OLG Celle, 2025-03-12, 9 U 26/24

9 U 26/24Tribunale superiore12 mar 2025

Testo completo

OLG Celle — 2025-03-12 — 9 U 26/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-03-12

Aktenzeichen: 9 U 26/24

ECLI: [keine Angabe]

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2025, 33415

Tenor

Tenor: 1. 1.Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26. Februar 2024 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hannover abgeändert und die Klage abgewiesen. 2. 2.Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen. 3. 3.Das Urteil ist in Bezug auf die Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des aus dem Urteil jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. 4. 4.Die Revision wird nicht zugelassen. 5. 5.Der Streitwert wird festgesetzt auf die Gebührenstufe bis € 30.000.000.

Tatbestand

TatbestandDer Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der M. GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) Ansprüche gegen die Beklagten als vormalige Geschäftsführer aus § 64 Satz 1 GmbHG a.F. (in der Fassung von Art. 1 Nr. 43 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen [MoMiG] vom 23. Oktober 2008, BGBl. I 2008, S. 2026) aufgrund von Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit im Zeitraum vom 6. Mai bis zum 10. Oktober 2016 geltend, wobei sich die vorliegende Teilklage vorrangig (dazu sogleich) auf Zahlungen im Zeitraum vom 6. Mai bis zum 24. Mai 2016 beziehen soll. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin wurde am 30. Dezember 2016 auf Eigenantrag der Geschäftsführung vom 10. Oktober 2016 als Insolvenz in Eigenverwaltung eröffnet.

Gegenstand des Unternehmens der Insolvenzschuldnerin war die Fleischbe- und -verarbeitung sowie der Handel mit Fleisch und dazugehörigen Nebenprodukten. Geschäftsführer waren im "vorrangigen" Teilklage-Zeitraum alle Beklagten, der Beklagte zu 3 im weiteren zu betrachtenden Zeitraum lediglich noch bis zum 7. August 2016 einschließlich (vgl. Gesellschafterbeschluss der Insolvenzschuldnerin vom 1. August 2016, Anlage K 4).

Die Insolvenzschuldnerin zahlte auch in der Zeit vom 6. Mai bis zum 10. Oktober 2016 durchgängig die Löhne und führte Sozialversicherungsbeiträge sowie Lohn- und Umsatzsteuer ab. Gegenüber der Insolvenzschuldnerin erfolgten auch keine Vollstreckungsmaßnahmen (Bl. 99R, 151 Bd. I d.A. LG). In seinem ersten Bericht (wohl vom 27. November 2016), den der Kläger noch als Sachwalter verfasst hatte, hatte er keine Insolvenzreife vor dem 11. Oktober 2016 zu erkennen vermocht. (Bl. 103, 103f. d.A.).

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagten für die durch sie (ab 8. August 2016 nur noch durch die Beklagten zu 1 und 2) veranlassten Zahlungsausgänge vom ausschließlich im Haben geführten Konto der Insolvenzschuldnerin bei der Volksbank ... eG zwischen dem 6. Mai und dem 10. Oktober 2016 hafteten, weil die Insolvenzschuldnerin am 6. Mai 2016 sowie von diesem Zeitpunkt an durchgängig bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens zahlungsunfähig gewesen sei. Dies belege der auf den 6. Mai 2016 bezogene Liquiditätsstatus (Anlagenkonvolut K 11 in Verbindung mit den zugehörigen sog. Anlagen L; beides in Anlagen Kläger; Bl. 164 ff. Bd. I d.A. LG). So habe die Insolvenzschuldnerin zum Stichtag 6. Mai 2016 über freie Geldmittel von € 22.200,44 auf ihren stets im Haben geführten sechs Geschäftsgirokonten verfügt (Aktiva I), denen nicht gestundete, sondern ernsthaft eingeforderte Verbindlichkeiten in Höhe von € 2.703.972,33 gegenübergestanden hätten (Passiva I). Zwar seien im Prognosezeitraum von drei Wochen noch zusätzliche freie Geldmittel in Höhe von € 10.495.245,32 zugeflossen (Aktiva II). Im selben Zeitraum seien aber auch weitere Verbindlichkeiten in Höhe von € 9.843.048,87 fällig geworden (Passiva II), so dass zum Tagesende eine Gesamtliquidität von € 10.517.445,76 einer Summe von Zahlungsverpflichtungen von € 12.547.021,20 gegenübergestanden habe, was zu einer Liquiditätslücke zum 6. Mai 2016 in Höhe von 16,18 % geführt habe.

Die Beklagten hätten vom 6. Mai 2016 bis zum Tag der Insolvenzantragstellung masseschädliche, nicht privilegierte Zahlungen in Höhe von insgesamt € 40.581.708,95 vom Konto der Volksbank ... eG (Blatt 7 ff. Bd. I d.A. LG; Anlage K7) veranlasst; ihr Verschulden werde vermutet. Vorrangig für die Teilklage seien die ersten Zahlungen aus dem Vermögen der Insolvenzschuldnerin aus dem Zeitraum zwischen dem 6. Mai und dem 24. Mai 2016 vom genannten Konto in Höhe des Klageantrags von € 5 Mio. (Bl. 7-15R Bd. I d.A. LG: laufende Nrn. 1-398 und Teilsumme von Nr. 399 [Teilbetrag € 4.306,41], Bl. 69 d.A.). Ergänzend hat der Kläger Bezug nehmend auf die weitere Zahlungsübersicht betreffend das genannte Konto (Bl. 15R ff. Bd. I d.A. LG) ausgeführt (Bl. 69, 4. Absatz Bd. I d.A. LG):

"Hilfsweise und soweit die Ansprüche aus den oben genannten Einzelzahlungen ganz oder teilweise nicht bestehen sollten, werden die Ansprüche bis zum Erreichen der Höhe des Klageantrages gestützt auf die chronologisch aufgeführten Zahlungen vom Konto der Volksbank ... eG mit den laufenden Nummern 400 bis 1731 soweit die Klage den Beklagten zu 3 betrifft, im Übrigen auf die Zahlungen mit den laufenden Nummern 400 bis 2721."

Der Kläger hat beantragt, die Beklagten - unter dem Vorbehalt zu Gunsten der Beklagten, nach der Zahlung dieses Betrags ihre Gegenansprüche gegen den Kläger als Insolvenzverwalter zu verfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2007 - II ZR 262/06 -, Rn. 9, juris) - gesamtschuldnerisch zur Zahlung von € 5 Mio. nebst Zinsen zu verurteilen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie meinen, die Insolvenzschuldnerin sei weder zum 6. Mai 2016 noch zu irgendeinem späteren Zeitpunkt bis zur Insolvenzantragstellung zahlungsunfähig gewesen. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass eine Vielzahl von in der Buchhaltung der Insolvenzschuldnerin am 6. Mai 2016 als fällig oder im Dreiwochenzeitraum fällig werdend ausgewiesenen Forderungen gegenüber der Insolvenzschuldnerin von - durch die Beklagten konkret (zuzüglich Beweisantritten) benannten - Lieferanten jedenfalls im insolvenzrechtlichen Sinne dauerhaft gestundet, d.h. zumindest tatsächlich nicht ernsthaft eingefordert worden sei (Bl. 138 ff. Bd. I d.A. LG; (Bl. 143 ff. Bd. I d.A. LG, Anlagen B 6 ff.). Zudem hätten kurzfristig verwertbare Warenbestände und Leergut zu Unrecht keine Berücksichtigung bei den Aktiva II in der Berechnung des Klägers gefunden. Ferner sei die Insolvenzschuldnerin an mehreren Stichtagen nach dem 6. Mai 2016, konkret am 17. Juni, 15. Juli, 19. August und 16. September 2016, zahlungsfähig gewesen und dies mit Ausnahme des 16. September 2016 sogar dann, wenn man die vermeintlichen Stundungen (vgl. Anlage B 4, Zeilen 29 bis 42 und 74 bis 88) nicht berücksichtige. Dies belegten die Aufstellungen der Beklagten in den eigenen Liquiditätsstatus Anlage B 4, die - insoweit nicht durch den Kläger bestritten - auf den Buchhaltungsdaten der Insolvenzschuldnerin beruhten. Selbst eine (etwaige) Zahlungsunfähigkeit am 6. Mai 2016 sei mithin bereits am 17. Juni 2016 (nachhaltig) wieder beseitigt gewesen (Bl. 150R Bd. I, 218R f. Bd. II d.A. LG). Die veranlassten Zahlungen seien darüber hinaus größtenteils nicht masseschädlich (Aktiventausch bei Einkauf von Lebendtieren) bzw. privilegiert i.S.d. § 64 Satz 2 GmbHG a.F. (Löhne und Gehälter, Beratungskosten, sonstige) gewesen. Ein Verschulden der Beklagten scheide aus, weil sie sich eines Beratungsunternehmens, der Streitverkündeten, bedient und auf deren Auskünfte sowie auf die eigene Prüfung anhand eines durch die Beraterin erstellten Berechnungsmusters hätten verlassen dürfen.

