober 2025 per einfacher Briefpost übermittelten Mahnungen nicht zugegangen sein sollen. Soweit der Antragsteller vorgetragen hat (so Antragsbegründung - AB - vom 6.3.2026, S. 1 [Bl. 41/eGA VG]; AB vom 5.4.2026, S. 1 [Bl. 61/eGA VG]; ebenso Beschwerdeerwiderung vom 21.4.2026 - BE -, S. 1 [Bl. 65/eGA OVG]),
er sei seit dem Jahr 2021 häufig ortsabwesend bzw. nicht an seiner Adresse in Deutschland anzutreffen gewesen und lege "zur weiteren Glaubhaftmachung meiner häufigen Abwesenheit [...] Auszüge aus meinen J. -Kontoauszügen bei, die Kartenzahlungen in Cartagena/Kolumbien im Januar 2026 nachweisen",
betrifft die von ihm vorgelegte Seite 3 eines "Kontoauszugs 2/2026" der J. (Bl. 68/eGA OVG) nicht den Zeitraum zwischen dem 22. September 2025 ("Postauflieferungsdatum" in Bezug auf die erste Mahnung) und dem 20. Oktober 2025 ("Postauflieferungsdatum" in Bezug auf die zweite Mahnung). Ungeachtet dessen, dass hier eine längere Ortsabwesenheit des Antragstellers in Bezug auf den möglichen Eingangszeitraum der Mahnungen nicht belegt ist, vermöchte eine solche auch nicht ohne Weiteres den Nicht-Erhalt einfacher Briefpost zu erklären, sondern wäre eher geeignet, einen verspäteten Erhalt darzutun. Jedenfalls aber träfe den Antragsteller - wenn er tatsächlich "häufig längere Zeit nicht an [s]einer Adresse in Deutschland anzutreffen" wäre, weil er viel reist (so AB vom 5.4.2026, S. 1 [Bl. 61/eGA VG]) - die Obliegenheit, für eine Weiterleitung seiner Briefpost zu sorgen.
bb) Grundsätzlich gilt zwar, dass es Verluste im Postlauf geben kann (vgl. hierzu Nds. OVG, Beschluss vom 6.6.2025 - 8 ME 116/24 -, juris Rn. 9 bis 10 m. w. Nw.). Der beschließende Senat ist nach derzeitigem Kenntnisstand jedoch nicht davon überzeugt, dass der Antragsteller in Bezug auf die postalische Übermittlung beider Mahnungen hiervon betroffen gewesen ist. Vielmehr ergibt sich aus einer Würdigung der derzeit bekannten Gesamtumstände des vorliegenden Einzelfalls, dass die Behauptung des Antragstellers, die bezeichneten Mahnungen nicht erhalten zu haben, als bloße Schutzbehauptung zu werten ist. Der Beigeladene hat in seiner Beschwerdebegründung vom 16. April 2026 zutreffend darauf hingewiesen (so BB, S. 3 [Bl. 4/eGA OVG]), dass die Vorinstanz bei der Würdigung der Gesamtumstände des Streitfalles das Verhalten des Antragstellers, wie es sich aus den vorliegenden Gerichtsakten und Verwaltungsvorgängen ergibt, nicht hinreichend berücksichtigt hat. Mit dem Beigeladenen (so BB, S. 3 [Bl. 4/eGA OVG]) ist der Senat der Ansicht, dass sich aus dem Verhalten des Antragstellers sowohl vor als auch innerhalb dieses Gerichtsprozesses im Hinblick auf die Heranziehung zur gesetzlich geschuldeten Rundfunkbeitragspflicht eine bewusste Verweigerungs- bzw. Verzögerungshaltung ergibt und dass sich das Bestreiten des Zugangs der in Rede stehenden Mahnungen in diese Verweigerungs- bzw. Verzögerungsstrategie einfügt und daher entsprechend zu interpretieren ist.
