progetti
S 26 EG 4/19•SG Osnabrück, 2025-05-08, S 26 EG 4/19
S 26 EG 4/19Tribunale delle assicurazioni sociali8 mag 2025
Entscheidungsdatum: 2025-05-08
Aktenzeichen: S 26 EG 4/19
ECLI: ECLI:DE:SGOSNAB:2025:0508.26EG4.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2025, 33894
Tenor: Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind dem Kläger nicht zu erstatten.
TatbestandDer Kläger beansprucht die Aufhebung des bestandskräftig gewordenen Bescheides der Beklagten über die Rückforderung von Elterngeld vom 23.11.2016.
Der Kläger ist Vater seines am 29.5.2015 geborenen Sohnes E.. In dem Antrag auf Elterngeld vom 8.6.2015 hatte der Kläger Elterngeld für sich für die ersten zwölf Lebensmonate seines Sohnes beantragt. Mit Bescheid vom 24.6.2015 hatte die Beklagte ihm Elterngeld vorläufig in Höhe von monatlich 1070,32 € bewilligt. Die Beklagte hatte dazu erklärt, dass die Bewilligung des Elterngeldes vorläufig gemäß § 8 Absatz 3 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) erfolge, weil zum einen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit in den nach § 2 Abs. 1 BEEG maßgeblichen 12 Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes noch nicht abschließend habe ermittelt werden können und der Kläger zum anderen angegeben habe, im Elterngeldbezugszeitraum voraussichtlich Einkommen aus Erwerbstätigkeit zu erzielen und dieses der Höhe nach noch nicht hinreichend habe nachweisen können. Zu gegebener Zeit werde man die Einkommensnachweise von ihm anfordern. Sobald alle erforderlichen Nachweise vorlägen, erfolge die endgültige Festsetzung des Elterngeldes. Zu viel gezahltes Elterngeld werde dann von ihm zurückgefordert bzw. zu wenig gezahlte Beträge würden nachgezahlt.
Mit Schreiben vom 21.7.2016 hatte die Beklagte den Kläger gebeten, Unterlagen vorzulegen, um das Einkommen für das Kalenderjahr 2014 - Einkommen vor Geburt - und für die Zeit vom 29.5.2015 bis 28.5.2016 - Einkommen nach Geburt - überprüfen zu können. Nachzureichen seien folgende Unterlagen:
Daraufhin war bei der Beklagten der Einkommensteuerbescheid für 2014 eingegangen. Ferner enthält die Verwaltungsakte (Bl. 99) die Gesprächsnotiz vom 17.8.2016 über ein Telefonat mit dem Steuerberater und Schwiegervater des Klägers, Herrn F.. Der Text lautet:
"Die GE (Gewinnermittlung) enthält bereits Abschreibungen und die Abschlussbuchungen. Unter der am 17.8.2016 eingereichten GE stand aber, dass es sich um vorläufige Zahlen handelt und dass Abschlussbuchungen das vorläufige Ergebnis noch verändern können.
Für den 1. + 12. LM (anteilige Monate) werden die Daten entsprechend ausgewiesen.
Auf der GE wird vermerkt, dass es sich um endgültiges Ergebnis handelt (mit Stempel) + Unterschrift".
Am 24.8.2016 war daraufhin eine als "BWA-Nummer 1 - Jahresübersicht Mai 2015 bis Mai 2016" überschriebene Auflistung für den Gewerbebetrieb des Klägers an die Beklagte übersandt worden. Sie weist als Ergebnis ein Ergebnis von 52.727,27 € aus und enthält abschließend die Erklärung:
"Bei den vorliegenden Werten handelt es sich um endgültige Beträge. Jahresabschlussbuchungen wurden im Monat Dezember für das Wirtschaftsjahr 2015 berücksichtigt. Monatliche Inventur und wurden nicht vorgenommen."
Als Datum ist der 18.8.2016 angegeben; enthalten ist darauf die Unterschrift des Klägers.
Ferner hatte der Kläger per Mail bestätigt, dass er im Elterngeldzeitraum keine weiteren Einkünfte gehabt habe, da die Stunden von seinen Mitarbeiterinnen aufgefangen worden seien.