Der Kläger ist der Ansicht gewesen, der Beklagtenvortrag zur Zahlungsfähigkeit zu Stichtagen nach dem 6. Mai 2016 sei unerheblich. Den Beklagten sei es mit der Vorlage von Anlagen B 4 und B 5 (Aufstellung zugehöriger Passiva I und II) nicht gelungen, die Zahlungsfähigkeit der Gemeinschuldnerin ab dem 17. Juni 2016 schlüssig darzulegen, weil die Anlage B 4 mit den vermeintlichen Stundungen in den Passiva sowie mit nur vermeintlichen Forderungen der Insolvenzschuldnerin aus zwei Umbuchungskonten (vgl. insoweit Anlage B4, Aktiva I, Zeile 14: "Geldtransit" , und Aktiva I, Zeile 15: "Verrechnung Leasing Maschinen" ) in den Aktiva I nicht berücksichtigungsfähige Positionen enthalte, weil Widersprüche zwischen dem Vortrag im Schriftsatz vom 25. Juli 2023 und der Anlage B 4 zu erblicken seien und die Beklagten auch nicht konkret mitgeteilt hätten, welchen Zeitraum die Aufstellung konkret betreffe (Tagesanfang oder Tagesende des Stichtags und konkretes Enddatum des jeweiligen Dreiwochenzeitraums). Zudem mangele es für die hinreichende Substantiierung einer Zahlungsfähigkeit zu den genannten Stichtagen an Angaben, Daten und Nachweisen zu den nur aufsummiert dargestellten Zahlungseingängen in Aktiva I und II, die insbesondere nicht in Anlage B 5 (nur Passiva I und II) enthalten seien. Es sei nicht Aufgabe des Klägers oder des Gerichts, sich diese Daten selbst herauszusuchen und zu sortieren, um die Aktivsummen zu überprüfen, weshalb er, der Kläger, die Liquiditätsstatus in Anlage B 4 zulässigerweise einfach bestreiten dürfe.

Das Landgericht, auf dessen Urteil (Bl. 234 ff. Bd. II d.A. LG) in der Fassung des Beschlusses vom 2. Mai 2024 (Bl. 309 ff. Bd. II d.A. LG) wegen der Einzelheiten der tatbestandlichen Feststellungen, der erstinstanzlich gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe verwiesen wird, hat die Beklagten antragsgemäß wegen der durch den Kläger vorrangig benannten Zahlungen aus der Zeit vom 6. Mai bis zum 24. Mai 2016 verurteilt. Dem Kläger stehe gegen die Beklagten ein Anspruch aus § 64 Satz 1 GmbHG a.F. i.V.m. § 421 BGB nebst Zinsen zu, weil die Insolvenzschuldnerin am 6. Mai 2016 i.S.d. § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO zahlungsunfähig gewesen und die Zahlungsunfähigkeit auch im Nachhinein nicht beseitigt worden sei. Der Kläger habe die nach der BGH-Rechtsprechung (Urteil vom 28. Juni 2022 - II ZR 112/21, Rn. 12 mwN, juris) erforderliche erhebliche Liquiditätslücke ab dem 6. Mai 2016 für einen Zeitraum von drei Wochen mit der Vorlage der Liquiditätsbilanz in Anlagenkonvolut K 11 zuzüglich der Anlagen L (Anlagenbände Kläger) sowie durch entsprechende Ausführungen substantiiert dargetan, wobei die Daten den Buchhaltungsunterlagen der Insolvenzschuldnerin entstammten und die daraus erstellten Zahlen und Aufstellungen des Klägers im Statusbericht unstreitig geblieben seien. Hieraus ergebe sich am 6. Mai 2016 eine nicht innerhalb von drei Wochen zu beseitigende Liquiditätslücke von 16,18 %, also von deutlich über 10 %. Weitere von den Beklagten angeführte vermeintliche Forderungen oder vermeintlich kurzfristig verwertbare Vermögensgegenstände seien von vornherein nicht als Aktiva berücksichtigungsfähig gewesen, jedenfalls fehle es diesbezüglich an hinreichenden Darlegungen. Angebliche von Beklagtenseite behauptete auch rein tatsächliche Stundungsvereinbarungen hätten die Passiva nicht gemindert, denn der diesbezügliche Beklagtenvortrag sei bereits nicht schlüssig und Beweis durch Zeugen aus diesem Grund nicht zu erheben gewesen.

Soweit es eine Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit zu späteren Stichtagen ab dem 17. Juni 2016 betreffe, genügten die Aufstellungen der Beklagten in Anlagen B 4 ("Aufstellung mit blanken Zahlen" ) und B 5 nicht den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. Während sich aus Anlage B 4 lediglich eine Aufstellung von Zahlen und Daten ergebe, deren Herkunft nicht ersichtlich sei, weise Anlage B 5 nur Einzeldaten zu den Passiva aus; an nachvollziehbaren Angaben, Daten und Einzelnachweisen zu Zahlungseingängen in Aktiva I und II fehle es. Zudem enthielten die Aufstellungen in Anlage B 4 die nur vermeintlichen Stundungen sowie in Zeilen 14 und 15 die nicht berücksichtigungsfähigen angeblichen Forderungen aus Umbuchungskonten.

Die vom Kläger anspruchsbegründend geltend gemachten Zahlungen aus dem Verbotszeitraum seien mangels hinreichender entgegenstehender Darlegungen der Beklagten auch masseschädlich und nicht privilegiert i.S.d. § 64 Satz 2 GmbHG a.F. gewesen. Die Beklagten hätten es schließlich auch versäumt, substantiiert zu einer Exkulpation durch Beauftragung des streitverkündeten Beratungsunternehmens vorzutragen.

Mit ihrer Berufung begehren die Beklagten, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise Urteilsaufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

Im Wesentlichen rügen sie unter Aufrechterhaltung und Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens eine unterlassene Beweiserhebung zu den behaupteten faktischen Stundungen, die bereits zu einer Liquiditätsüberdeckung am 6. Mai 2016 geführt hätten, und zu der Beseitigung einer etwaigen Zahlungsunfähigkeit zu späteren Stichtagen. Zudem seien verschiedene Vorlageanordnungen gegenüber dem Kläger nach § 421 ZPO unterblieben, Hinweispflichten verletzt und Vortrag übergangen; das Landgericht habe überhöhte Substantiierungsanforderungen gestellt. Insbesondere sei der auf den durch den Kläger selbst zur Verfügung gestellten elektronischen Buchhaltungsdaten der Insolvenzschuldnerin beruhende Beklagtenvortrag zur nachträglichen Beseitigung der angeblichen Zahlungsunfähigkeit für den Kläger ohne Weiteres nachvollziehbar, wobei in Spalte B der Anlage B 4 auch die einzelnen Buchhaltungskonten angegeben seien, denen die jeweils berücksichtigten Werte der Aktiva I (Zeilen 8 bis 15), Aktiva II (Zeilen 59 bis 64) sowie der "übrigen" Verbindlichkeiten (Zeilen 93 bis 96) entnommen worden seien, während die Passiva I und II vollständig und mit Detailangaben in der separaten Anlage B 5 (in Spalte B der Anlage B 4 als "Anlage 1" bezeichnet) aufgelistet seien. Welche Mehrangaben das Landgericht zu Herkunft der Zahlen und Daten erwartet hätte, sei vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich (Bl. 183 d.eA. OLG).