Gegen die Glaubhaftigkeit des Vortrags des Antragstellers, er habe die Mahnungen vom 18. September 2025 sowie vom 16. Oktober 2025 nicht erhalten, spricht nach derzeitigem Kenntnisstand zunächst, dass der Antragsteller seiner gesetzlichen Verpflichtung aus § 8 Abs. 1 Satz 1 RBStV in der Vergangenheit - soweit ersichtlich - bereits dreimal nicht nachgekommen ist. Nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 15./21. Dezember 2010 - der in Niedersachsen geltendes Gesetzesrecht ist, nachdem der Landesgesetzgeber ihm mit Gesetz vom 29. Juni 2011 (Nds. GVBl. 2011, S. 186) zugestimmt hat - entsteht die Rundfunkbeitragspflicht unmittelbar kraft Gesetzes und setzt keine vorherige Festsetzung durch einen Bescheid voraus. Vielmehr ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu errichten (§ 2 Abs. 1 RBStV). Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV); als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 Satz 2 RBStV). Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung (§ 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV). Kraft Gesetzes beginnt die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung innehat (§ 7 Abs. 1 Satz 1 RBStV). Das Innehaben einer Wohnung ist unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen (Anmeldung, § 8 Abs. 1 Satz 1 RBStV). Der Rundfunkbeitrag ist monatlich geschuldet und in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten (§ 7 Abs. 3 Sätze 1 und 2 RBStV). Festsetzungsbescheide werden erst dann erlassen, wenn Rundfunkbeiträge rückständig sind (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV). Der Antragsteller hätte somit nach seinem Umzug von "E. -Straße, B-Stadt" nach "A-Straße, A-Stadt" gegenüber der beigeladenen Landesrundfunkanstalt den Wohnungswechsel anzeigen, sich anmelden und den Rundfunkbeitrag entrichten müssen. Nach seinem Umzug war er gesetzlich verpflichtet, die damit verbundene Änderung seiner Daten mitzuteilen (§ 8 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz RBStV) und seiner Rundfunkbeitragspflicht (weiter) nachzukommen. Er hat dies indes nicht getan, sondern der Beigeladene hat von dem Wohnungswechsel durch eine Mitteilung der F. erfahren, nachdem eine Sendung als unzustellbar zurückgekommen war (vgl. Bl. 94/eBeiakte 002). Weil der Antragsteller nicht das erste Mal seine Pflicht zur Mitteilung über einen Umzug verletzt hat, spricht Überwiegendes dafür, dass er bewusst keine Anmeldung vorgenommen hat, um den Rundfunkbeitrag nicht entrichten zu müssen und deshalb auch den Zugang der streitgegenständlichen Mahnungen bestreitet. Aus dem entsprechenden "Historiensatz" des Beigeladenen ergibt sich eine Mitteilung der Gemeinde G. -Stadt an den Beigeladenen vom 1. Dezember 2021 mit dem Inhalt, der Antragsteller sei am 29. November 2021 aus der Wohnung "A-Straße, A-Stadt" nach "H. -Straße, G. -Stadt" verzogen (Bl. 73/eBeiakte 002) sowie eine Mitteilung der Stadt A-Stadt vom 16. Februar 2022 mit dem Inhalt, der Antragsteller sei am 15. Februar 2022 aus der Wohnung "H. -Straße, G. -Stadt" nach "A-Straße, A-Stadt" verzogen. Auch insoweit ist der Beigeladene also nicht durch den Antragsteller selbst informiert worden.
Aus dem vorliegenden Verwaltungsvorgang des Beigeladenen ergibt sich zudem, dass der Antragsteller seiner gesetzlichen Rundfunkbeitragspflicht bereits während des Zeitraums ab Mai 2021 bis einschließlich Dezember 2022 nicht beanstandungslos nachgekommen ist, sondern erst nach entsprechenden Zahlungsaufforderungen und zudem nicht vollständig geleistet hat, so dass immer Rückstände aufgelaufen sind (vgl. Bl. 93, 92, 91, 90, 89, 88, 87, 86, 85,84, 83, 82, 81, 80, 79, 78, 77, 76, 75, 69, 67, 66, 65/eBeiakte 002). Mit Blick hierauf trifft der Vortrag des Antragstellers (so Antragsbegründung - AB - vom 6.3.2026, S. 1 [Bl. 41/eGA VG],