Laut Vermerk in der Verwaltungsakte vom 31.8.2016 (Bl. 110) hat die Beklagte den Kläger telefonisch über die Rückforderung in Kenntnis gesetzt. Es heißt dazu weiter:
"Möchte erst mit seinem Steuerberater Rücksprache halten. Pers. Vorsprache ist gewünscht zusammen mit dem Steuerberater. Meldet sich wg. Terminvereinbarung."
Laut Vermerk in der Verwaltungsakte vom 17.10.2016 hat Herr F. am 17.10.2016 telefonisch bei der Beklagten nachgefragt:
"hat es Auswirkung auf die Rückforderung, wenn er in 12/2015 noch eine Abschreibung bucht und sich das Ergebnis auf -11.228,59 € ändert?"
Dies war von der Mitarbeiterin der Beklagten verneint worden, erläutert mit einer Probeberechnung.
Mit Bescheid vom 23.11.2016 hat die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, dass Elterngeld überzahlt worden sei in Höhe von 9243,84 € und dazu jeweils die Ermittlung dieser Beträge dargestellt. Das Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit sei mit einem durchschnittlichen Monatseinkommen in Höhe von 2113,61 € ermittelt worden. Das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit sei mit einem durchschnittlichen Monatseinkommen in Höhe von 2461,83 € ermittelt worden. Es setze sich aus der Summe der positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit (Gewinneinkünfte) vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach den §§ 2e und 2f BEEG zusammen, § 2d Abs. 1 Satz 1 BEEG. Es habe sich deshalb als durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen nach BEEG ein Betrag in Höhe von 2.598,48 € ergeben.
Als Erwerbseinkommen nach der Geburt werde herangezogen:
| vom 29.5.2015 bis zum 31.5.2015 kalendertäglich: | -108,05 € |
|---|---|
| vom 1.6.2015 bis zum 30.06.2015 monatlich: | -12.499,48 € |
| vom 1.7.2015 bis zum 31.07.2015 monatlich: | 12.761,45 € |
| vom 1.8.2015 bis zum 31.08.2015 monatlich: | 5.225,99 € |
| vom 1.9.2015 bis zum 30.09.2015 monatlich: | 21.715,72 € |
| vom 1.10.2015 bis zum 31.10.2015 monatlich: | -7.122,37 € |
| vom 1.11.2015 bis zum 30.11.2015 monatlich: | 5.072,76 € |
| vom 1.12.2015 bis zum 31.12.2015 monatlich: | -2.468,92 € |
| vom 1.1.2016 bis zum 31.1.2016 monatlich: | -7.048,66 € |
| vom 1.2.2016 bis zum 29.02.2016 monatlich: | 4.188,26 € |
| vom 1.3.2016 bis zum 31.03.2016 monatlich: | 26.985,74 € |
| vom 1.4.2016 bis zum 30.04.2016 monatlich: | -9.788,79 € |
| vom 1.5.2016 bis zum 28.5.2016 kalendertäglich: | 572,49 € |
Die Beklagte hat sodann für das Erwerbseinkommen nach der Geburt dieses taggenau auf die Lebensmonate verteilt und sodann einen durchschnittlichen Wert gebildet. Daraus hat die Beklagte ein Gesamteinkommen von 52.727,27 € ermittelt und ein durchschnittliches monatliches Einkommen von 4393,94 € sowie abzüglich Steuern und Sozialabgaben ein durchschnittliches Erwerbseinkommen nach Geburt in Höhe von 2.507,30 €.
Den Rückforderungsbetrag hat der Kläger, nachdem zunächst die Begleichung der Forderung in drei Raten geplant gewesen war, in einer Summe am 12.4.2017 an die Beklagte überwiesen.