Mit der Berufungserwiderung tritt der Kläger insbesondere der Behauptung von Stundungen erneut entgegen, von denen schon wegen der durch die Insolvenzschuldnerin jeweils fast pünktlich geleisteten Zahlungen an die betreffenden Lieferanten nicht ausgegangen werden könne (Bl. 128 ff. d.eA. OLG). Zur Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit hätten die Beklagten anhand der Finanzstatus (in Anlage B 4) gemessen an den Anforderungen der Rechtsprechung des BGH unzureichend vorgetragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsanträge wird verwiesen auf den Schriftsatz der Beklagten vom 20. Mai 2024 (Bl. 46 d.eA. OLG) sowie den Schriftsatz des Klägers vom 16. September 2024 (Bl. 127 d.eA. OLG). Wegen des weitergehenden Vorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

Mit Berichterstatterverfügung vom 28. Februar 2025 (Bl. 193 d.eA. OLG) hat der Senat dem Kläger aufgegeben, die (ggf. vorläufige) Insolvenztabelle vorzulegen.

Entscheidungsgründe

EntscheidungsgründeI.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist erfolgreich, da die zulässige Klage im Ganzen unbegründet ist.

Der Senat hatte ungeachtet der Erhebung der Klage als offene Teilklage in Höhe von € 5 Mio. in vollem Umfang über die vom Kläger behauptete Gesamtforderung in Höhe von € 40.581.708,95 zu entscheiden. Denn der Kläger stützt seinen vermeintlichen Klageanspruch auf durch die Beklagten als Geschäftsführer veranlasste Zahlungen der Insolvenzschuldnerin während eines vermeintlich am 6. Mai 2016 begonnenen und erst am 10. Oktober 2016 beendeten Zahlungsverbotszeitraums i.S.d. § 64 Satz 1 GmbHG a.F. und begehrt im Zuge dessen die gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von anteilig € 5 Mio., vorrangig als Ersatz für die chronologisch betrachtet ersten im Verbotszeitraum veranlassten Zahlungen vom Konto der Volksbank ... eG entsprechend der in der Klageschrift aufgeführten Aufstellung Bl. 7 bis 68 Bd. I d.A. LG, im Übrigen - sollten Ansprüche aus den ersten Einzelzahlungen ganz oder teilweise nicht bestehen - bis zum Erreichen der Höhe des Klageantrages gestützt auf die weiteren dort chronologisch aufgelisteten Zahlungen bis zum Erreichen der Teilklagesumme, mit zeitlicher Einschränkung nur zugunsten des nach dem 7. August 2016 als Geschäftsführer ausgeschiedenen Beklagten zu 3.

Damit legt der Kläger der Entscheidung über den geltend gemachten Teilanspruch - jedenfalls jeweils hilfsweise unter der jeweiligen Bedingung des (noch) Nichterreichens eines Gesamtanspruchs von € 5 Mio. und sodann gestaffelt - in Bezug auf die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten sämtliche Zahlungen der Liste bis zum 5. August 2016, in Bezug auf eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten zu 1 und 2 auch die übrigen Zahlungen der Liste aus dem genannten Zeitraum zu Grunde. Aufgrund dieses prozessualen Vorgehens kommt eine Abweisung der erhobenen Teilklage nur in Betracht, wenn über sämtliche Zahlungen im genannten Zeitraum entschieden wird und diese sämtlichen Zahlungen den Anspruch nicht ausfüllen.

Die zulässige offene Teilklage ist unbegründet. Die Voraussetzungen des § 64 Satz 1 GmbHG a.F. lagen von Anfang an nicht vor (dazu unter a). Im Übrigen ist auch ein (etwa) zunächst entstandener Anspruch aus § 64 Satz 1 GmbHG a.F. rückwirkend wieder entfallen (dazu unter b).

a)

Ein Anspruch aus § 64 Satz 1 GmbHG a.F. ist insgesamt, d.h. auch in Ansehung sämtlicher im Zeitraum 6. Mai bis 10. Oktober 2016 erfolgter streitgegenständlicher Zahlungen, nicht entstanden, da die Voraussetzungen eines Zahlungsverbots i.S.d. § 64 Satz 1 GmbHG a.F. mangels hinreichender Darlegungen des Klägers zu den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO, einer Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin zu irgendeinem Stichtag im benannten Zeitraum, nicht vorlagen.

aa)

Die Insolvenzschuldnerin war am 6. Mai 2016, dem einzigen durch den Kläger insoweit benannten und mit substantiiertem Vortrag ausgefüllten Stichtag nicht zahlungsunfähig. Zwar hat der Kläger eine über 10 % hinausgehende Liquiditätslücke bei der Insolvenzschuldnerin zum Stichtag 6. Mai 2016 nach Maßgabe der BGH-Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2017 - II ZR 88/16 -, BGHZ 217, 129-153, Rn. 10 ff., 31 ff.) hinreichend dargelegt und greifen diesbezügliche Einwendungen der Beklagten nicht durch [dazu unter (1)]. Doch ergibt sich hieraus im Streitfall dennoch nicht, dass die Insolvenzschuldnerin zu diesem Stichtag zahlungsunfähig gewesen wäre [dazu unter (2)].

(1)

Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der Kläger im Wege einer geordneten Gegenüberstellung der zu berücksichtigenden fälligen sowie im Dreiwochenzeitraum fällig werdenden Verbindlichkeiten (Passiva I und II) sowie der zum Stichtag vorhandenen und im Dreiwochenzeitraum hinzutretenden liquiden Mittel (Aktiva I und II) mit seinen schriftsätzlichen Ausführungen (Bl. 163R ff. Bd. I d.A. LG) und dem Liquiditätsstatus in Anlagenkonvolut K 11 nebst Anlagen L zum Stichtag 6. Mai 2016 eine Liquiditätsunterdeckung in Höhe von 16,18 % und damit von über 10 % festgestellt, die in der Regel eine Zahlungsunfähigkeit i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 1 InsO belegt.

Dem stehen auch keine erheblichen Einwendungen der Beklagten zu einer vermeintlich fehlerhaft unterbliebenen Berücksichtigung faktischer Stundungen in den Passiva I und II [dazu unter (a)] oder vermeintlich im Dreiwochenzeitraum kurzfristig liquidierbarer Vermögenswerte der Insolvenzschuldnerin in den Aktiva II [dazu unter (b)] entgegen.

(a)

