progetti
3 Sa 88/22 B•LAG Niedersachsen, 2023-05-23, 3 Sa 88/22 B
Entscheidungsdatum: 2023-05-23
Aktenzeichen: 3 Sa 88/22 B
ECLI: [keine Angabe]
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2023, 19828
Tenor: Das Aktivrubrum des Urteils des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 20.04.2023 - 3 Sa 88/22 B - wird dahingehend berichtigt, dass die Bezeichnung der Straße, in der die Klägerin wohnt, nicht "I. K.-Weg" lautet, sondern
"K.-Weg".
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
GründeI.
Das Aktivrubrum des Urteils des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 20.04.2023 - 3 Sa 88/22 B - ist gemäß § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen. Denn die Adresse der Klägerin ist offensichtlich unrichtig. Die Straße, in der die Klägerin wohnt, heißt nicht "I. K.-Weg" sondern "K.-Weg". Dabei handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit iSd. des § 319 Abs. 1 ZPO.
II.
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 78, 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.
III.
Die Entscheidung ergeht gemäß § 128 Abs. 4 ZPO, § 64 Abs. 7, § 53 Abs. 1 ArbGG nach Anhörung der Parteien ohne mündliche Verhandlung durch die Vorsitzende allein.
Lehmann Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht
Hinweis:Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.