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8 U 53/09•OLG Braunschweig, 2009-05-28, 8 U 53/09
Entscheidungsdatum: 2009-05-28
Aktenzeichen: 8 U 53/09
ECLI: ECLI:DE:OLGBS:2009:0528.8U53.09.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2009, 34802
In dem Rechtsstreit
V Bauträgergesellschaft mbH
Prozessbev.:
RA B, Braunschweig
g e g e n
Ingenieur Friedrich H GmbH
Prozessbev.:
RA Dr. S, Berlin
Tenor: Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO vorliegen.
Gründe1I. 1. Ein unzulässiges Vorbehaltsurteil gemäß § 302 Abs. 1 ZPO liegt nicht vor. Es handelt sich vorliegend um ein Vorbehaltsurteil im Urkundenprozess gemäß § 599 ZPO. Die von der Beklagten zitierte Entscheidung BGH BauR 2007, 2052 ff. [BGH 27.09.2007 - VII ZR 80/05] bezieht sich ausschließlich auf Vorbehaltsurteile gemäß § 302 Abs. 1 ZPO.
3Auch wenn man in dem Vergleich ein schlüssiges Aufrechnungsverbot nicht sehen wollte, so wäre der Beklagten die Aufrechnung mit Minderungs-, Schadensersatz- und Vorschussansprüchen gemäß § 242 BGB verwehrt. Die Aufrechnung ist gemäß § 242 BGB ausgeschlossen, wenn die Eigenart des Schuldverhältnisses oder der Zweck der geschuldeten Leistung die Aufrechnung als mit Treu und Glauben unvereinbar erscheinen lässt (vgl. Palandt-Grüneberg, aaO., Rdn. 14 m.w.N.).
4Dies ist vorliegend der Fall. Gemäß Ziffer 1.4. des Vergleiches vom 10.05.2005 sollten durch die Vereinbarung sämtliche Ansprüche der Parteien aus oder im Zusammenhang mit dem GU-Vertrag und dem Projekt Häuser F/G/H, gleich ob bekannt oder unbekannt, abschließend geregelt werden. Dies schließt eine Aufrechnung der Beklagten mit Vorschussansprüchen wegen Mängeln aus. Vorliegend waren der Beklagten die den Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. S vom 04.10.2007, 30.11.2007 und 10.03.2008 zugrundeliegenden Mängel bei Abschluss des Vergleiches zwar nicht bekannt; die Beklagte hat sich die Aufrechnung gegenüber den durch Vergleich festgelegten Zahlungsansprüchen der Klägerin in der Abschlussvereinbarung jedoch nicht vorbehalten. Vielmehr sollten die Zahlungen unabhängig davon erfolgen, dass auch zu diesem Zeitpunkt bereits Mängel der Werkleistung der Klägerin bestanden. In Ziffer 1.3. (c) haben die Parteien lediglich einen Erstattungsanspruch der Beklagten für den Fall vereinbart, dass trotz Nacherfüllung noch Mängel vorliegen sollten. Ausweislich Ziffer 1.4 des Vergleiches hat die Beklagte dabei in Kauf genommen, dass auch noch weitere, unbekannte Mängel bestehen könnten. Daraus folgt, dass die Parteien durch den Abschluss des Vergleiches das zwischen ihnen bestehende Rechtsverhältnis auf eine neue Grundlage stellen wollten und dazu die synallagmatische Verknüpfung der Werklohnforderung mit der Forderung auf mangelfreie Erfüllung des Vertrages teilweise außer Kraft gesetzt haben, indem Zahlungen unabhängig davon geleistet werden sollten, ob Ansprüche auf Nacherfüllung (Ziffer 1.3 (b)) oder Minderung (Zifferung 1.3 (c)) aktuell bestehen oder sich in Zukunft ergeben könnten.
6II. Die Beklagte erhält Gelegenheit, zu den vorstehenden Hinweisen bis zum
8Stellung zu nehmen oder die Berufung zurückzunehmen.
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