Zu Recht hat der Kläger in seinem Liquiditätsstatus die Vielzahl von durch die Beklagten behaupteten faktischen Stundungen durch Lieferanten weder in den Passiva I noch II berücksichtigt. Denn bereits der Beklagtenvortrag zu diesen vermeintlichen Stundungen ist im konkreten Fall unschlüssig. Er ist damit nicht geeignet, die Annahme einer Fälligkeit der vom Kläger seiner Aufstellung zugrunde gelegten Forderungen zu widerlegen. Die Forderungsfälligkeit ergibt sich jeweils daraus, dass - insoweit unstreitig - die vom Kläger angenommenen Fälligkeitsdaten der eigenen Buchführung der Insolvenzschuldnerin entstammen und die Beklagten daran zeitnah keine Änderungen vorgenommen hatten (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2017 - II ZR 88/16 -, Rn. 17, juris). Da die Beklagten weder von Stundungen betroffene Einzelforderungen benennen noch etwaige konkrete seinerzeit unterbliebene Buchhaltungsänderungen vortragen, bedurfte es auch keiner Beweisaufnahme durch Vernehmung der als Zeugen angebotenen Lieferanten. Mit ihren Ausführungen haben die Beklagten (unter Inbezugnahme der im Jahr 2022 und damit gut sechs Jahre später verfassten in weiten Teilen gleichlautenden schriftlichen Erklärungen der als Zeugen benannten Lieferanten in Anlagen B 9 ff.) keine Tatsachen unter Beweis gestellt, aus denen sich faktische Stundungen nachvollziehbaren Umfangs und nachvollziehbarer Dauer im insolvenzrechtlichen Sinne ergeben könnten. So hat keiner der Lieferanten sich mit einer nachrangigen Befriedigung einzelner oder gar der Gesamtheit seiner Forderungen im Rahmen des der Insolvenzschuldnerin finanziell Möglichen einverstanden erklärt, noch die damalige Forderungshöhe auch nur benannt (vgl. zu diesem Maßstab: BGH, Urteil vom 19. Juli 2007 - IX ZB 36/07, Rn. 19 juris), wobei für eine solche Annahme mit Blick auf die Gefahr nicht freiwilliger, sondern nur "erzwungener Stundung" vor dem Hintergrund eines drohenden Eintritts einer Insolvenzreife ohnehin Zurückhaltung geboten wäre (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2008 - IX ZR 38/04 -, Rn. 22, juris). Soweit es die Lieferantenerklärungen in Anlagen B 13 ff. betrifft, in denen eine Überziehung durch die Lieferanten (nur) unter der Zusage einer Begleichung in der Folgewoche geduldet worden sein soll, wäre darin auch weiterhin ein ernsthaftes Einfordern zu sehen, weil es sich lediglich um jeweils kurze (Nach-)Fristduldungen im Rahmen einer unbedingten Anspruchsdurchsetzung handelte. Ein ernsthaftes Nichteinfordern läge aber auch nicht in den nur vage gehaltenen und auch inhaltlich nicht nachvollziehbaren Aussagen anderer Lieferanten (Anlagen B 9 ff.), wonach die mündlich vereinbarten Zahlungsziele grundsätzlich "variabel gehalten" und nach Rücksprache ggf. neu festgelegt worden seien (vgl. Anlagen B 6 bis 11), was die Beklagten nicht weniger pauschal dadurch erläutert haben, dass man (die zunächst eingebuchten) Zahlungsziele nur grundsätzlich vereinbart, aber bei Bedarf ggf. individuell nachverhandelt habe, weshalb ein Großteil der Lieferanten "mit einer etwas verspäteten Bezahlung einverstanden" gewesen sei. Abgesehen von den verbleibenden Unklarheiten über die vermeintlichen Abläufe und die dahinter stehenden Motivationen der Beteiligten (warum überhaupt Zahlungsziele?) wäre ein Einverständnis mit nur "etwas" verspäteten Zahlungen seitens der Lieferanten noch immer ein ernsthaftes Einfordern gewesen, wobei eine nur "ggf." Neufestlegung auch keine unbedingte Bereitschaft des Gläubigers gewesen wäre, vom vereinbarten Fälligkeitstermin nachträglich abzurücken. Insbesondere ist aber auch in der Neufestlegung eines Zahlungsziels kein dauerhaftes Nichteinfordern i.S.e. eines Einverständnisses mit Zahlungen nur im Rahmen des finanziell Möglichen zu sehen. Denn hierbei erübrigte sich eine Festlegung von Zahlungszielen (auf welchen dann sinnvollen Alternativzeitpunkt?) im Ganzen. Schließlich haben die Beklagten auch nicht mitgeteilt, ob und mit welchen Lieferanten sie aufgrund der angeblichen Bereitschaft, neue Zahlungsziele festzulegen solche (welche?) konkreten neuen Zahlungsziele für welche bestimmten Lieferungen vereinbart haben, und dabei einen konkreten Bezug zu den angeblich gestundeten Forderungen in Anlage B 4 hergestellt.

(b)

Der Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin am 6. Mai 2016 steht auch nicht entgegen, dass der Kläger weder Teile des Warenbestandes noch des Leergutes der Insolvenzschuldnerin in den Aktiva II berücksichtigt hat. Denn die Beklagten selbst haben nichts zu dem konkreten Bestand, geschweige denn zu der konkreten Möglichkeit von dessen damaliger kurzfristiger Verwertung mitgeteilt, und sich anstatt dessen zu Unrecht darauf beschränkt, gegenüber dem Landgericht diesbezüglich die Anordnung nach § 421 ZPO in Bezug auf die entsprechenden Inventarlisten für Mai 2016 zu beantragen, hilfsweise ein Vorgehen nach § 142 ZPO anzuregen. Denn der beklagte Geschäftsführer ist berechtigt, zum Zwecke seiner Beweisführung Einsicht in die Buchhaltung der Gesellschaft zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2017 - II ZR 88/16 -, Rn. 24 mwN, juris; BGH, Urteil vom 19. Januar 2016 - II ZR 61/15 -, Rn. 25, juris), weshalb ihm mit der Auferlegung der Darlegungs- und Beweislast nichts Unmögliches abverlangt wird.

(2)

Allerdings lag eine Zahlungsunfähigkeit am 6. Mai 2016 unter Berücksichtigung des insoweit erheblichen Vortrags der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 25. Juli 2023 in Verbindung mit der Anlage B 4 nicht vor, weil die Insolvenzschuldnerin jedenfalls bereits am 17. Juni 2016 (und in der Folgezeit auch zu weiteren zwei Stichtagen im Juli und August 2016 und damit nicht nur punktuell, sondern auch nachhaltig) nach den rechnerischen Anforderungen des BGH (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2017 - II ZR 88/16 -, BGHZ 217, 129-153, Rn. 10 ff., 31 ff.) "wieder" zahlungsfähig gewesen ist, d.h. die zuvor einmal vorhandene Liquiditätsunterdeckung von mehr als 10 % war über einen längeren Zeitraum wieder ausgeräumt, so dass auch keine Insolvenzantragspflicht der Beklagten mehr bestanden haben würde.

Denn von einer Zahlungsunfähigkeit ist bei einer Liquiditätslücke von 10 % oder mehr - wie vorliegend am 6. Mai 2016 - nur dann regelmäßig auszugehen, wenn nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig geschlossen wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zuzumuten ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2017 - II ZR 88/16 -, BGHZ 217, 129-153, Rn. 10 mwN, juris; BGH, Urteil vom 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03 -, Rn. 27 mwN, juris; BGH, Urteil vom 28. Juni 2022 - II ZR 112/21 -, Rn. 12, juris).

Diese Voraussetzungen lagen im Streitfall vor:

In der Darstellung der Beklagten in Anlage B 4 zeigte sich bereits am 17. Juni 2016 eine Reduzierung der für den 6. Mai 2016 gegebenen rechnerischen Liquiditätslücke auf weit unter 10 %, woraus sich nicht nur ergab, dass die Beklagten ex ante berechtigt von einer fast vollständigen Schließung der Liquiditätslücke demnächst ausgegangen waren, sondern auch, dass sich die fast vollständige Schließung ex post betrachtet tatsächlich binnen sechs Wochen und damit demnächst (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juli 2006 - IX ZB 204/04 -, BGHZ 169, 17-29, Rn. 16 mwN: "nicht innerhalb von drei Wochen - dann läge nur eine Zahlungsstockung vor -, jedoch immerhin in überschaubarer Zeit" ) eingestellt hatte. Dabei war es den Gläubigern angesichts der noch relativ geringen Unterdeckung am 6. Mai 2016 (16,18 %) bei zugleich erheblichen Umsätzen der Insolvenzschuldnerin im Dreiwochenzeitraum (unstreitiger Jahresumsatz von deutlich über € 200 Mio., Bl. 263 d.eA. OLG) auch grundsätzlich zumutbar, einstweilen zuzuwarten, ob es der Insolvenzschuldnerin gelingen würde, die volle Liquidität wieder zu erlangen. Denn je kleiner die Liquiditätslücke ist, desto begründeter ist die Erwartung, dass es dem Schuldner gelingen wird, das Defizit in absehbarer Zeit wieder zu erlangen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2005 - IX ZR 123/04 -, BGHZ 163, 134-148, Rn. 21 mwN), wie es sich am 17. Juni 2016 auch gezeigt hat.

