VG Göttingen, 2026-06-09, 1 A 154/21

1 A 154/21Tribunale amministrativo9 giu 2026

Testo completo

VG Göttingen — 2026-06-09 — 1 A 154/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-06-09

Aktenzeichen: 1 A 154/21

ECLI: ECLI:DE:VGGOETT:2026:0609.1A154.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2026, 17110

Tatbestand

TatbestandDie Klägerin begehrt den Zugang zu Informationen im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Beigeladenen unter Berufung auf die Informationsfreiheitssatzung der Beklagten.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in A-Stadt. Sie bietet die Beratung und Vermittlung von Produkten zu Konferenz- und Veranstaltungstechnik an. Die Beklagte ist alleinige Gesellschafterin der Beigeladenen, die für die Beklagte Aufgaben der städtischen Wirtschaftsförderung, Kulturförderung und Stadtentwicklung wahrnimmt. Sie vermarktet insbesondere die Veranstaltungsorte Lokhalle A-Stadt und Stadthalle A-Stadt. In ihrer Funktion nimmt die Beigeladene uneingeschränkt am Wirtschaftsleben teil und handelt dabei nach wirtschaftlichen Grundsätzen und im Auftrag der Beklagten. Ihre Anteile werden zu 100% von der Beklagten gehalten. Die Beklagte entsendet Vertreter in den Aufsichtsrat der Beigeladenen. Ihr Hauptverwaltungsbeamter ist von Amts wegen nach dem Gesellschaftsvertrag Vorsitzender des Aufsichtsrats.

Die Klägerin und die Beigeladene schlossen im Jahr 2010 einen Rahmenvertrag über eine längerfristige Zusammenarbeit hinsichtlich des Auf- und Abbaus von Bühnen und Tribünen sowie der entsprechenden Technik in Veranstaltungsorten der Beigeladenen ab. Für die Aufträge setzte die Klägerin auch Personal ein, das sie selbst entlohnte und für das sie keine Beiträge und Umlagen zur Sozialversicherung abführte. Die Deutsche Rentenversicherung nahm die Klägerin mit Bescheid vom August 2016 für Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 1.006.027,33 EUR zuzüglich etwaiger Säumniszuschläge ab dem 01.02.2026 in Anspruch. Die Klägerin verfolgte in einem Zivilrechtsstreit mit der Beigeladenen den Anspruch auf Freistellung von diesen Verbindlichkeiten. Das Landgericht A-Stadt wies die Klage mit Urteil vom 03.03.2021 ab, das Oberlandesgericht J. wies die Berufung der Klägerin mit Beschluss vom 08.02.2022 zurück. Wegen des Bescheids der Deutschen Rentenversicherung ist ein Rechtsstreit noch anhängig. Mit Urteil vom 17.12.2024 hat das Sozialgericht K. den Bescheid vom 22.08.2016 in der Fassung des Teilabhilfebescheids vom 07.09.2017 und des Widerspruchsbescheids vom 24.01.2018 sowie des Teilanerkenntnisses vom 17.12.2024 aufgehoben, soweit Zeiträume vor Oktober 2010 betroffen sind. Im Übrigen hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Unter Berücksichtigung dieser Entscheidung ist im sozialgerichtlichen Verfahren noch ein Betrag von 716.306,54 EUR (einschließlich Säumniszuschläge in Höhe von 241.387,50 EUR) streitig. Das Landessozialgericht L. -M. hat die Berufung mit Urteil vom 01.10.2025 zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht hat die Klägerin Beschwerde zum Bundessozialgericht eingelegt, über die noch nicht entschieden worden ist.

Mit Schreiben vom 02.12.2020 beantragte die Klägerin bei der Beklagten unter Berufung auf die Informationsfreiheitssatzung der Beklagten vom 09.09.2011 (Amtsblatt der Stadt A-Stadt Nr. 18 vom 13.10.2011, Anlage 22 ff. d. A., im Folgenden: IFS) die unverzügliche Herausgabe folgender Informationen:

  1. 1.ein von Rechtsanwalt N. O. aus P. im Auftrag der Beigeladenen verfasstes Gutachten, vermutlich aus dem Jahr 2003, nebst einer Stellungnahme des Rechtsanwalts aus dem Jahr 2006 zu der rechtlichen Einschätzung sozialversicherungsrechtlicher und arbeitsrechtlicher Fragen, u.a. zu einer etwaigen Scheinselbstständigkeit beauftragter Techniker;
  2. 2.Dokumente der Steuerberaterkanzlei Q. & Partner, wie z.B. Vermerke, Protokolle, Stellungnahmen, Gutachten usw., die für die Beigeladene im Zusammenhang mit der Beantwortung rechtlicher und steuerlicher Fragen zum Einsatz von Licht- und Tontechnikern und Helfern erstellt wurden;
  3. 3.ein von der Steuerberaterkanzlei Q. & Partner im Oktober 2006 im Rahmen des Veranstaltungsmanagements "Lokhalle" im Auftrag der Beigeladenen erstelltes Risikokataster/Risikoanalysen nebst in diesem Zusammenhang stehenden Unterlagen;
  4. 4.die Verträge zwischen der Beigeladenen und der R. Facility Management GmbH einschließlich der im Zusammenhang mit der Abwicklung von Aufträgen in den Jahren 1999 bis 2013 geführten Korrespondenz;
  5. 5.die vertraglichen Verhältnisse der Beigeladenen zu Herrn S. T. und Herrn U. V. über die Gestellung von Auf- und Abbaupersonal;
  6. 6.sämtliche Unterlagen aus den Ermittlungen des Aufsichtsrats der Beigeladenen zu dem Thema "Ermittlungen A." bzw. zum Thema Scheinselbstständigkeit, die im Zuge der rechtlichen Entwicklung zwischen ihr und der Beigeladenen und im Zuge der strafrechtlichen Ermittlungen u.a. gegen die aktuelle und damalige Geschäftsführung der Beigeladenen angestellt wurden; an diesen Ermittlungen sei Frau W. -X. beteiligt gewesen,
  7. 7.sämtliche Unterlagen bezüglich des von der Beigeladenen durchgeführten Vergabeverfahrens hinsichtlich der Ausschreibung von Dienstleistungen im Bereich des Veranstaltungsmanagements aus dem Jahr 2010, in dem die Klägerin obsiegt hatte, hilfsweise Einblick in die geschwärzten Unterlagen.

Zu diesen Informationen führte die Klägerin aus, sie lägen der Beklagten als Gesellschafterin und Aufsichtsratsmitglied vor. Soweit dies nicht der Fall sei, müsse die Beklagte die Unterlagen bei der Beigeladenen anfordern. Über ihre Stellung im Aufsichtsrat der Beigeladenen seien die bei der Beigeladenen vorhandenen Informationen immer auch Informationen der Beklagten selbst.

Außerdem verlangte die Klägerin 8. 8.die Einsicht in alle Unterlagen der internen und externen Kommunikation, der Beratung und Diskussion über die Vorgänge bei der Beigeladenen bzgl. des Komplexes "Scheinselbstständigkeit" und bzgl. der rechtlichen Auseinandersetzung mit der Klägerin; insbesondere Herausgabe sämtlicher rechtlicher und politischer Bewertungen des Vorgehens der Beigeladenen in dem Verfahren der Beauftragung der Klägerin, der R. Facility Management GmbH und anderer Techniker, u.a. betreffend die Kommunikation der Beklagten mit der Beigeladenen.