Mit Schreiben vom 29. Mai 2019 wandte sich der Steuerberater des Klägers an die Beklagte mit dem Antrag nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Darin erklärte er: Gemäß § 2d BEEG sei eine Gewinnermittlung nach § 5 Einkommensteuergesetz (EStG) keine Grundlage für die Ermittlung der Gewinneinkünfte. Der § 2d BEEG schreibe eine Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG (Einnahmen-Überschussrechnung) vor. Man übersende in der Anlage eine Einnahmenüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG, die den Vorschriften des § 2d BEEG entspreche. Der bisherige Bescheid sei deshalb aufzuheben, da er sich als unrichtig erweise. Er fügte dazu eine als "Einnahmen-Überschuss-Rechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG für die Zeit vom 29.5.2015 bis 28.5.2016" bezeichnete Aufstellung bei, die ein Ergebnis von 14.509,95 € ausweist.
Mit Bescheid vom 19.7.2019 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab: Eine Rücknahme des Bescheides vom 23.11.2016 gemäß § 44 SGB X komme nicht in Betracht. Nach § 2d Abs. 3 Satz 1 BEEG diene als Grundlage der Ermittlung der in den Bezugsmonaten zu berücksichtigenden Gewinneinkünfte eine Gewinnermittlung, die mindestens den Anforderungen des § 4 Abs. 3 EStG entspreche. Den Anforderungen des § 2d Abs. 3 BEEG genüge entweder eine Bilanz, die eine zeitliche Abgrenzung ermögliche oder beispielsweise eine Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) oder eine Gewinn- und Verlustrechnung (GUV). Eine Bilanz könne demnach Grundlage sein, müsse dann jedoch wie die Aufstellung nach § 4 Abs. 3 EStG die erforderlichen zeitlichen Abgrenzungen ermöglichen. Die Voraussetzungen des § 2d Abs. 3 BEEG seien mit der Vorlage der zeitraummäßig abgegrenzten Bilanz vom 18.8.2016 erfüllt worden. Ein Wechsel der Gewinnermittlungsart sei nur während des laufenden Elterngeldverfahrens möglich gewesen, sofern der Wechsel steuerrechtlich noch vollzogen werden könne, bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides. Im Fall des Klägers sei aber das laufende Elterngeldverfahren mit der endgültigen Festsetzung des Elterngeldbescheids nach Erlangung der Rechtskraft abgeschlossen gewesen. Ein Widerspruch dagegen sei nicht eingelegt worden. Ein Wechsel der Gewinnermittlungsart sei somit nicht mehr möglich, zumal der Kläger in den Jahren 2015 und 2016 nach § 5 EStG zur Bilanzierung verpflichtet gewesen sei. Der Bescheid sei mittlerweile lange bestandskräftig bzw. unanfechtbar geworden. Eine Rücknahme nach § 44 SGB X komme daher nicht in Betracht.
Hiergegen erhob der Steuerberater des Klägers Widerspruch. Dazu erklärte er in seinem Schriftsatz vom 1.8.2019, seinerzeit sei zur Ermittlung der monatlichen Einkünfte eine BWA Nr. 1 Jahresübersicht für den Zeitraum Mai 2015 bis Mai 2016 zugrunde gelegt worden. Eine betriebswirtschaftliche Auswertung reiche für die Ermittlung des Gewinns aber nicht aus. Auch habe das LSG München mit Urteil vom 7.12.2016 entschieden, dass auch für die Gewinnermittlung von Gewerbetreibenden die Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG anzuwenden sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.9.2019 wies der Landkreis B-Stadt den Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten zurück.