Dass das Zuwarten den Gläubigern im Streitfall auch im Übrigen zumutbar war, ergibt sich aus unstreitigen Tatsachen; es bedurfte daher keines gesonderten Vortrags der insoweit eigentlich darlegungsbelasteten Beklagten (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2005 - IX ZR 123/04 -, BGHZ 163, 134-148, Rn. 31, juris: "in der Regel" ). Denn der Kläger selbst hat weder Vortrag zu längerfristig nicht befriedigten Altforderungen gehalten, noch lassen sich aus der auf Anforderung des Senats vorgelegten, als solcher unstreitigen Insolvenztabelle (Bl. 256 d.eA. OLG), Forderungen ersehen, die aus der Zeit Mai/Juni/Juli 2016 stammten und unbeglichen geblieben wären. Auch war es unstreitig weder zu Rückständen bei Zahlungen von Löhnen, Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern gekommen noch zu Vollstreckungshandlungen durch einzelne Gläubiger. Der Kläger selbst hat zudem ausgeführt, dass die (hinsichtlich der faktischen Stundungen umstrittenen) Forderungen von Lieferanten (vgl. die diesbezüglichen erheblichen Verbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin in Anlage B 4, die den Großteil der Passiva I und II ausmachen) im gesamten relevanten Zeitraum (bis 10. Oktober 2016) tatsächlich zum großen Teil spätestens wenige Tage nach Eintritt der Fälligkeit bezahlt worden seien (vgl. Bl. 133 d.eA. OLG). Derartig kurzes Zuwarten war allen Gläubigern mithin bis zum 17. Juni 2016 zumutbar. Vor diesem Hintergrund war der am 6. Mai 2016 zunächst gegebene Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit wieder entfallen.

(3)

Der Kläger kann der Annahme einer fast vollständigen Schließung der Deckungslücke [vorstehend (2)] betreffend die rechnerische Unterdeckung am Stichtag 6. Mai 2016 in absehbarer Zeit weder mit Erfolg entgegenhalten, dass bei der Insolvenzschuldnerin am 17. Juni 2016 (sowie an den zunächst folgenden weiteren Stichtagen aus der Anlage B 4) entgegen der Behauptung der Beklagten auch weiterhin eine Liquiditätsunterdeckung von 10 % und mehr vorgelegen habe [dazu unter (a)], noch dass selbst der Umstand einer nachträglichen Schließung der Liquiditätslücke bis auf unter 10 % die rechnerische Liquiditätsunterdeckung vom 6. Mai 2016 sowie eine Vermutung von deren Fortdauer (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 2019 - IX ZR 170/18 -, Rn. 23, juris) nicht wieder habe ausräumen können [dazu unter (b)]

(a)

Der Behauptung der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 25. Juli 2023 (Bl.135 ff. Bd. I d.A. LG) nebst Anlage B 4 (einer geordneten Gegenüberstellung der Aktiva I und II sowie Passiva I und II der Insolvenzschuldnerin zu den Stichtagen 6. Mai, 17. Juni, 15. Juli, 19. August und 16. September), die Insolvenzschuldnerin sei spätestens am 17. Juni 2016 (wieder) zahlungsfähig i.S.d. § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO gewesen und es bis zum 10. Oktober 2016 auch geblieben, womit die rechnerische Deckungslücke vom Stichtag 6. Mai 2016 in absehbarer Zeit nahezu vollständig geschlossen gewesen wäre, ist der Kläger nicht mit Erfolg entgegengetreten.

So führte auch die Berücksichtigung der durch den Kläger einzig konkret beanstandeten Positionen in der Aufstellung der Anlage B 4 zum 17. Juni 2016, namentlich der zugrunde gelegten Stundungen in Zeilen 29 bis 42 sowie 74 bis 88 sowie der nur vermeintlichen Guthaben auf Umbuchungskonten in Zeilen 14 und 15 noch immer dazu, dass sich zum Stichtag 17. Juni 2016 sowie auch zu den Stichtagen 15. Juli und 19. August 2016 eine Liquiditätsunterdeckung von unter 10 % ergibt. Insoweit waren die Zeilen 14 und 15 (Forderungen auf Umbuchungskonten "Geldtransit" und "Verrechnung Leasing Maschinen") aus den Aktiva I (Zeile 20) herauszurechnen, die Passiva I anstatt mit der Zeile 46 (Summe fälliger Verbindlichkeiten nach Abzug angeblicher Stundungen) mit der Zeile 25 anzusetzen (fällige Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen ohne Abzug von Stundungen) und betreffend die Passiva II den Endsummen in Zeile 100 die jeweilige Differenz zwischen Zeile 70 (fällig werdende Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen) und Zeile 90 (Zeile 70 nach Abzug angeblicher Stundungen) hinzuzurechnen. Dabei haben die Beklagten durch den Kläger nicht berücksichtigte kurzfristig liquidierbare Vermögenswerte auch ihrerseits ausdrücklich nicht in Anlage B 4 eingestellt (Bl. 219 Bd. II d.A.), so das ein Herausrechnen diesbezüglich nicht erforderlich gewesen ist.

(aa)

Soweit der Kläger eine danach bestehende Zahlungsfähigkeit am 17. Juni 2016 (und auch zu den genannten späteren Zeitpunkten) nur einfach bestritten hat, indem er pauschal auf eine fehlende Substantiierung und mithin Nachvollziehbarkeit von Positionen in Anlage B 4 (insbesondere Aktiva I und II) sowie auf gänzlich fehlende Einzelaufstellungen und Belege betreffend die der angegebenen Summe der Aktiva II zugrunde gelegten Einzelvermögenswerte und damit insgesamt auf eine unzureichende Substantiierung abgestellt hat, verkennt der Kläger, dass an die Erheblichkeit dieses Beklagtenvortrags keine erhöhten Substantiierungsanforderung zu stellen waren. Dabei kann der Kläger sich insbesondere nicht auf die Ausführungen des BGH zur Substantiierungslast von Geschäftsführern berufen, die den Vortrag des Insolvenzverwalters zu der von ihm aufgestellten Liquiditätsbilanz und der Auflistung der fällig werdenden Verbindlichkeiten bestreiten (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2017 - II ZR 88/16 -, BGHZ 217, 129-153, Rn. 20 ff.). Denn die Beklagten haben vorliegend nicht die bis zu diesem Zeitpunkt erfolgten klägerischen Darlegungen zur Liquiditätslücke betreffend den 6. Mai 2016 (so bspw. durch Bestreiten einzelner Positionen mit dem Einwand einer etwaig falschen Buchführung der Insolvenzschuldnerin) angegriffen, sondern diese sogar im Wesentlichen bestätigt (vgl. Aufstellung in Anlage B 4 zum Stichtag 6. Mai 2016 und die Bemerkung, diese sei mit Ausnahme der Berücksichtigung von Stundungen fast deckungsgleich zur Berechnung des Klägers), daneben jedoch erheblichen neuen Parteivortrag betreffend den Stichtag 17. Juni 2016 (sowie zu weiteren Stichtagen) gehalten, der einer Zahlungsunfähigkeit am 6. Mai 2016, wie ausgeführt, entgegensteht.

Angesichts der allgemeinen Anforderungen an die Substantiierungslast ("Wechselspiel", vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2017 - II ZR 88/16 -, BGHZ 217, 129-153, Rn. 19) hätte es mithin dem Kläger oblegen, nunmehr aus den ihm vollumfänglich zur Verfügung stehenden Buchhaltungsunterlagen der Insolvenzschuldnerin heraus, diese konkreten und konkret mit Zahlenmaterial (Anlage B 4) untermauerten Behauptungen der Beklagten mit Substanz, nämlich unter Bestreiten von Einzel- oder Gesamtpositionen (ohne Stundungen), für das Gericht zu widerlegen, anstatt sich darauf zu berufen, dass insbesondere das Gericht die Aufstellung in der vorliegenden Form nicht nachvollziehen könne (Bl. 141 d.eA. OLG). Auf einen Rückgriff auf oder ein Nachvollziehen der beklagtenseits aus den erst von Klägerseite zur Verfügung gestellten Buchhaltungsunterlagen der Insolvenzschuldnerin heraus generierten Anlage B 5 (Passiva I und II) oder eine gesonderte Aufstellung zu den als Aktiva II berücksichtigungsfähigen Vermögenswerten seitens der Beklagten war der Kläger von vornherein nicht angewiesen. Auch war ihm ohne Weiteres eine Prüfung möglich, in welcher Höhe die Aktiva II zu den jeweiligen Stichtagen zu bemessen gewesen waren, ohne dass die Beklagten insoweit eine Aufstellung in gesonderter Anlage hätten vorlegen müssen.