bis zum 29. August 2022 habe sein damaliger Mitbewohner den Rundfunkbeitrag "stets vollständig bezahlt",
erkennbar nicht zu. Für den Gesamtzeitraum ab dem 1. Januar 2023 bis zum 30. September 2023 hat der Beigeladene rückständige Rundfunkbeiträge mit Festsetzungsbescheiden vom 1. Juni 2023 (Bl. 62/eBeiakte 002), vom 3. Juli 2023 (Bl. 61/eBeiakte 002) und vom 4. Oktober 2023 (Bl. 58/eBeiakte 002) festgesetzt; die diesbezügliche Mahnung datiert vom 16. November 2023 (Bl. 55/eBeiakte 002), das entsprechende Ersuchen um Zwangsvollstreckung vom 16. November 2023 (Bl. 51/eBeiakte 002). Für den Gesamtzeitraum vom 1. Oktober 2023 bis zum 30. Juni 2024 hat der Beigeladene rückständige Rundfunkbeiträge mit Festsetzungsbescheiden vom 2. Januar 2024 (Bl. 54/eBeiakte 002), vom 2. April 2024 (Bl. 49/eBeiakte 002) und vom 1. Juli 2024 (Bl. 46/eBeiakte 002) festgesetzt; die diesbezügliche Mahnung datiert vom 19. August 2023 (Bl. 43/eBeiakte 002), das entsprechende Ersuchen um Zwangsvollstreckung vom 11. November 2024 (Bl. 38/eBeiakte 002). Dieses Verhalten zeigt eine Verzögerungs- bzw. Vermeidungshaltung im Hinblick auf die gesetzliche Rundfunkbeitragspflicht. Soweit der Beklagte erstinstanzlich vorgetragen hat, er habe zwischen dem 31. Dezember 2003 und dem 29. August 2022 kein eigenes Einkommen gehabt (Antragsbegründung - AB - vom 6.3.2026, S. 1 [Bl. 41/eGA VG]), vermag dies die Rückstände ab September 2022 (vgl. Bl. 66, 65) sowie die rückständigen Rundfunkbeiträge ab 1. Januar 2023 nicht zu erklären; im Übrigen hätte es ihm oblegen, eine entsprechende Befreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV zu erwirken, was er indes unstreitig nicht getan hat. Die Landesgesetzgeber haben sich mit der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 1 RBStV für das normative Regelungssystem der sogenannten bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit entschieden (BVerwG, Urteil vom 30.10.2019 - BVerwG 6 C 10.18 -, juris Rn. 17; Beschluss vom 14.7.2022 - BVerwG 6 B 13.22 -, juris Rn. 9; Nds. OVG, Beschluss vom 21.2.2020 - 4 PA 222/19 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 27.8.2025 - 8 LA 92/25 -). Wenn trotz allgemein bekannter Rundfunkbeitragspflicht über etliche Jahre hinweg fortlaufend rückständige Rundfunkbeiträge aufgelaufen und vom Beigeladenen abgefordert worden sind, ohne dass sich der betreffende Rundfunkbeitragsschuldner auf ein fehlendes Einkommen berufen hat, spricht dies - wie der Beigeladene zu Recht hervorgehoben hat (in diesem Sinne BB, S. 3 [Bl. 4/eBeiakte 002]) - dafür, dass eine bewusste Verweigerungsstrategie gefahren wird, um die Entrichtung des Rundfunkbeitrags möglichst lange zu verhindern bzw. hinauszuzögern. Dies gilt gleichermaßen im Hinblick auf den weiteren Vortrag des Antragstellers (so AB vom 6.3.2026, S. 1 [Bl. 41/eGA VG]),
sein Ehegatte, der in I. -Stadt in einer Wohngemeinschaft lebe, zahle anteilig Rundfunkbeitrag.
Auch die Argumentation des Antragstellers in seinen Widersprüchen vom 18. Januar 2025 (Bl. 35/eBeiakte 002), 12. Mai 2025 und 12. September 2025 (Bl. 35, 27, 18/eBeiakte 002) sowie in seiner Antragsbegründung (AB vom 19.2.2026, S. 1 [Bl. 1/eGA VG])
"die angemahnten Beiträge sind nicht nachvollziehbar" bzw. "[m]ir liegen keine Unterlagen über die genauen Forderungen vor",
belegen aus Sicht des beschließenden Senats angesichts der allgemein bekannten gesetzlichen Rundfunkbeitragspflicht einen "vorgeschobenen" Einwand, der allein das Ziel des Versuchs einer weiteren Zahlungsverzögerung hat, zumal sich aus den Festsetzungsbescheiden vom 2. Januar 2025, vom 2. Mai 2025 und vom 1. September 2025, die dem Antragsteller - wie sich aus seinen hiergegen gerichteten Widersprüchen ergibt - nachweislich zugegangen sind, die Rundfunkbeiträge für die jeweiligen Zeiträume nebst die erhobenen Säumniszuschläge ergeben.