Diesen Antrag begründete die Klägerin damit, dass sie die Informationen für ein zivilrechtliches Verfahren gegen die Beigeladene benötige. Sie habe den Antrag auch gegen die Beigeladene gerichtet. Auf den Ausschlussgrund des anhängigen gerichtlichen Verfahrens könne sich die Beklagte nicht berufen, weil sie selbst Beteiligte des Verfahrens sei. Auf den Ausschlussgrund des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsheimnissen der Beigeladenen könne sie sich ebenfalls nicht berufen, weil Verfahren aus der Vergangenheit betroffen seien. Im Übrigen könne sich die Beigeladene als Tochter der Beklagten nur eingeschränkt auf Geschäftsgeheimnisse berufen. Sie habe keine Konkurrenz auf dem freien Markt und könne durch die Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen nicht ihre Marktsituation verschlechtern. Sie könne sich insbesondere nicht auf Art. 12, 14 GG berufen. Im Zweifel seien die Unterlagen geschwärzt herauszugeben.

Die Beklagte erkundigte sich bei ihrem Fachdienst Y. Betriebswirtschaft-Beteiligungen nach den angeforderten Informationen und erhielt die Mitteilung, das Beteiligungsmanagement verfüge grundsätzlich im Rahmen der Mandatsbetreuung der entsandten Aufsichtsratsmitglieder über Sitzungsprotokolle und ähnliche Unterlagen. Diese lägen in der Regel digital (zurück) bis 2011 vor. Die angeforderten Unterlagen seien älter, so dass keine weiteren Informationen vorlägen. Es gebe keine gesetzliche Archivierungspflicht, so dass die Unterlagen wohl auch nicht im Stadtarchiv zu finden seien.

Mit Bescheid vom 20.05.2021 lehnte die Beklagte den beantragten Informationszugang ab. Zur Begründung führte sie aus, zu den erbetenen Unterlagen und Informationen könne kein Zugang gewährt werden, da ihr diese nicht vorlägen. Eine rechtliche Grundlage zur Anforderung bei der Beigeladenen bestehe nicht.

Die Klägerin hat am 21.06.2021 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, die Ablehnung des Informationszugangs sei rechtswidrig. Die Beklagte verzögere das Verfahren. Außerdem beziehe sich der Informationsantrag auch auf sämtliche Korrespondenz betreffend die Vorgänge mit der Beigeladenen mit dem Schwerpunkt auf Unterlagen rund um das Thema Scheinselbständigkeit und die Ermittlungen des Aufsichtsrats in diesem Kontext. Diese Verfahren hätten erst 2016 begonnen und müssten vorhanden sein. Die Ablehnung sei also bewusst wahrheitswidrig erfolgt. Sie wiederholt ihre Auffassung, dass die Beklagte ggf. nicht bei ihr vorhandene Informationen bei der Beigeladenen einholen müsse und sich diese nicht auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berufen dürfe. Soweit das Gericht meine, die Informationsfreiheitssatzung verstoße gegen höherrangiges Recht, sei die als Referenzentscheidung benannte Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs "Z." nicht übertragbar, weil die Ausschluss- und Schutzvorschriften sowie die Adressierung "bei der Stadt vorhandener" Informationen in der Informationsfreiheitssatzung der Beklagten eine verfassungskonforme Auslegung der Satzung zuließen.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des Bescheides vom 20.05.2021 die Beklagte zu verpflichten, über ihren Antrag vom 02.12.2020 auf Informationszugang nach der Informationsfreiheitssatzung der Stadt A-Stadt neu zu entscheiden und die angeforderten Unterlagen zu übermitteln, soweit rechtliche Bestimmungen der Informationsfreiheitssatzung dem nicht entgegenstehen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, der Informationsanspruch betreffe nur vorhandene Informationen nach § 1 der Informationsfreiheitssatzung. Sie habe keine Beschaffungspflicht. Unterlagen, die die Oberbürgermeisterin als Aufsichtsratsvorsitzende habe, seien nicht vorhanden i.S.d. § 1 IFS, weil sie der Oberbürgermeisterin persönlich in dieser Funktion vorlägen. Die Oberbürgermeisterin unterliege insoweit der Geheimhaltungspflicht. Das Bundesverwaltungsgericht habe zwar die Verschwiegenheitspflicht kommunaler Aufsichtsräte nach § 394 AktG eingeschränkt, aber nur zur demokratischen Kontrolle, nicht gegenüber Dritten. Die genannte Frau W. -X. sei bis 2021 Ratsmitglied gewesen und könne als solche keine dienstlichen Erklärungen für sie, die Beklagte, abgeben. Soweit Unterlagen vorhanden sein sollten, sei der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach § 10 IFS zu beachten. Der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gelte nach § 10 Satz 2 IFS ausdrücklich auch für wirtschaftliche Einrichtungen der Beklagten als Betroffene. Soweit also bei ihr, der Beklagten, Unterlagen vorhanden seien, müsste die Beigeladene mit der Herausgabe einverstanden sein. Die Beigeladene sei vorsorglich angefragt worden und habe die Frage mit Nachricht vom 14.09.2021 verneint. Außerdem komme der Ablehnungsgrund nach § 7 Ziff. 4 IFS in Betracht. Da Ausschlussgründe vorlägen, sei auch nicht danach zu forschen, welche der von der Klägerin angeforderten Informationen tatsächlich vorhanden seien. Informationsansprüche stünden der Klägerin auch nicht aus anderen Rechtsgrundlagen zu.

Unter dem 09.09.2021 hat die Beklagte die Beigeladene zu einer Herausgabe von angeforderten Informationen beteiligt. Die Beigeladene hat unter dem 14.09.2021 erklärt, davon auszugehen, dass die angefragten Informationen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offenbarten, und der Herausgabe der Unterlagen nicht zuzustimmen. Auf weitere Nachfrage hat die Beigeladene unter dem 29.09.2021 zu den einzelnen herausverlangten Informationen mitgeteilt, dass sie jeweils wettbewerbsrelevant seien. Den begehrten Gutachten und Unterlagen der internen und externen Kommunikation zu Fragen der Scheinselbstständigkeit, der rechtlichen Auseinandersetzung der Beigeladenen und der Klägerin sowie den Unterlagen im Zusammenhang mit der Tätigkeit und Gutachtenerstellung der Steuerberaterkanzlei Q. & Partner lägen rechtliche und steuerliche Würdigungen zugrunde, die Rückschlüsse auf strategische Erwägungen im Bereich der Bewirtschaftung des Veranstaltungsmanagements und der Kostenplanung zuließen. Dies gelte auch für die Verträge zwischen der Beigeladenen und der R. Facility Management GmbH sowie für die diesbezügliche Korrespondenz. Den Unterlagen käme eine erhebliche Wettbewerbsrelevanz zu, da aus den Einsatzmöglichkeiten u.a. die personalwirtschaftliche Aufstellung der Beigeladenen abgeleitet werden könne. Die in den Unterlagen enthaltenen Informationen seien von maßgeblicher Bedeutung für die betriebswirtschaftliche Kalkulation. Die weiteren Unterlagen beträfen vertragliche Verhältnisse der Beigeladenen mit Vertragspartnern und enthielten Mitarbeiterdaten, Gehaltslisten, Angaben zu Geschäftspartnern und steuerlichen Verhältnissen, denen als Geschäftsgeheimnissen besonderer Schutz zukommen würde. Alle Unterlagen seien insgesamt wettbewerbsrelevant, da sie Rückschlüsse auf Betriebsführung, Wirtschafts- und Marktstrategie, Kostenkalkulation, Entgeltgestaltung, Verfahrensabläufe und andere den Betriebs- oder Geschäftsbereich der Beigeladenen betreffende Umstände erlaubten. Negative Folgen seien in wirtschaftlicher Hinsicht bezüglich des zur Klageerhebung anhängigen Verfahrens beim OLG J. sowie wegen eines möglichen Imageschadens zu erwarten, der sich negativ auf die Buchungslage auswirken könnte.