(bb)

Auch Bedenken in Bezug auf die Schlüssigkeit des Beklagtenvortrags, wie sie der Kläger im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 26. März 2025 noch einmal ausführlich konkretisiert hat, stehen dem nicht entgegen. Die beklagtenseits mit Schriftsatz vom 25. Juli 2023 in Verbindung mit Anlage B 4 aufgestellte Behauptung einer Zahlungsfähigkeit der Insolvenzschuldnerin am 17. Juni 2016 ist schlüssig.

Insoweit trifft Anlage B 4 die unmissverständliche Aussage mit dem für die einzelnen Stichtage jeweils in sich abgeschlossenen, nach Rechnungspositionen vereinzelten Vortrag sowie den aufgezeigten Rechenschritten nachvollziehbar für einen (durch BGH, Urteil vom 19. Dezember 2017 - II ZR 88/16 -, BGHZ 217, 129-153, Rn. 38 mwN mit 21 Tagen umschriebenen) jeweiligen Dreiwochenzeitraum. Etwaige Unstimmigkeiten zwischen einzelnen Daten- und Zahlenangaben in Schriftsatz einerseits und Anlage B 4 andererseits oder etwaige Angaben im Schriftsatz, die Zweifel an einer zutreffenden Auswahl von Berechnungsgrundlagen (z.B. Zeiträumen oder Zeitpunkten) der Anlage B 4 erwecken könnten, sind dagegen in Bezug auf die Schlüssigkeit unbeachtlich. Dem Kläger kann es nicht zum Erfolg gereichen, allein solche etwaigen Fehler(-quellen), zumeist Tippfehler, im Beklagtenvortrag herauszuarbeiten anstatt diesem qualifiziert inhaltlich entgegenzutreten.

(cc)

Auf diesen Umstand musste der Kläger auch nicht gesondert hingewiesen werden, nachdem er vereinzelten Vortrag zur Schlüssigkeit des Beklagtenvorbringens aus Anlage B 4 ohnehin erstmals nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 26. März 2025 gehalten und zuvor bis auf die bereits berücksichtigten Beanstandungen zu Stundungen und Umbuchungskonten nur pauschal und damit unzureichend im Wesentlichen mit einer vermeintlich fehlenden Substantiierung argumentiert hatte.

Auch auf diesen Umstand (unbehelfliche Beanstandung der Substantiierung) musste der Kläger durch den Senat nicht hingewiesen werden. Denn spätestens, als die Senatsvorsitzende im Termin zur mündlichen Verhandlung Ausführungen zu der Frage gemacht hatte, welche Folgen eine eventuell für den 6. Mai 2016 nicht feststellbare Zahlungsunfähigkeit oder deren späterer Wegfall bedingt durch den Wiedereintritt einer Zahlungsfähigkeit zu einem späteren Zeitpunkt vor Insolvenzeröffnung haben könnte, war dem Kläger deutlich vor Augen geführt, dass der Senat den Beklagtenvortrag in Anlage B 4 ungeachtet der bisherigen Einwände des Beklagten anders als das Landgericht für erheblich halten und seiner Entscheidung ggf. zu Grunde legen würde. Auf diesen Hinweis ist der Kläger jedoch weder in der mündlichen Verhandlung eingegangen noch hat er diesbezüglich (oder überhaupt) einen Schriftsatznachlass beantragt.

(b)

Der Kläger kann gegen die Annahme einer in absehbarer Zeit nahezu vollständigen Schließung der Deckungslücke [oben (2)] auch nicht mit Erfolg die Argumente entgegensetzen, die aus seiner Sicht gegen die nachträgliche Beseitigung einer hypothetisch einmal eingetretenen Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin sprechen sollen.

(aa)

Soweit der Kläger meint, die Beklagten hätten in Anlage B 4 willkürliche und damit nicht aussagekräftige Stichtage ausgewählt, weshalb sich aus den Aufstellungen ein Wegfall der rechnerischen Zahlungsunfähigkeit vom 6. Mai 2016 bzw. deren spätere nachträgliche Beseitigung nicht ableiten lasse, ist dies unbehelflich. In der Rechtsprechung des BGH finden sich keine Vorgaben zur Auswahl von Stichtagen betreffend Darlegung oder Widerlegung von Zahlungsunfähigkeit. Jeder Partei ist es unbenommen, Liquiditätsberechnungen auf ihr günstige Tage vorzunehmen. Es wäre mithin auch dem Kläger, der nur ein Datum, nämlich den 6. Mai 2016 heranzieht, möglich gewesen, ggf. auch anhand abweichender Stichtage und auf sie bezogene Berechnungen im Sommer 2016 bis Mitte August eine ggf. fehlende Aussagekraft der von Beklagtenseite gewählten Stichtage konkret darzulegen; daran - im Sinne einer aussagekräftigen sekundären Darlegung - hat der Kläger es aber fehlen lassen.

(bb)

Soweit der Kläger der Auffassung ist, der Beleg einer Zahlungsfähigkeit am 17. Juni 2016 nach Maßgabe der Berechnungen in Anlage B 4 könne eine einmal eingetretene Zahlungsunfähigkeit am 6. Mai 2016 nicht nachträglich beseitigen (und auch deren Eintritt nicht entgegenstehen), weil diese noch immer eine Liquiditätsunterdeckung aufweise, ist dies bereits nicht zutreffend, weil kein Grund ersichtlich ist, weshalb an die Feststellung einer Zahlungsfähigkeit strengere Maßstäbe anzusetzen sein sollten, wenn die Insolvenzschuldnerin an einem vorhergehenden Stichtag zahlungsunfähig gewesen ist (bzw. eine Liquiditätsunterdeckung von mehr als 10 % an einem einzigen Stichtag aufgewiesen hatte).

(cc)

Soweit der Kläger zudem anführt, eine nachträgliche Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit (mithin auch die objektiv gerechtfertigte Annahme von der absehbar fast vollständigen Schließung der Deckungslücke) bedürfte jedenfalls einer von den Beklagten nicht vorgetragenen nachhaltigen "Beseitigung" in Gestalt einer Wiederaufnahme der Zahlungen gegenüber allen Gläubigern, ist dies jedenfalls im Streitfall unzutreffend.

Ungeachtet des Umstandes, dass sich die diesbezügliche Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 2019 - IX ZR 170/18 -, juris; BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - IX ZR 134/10 -, juris; BGH, Urteil vom 17. November 2016 - IX ZR 65/15 -, juris) auf Anfechtungssachverhalte und die Darlegungs- und Beweislast des Anfechtungsgegners in Bezug auf eine im Zeitpunkt der Rechtshandlung bestandene Zahlungsfähigkeit bezieht, kann von den Beklagten eine solche Darlegung bereits aufgrund der Besonderheiten des konkreten Streitfalls nicht verlangt werden. Denn abgesehen von der rechnerischen Ermittlung einer Liquiditätslücke von über 10 % zum Stichtag 6. Mai 2016 hat der Kläger insbesondere zum Zahlungsverhalten der Insolvenzschuldnerin im relevanten Zeitraum nahezu nichts vorgetragen. So fehlt es - selbst wenn man annehmen wollte, die Fortwirkung auch einer allein rechnerisch ermittelten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 InsO) und nicht auf Zahlungseinstellungen gestützten (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) Zahlungsunfähigkeit (bzw. Liquiditätsunterdeckung von über 10 % auf den Stichtag) könnte nur durch Wiederaufnahme von Zahlungen an die Gläubiger im Allgemeinen beendet werden - an jeglichen Darlegungen des Klägers zu einem irgendwie gearteten Zahlungsverhalten der Insolvenzschuldnerin im relevanten Zeitraum, das die Forderung nach einer Wiederaufnahme von Zahlungen im Allgemeinen überhaupt rechtfertigen könnte. Denn eine Zahlungseinstellung der Insolvenzschuldnerin als ein nach außen hervortretendes Verhalten der Insolvenzschuldnerin, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, fällige Zahlungspflichten zu erfüllen, womit sich mindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck hätte aufdrängen müssen, dass sie außerstande wäre, ihren fälligen Zahlungsverpflichtungen zu genügen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - IX ZR 134/10 -, Rn. 12 mwN, juris), hat es nach dem beiderseitigen Parteivortrag nicht gegeben. Der klägerische Vortrag besagt nichts zu konkreten Gläubigern, deren Forderungen zeitweise nicht bedient worden wären, zu konkreten langfristig offen gebliebenen Einzelforderungen, einem wiederkehrend längerfristigen Hinhalten von Gläubigern, zu Vollstreckungs- oder auch nur Rechtsverfolgungsmaßnahmen von Gläubigern wegen unterlassener Schuldenbedienung oder auch nur für Zahlungen unter Vollstreckungsdruck. Angesichts dessen kann aber auch von den Beklagten nicht verlangt werden, dass diese darlegen, Zahlungen im Allgemeinen getätigt, geschweige denn "wiederaufgenommen" zu haben.

