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274 IN 421/09 a•AG Braunschweig, 2010-01-14, 274 IN 421/09 a
274 IN 421/09 aTribunale di primo grado14 gen 2010
Entscheidungsdatum: 2010-01-14
Aktenzeichen: 274 IN 421/09 a
ECLI: ECLI:DE:AGBRAUN:2010:0114.274IN421.09A.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2010, 16643
Tenor: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen...wird der Eröffnungsbeschluss vom 02.12.2009 in den Gründen, erster Satz berichtigt in der Form, dass es heißt:
"Die Schuldnerin ist überschuldet, es droht Zahlungsunfähigkeit."
Gründe1Bei der Fertigung des Eröffnungsbeschlusses ist versehentlich unter Betätigung eines falschen Klickfeldes im Insolvenzprogramm aufgenommen, dass die Schuldnerin Zahlungsunfähig sei. Aus dem Gutachten des Sachverständigen Rechtsanwalt Gutmann vom 29.11.2009 folgt indes, dass Eröffnungsgrund nicht Zahlungsunfähigkeit sondern Überschuldung und drohende Zahlungsunfähigkeit ist. Insoweit ist der Eröffnungsbeschluss in den Gründe klarzustellen.
Merker - Richter am Amtsgericht
Hinweis:Korrekturbeschluss zu AG Braunschweig - 02.12.2009 - AZ: 274 IN 421/09 a
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