Mit Beschluss vom 16.08.2024 ist die Beigeladene gemäß § 65 Abs. 2 VwGO beigeladen worden.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie macht jedoch geltend, dass das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin fehlen dürfte, da seit dem Jahr 2022 kein Interesse an der Fortführung des Verfahrens geäußert, sondern erst auf Nachfrage des Gerichts reagiert worden sei. Sie verweist im Übrigen auf das beim Bundessozialgericht anhängige Verfahren.

Nachdem am 28.01.2026 eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden ist, die Sache aber dann vertagt worden ist, haben sie Beteiligten sich schließlich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom 28.01.2026, auf den Inhalt der Gerichtsakte im Übrigen sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

EntscheidungsgründeDie Klage, über die die Kammer im Einverständnis der Beteiligten gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unzulässig (I.). Zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten verweist die Kammer darauf, dass sie, sofern sie zulässig wäre, unbegründet wäre (II.).

I.

Die im Wege der Stufenklage zur Entscheidung gestellte Bescheidungsklage und Leistungsklage ist unzulässig.

Die Verpflichtungsklage in Gestalt der Bescheidungsklage ist statthaft. Die Klägerin stützt sich auf Ansprüche nach der Informationsfreiheitssatzung der Beklagten ("Informationsfreiheitssatzung für die Stadt A-Stadt" vom 09.09.2011, Amtsblatt der Stadt A-Stadt Nr. 18 vom 13.10.2011; im Folgenden: IFS). Das Begehren der Klägerin ist auf Neubescheidung (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) ihres Antrags auf Informationserteilung gerichtet. Zwar erstrebt die Klägerin ausweislich ihres weiteren Leistungsantrags - dazu sogleich - ein faktisches Verhalten, das nach § 6 Abs. 1 IFS durch Zugänglichmachen der begehrten Informationen erfolgt. Dem geht allerdings die Entscheidung der Beklagten darüber voraus, ob der Klägerin tatsächlich ein Anspruch zusteht; dieser Entscheidung kommt Regelungscharakter i.S.v. § 35 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 NVwVfG zu (vgl. zum IFG-Bund Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 3. Aufl. 2024, § 9 Rn. 84, 86).

Die daneben zur Entscheidung gestellte Leistungsklage ("... und die angeforderten Unterlagen zu übermitteln, soweit rechtliche Bestimmungen der Informationsfreiheitssatzung dem nicht entgegenstehen") ist nicht statthaft. § 113 Abs. 4 VwGO, nach dem auch die Verurteilung zur Leistung zulässig ist, wenn zusätzlich zur Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden kann, ist nicht auf die hier vorliegende Konstellation unmittelbar anwendbar.

Ob die Regelung auf Verpflichtungsklagen analog anwendbar ist (so etwa Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 113 Rn. 177; Decker, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 77. Ed., Stand 01.04.2026, § 113 Rn. 68; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 113 Rn. 52; Nds. OVG, Urt. v. 02.11.1999 - 7 L 3645/97 -, juris Rn. 176; zur Zahlung von Prozesszinsen BVerwG, Urt. v. 17.02.2000 - 3 C 11.99 -, juris Rn. 12; zu § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB XNds. OVG, Beschl. v. 04.12.2020 - 10 LC 402/18 -, juris Rn. 20 ff. a.A. Wolff/Humberg, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 113 Rn. 392; Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwGO, Stand: 48. EL Juli 2025, § 113 Rn. 191), ist umstritten. Jedenfalls in der hier vorliegenden Verbindung von Bescheidungsklage und Leistungsklage im Wege der Stufenklage ist für eine analoge Anwendung von § 113 Abs. 4 VwGO kein Raum, da es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Das ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Regelung, die der Rechtsschutzeffektivität und Verfahrensökonomie dient (vgl. Schenke, a.a.O., Rn. 172). Anders als die Vornahmeklage ist die Bescheidungsklage von vornherein nur darauf gerichtet, die Behörde zur Neubescheidung zu verpflichten. Das Gericht kann daher selbst dann, wenn es dem Klageantrag insoweit folgt und der Klage stattgibt, sodann über die Leistungsklage nicht entscheiden. In einem gerichtlichen Verfahren lassen sich die beiden Klagen daher nicht abschließend behandeln. In Betracht käme allenfalls ein Teilurteil nach § 110 VwGO, das aber keinen Gewinn an Verfahrensökonomie und Rechtsschutzeffektivität bringt.

a.

Der Zulässigkeit der Klage steht, soweit sie statthaft ist, nicht ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis wegen der langen Verfahrensdauer entgegen, wie die Beigeladene meint. Zeitliche Beschränkungen für die Geltendmachung sieht die IFS nicht vor. Sie dient dem Zweck, den freien Zugang zu den bei der Beklagten vorhandenen Informationen zu gewährleisten und somit Transparenz bezüglich behördlicher Vorgänge herzustellen. Der Darlegung eines rechtlichen Interesses oder einer Begründung des Antrags bedarf es gemäß § 5 Abs. 2 IFS nicht. Voraussetzung ist nach § 5 Abs. 1 Satz 3 IFS lediglich, dass der Antrag hinreichend bestimmt ist und insbesondere solche Angaben enthält, die das Auffinden der gewünschten Informationen mit angemessenem Aufwand ermöglichen. Dass die Klägerin ein Interesse an den Informationen auch nach Abschluss des zivilrechtlichen Verfahrens hat, weil sie ein sozialgerichtliches Verfahren führt, wie die Beigeladene der Kammer mit Schriftsatz vom 29.05.2026 mitteilte, ist für den Anspruch im Übrigen unerheblich.

b.

Für die Bescheidungsklage fehlt es der Klägerin zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung am Rechtsschutzbedürfnis, weil die Klage nach der (nach Klageerhebung erfolgten) Beteiligung der Beigeladenen durch die Beklagte spruchreif ist.

Der im Schrifttum als weitere (rechtliche) Ausnahme von der Pflicht des Gerichts zur Herstellung der Spruchreife genannte Fall eines unterbliebenen, aber auf Grund der Rechtslage zwingend durchzuführenden Verwaltungsverfahrens ist in der Rechtsprechung insbesondere in informationszugangsrechtlichen Streitigkeiten anerkannt. Hier braucht das Gericht die Sache nicht spruchreif zu machen und darf lediglich zur Neubescheidung verpflichten, wenn mit Rücksicht auf einen ernsthaft in Betracht zu ziehenden Versagungsgrund ein gesetzlich vorgesehenes Drittbeteiligungsverfahren noch aussteht (BVerwG, Urt. v. 27.11.2014 - 7 C 12.13 -, BVerwGE 150, 383 Rn. 47; BVerwG, Urt. v. 29.06.2017 - 7 C 24.15 -, NVwZ 2017, 1862, 1865; Rn. 35; Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: 48. EL Juli 2025, § 113 Rn. 222;).