Der Landkreis führte dazu unter anderem aus, es sei zu klären gewesen, ob die für den Kläger eingereichte "Jahresübersicht Mai 2015 bis Mai 2016" als Grundlage zur Einkommensberechnung im Bezugszeitraum habe herangezogen werden dürfen bzw. ob sie den Voraussetzungen des BEEG zur Berechnung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2d BEEG entsprochen habe. § 2d Abs. 3 BEEG sehe vor, dass eine Gewinnermittlung vorzulegen sei, die mindestens den Anforderungen des § 4 Abs. 3 EStG entspreche. Es handele sich also um eine Mindestanforderung zur Darlegung der Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit. Daneben sei insbesondere auch die Vorlage einer Bilanz möglich, sofern die erforderlichen zeitlichen Abgrenzungen, bezogen auf die Lebensmonate im Bezugszeitraum, vorgenommen würden. In dem Schreiben vom 29.5.2019 sei ausdrücklich mitgeteilt worden, dass die für die endgültige Elternfestsetzung zugrundegelegte Jahresübersicht für den Kläger für den Zeitraum Mai 2015 bis Mai 2016 den Anforderungen des § 5 EStG (Bilanzierung) entspreche. Die im Folgenden daraus gezogene Schlussfolgerung, dass eine solche Gewinnermittlung nicht den Vorgaben des § 2d BEEG entspreche bzw. keine zulässige Gewinnermittlungsart im Elterngeldrecht darstelle, treffe aufgrund der zuvor gemachten Ausführungen gerade nicht zu. Eine Bilanz bzw. eine Gewinnaufstellung, die den Anforderungen einer Bilanz entspreche, sei sehr wohl eine zulässige Gewinnermittlungsart im Sinne des § 2d Abs. 3 BEEG, vorausgesetzt, die notwendigen zeitlichen Abgrenzungen würden beachtet. Bei der zugrunde gelegten Jahresübersicht handele es sich um eine Gewinnermittlung, die nach eigener Aussage den Anforderungen einer Bilanzierung entspreche. In der Jahresübersicht sei zudem ausdrücklich vermerkt worden, dass es sich bei den vorliegenden Werten um endgültige Beträge handele und dass Jahresabschlussbuchungen im Monat Dezember für das Wirtschaftsjahr 2015 berücksichtigt worden seien. Es sei auch die Jahresübersicht ebenfalls zeitraummäßig korrekt auf den Elterngeldbezugszeitraum abgegrenzt worden. Damit erfülle die entsprechende Jahresübersicht alle Voraussetzungen für eine rechtmäßige Gewinnermittlung im Bezugszeitraum im Sinne des § 2d Abs. 3 BEEG. Hinzu komme, dass auch ein nachträglicher Wechsel der Gewinnermittlungsart, hier von Bilanz auf Einnahmen-Überschussrechnung, nicht in Betracht komme. Nach den bundeseinheitlichen Richtlinien zum BEEG sei ein Wechsel der Gewinnermittlungsart grundsätzlich während des laufenden Elterngeldverfahrens möglich. Sofern der Wechsel steuerrechtlich noch vollzogen werden könne, sei er bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides möglich. Vorliegend sei es so, dass der Elterngeldbescheid vom 23.11.2016 datiere. Er sei mit Ablauf des 27.12.2016 bestandskräftig geworden.
Hiergegen richtet sich die am 23.10.2019 erhobene Klage. Zur Begründung machen die Prozessbevollmächtigten des Klägers geltend, vorgelegt worden sei für den Kläger die betriebswirtschaftliche Auswertung für den Zeitraum Mai 2015 bis Mai 2016. Diese stelle keine den Anforderungen des § 2d Abs. 3 BEEG genügende Grundlage dar. Trotzdem habe daraufhin die Berechnung der Rückforderung des Elterngeldes stattgefunden. Eine den Anforderungen des § 2d Abs. 3 entsprechende Gewinnermittlung, eine Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG, führe zu einem Überschuss in Höhe von 14.509,95 € für den Zeitraum von Mai 2015 bis Mai 2016. Dies stehe im Gegensatz zu der BWA, die ein vorläufiges Ergebnis von 52.727,27 € ausweise. Insoweit sei der Antrag auf Rücknahme des Rückforderungsbescheides rechtswidrig abgelehnt worden. Denn unter Besichtigung der Überschussrechnung hätte eine Rückforderung des Elterngeldes nicht stattfinden dürfen.
