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1 U 53/09•OLG Braunschweig, 2009-11-24, 1 U 53/09
Entscheidungsdatum: 2009-11-24
Aktenzeichen: 1 U 53/09
ECLI: ECLI:DE:OLGBS:2009:1124.1U53.09.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2009, 34807
Tenor: H i n w e i s b e s c h l u s s
In dem Rechtsstreit
M., Claudia
Klägerin und Berufungsklägerin
RA R., Frankfurt a.M.
gegen
U. - Reise GmbH
Beklagte und Berufungsbeklagte
RA Dr. B., Hamburg
I. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO vorliegen.
Das angefochtene Urteil erweist sich auch gemessen an den Ausführungen in der Berufungsbegründung als zutreffend.
Wie schon das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, hat sich durch den bedauerlichen Überfall ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht, für das die Beklagte nicht haftet.
Die dagegen erhobenen Rügen der Berufung greifen nicht durch:
Die - insoweit nur ausnahmsweise eingreifende - Haftung des Reiseveranstalters für einen Überfall auf Reisende setzt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH NJW 1982, 1521 [BGH 25.03.1982 - VII ZR 175/81]), der sich der Senat anschließt, voraus, dass ein besonderes, dem Veranstalter bekanntes oder sich ihm unschwer zu erschließendes Überfallrisiko bestand. Dafür ist weder hier etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der tatsächliche Ausgangspunkt in der zitierten Entscheidung des BGH (NJW 1982, 1521 [BGH 25.03.1982 - VII ZR 175/81]) ist ein anderer: Dort hatte der Veranstalter aufgrund des Umstandes, dass die Unterkunft der Reisenden jeden Abend und jede Nacht von 18 Uhr bis 6 Uhr unter Einzelbewachung - also nur für den einen Ferienbungalow - eines bewaffneten Sicherheitsmitarbeiters stand, die nötigen Informationen, um die Reisenden auf ein daraus zu schließendes erhöhtes Überfallrisiko hinzuweisen. Derartige Anknüpfungstatsachen sind hier nicht gegeben. Aus dem Umstand, dass die Klägerin überfallen worden ist, kann das nicht gefolgert werden. Das würde einen Zirkelschluss darstellen.
Entgegen der Auffassung der Berufung liegt auch keine haftungsbegründende "Fehlinformation" oder falsche "Zusicherung" in der behaupteten Angabe der örtlichen Reiseleitung, der Weg zum Restaurant könne "gefahrlos zu Fuß in 15 Minuten" bewältigt werden.
a.) Unerheblich ist, ob der Fußweg tatsächlich 40 Minuten erfordert. Es ist nicht ersichtlich, dass die ggf. abweichende Zeitdauer adäquat kausal für den Überfall geworden ist.
b.) Es ist zudem bereits zweifelhaft, dass die örtliche Reiseleitung mit der behaupteten Angabe eine rechtliche Zusicherung abgeben wollte. Jedenfalls ist - auch vom objektiven Empfängerhorizont - schon nicht ersichtlich, dass sich die Äußerung "gefahrlos" auf grundsätzlich so außergewöhnliche Ereignisse wie Überfälle erstrecken sollte. Denn nach der Darstellung der Berufung ging es zu diesem Zeitpunkt darum, ob man die längere Strecke über die befestigte Straße oder den unbefestigten kürzeren Weg gehen könne. Die ggf. angegebene Gefahrlosigkeit bezog sich mithin ersichtlich auf das gefahrlose Begehen, d. h. die Abwesenheit erhöhter Sturzgefahr. Vorliegend hat sich ein Sturzrisiko aber gerade nicht verwirklicht.
Die Berufung hat nach alledem keine Aussicht auf Erfolg.
II. Der Klägerin wird Gelegenheit zur Stellungnahme oder zur Rücknahme der Berufung bis zum
gegeben.
Hupka Groß Brand
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