Dieses nach § 11 Abs. 1 IFS vorgesehene Drittbeteiligungsverfahren ist hier nach Klageerhebung durchgeführt geworden. Für einen Bescheidungsantrag besteht damit kein Anlass mehr. Bei rechtlich gebundener Verwaltung ist umstritten, ob der Kläger gehalten ist, stets im Wege einer Vornahmeklage auf Erlass des begünstigenden Verwaltungsakts zu klagen, oder ob er sich auf die Bescheidungsklage beschränken kann. Hier liegt ein gebundener Anspruch nach § 3 Satz 1 IFS vor, weil die Beklagte auch bei Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und versagter Zustimmung des betroffenen Dritten nach § 10 Satz 1 IFS Tatbestandsvoraussetzungen für eine Ablehnung des Anspruchs prüft und kein Ermessen auszuüben hat.

In einem solchen Fall besteht jedenfalls dann, wenn ein entsprechender gerichtlicher Hinweis (§ 86 Abs. 3 VwGO) ergangen ist, nur für die Vornahmeklage ein Rechtsschutzbedürfnis. Der Verweis auf die Dispositionsbefugnis des Klägers (so Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, § 113 Rn. 201; Stuhlfauth in: Bader, Verwaltungsgerichtsordnung, 9. Auflage 2026, § 113 Rn. 109) greift hier nicht durch. Die in § 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO getroffene Unterscheidung zwischen Vornahme- und Bescheidungsklage folgt der Funktionszuweisung von Gerichten und Verwaltung. Diesen überwindet auch die Dispositionsbefugnis des Klägers nicht (Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, 48. EL Juli 2025, § 113 Rn. 221), zumal der Bescheidungsantrag zwar als Minus im Verpflichtungsantrag enthalten ist, aber nicht umgekehrt (Riese, ebd., Rn. 210). Dementsprechend bedarf es für einen bloßen Bescheidungsantrag eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses, wenn die Verwirklichung des behaupteten materiellen Rechts durch eine entsprechende gerichtliche Verpflichtung nach dem geltenden Prozessrecht möglich ist (BVerwG, Urt. v. 11.07.2018 - 1 C 18.17 -, juris Rn. 34). Ob ein solches im Fall der Nichtbescheidung oder des nicht beschiedenen Widerspruchs stets vorliegt (mit diesem Beispiel tritt Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, § 113 Rn. 204, 206 der hier vertretenen Auffassung entgegen), kann offenbleiben, weil ein solcher Fall, in dem die Verwaltung den Klageerfolg torpedieren könnte, hier nicht vorliegt.

Ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis ist hier nicht ersichtlich, zumal die Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 26.01.2026 auf die nach Durchführung der Beteiligung der Beigeladenen eingetretene Unzulässigkeit der Bescheidungsklage hingewiesen hat und die anwaltlich vertretene Klägerin gleichwohl davon abgesehen hat, den Antrag im Hinblick auf die geänderte prozessuale Situation zu aktualisieren.

II.

Lediglich ergänzend und zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten verweist die Kammer darauf, dass die Klage in der Sache keinen Erfolg hätte. Der Bescheid vom 20.05.2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Es besteht keine Anspruchsgrundlage für die Herausgabe der begehrten Informationen, weil die IFS der Beklagten unwirksam ist (dazu 1.). Wäre sie dies nicht, bestünde der Anspruch nur zu einem geringen Teil, der Bescheid wäre insoweit rechtswidrig (dazu 2.).

Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Zugang zu den begehrten Informationen - oder Neubescheidung, wenn die Bescheidungsklage zulässig wäre - ist § 3 Satz 1 Hs.1 IFS. Danach hat jede Person mit Wohnsitz in A-Stadt sowie jede juristische Person mit Sitz in der Stadt Anspruch auf Zugang zu den von dieser Satzung erfassten Informationen. Dem Anspruch steht entgegen, dass die Informationsfreiheitssatzung der Beklagten keine taugliche Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin ist. Sie ist wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam.

a.

Rechtsgrundlage für die Informationsfreiheitssatzung ist § 10 Abs. 1 NKomVG. Danach können die Kommunen ihre eigenen Angelegenheiten durch Satzung regeln.

Diese allgemeine Satzungsregelung genügt nicht dem Vorbehalt des Gesetzes, sofern die hierauf gestützte Satzung in Freiheit oder Eigentum eingreift oder zum Eingriff ermächtigen soll (vgl. Röhl, in: Schoch/Eifert, Besonderes Verwaltungsrecht, 2. Aufl. 2023, Kap. 2 Rn. 145, m.w.N.; zu Art. 12 Abs. 1 GG - Einwegverpackungen - BVerwG, Beschl. v. 07.09.1992 - 7 NB 2.92 -, BVerwGE 90, 369, 363 [BVerwG 08.09.1992 - BVerwG 9 C 8/91]). Der Eingriffsvorbehalt verlangt eine gesetzliche Grundlage, die Art und Richtung des Eingriffs bezeichnet. Das gilt auch für Informationsfreiheitssatzungen. In dem Normenkontrollverfahren zur Informationsfreiheitssatzung der Stadt Inzell hat der Bayerischer Verwaltungsgerichtshof hierzu zutreffend ausgeführt (Beschl. v. 27.02.2017 - 4 N 16.461 -, juris Rn. 41):

"Nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut und mangels spezialgesetzlicher Ermächtigungsnorm wurde die Informationsfreiheitssatzung auf der Basis von Art. 23 Satz 1 GO erlassen. Nach dieser Vorschrift können die Gemeinden zur Regelung ihrer Angelegenheiten, also für den eigenen Wirkungskreis nach Art. 7 GO, Satzungen erlassen. Die Satzungskompetenz für die weisungsfreien Selbstverwaltungsangelegenheiten ist Ausfluss des verfassungsrechtlich durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG garantierten gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts. Art. 23 Satz 1 GO kommt damit grundsätzlich als Rechtsgrundlage für die Regelung des auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises beschränkten Informationszugangs in Betracht. Allerdings ermächtigt die allgemeine Satzungsbefugnis aus Art. 23 Satz 1 GO nur zu Regelungen, die nicht in Rechte Dritter eingreifen. Für Grundrechtseingriffe bedarf es einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung in Form eines Parlamentsgesetzes. Dementsprechend können Grundrechtskonflikte im Informationsfreiheitsrecht nicht durch eine auf die Generalklausel gestützte Satzung gelöst werden. Die Satzung kann sich nur dann auf Art. 23 Satz 1 GO stützen, wenn Grundrechtseingriffe durch eine entsprechende Gestaltung der Ausschlussgründe verhindert werden."

Dieser Maßstab gilt auch für die niedersächsische Rechtslage.

b.

Die IFS der Beklagten regelt in §§ 9, 10 und 11 den Zugang zu Informationen, die Dritte betreffen und die durch das Recht auf den Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs nach Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG, die informationelle Selbstbestimmung nach Art. 1, 2 Abs. 1 GG und die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG geschützt sind.

Nach § 9 IFS ist einem Antrag auf Zugang zu Informationen, welche personenbezogene Daten enthalten, nur stattzugeben, soweit datenschutzrechtliche Bestimmungen dies zulassen. Nach § 10 Satz 1 IFS ist der Antrag auf Zugang zu Informationen abzulehnen, soweit durch die Übermittlung der Informationen ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird und hierdurch ein wirtschaftlicher Schaden entstehen kann oder durch die Preisgabe Strafgesetze verletzt würden, es sei denn der Betroffene ist mit der Informationserteilung ausdrücklich einverstanden. Diese Belange Dritter - zu denen nach § 10 Satz 2 IFS hinsichtlich des Schutzes von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen auch wirtschaftliche Einrichtungen der Stadt oder sonstige öffentliche Stellen zählen - werden nach Maßgabe von § 11 Abs. 1 IFS ermittelt und nach § 11 Abs. 2 IFS berücksichtigt. Liegen nach § 11 Abs. 1 IFS Anhaltspunkte dafür vor, dass durch den Antrag auf Informationszugang Belange Dritter berührt sein und diese ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Information haben können, gibt die Beklagte dem Dritten schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats. Wird der Informationszugang gewährt, ergeht in diesen Fällen, also in den Fällen des Absatzes 1, die Entscheidung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 IFS schriftlich und wird dem Dritten bekannt gegeben. Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 IFS erfolgt die Information erst, nachdem die Entscheidung dem Dritten gegenüber bestandkräftig geworden oder die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet worden und seit Bekanntgabe der Anordnung an den Dritten eine Frist von zwei Wochen verstrichen ist.

aa.