Die Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 19.7.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landkreises B-Stadt vom 20.9.2019 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger einen neuen Bescheid unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend, auf das Anforderungsschreiben vom 21.7.2016 habe der Kläger am 17.8.2016 erstmals eine Gewinnermittlung vorgelegt. Unter dieser sei explizit vermerkt gewesen, dass es sich um vorläufige Zahlen handele und dass Abschlussbuchungen das vorläufige Ergebnis noch verändern könnten. Es sei zudem keine zeitliche Abgrenzung für den Bezugszeitraum darin enthalten gewesen. Die Annahme dieser Gewinnermittlung sei damals daher mit der Begründung abgelehnt worden, dass eine endgültige Gewinnermittlung mit zeitlicher Abgrenzung vorzulegen sei. Im Telefonat mit dem Steuerberater und Schwiegervater des Klägers sei dies erörtert worden. Dieser habe erklärt, dass er die Gewinnermittlung entsprechend neu ausstelle und explizit vermerke, dass es sich um endgültige Beträge handele. Die neu erstellte Gewinnermittlung vom 18.8.2016 sei sodann vom Kläger am 24.8.2016 eingereicht worden. Den Unterlagen sei grundsätzlich eine Richtigkeits- und Vollständigkeitsvermutung beizumessen. Es könne nicht erwartet werden, dass die Elterngeldstelle eine detaillierte steuerrechtliche Bewertung/Beurteilung der eingereichten Unterlagen vornehme. Es könne auch nicht verlangt werden, dass steuerrechtliche Unterschiede (insbesondere in der Darstellung/im Aufbau) erkannt werden müssten. Da die Gewinnermittlung durch einen Steuerberater vorgenommen worden sei und aufgrund der Hinweise zu den Unterlagen und ihren elterngeldrechtlichen Anforderungen habe das nicht weiter infrage gestellt werden müssen. Angefordert worden sei explizit eine endgültige Gewinnermittlung. Da bei der vorgelegten Gewinnermittlung vom 18.8.2016 auch eine zeitliche Abgrenzung vorgenommen und bescheinigt worden sei, dass es sich um endgültige Beträge handele und zudem die Richtigkeit vom Kläger bestätigt worden sei durch seine Unterschrift, sei alles eingereicht worden, was gefordert worden sei.
Unabhängig davon könne auch nicht nachvollzogen werden, wie eine so große Differenz in der Buchführung zwischen den beiden Gewinnermittlungen überhaupt möglich sein könne. Sofern dies relevant werden sollte, rege man an, durch das zuständige Finanzamt eine Betriebsprüfung oder von einer anderen Stelle eine gutachterliche Überprüfung durchführen zu lassen.
Die Anfrage des Gerichts vom 17.3.2021, ob Einverständnis mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung besteht, ist von der Beklagten bejaht und von den Prozessbevollmächtigten des Klägers verneint worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Sachvortrags der Beteiligten wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
EntscheidungsgründeDie Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Rückforderungsbescheid vom 23.11.2016 ist rechtmäßig ergangen. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, den Bescheid aufzuheben.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes gemäß Abs. 3 dieser Vorschrift die zuständige Behörde.
Maßgeblich ist vorliegend, ob die Beklagte nach der anfänglich nur vorläufigen Bewilligung des Elterngeldes die endgültige Prüfung auf der Grundlage der vom Steuerberater des Klägers eingereichten Unterlagen vornehmen durfte oder nicht.
Das Gericht teilt dazu die Auffassung der Beklagten, dass deren Prüfung und Berechnung rechtmäßig erfolgt und nicht zu beanstanden ist. Nach Auffassung des Gerichts durfte die Beklagte die als BWA Nr. 1 Jahresübersicht Mai 2015 bis Mai 2016 bezeichnete Aufstellung über die Einnahmen aus Gewerbebetrieb im Bezugsraum des Elterngeldes als Grundlage für die Berechnung heranziehen.
Für das Gericht ist dabei zum einen maßgeblich, dass die Beklagte die Anforderungen, die an die einzureichenden Unterlagen zu stellen sind, in Ihrem Schreiben an den Kläger vom 21.7.2016 ausdrücklich benannt hat, sodass ohne weiteres ersichtlich war, dass u.a. Einnahmen-Überschussrechnungen (EÜR) gemäß § 4 Abs. 3 EStG einschließlich AfA für den 1. bis 12. Lebensmonat vorzulegen sind. Tatsächlich ist dann nach dem Vorbringen der Beklagten im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 30.3.2020 vom Kläger zunächst am 17.8.2016 eine Gewinnermittlung vorgelegt worden, auf der ausdrücklich vermerkt gewesen ist, dass es sich um vorläufige Zahlen handelt und dass Abschlussbuchungen das vorläufige Ergebnis noch verändern könnten; und es war zudem auch keine zeitliche Abgrenzung für den Bezugsraum vorgenommen worden. Die Annahme dieser Gewinnermittlung war daher von der Beklagten abgelehnt worden mit dem Hinweis darauf, dass eine endgültige Gewinnermittlung mit zeitlicher Abgrenzung vorzulegen sei. Erst daraufhin ist die BWA Nr. 1 Jahresübersicht Mai 2015 bis Mai 2016 an die Beklagte gesandt worden mit der ausdrücklichen und vom Kläger unterschriebenen Erklärung darauf, dass es sich bei den Werten um endgültige Beträge handelt.