Dafür, dass es sich bei der Behauptung des Antragstellers, die Mahnungen nicht erhalten zu haben, um eine Schutzbehauptung handelt, spricht zudem, dass sein übriges Vorbringen teilweise inkonsistent und deshalb nicht glaubhaft ist (auf diesen Gesichtspunkt abstellend vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 6.6.2025 - 8 ME 116/24 -, juris Rn. 10). Während er in den Widerspruchsbescheiden vom 12. Mai 2025 und vom 12. September 2025 noch erklärt hatte, er lebe in Kolumbien (Bl. 27, 18/eBeiakte 002), hat er in seiner Antragsbegründung vom 6. März 2026 ausgeführt, er sei "seit 2021" wegen längerer Auslandsaufenthalte" sowie wegen Aufenthalten bei seinem Ehepartner in I. -Stadt häufig nicht an der betreffenden Adresse anzutreffen gewesen (Bl. 41/eGA VG). In seiner weiteren Antragsbegründung vom 5. April 2026 hat er dann geltend gemacht (Bl. 61/eGA VG), er sei mit einem kolumbianischen Staatsangehörigen verheiratet, sei "häufig längere Zeit nicht an [s]einer Adresse in Deutschland anzutreffen, da [er] viel reise - vor allem nach Kolumbien und Spanien"; zusätzlich wohne er regelmäßig bei seinem Ehepartner in I. -Stadt. Sein Vortrag hat sich also von einem "Leben in Kolumbien" über "längere Auslandsaufenthalte" (ohne weitere Angaben) bis zu "häufigen Reisen nach Kolumbien und Spanien" und häufigen Inlandsaufenthalten bei seinem kolumbianischen Ehepartner in I. -Stadt verändert.
Dafür, dass das "einfache" Bestreiten des Zugangs der Mahnungen als ein weiteres Mittel des Antragstellers eingesetzt werden sollte, die Entrichtung des Rundfunkbeitrags zu verhindern, er die Bescheide aber tatsächlich erhalten und dementsprechend die Unwahrheit gesagt hat, spricht schließlich der Umstand, dass er sich nach Zugang der Pfändungsankündigung nicht umgehend an den Beigeladenen gewandt und bei diesem um Aufklärung im Hinblick auf ihm vorgeblich nicht zugegangene Mahnungen nachgesucht hat, verbunden mit dem Angebot, etwa rückständige Rundfunkbeiträge sofort, ggf. aber jedenfalls in Raten, zahlen zu wollen. Da die gesetzlich bestehende Rundfunkbeitragspflicht allgemein bekannt ist, wäre ein solches Vorgehen zu erwarten von jemandem, der zwar Mahnungen tatsächlich nicht erhalten hat, grundsätzlich aber zur Zahlung bereit ist.
b) Sollte der Antragsteller mit seinem Widerspruch vom 18. Januar 2025 gegen den (zweiten) Festsetzungsbescheid vom 2. Januar 2025, in welchem er pauschal behauptet hat, "vorangegangene Festsetzungsbescheide" nicht erhalten zu haben, geltend gemacht haben wollen, ihm sei jedenfalls der (erste) Festsetzungsbescheid vom 1. Oktober 2024 nicht bekannt gegeben worden, wäre auch dieses Vorbringen aus den unter a) ausgeführten Gründen derzeit als Schutzbehauptung zu werten.
c) Weitere Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung hat der Antragsteller nicht erhoben. Solche sind im Übrigen auch nicht erkennbar. Die der Vollstreckung zugrunde liegenden Festsetzungsbescheide sind vollstreckbar (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) und die jeweiligen Forderungen fällig, weil der Rundfunkbeitrag gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten ist. Die in den Mahnungen bestimmte Frist - der 9. Oktober 2025 und der 6. November 2025 - war zum Zeitpunkt des Vollstreckungsersuchens am 1. Dezember 2025 bereits verstrichen, ohne dass der Antragsteller gezahlt hatte. Der Beigeladene war für die Mahnung zuständig (so Nds. OVG, Beschluss vom 5.3.2021 - 4 LB 84/20 -, juris Rn. 36 ff.; Beschluss vom 27.5.2025 - 8 ME 132/24 -, juris Rn. 75). Die Nebenforderungen können nach § 3 Abs. 2 NVwVG vollstreckt werden (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 27.5.2025 - 8 ME 132/24 -, juris Rn. 78 bis 80).
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Festzusetzen ist ein Viertel der zu vollstreckenden Forderung (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 29.3.2007 - 4 ME 265/07 -; Beschluss vom 27.5.2025 - 8 ME 132/24 -, juris Rn. 83; Beschluss vom 6.6.2025 - 8 ME 116/24 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 22.9.2025 - 8 ME 51/52 -, juris Rn. 68). Der Hauptsache-Streitwert in selbständigen Vollstreckungsverfahren, die weder ein Zwangsgeld noch eine Ersatzvornahme zum Gegenstand haben, beträgt nach Nr. 1.7.1 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 grundsätzlich 1/4 des Werts der Hauptsache (hier: 306,12 EUR: 4 = 76,53 EUR). Eine Reduzierung für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes scheidet unter dem Gesichtspunkt der (jedenfalls vorläufigen) Vorwegnahme der Hauptsache aus (vgl. Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs; so auch Nds. OVG, Beschluss vom 22.9.2025 - 8 ME 51/25 -, juris Rn. 68).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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