§ 9 IFS ist der verfassungskonformen Auslegung dahingehend zugänglich, dass mit "datenschutzrechtliche Bestimmungen" ausschließlich formelle Gesetze gemeint sind. So verstanden ermächtigen §§ 9, 11 Abs. 2 IFS die Beklagte zu keinem eigenständigen Grundrechtseingriff.

bb.

Anders ist es bei Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. In Umkehrung des Prüfprogramms von § 6 Satz 2 IFG, nach dem Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nur gewährt werden darf, soweit der Betroffene eingewilligt hat, ermächtigt § 10 Satz 1 IFS die Beklagte dazu, bei fehlender Einwilligung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im o.g. Sinn zu offenbaren, wenn hierdurch kein wirtschaftlicher Schaden entstehen kann und keine Strafgesetze durch die Preisgabe verletzt werden.

Da die IFS keine eigenständige Definition des Begriffspaars Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthält, sind darunter - ausgehend vom gewachsenen wettbewerbsrechtlichen Begriffsverständnis (dazu GE IFG, BT-Drs. 15/3406 S. 20) - nach der informationsfreiheitsrechtlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 25.07.2013 - 7 B 45.12 -, juris Rn. 10; Urt. v. 17.03.2016 - 7 C 2.15 -, BVerwGE 154, 231, Rn. 35) alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge zu verstehen, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen, Geschäftsgeheimnisse hingegen betreffen vor allem kaufmännisches Wissen. Ein Interesse an der Nichtverbreitung besteht dann, wenn die Offenlegung geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Konkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition nachteilig zu beeinflussen (Wettbewerbsrelevanz). Hierfür muss die prognostische Einschätzung nachteiliger Auswirkungen im Falle des Bekanntwerdens der Information nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden (BVerwG, Urt. v. 27.11.2024 - 7 C 12.13 -, BVerwGE 150, 383 Rn. 28; Urt. v. 17.03.2016 - 7 C 2.15 -, BVerwGE 154, 231 Rn. 35). Der erforderliche Wettbewerbsbezug kann fehlen, wenn die Informationen abgeschlossene Vorgänge ohne Bezug zum heutigen Geschäftsbetrieb betreffen (BVerwG, Urt. v. 17.03.2016, ebd.). Dabei gilt als Faustregel, dass Geschäftsgeheimnisse nach einem Zeitraum von fünf Jahren typischerweise nicht mehr aktuell und deshalb nicht mehr vertraulich sind. Der Beteiligte, der sich auf die Vertraulichkeit der Information beruft, muss daher nachweisen, dass die betreffenden Informationen trotz ihres Alters immer noch von wirtschaftlichem Wert sind (BVerwG, Urt. v. 30.01.2020 - 10 C 18.19 -, BVerwGE 167, 319 Rn. 16; Urt. v. 25.09.2025 - 10 A 2.24 -, juris Rn. 24 m.w.N.).

Mit dem Merkmal des wirtschaftlichen Schadens führt § 10 Satz 1 IFS ein weiteres Merkmal ein, dass das der Wettbewerbsrelevanz noch enger führt und eine informationsfreundliche Praxis des Zugangs zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ermöglicht, und dies auch gegen den Willen des betroffenen Dritten.

Für dieses Normverständnis spricht auch die Entstehungsgeschichte von § 10 IFS, soweit sie anhand öffentlich zugänglicher Dokumente nachvollzogen werden kann. So geht die Informationsfreiheitssatzung offensichtlich auf einen Antrag der Ratsfraktion von Bündnis90/Die Grünen vom 08.10.2009 zurück (abrufbar unter https://www.gruenegoettingen.de/userspace/_migrated/content_uploads/091106_Informationsfreiheitssatzung_fuer_Goettingen.pdf). Danach sollten Grundlage der Diskussion die Informationsfreiheitssatzung der Stadt Passau und eine als Anlage beigefügte "Mustersatzung" sein. Die Informationsfreiheitssatzung der Stadt Passau (abrufbar unter https://www.passau.de/rathausbuergerservice/politik/stadtrecht-satzungen-verordnungen/) regelt in § 9 Abs. 2, dass im Fall der unterbliebenen Zustimmung zur Informationserteilung der Antrag abzulehnen ist, dies aber nur - und insoweit enger als § 6 Satz 2 IFG -, soweit durch die Übermittlung der Informationen ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird und die Offenbarung nicht ausnahmsweise aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung zulässig ist. Die verweigerte Zustimmung des Drittbetroffenen sperrt also danach nicht endgültig die Informationserteilung, sondern eröffnet nur die materiell-rechtliche Prüfung der Stadt Passau.

Schließlich lässt sich auch die "Mustersatzung" im Internet finden, auf die der Antrag der Fraktion Bündnis90/Die Grünen Bezug nimmt, nämlich auf der Internetseite von Mehr Demokratie e.V. (abzurufen unter https://www.mehrdemokratie.de/uploads/media/Goettingen_Entwurf_einer_Informationsfreiheitssa.pdf). Dort findet sich wörtlich § 10 IFS wieder. Die Mustersatzung ist erkennbar informationsfreiheitsfreundlich gefasst, ebenso wie die Informationsfreiheitssatzung.

Anders als § 9 Abs. 1 der Informationsfreiheitssatzung der Stadt Inzell kennt § 10 Satz 1 IFS keine Abwägungslösung. Allerdings wird der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen durch die weiteren Prüfschritte des wirtschaftlichen Schadens oder der Verletzung von Strafgesetzen durch die Offenbarung in nicht durch § 10 NKomVG gedeckter Weise eingeschränkt. Wegen des klaren Wortlauts der Regelung ist auch keine andere, verfassungskonforme Auslegung möglich.

Die verfahrensrechtliche Absicherung der Rechte der Drittbetroffenen durch § 11 Abs. 2 IFS rechtfertigt nicht den Grundrechtseingriff. Nach Art. 19 Abs. 4 GG ist effektiver Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt verfassungsrechtlich abgesichert (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 24.04.2024 - 6 C 2.22 -, BVerwGE 182, 214 Rn. 28). Dem genügt § 11 Abs. 2 IFS. Daraus folgt aber nichts für die hier fehlende Ermächtigung der Beklagten zu § 10 IFS. Würde jede - aus rechtsstaatlicher Sicht selbstverständliche, weil verfassungsrechtlich gebotene - Regelung, die den effektiven Rechtsschutz absichert, eine fehlende Eingriffsermächtigung kompensieren, wäre der Parlamentsvorbehalt als demokratische Voraussetzung von Verwaltungshandeln ausgehebelt.