Im Hinblick auf diesen Ablauf des Verwaltungsvorgangs einschließlich der mit dem Steuerberater geführten Telefonate sowie im Hinblick auf die in der Jahresübersicht enthaltenen und nach Monaten aufgeschlüsselten Einzelposten für den Zeitraum vom 1. bis 12. Lebensmonat des Kindes, ist die Bezeichnung als BWA irrelevant. Die Beklagte durfte vielmehr davon ausgehen, dass es sich bei dem im Bezugszeitraum des Elterngeldes erzielten Einkünften von insgesamt 52.727,27 € um das endgültige Ergebnis für diesen Zeitraum handelt.
Darüber hinaus wäre des Weiteren zu erwarten gewesen, dass spätestens bei Erlass des Rückforderungsbescheides vom 23.11.2016 Widerspruch gegen diesen erhoben und geltend gemacht wird, dass es sich nicht um endgültige Ergebnisse gehandelt hat, sondern nur um eine vorläufige BWA. Genau das ist nicht geschehen, vielmehr wurde die von der Beklagten ermittelte Überzahlung Anfang April 2017 durch Zahlung akzeptiert. Warum daher erstmals Ende Mai 2019 der Sachverhalt wieder vom Steuerberater und Schwiegervater des Klägers aufgegriffen und geltend gemacht wird, dass die im August 2016 übersandte Übersicht nicht hätte zur Grundlage der Berechnung gemacht werden dürfen, ist nicht nachvollziehbar.
Ohne dass dies noch entscheidungserheblich ist, überrascht darüber hinaus auch die große Differenz. Während nach der ersten Übersicht aus August 2016 noch ein Überschuss von fast 53.000 € für den Bezugszeitraum angegeben wird, ist es laut der als Einnahmen-Überschussrechnung bezeichneten Übersicht aus 2019 nur noch ein Überschuss von 14.500 €. Gleichzeitig sollen die Kosten (Gesamtkosten laut Übersicht aus August 2016: 255.229,02 €) 696.983,49 € betragen haben; allein die Kosten sollen danach also fast das Dreifache dessen betragen haben, was noch im August 2016 angegeben worden ist. Ein solches Auseinanderfallen der Daten ist nach Ansicht des Gerichts sachlich nicht nachvollziehbar und jedenfalls als sehr auffällig zu bewerten. Auch der Umstand, dass sich in dem Antrag auf Überprüfung mit keinem Wort eine Erklärung dafür findet, wie diese Abweichungen zu erklären sein könnten, sondern ausschließlich damit argumentiert wird, dass eine betriebswirtschaftliche Auswertung nicht zur Grundlage gemacht werden dürfe, ist nach Auffassung des Gerichts fragwürdig. Dies erst recht, wenn man berücksichtigt, dass der Steuerberater des Klägers laut Vermerk vom 17.10.2016, nachdem die Beklagte telefonisch dem Kläger die Rückforderung angekündigt hatte, lediglich erfragt hat, ob sich eine Auswirkung auf die Rückforderung ergebe, wenn er in Dezember 2015 noch eine Abschreibung buche und sich das Ergebnis auf - 11.228,59 € ändere.
Im Gesamtergebnis bestehen daher keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides der Beklagten vom 19.07.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.9.2019, sondern vielmehr an der Rechtmäßigkeit der Ende Mai 2019 bei der Beklagten eingereichten Einnahmen-Überschussrechnung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Hinweis:Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.