Soweit der Kläger schließlich meint, die am 17. Juni 2016 noch immer nicht vollständig geschlossene Liquiditätslücke müsse eine Darlegungslast der Beklagten im Hinblick auf die "Wiederaufnahme" von Zahlungen auslösen, weil schon eine Liquiditätslücke als solche zeige, dass Zahlungen nicht im Allgemeinen geleistet würden (vgl. Bl. 140 d.eA. OLG), ist auch dies unzutreffend. Denn eine Liquiditätsunterdeckung am Ende des Dreiwochenzeitraums lässt ohne weitere Anhaltspunkte allein darauf schließen, dass die Insolvenzschuldnerin einen entsprechenden Teil ihrer Gesamtverbindlichkeiten im Prognosezeitraum nicht unmittelbar im Zeitpunkt des Eintritts ihrer Fälligkeit bedienen konnte. Auch der BGH verlangt aber für die "Wiederaufnahme der Zahlungen gegenüber allen Gläubigern" keine vollständige Schuldenbegleichung, sondern (nur) zumindest eine Bedienung des wesentlichen Teils der Verbindlichkeiten (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 2019 - IX ZR 170/18 -, Rn. 23, juris). Dass dies nicht erfolgt wäre, ergibt sich nicht aus der Unterdeckung selbst und auch sonst nicht aus vom Kläger vorgetragenen Tatsachen; dagegen spricht vielmehr die Insolvenztabelle, die deutlich macht, dass in Mai, Juni und Juli 2016 nennenswerte Gläubigerforderungen nicht offen geblieben sind.

(dd)

Soweit der Kläger nunmehr im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 26. März 2025 umfassend auf eine Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 19. September 2024 - I-12 U 57/23 -, juris) verweist, der ein vergleichbarer Sachverhalt zugrundeliege, bei dem die Insolvenzschuldnerin eine "Bugwelle" von Verbindlichkeiten vor sich hergeschoben habe, was schließlich auch zwangsläufig in der Insolvenzreife und Insolvenzeröffnung geendet habe, teilt der Senat die Rechtsauffassung nicht, nach der eine auch unter Berücksichtigung der Passiva II ermittelte (sogar) Liquiditätsüberdeckung nach einmal festgestellter Zahlungsunfähigkeit nicht angenommen werden könne, wenn dabei - wie auch im vorliegenden Fall - jeweils am Stichtag selbst, nämlich bei Gegenüberstellung von lediglich Aktiva I und Passiva I zunächst jeweils eine erhebliche Liquiditätsunterdeckung vorgelegen habe, die nur durch die "Dreiwochenprognose" zur Annahme einer Zahlungsfähigkeit bei noch immer vorhandener, wenn auch unterhalb von 10 % bleibender Unterdeckung führe und in der sich deshalb vermeintlich eine "Berg- und Talfahrt" zwischen Unterdeckung und Schließung der Deckungslücken und damit ein nur "schwankender Liquiditätsverlauf" zeige.

Diese Annahmen sind nicht nachvollziehbar. Der Gefahr einer unerkannten "Bugwelle" von Verbindlichkeiten ist der BGH bereits (wirksam und ausdrücklich) mit der Berücksichtigung der Passiva II entgegengetreten, die verhindern soll, dass sich der Blick lediglich auf die Erfüllung der zum Stichtag bereits fälligen Verbindlichkeiten (Passiva I) durch die im Dreiwochenzeitraum zufließenden Vermögenswerte (Aktiva II) richtet, ohne die Bedienung der im selben Zeitraum neu hinzutretenden Verbindlichkeiten zu beachten (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2017 - II ZR 88/16 -, BGHZ 217, 129-153, Rn. 48 ff.). Dagegen handelt es sich bei dem Abgleich von Aktiva I und Passiva I am Stichtag um eine diesbezüglich aussagelose Momentaufnahme. Die sich ergebende Deckungslücke besagt - ohne weitergehenden Vortrag zum Zahlungsverhalten und ohne dass die Forderungshöhe in einen Zusammenhang mit den Umsätzen gestellt oder auch nur das "Alter" der jeweiligen Einzelforderung ersichtlich wäre - lediglich, dass der Insolvenzschuldner nicht im Stande ist, sämtliche Forderungen unmittelbar nach Eintritt der Fälligkeit zu begleichen. Erst die Betrachtung des Dreiwochenzeitraums klärt darüber auf, ob sowohl diese sämtlichen "Altschulden" als auch zumindest große Teil der hinzutretenden Neuschulden im Dreiwochenzeitraum bedient werden können.

Für den 17. Juni 2016 besagt der Liquiditätsstatus in Anlage B 4 (soweit unter Berücksichtigung der Beanstandungen des Klägers zugrunde zu legen), dass die Insolvenzschuldnerin mit den bereits vorhandenen (Aktiva I: € 80.926,74) zzgl. der binnen drei Wochen zufließenden weiteren Vermögenswerte (Aktiva II: € 11.996.975,98) bei Weitem nicht nur die zum Stichtag fälligen "Altschulden" (Passiva I: € 2.219.900,59) begleichen konnte, sondern darüber hinaus noch über 90 % der erst im Dreiwochenzeitraum hinzutretenden fälligen Verbindlichkeiten (Passiva II: € 10.744.507,93). Aus einer anfänglichen Höhe fälliger Verbindlichkeiten von rund € 2,2 Mio. ist hiernach bei zwischenzeitlichem erheblichen Anstieg sowohl der Aktiva II als auch der Passiva II bis zum Ende des Dreiwochenzeitraums noch eine Höhe nicht gedeckter zu diesem Zeitpunkt dann fälliger Verbindlichkeiten von rund € 900.000 "verblieben". Der Aussage des BGH, dass eine Beseitigung der einmal eingetretenen Zahlungsunfähigkeit voraussetzt, dass auch zwischenzeitlich neu entstandene Verbindlichkeiten beglichen werden müssen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2017 - II ZR 88/16 -, BGHZ 217, 129-153, Rn. 5), ist damit mehr als Genüge getan.

Von einer "Bugwelle" i.S.e. dauerhaften ausschließlichen Begleichung von Altschulden kann damit jedenfalls im Streitfall nicht die Rede sein und dies selbst dann nicht, wenn an mehreren Stichtagen - wie hier im Juli und August - auch weiterhin Liquiditätsunterdeckungen (allerdings von je unter 10 %) zu verzeichnen sind. Denn ansonsten müsste es zumindest zu einer sich stetig vergrößernden Liquiditätslücke gekommen sein, was (zwischen Mai und August nach Anlage B 4 mit sogar zwischenzeitlicher Verringerung nahezu gleichbleibend) aber nicht der Fall gewesen ist. Selbst die eine Zahlungsunfähigkeit grds. begründende erstmalig wieder aufgetretene Liquiditätsunterdeckung von über 10 % im September 2016 erlaubt, zumal in einer Höhe von (nur) rund 15 %, keine Rückschlüsse darauf, dass sie überhaupt eine Folge der zuvor nur geringen und aus Sicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Höhe nach jeweils für ein noch solventes Unternehmen akzeptablen Liquiditätsunterdeckungen wäre.