Der mit § 10 IFS einhergehende Grundrechtseingriff ist auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass das Schutzniveau der Satzung dem höherrangigen Recht entspricht (vgl. zu dieser Kontrollüberlegung Bay. VGH, Beschl. v. 27.02.2017 - 4 N 16.461 -, juris Rn. 45). Die Engführung des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auf solche, deren Offenbarung zu einem wirtschaftlichen Schaden führen würde, kennen weder das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen noch § 1 Nds. VwVfG i.V.m. § 30 VwVfG oder § 56 Abs. 7 GWB und § 47c GWB. Namentlich § 1 Nds. VwVfG i.V.m. § 30 VwVfG wird zwar überwiegend so verstanden, dass die Offenbarung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen von Beteiligten durch die Behörde nicht nur zulässig ist, wenn sie durch Rechtsnormen erlaubt ist oder der Beteiligte eingewilligt hat, sondern auch dann, wenn eine Interessen- und Güterabwägung ergibt, dass die Offenbarung zur Wahrung höherrangiger Rechtsgüter der Allgemeinheit oder Einzelner erforderlich ist (Herrmann, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 71. Aufl., Stand: 01.04.2026, § 30 Rn. 20 m.w.N.). Die von § 10 Satz 1 IFS vorgesehene Engführung des Schutzes auf den wirtschaftlichen Schaden ist aber ein davon zu unterscheidender Prüfrahmen.

Aus diesem Grund verstößt § 10 IFS im Übrigen auch gegen § 1 Nds. VwVfG i.V.m. § 30 VwVfG.

c.

Der Mangel der Ausgestaltung des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen führt zur Unwirksamkeit der IFS insgesamt. § 10 IFS kann nicht hinweggedacht werden, um den Mangel zu beheben. Das Gericht kann auch keine eigene, etwa § 6 Satz 2 IFG entsprechende, Regelung an die Stelle von § 10 IFS setzen. Eine solche Neuregelung ist der Gestaltungsfreiheit der Beklagten vorbehalten (vgl. auch Bay. VGH, Beschl. v. 27.02.2017 - 4 N 16.461 -, juris Rn. 46).

Weiter weist die Kammer darauf hin, dass selbst im Fall der Wirksamkeit der IFS diese der Klägerin nur in beschränktem Umfang, nämlich bezüglich der unter Ziff. 8 ihres Herausgabebegehrens bezeichneten Informationen, einen Anspruch vermittelte und der streitgegenständliche Bescheid vom 20.05.2021 nur insoweit rechtswidrig wäre und sie in ihren Rechten verletzte.

Der Anspruch erfasst von vornherein nur Informationen, die bei der Beklagten vorhanden sind (dazu a.). Soweit dies der Fall ist, stehen ihm öffentliche Interessen (§ 7 IFS) entgegen, soweit er sich auf bei der Beigeladenen entstandene Informationen (Ziff. 1 bis 7) bezieht (dazu b.). Soweit sich der Antrag auf Informationen bezieht, die bei der Beklagten entstanden sind (Ziff. 8), besteht ein Ausschlussgrund nicht (dazu c.).

a.

Die Informationsfreiheitssatzung der Beklagten beschränkt den Anspruch auf bei der Beklagten vorhandene Informationen (§§ 1 Satz 1, 2 Satz 1, 5 Abs. 3 Satz 2 IFS). Ein Durchgriff auf die bei der Beigeladenen vorhandenen Informationen ist hingegen ausgeschlossen.

Nach seinem Wortsinn meint das Vorhandensein den Besitz i.S.d. physischen Präsenz einer Sache und lässt sich gerade nicht - anders etwa als die Verfügbarkeit - rechtlich im Sinne einer Zugriffsberechtigung deuten. Es kommt also darauf an, ob die begehrten Informationen bzw. ihre Datenträger im Besitz der informationsverpflichteten Stelle sind (vgl. zu § 1 Abs. 1 Satz 1 IFGBVerwG, Beschl. v. 27.05.2013 - 7 B 43/12 -, juris Rn. 10; zu § 4 Abs. 1 NRWIFG OVG NW, Urt. v. 24.11.2015 - 8 A 1032/14 -, juris Rn. 30: vorhanden ist, was in den Verwaltungsvorgängen abgelegt ist). §§ 1 Satz 1, 2 Satz 1 IFS beschränkt nach seinem Wortlaut den Informationszugangsanspruch ausdrücklich auf Informationen, die "bei der Stadt" vorhanden sind. Bei der Stadt meint nach dem Wortsinn die Gebietskörperschaft. Für ein solches Verständnis spricht auch § 5 Abs. 3 Satz 2 IFS, der auf die Organisationseinheit abstellt, bei der die Information vorhanden ist.

Ausgehend von diesem tatsächlichen Begriffsverständnis ergibt sich aus der IFS kein Anhaltspunkt dafür, dass es erheblich sein könnte, aus welchen Gründen bei Beschäftigten der Beklagten einschließlich des jeweiligen Hauptverwaltungsbeamten Informationen i.S.d. § 2 IFS vorhanden sind. Die Beklagte kann sich deshalb bei unterstellter Wirksamkeit ihrer Satzung nicht darauf berufen, dass der jeweilige Hauptverwaltungsbeamte von der Beigeladenen ggf. Unterlagen im Rahmen ihrer Aufsichtsratstätigkeit erhalten hat. Die Hauptverwaltungsbeamten werden qua Amtes in den Aufsichtsrat der Beigeladenen entsandt und unterliegen Berichtspflichten gegenüber der Beklagten nach § 138 NKomVG. Ob diese Informationen herauszugeben sind, ist eine Folgefrage, die an den Ausschlussgründen der IFS zu messen ist.

Einschränkend folgt aus dem Begriff des Vorhandenseins, dass sich der gegenüber der Beklagten geltend gemachte Anspruch der Klägerin nicht zugleich auf Informationen bezieht, die ausschließlich im Besitz der Beigeladenen sind.

Auch wenn die Beigeladene eine Eigengesellschaft (§ 136 Abs. 2 Nr. 2 NKomVG) der Beklagten ist und deren Aufgabenerfüllung dient, handelt es sich bei ihr doch um eine eigenständige juristische Person und damit aus der Sicht der IFS um eine Dritte. Ob dasselbe auch für Eigenbetriebe i.S.d. § 136 Abs. 2 Nr. 1 NKomVG zutrifft, die als Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit geführt werden, gegenüber den Kommunen aber weitgehend verselbständigt sind, kann offenbleiben.

Auch der Sinn und Zweck von § 5 Abs. 3 Satz 2 IFS spricht gegen eine Ausdehnung des Informationszugangs auf juristische Personen, deren Alleingesellschafterin die Beklagte ist. Die Regelung dient dazu, den mit der Informationszugangsgewährung verbundenen Verwaltungsaufwand zu reduzieren, indem der Antrag sogleich bei der Organisationseinheit gestellt werden soll, bei der die begehrten Informationen vorhanden sind. Schließlich ergibt sich aus § 10 Satz 2 IFS, dass auch "wirtschaftliche Einrichtungen der Stadt" Betroffene (mit einem schützenswerten Betriebs- und Geschäftsgeheimnis) sein können, also Dritte im Sinne der Drittschutzregelungen der IFS.

Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass nach einhelliger Auffassung eine Informationsbeschaffungspflicht von öffentlichen Stellen gegenüber beliehenen und sonstigen juristischen Personen bestehe, die öffentlich-rechtliche Aufgaben erfüllen, beziehen sich die zum Beleg dieser Auffassung aufgeführten Kommentarstellen (Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 3. Auf. 2024, § 1 Rn. 38; Debus, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Medienrecht, 52. Auf., Stand: 01.05.2026, § 1 Rn. 158) auf § 1 Abs. 1 Satz 3 IFG. Danach steht einer Behörde eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. Eine entsprechende Regelung kennt die IFS nicht. Die Regelungen zu den "bei der Stadt" vorhandenen Informationen sind gerade mit Blick auf § 10 Satz 2 IFS auch keiner entsprechenden erweiternden Auslegung zugänglich.

b.

Einschlägig ist hier jedenfalls hinsichtlich der von der Klägerin erstgenannten sieben Informationen, die aus dem Bereich der Beigeladenen stammen, der Ausschlussgrund des § 7 Nr. 3 IFS. Danach ist der Antrag auf Zugang zu Informationen abzulehnen, soweit und solange die begehrten Informationen nach einem Gesetz oder aufgrund Vertrages geheim gehalten werden müssen, bzw. eine Bekanntgabe gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen würde.

Eine gesetzliche Pflicht zur Geheimhaltung ergibt sich in dem genannten Umfang aus § 52 Abs. 1 GmbHG i.V.m. § 116 Satz 2 AktG. Nach diesen Regelungen sind die Aufsichtsratsmitglieder insbesondere zur Verschwiegenheit über erhaltene vertrauliche Berichte und vertrauliche Beratungen verpflichtet. Nach § 85 Abs. 1 GmbHG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer ein Geheimnis der Gesellschaft, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer, Mitglied des Aufsichtsrats oder Liquidator bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart. Geheimhaltungspflichtig sind über die in § 116 Satz 2 AktG beispielhaft genannten vertraulichen Berichte und vertraulichen Beratungen hinaus alle Informationen (Tatsachen, Meinungen, Absichten), deren Geheimhaltung erkennbar im berechtigten objektiven Gesellschaftsinteresse liegt und die bislang allenfalls einem beschränkten Personenkreis bekannt sind (objektiver Geheimnisbegriff). Neben den Geheimnissen gehören hierzu nach § 93 Abs. 1 Satz 3 AktG auch vertrauliche Angaben, d.h. Tatsachen, die zwar bereits einem weiteren Personenkreis bekannt sind, an deren Zurückhaltung die Gesellschaft aber gleichwohl ein Interesse hat (Grigoleit/Tomasic, in: Grigoleit, AktG, 3. Aufl. 2025, § 116 Rn. 17 m.w.N.). Einer ausdrücklichen Kennzeichnung als vertraulich oder eines entsprechenden Vorstands- oder Aufsichtsratsbeschlusses bedarf es insoweit nicht (vgl. BGH, Urt. v. 05.06.1975 - II ZR 156/73 -, NJW 1975, 1412, 1413).

Die Beigeladene hat gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 29.09.2021 (Anlage zum Schriftsatz vom 30.09.2021, GA Bl. 60 = EF-Akte Dok-Nr. 71) zu den einzelnen Informationen ausgeführt, dass sie jeweils - aus unterschiedlichen Gründen - Geschäftsgeheimnisse beträfen. Diese Begründung ist nachvollziehbar und plausibel, wenn auch nicht durch die Kammer, wie in derartigen Verfahren mangels Aktenkenntnis üblich, überprüfbar. Jedenfalls ist erkennbar, dass es sich um Geheimnisse der Beigeladenen handelte.

Soweit § 52 Abs. 1 GmbHG i.V.m. § 394 AktG Aufsichtsratsmitglieder, die - wie hier der Hauptverwaltungsbeamte und die Ratsmitglieder im Aufsichtsrat der Beigeladenen - auf Veranlassung einer Gebietskörperschaft in den Aufsichtsrat gewählt oder entsandt worden sind, von der Verschwiegenheitspflicht hinsichtlich der Berichte, die sie der Gebietskörperschaft zu erstatten haben, befreit sind (zum Sinn und Zweck der Regelung BVerwG, Urt. v. 18.09.2024 - 8 C 3.23 -, BVerwGE 183, 151, Rn. 19), ergibt sich hieraus nichts anderes.

Zwar besteht im Umkehrschluss aus § 394 Satz 2 AktG die Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht sogar für vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, wenn ihre Kenntnis für die Zwecke der Berichte von Bedeutung ist. Diese Befreiung gilt aber nicht gegenüber Dritten, sondern ausdrücklich nur hinsichtlich der Berichte, die die kommunalen Mitglieder des Aufsichtsrats der Gebietskörperschaft zu erstatten haben.

Die gesetzliche Verschwiegenheitspflicht wird im Übrigen durch die Informationsfreiheitssatzung der Beklagten noch flankiert. Nach § 8 Abs. 3 IFS, der dem Schutz des behördlichen Entscheidungsbildungsprozesses dient, ist der Antrag auf Informationszugang bezogen auf Protokolle vertraulicher Beratungen und nichtöffentlicher Sitzungen abzulehnen. Da die Regelung dem Schutz behördlicher Entscheidungsprozesse dient, müssen mit den vertraulichen Beratungen und nichtöffentlichen Sitzungen entsprechende Vorgänge innerhalb der Verwaltung sowie des Rates der Beklagten und seiner Ausschüsse gemeint sein.

Nach § 138 Abs. 4 Satz 1 NKomVG haben die Vertreterinnen und Vertreter der Kommune die Vertretung über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung frühzeitig zu unterrichten. Nach Satz 2 gilt dies entsprechend für die auf Veranlassung der Kommune in einen Aufsichtsrat oder in andere Organe der Unternehmen und Einrichtungen entsandten oder sonst bestellten Mitglieder. Ob auf den vorliegenden Sachverhalt die Regelung überhaupt zutrifft, kann offenbleiben, weil, wie ausgeführt, die Verschwiegenheitspflicht nur gegenüber der Kommune aufgehoben ist. § 138 Abs. 4 Satz 3 NKomVG schränkt die Unterrichtungspflicht dahingehend ein, dass sie nur besteht, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Der Geheimhaltungsschutz gilt auch, soweit die herausverlangten Unterlagen der Beigeladenen im Fachbereich für Beteiligungsmanagement der Beklagten vorhanden sind. Auch sie müssen, da sie - wie oben gezeigt - der Verschwiegenheit unterliegen, geheim gehalten werden, § 7 Nr. 4 IFS i.V.m. § 52 Abs. 1 GmbHG i.V.m. § 395 Abs. 1 AktG. Ausgenommen von der Verschwiegenheitspflicht sind nach § 395 Abs. 1 Hs. 2 AktG lediglich Mitteilungen im dienstlichen Verkehr. Dasselbe gilt nach § 395 Abs. 1 Alt. 2 AktG für Beschäftigte des kommunalen Prüfungsamts. Die Regelung dient der effektiven Beteiligungsverwaltung von Kommunen (BVerwG, Urt. v. 18.09.2024 - 8 C 3.23 -, BVerwGE 183, 151, Rn. 19). Um eine solche verwaltungsinterne Weitergabe geht es beim Informationszugang aber gerade nicht.

c.

Soweit sich der Informationszugangsanspruch auf die unter Ziff. 8 des Antrags genannten, bei der Beklagten entstandenen Informationen bezieht, ist kein Ausschlussgrund einschlägig.

aa.

Es ergibt sich kein Ausschlussgrund aus § 7 Nr. 4 IFS, nach dem der Antrag auf Zugang zu Informationen abzulehnen ist, soweit und solange durch die Bekanntgabe der Informationen der Verfahrensablauf eines anhängigen Gerichtsverfahrens, eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens oder Disziplinarverfahrens beeinträchtigt werden würde.