(ee)

Nach alledem bestehen insgesamt keine Bedenken dagegen, die den unstreitigen Bestandteilen der Anlage B 4 zu entnehmende Liquidität der Insolvenzschuldnerin am Stichtag 17. Juni 2016 sowie an den Folgestichtagen 15. Juli und 19. August 2016 zur Feststellung heranzuziehen, dass die ursprünglich vom Kläger ermittelte rechnerische Liquiditätslücke am 6. Mai 2016 aus damaliger objektiv gerechtfertigter Sicht demnächst fast vollständig geschlossen sein würde, und wegen der Zumutbarkeit eines Zuwartens auch für die Gläubiger mithin von vornherein keine Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin am 6. Mai 2016 anzunehmen war.

bb)

Zahlungsunfähigkeit lag auch zu keinem anderen Zeitpunkt im streitgegenständlichen Zahlungszeitraum vor; jedenfalls hatte der Senat davon nicht auszugehen:

Der Kläger hat nicht (auch nicht zumindest hilfsweise) bezogen auf einen anderen/späteren Stichtag Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin vorgetragen. Er hat sich insbesondere nicht, obwohl das naheliegend gewesen wäre, den ihm bereits seit Juli 2023 bekannten Beklagtenvortrag in Anlage B 4 zum Stichtag 16. September 2016 zu Eigen gemacht. Zu diesem Stichtag hätte ohne Berücksichtigung der vermeintlichen Stundungen [siehe dazu oben unter a aa (1) (a)] auch nach den Darlegungen der Beklagten eine Liquiditätslücke von rund 15 % bestanden und eine erneute Schließung dieser Liquiditätslücke vor Insolvenzantragstellung ist von den Beklagten nicht durch Vortrag zu einem weiteren Stichtag behauptet worden. Der Vortrag des Klägers ging im Rechtsstreit immer dahin, die Anlage B 4 und die Zahlen darin seien unstimmig; darin liegt kein "sich zu eigen Machen". Der Kläger hat auch im Termin, nachdem die Senatsvorsitzende ausdrücklich die Frage angesprochen hatte, wie im Rechtsstreit damit umzugehen wäre, wenn Zahlungsunfähigkeit auf den 6. Mai 2016 nicht festgestellt werden kann oder später wieder entfallen ist (vgl. Protokoll Bl. 266 d.eA.) dies weder zum Anlass genommen, eine zumindest hilfsweise Begründung seines Klageantrags erstmals auf den Stichtag 16. September 2016 zu stützen, mithin eine Inanspruchnahme zumindest der Beklagten zu 1 und 2 hierauf zu stützen oder jedenfalls einen Schriftsatznachlass zu beantragen, um solchen Vortrag noch nach Schluss der mündlichen Verhandlung halten zu können.

b)

Selbst wenn es dem Kläger gelungen wäre - dies als eigenständige Erwägung - eine Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin zumindest für den 6. Mai 2016 hinreichend darzulegen, wäre ein aufgrund von Zahlungen ab diesem Zeitpunkt entstandener Anspruch aus § 64 Satz 1 GmbHG a.F. rückwirkend entfallen.

Denn nach dem beiderseitigen Parteivortrag war von einer Zahlungsfähigkeit der Insolvenzschuldnerin zu den Stichtagen 17. Juni, 15. Juli und 19. August 2016 auszugehen, da der Kläger zu einem (ggf. auch zwischenzeitlichen) erneuten Eintreten der Zahlungsunfähigkeit zu anderen späteren Zeitpunkten nicht vorgetragen hat. Daraus ergab sich ein Zeitraum der Zahlungsfähigkeit von etwa drei Monaten jedenfalls vom 17. Juni 2016 an. Mithin traf die Beklagten in dieser Zeit keine Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages. Deshalb wäre das Bestehen eines etwaig im Mai 2016 entstandenen Anspruchs aus § 64 Satz 1 GmbHG a.F. im Wege der teleologischen Reduktion zu verneinen.

Die dagegen (insbesondere gegen die Annahme der nachträglichen und nachhaltigen Beseitigung einer einmal eingetretenen Zahlungsunfähigkeit) vorgebrachten Einwände des Klägers, die Stichtage ab 17. Juni 2016 in Anlage B 4 seien von den Beklagten willkürlich gewählt, an sämtlichen Stichtagen habe noch immer eine Liquiditätsunterdeckung vorgelegen, die Insolvenzschuldnerin habe die Zahlungen nicht im Allgemeinen wiederaufgenommen und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Insolvenzschuldnerin hätten auch zwischen dem 17. Juni 2016 und dem Ende des streitgegenständlichen Zahlungszeitraums einer "Berg- und Talfahrt" geglichen, sind aufgrund der unter a aa (3) (b) (aa) - (dd) gemachten Ausführungen nicht durchgreifend.

Vielmehr war nämlich spätestens ab dem 17. Juni 2016 der Zahlungsverbotszeitraum beendet. Daraus muss jedoch im Wege einer teleologischen Reduktion von § 64 Satz 1 GmbHG a.F. zugleich folgen, dass ein einmal mit Leistung der verbotenen Zahlungen entstandener Anspruch (vgl. BGH, Beschluss vom 23. September 2010 - IX ZB 204/09 -, Rn. 13 ff., juris) rückwirkend entfallen ist (vgl. dazu ausdrücklich Rowedder/Schmidt-Leithoff/Schneider, GmbHG, 6. Auflage, § 64 Rn. 19 mwN; dies zumindest andeutend: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 5. Auflage 2021, Rn. 24), weil die Insolvenzreife hernach wieder entfallen war. Soweit die Beklagten mithin ab dem 17. Juni 2016 nicht mehr verpflichtet waren, Insolvenzantrag zu stellen und somit uneingeschränkt weiterwirtschaften, mithin vergleichbare Zahlungen wieder vornehmen durften, war bei wertender Betrachtung auch nicht mehr von einer potentiellen Masseschädigung durch die zuvor geleisteten Zahlungen auszugehen.

Die Beklagten würde - dies als weitere eigenständige Erwägung - jedenfalls auch kein Verschulden in Bezug auf die etwaig verbotenen Zahlungen treffen. Zwar gilt hinsichtlich des Verschuldens der Geschäftsführer eine widerlegliche Vermutung, die sich auf die Erkennbarkeit der Insolvenzreife als Teil des Verschuldens erstreckt (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2012 - II ZR 171/10 -, Rn. 13 ff. mwN, juris). Im konkreten Streitfall war aber angesichts des Umstandes, dass eine Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin allenfalls zwischen dem 6. Mai und dem 16. Juni 2016 bestanden haben mag, sowie angesichts des Umstandes, dass Masseschädigungen aus dieser Zeit aufgrund des Zahlungsverhaltens der Insolvenzschuldnerin und auch aus der Insolvenztabelle heraus nicht im Ansatz ersichtlich sind, den Beklagten im konkreten Fall kein Vorwurf in Bezug auf die Vornahme der streitgegenständlichen Zahlungen zu machen. Insoweit wäre noch immer von einem Handeln mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes i.S.d. § 64 Satz 2 GmbHG a.F. auszugehen gewesen.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 26. März 2025 hat dem Senat keinen Anlass gegeben, die Verhandlung wiederzueröffnen.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Streitwert orientiert sich an dem vom Kläger ungeachtet der Erhebung einer offenen Teilklage zur Entscheidung gestellten Gesamtanspruch, der sämtliche Zahlungen aus der Auflistung Bl. 7-15R Bd. I d.A. LG bis zur laufenden Nummer 2721 umfasst und über den in vollem Umfang zu entscheiden war (dazu unter I 1). Er war indes auf den Höchstwert zu reduzieren (§ 39 Abs. 2 GKG).

III.

Die Revision war nicht zuzulassen, nachdem Zulassungsgründe nicht ersichtlich sind und auch von Klägerseite diesbezüglich nichts vorgetragen ist.

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