Dem Verständnis von § 7 Nr. 4 IFS legt die Kammer das von § 3 Nr. 1g) IFG zugrunde. Trotz des abweichenden Wortlauts geht die Kammer davon aus, dass die Regelungen dasselbe meinen. So wird der Rechtsbegriff der nachteiligen Auswirkungen in § 3 Nr. 1g) IFG im Sinne der Beeinträchtigung des Schutzguts verstanden (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.11.2014 - 7 C 12.13 -, BVerwGE 150, 383 Rn. 24). Der Begriff der Beeinträchtigung verlangt nicht den sicheren Nachweis nachteiliger Auswirkungen; es genügt die Möglichkeit einer Beeinträchtigung im Sinne einer konkreten Gefahr (vgl. Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 3. Auflage 2024, § 3 Rn. 22).

Schutzgut ist nach dem Wortlaut von § 7 Nr. 4 IFS der Verfahrensablauf eines anhängigen Gerichtsverfahrens. Andere Schutzgüter kennt die Regelung nicht, sie schützt also insbesondere nicht die Erfolgsaussichten der öffentlichen Hand in einem dem Informationszugang nachfolgenden gerichtlichen Verfahren. Die Abwehr negativer Auswirkungen der Entscheidung für einen Beteiligten ist vom Schutzzweck des Ausschlusstatbestandes ebenfalls nicht erfasst (zu § 3 Nr. 1g IFG Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 3. Auflage 2024, IFG § 3 Rn. 122, 130).

Es ist zwar noch ein sozialgerichtliches Beschwerdeverfahren beim Bundessozialgericht anhängig, an dem die Klägerin und die Beigeladene beteiligt sind. Es ist aber nicht ersichtlich und insbesondere von der Beklagten nicht dargelegt, dass die Bekanntgabe der begehrten Informationen die Durchführung des Beschwerdeverfahrens negativ beeinflussen würde.

bb.

Auch ist nicht ersichtlich, dass dem Anspruch der Klägerin der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach § 10 Satz 1 IFS entgegenstünde.

Auf die (zu verneinende, vgl. BVerfG, Urt. v. 07.11.2017 - 2 BvE 2/11 -, BVerfGE 147, 50 Rn. 239 m.w.N.) Frage, ob sich die Beigeladene auf Grundrechte, namentlich Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG, berufen kann, kommt es hier nicht an. Dass die Beklagte als Satzungsgeberin § 10 IFS nicht grundrechtsakzessorisch ausgestalten wollte, ergibt sich schon aus § 10 Satz 2 IFS. Von einer strikten Grundrechtsakzessorietät geht im Übrigen auch der Gesetzgeber bei der Regelung des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht (jedenfalls nicht durchgehend) aus. Dies ergibt sich insbesondere aus § 52 Abs. 1 GmbHG i.V.m. §§ 394, 395 AktG. Danach können sich juristische Personen auch dann auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berufen, wenn eine Gebietskörperschaft Mitglieder in ihre Aufsichtsräte entsendet. Eine Unterscheidung danach, ob alle Mitglieder von der Kommune entsandt werden - was typisch für Eigengesellschaften ist - oder nur einige, weil die Kommune lediglich Mitgesellschafterin ist, treffen die genannten Regelungen nicht.

Die Beklagte hat durch Vorlage der Stellungnahme der Beigeladenen vom 29.09.2021 die Voraussetzungen hinsichtlich des Vorliegens eines Geschäftsgeheimnisses dargelegt (zu dieser Anforderung bezogen auf § 3 Nr. 1 Buchst. g Alt. 3 IFG vgl. BVerwG, Urt. v. 27.11.2014 - 7 C 18.12 -, juris Rn. 24). Nicht geäußert hat sie sich aber zur Frage, ob sie zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung Wettbewerbsrelevanz haben. Die Beigeladene verwies dazu in ihrer Stellungnahme vom 29.09.2021 auf das anhängige gerichtliche Verfahren. Diese Begründung ist nicht mehr aktuell, weil das Verfahren bereits im Jahr 2022 abgeschlossen worden ist. Sie verwies weiter darauf, dass durch einen Imageschaden der Beigeladenen Arbeitsplätze gefährdet werden könnten. Woraus sich der Imageschaden ergeben könnte, ist aber nicht plausibel gemacht worden. Mit Schriftsatz vom 27.05.2026 aktualisierte sie ihre Stellungnahme und verwies darauf, dass ausschließlich die Beigeladene selbst "aktuell Auskunft geben" könne. Das genügt nicht, insbesondere nicht hinsichtlich der Informationen zu Ziff. 8, die offenbar bei der Beklagten entstanden sind. Die Wettbewerbsrelevanz im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist ebenfalls nicht dargelegt.

Die Beigeladene hat mit Schriftsatz vom 29.05.2026 auf das beim Bundessozialgericht anhängige Beschwerdeverfahren der Klägerin sowie auf deren Vortrag in dem sozialgerichtlichen Verfahren verwiesen, richtige Adressatin der Forderung von Sozialversicherungsbeiträgen sei sie und nicht die Klägerin. Dieser Vortrag genügt nicht, weil er nur auf ein finanzielles Interesse der Beigeladenen, von der Inanspruchnahme verschont zu bleiben, Bezug nimmt, nicht auf die Wettbewerbsrelevanz der begehrten Informationen.

Hier gilt auch nicht ausnahmsweise eine Vermutung für das Vorliegen der Wettbewerbsrelevanz der Informationen zu Ziff. 8 des Antrags. Das Bundesverwaltungsgericht hat zum Ausschlussgrund der nachteiligen Auswirkungen auf die Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen nach § 3 Nr. 1 Buchst. g Alt. 3 IFG ausgeführt, dass dann eine Vermutung für das Vorliegen dieser Voraussetzungen spricht, wenn die Akten wegen ihres thematischen Bezugs zum Untersuchungsgegenstand in staatsanwaltschaftliche Ermittlungen einbezogen worden sind. In solchen Fällen soll die Behörde herabgesetzten Anforderungen an die Darlegung des Ausschlussgrundes unterliegen und ihrer Darlegungslast bereits genügen, indem sie eine auf Prüfung der Sachlage gegründete Einschätzung der Staatsanwaltschaft vorlegt (BVerwG, Urt. v. 27.11.2914 - 7 C 18/12 -, juris Rn. 25). Diese Überlegungen sind auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht übertragbar, weil die herausverlangten Informationen einen zeitlich lang zurückliegenden Vorgang betreffen. Es bleibt also bei der Darlegungslast der Beklagten hinsichtlich des Vorliegens des Ausschlussgrundes der wettbewerbsrelevanten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen. Dem ist sie nicht gerecht geworden.

Dass die Beklagte über die unter Ziff. 8 des Antrags aufgeführten Informationen nicht verfügte, hat sie nicht plausibel gemacht. Die Kammer hält die aktenkundige "Suche" nach den Informationen für oberflächlich und von vornherein nur auf das Beteiligungsmanagement bezogen, während andere Stellen der Verwaltung, namentlich die Hauptverwaltungsbeamtin, nicht einbezogen worden sind.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Kammer lässt im Hinblick auf die höchstrichterlich nicht geklärte Frage, ob eine entgegen gerichtlichen Hinweises (§ 86 Abs. 3 VwGO) aufrechterhaltene Bescheidungsklage bei gebundenem Anspruch und Spruchreife zulässig ist, die Berufung nach §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu. Die Frage ist durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Mai 1984 - 8 C 94.82 - (BVerwGE 69, 198, 201) nicht geklärt (so aber angedeutet in Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwGO, Stand 2'48. EL Juli 2025, § 113 Rn. 210, Fn. 1030), weil das Bundesverwaltungsgericht über einen Bescheidungsantrag bei gebundenem Anspruch entschied, bei dem die Vorinstanzen die Sache gerade nicht spruchreif gemacht hatten.

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