AG Göttingen, 2002-01-17, 74 IN 8/02

74 IN 8/02Tribunale di primo grado17 gen 2002

Testo completo

AG Göttingen — 2002-01-17 — 74 IN 8/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-01-17

Aktenzeichen: 74 IN 8/02

ECLI: ECLI:DE:AGGOETT:2002:0117.74IN8.02.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2002, 28902

Gründe

Gründe1Mit der Beschwerde hat der Schuldner dargelegt, dass ihm das Guthaben auf dem Girokonto wegen einer Pfändung nicht zur freien Verfügung steht. Gleichwohl kann ihm keine Stundung nach § 4a InsO bewilligt werden. Eine Stundung kann danach nur bewilligt werden, wenn das Vermögen voraussichtlich nicht zur Kostendeckung ausreichen wird. Eine solche Prognose lässt sich jedenfalls z.Zt. nicht stellen. Nach dem Vermögensverzeichnis verfügt der Schuldner weiter über zwei Lebensversicherungen mit einem Wert von fast 47.000 Euro, die nach den bisherigen Erklärungen nicht gepfändet oder abgetreten sind. Gleiches gilt für die Ansprüche aus Arbeitseinkommen gegenüber der Firma ... i.H.v. knapp 34.000 Euro. Unklar ist des Weiteren, ob aus den Firmenbeteiligungen und dem Grundvermögen Erlöse zu erzielen sind, die die Verfahrenskosten abdecken.

2Das Gericht sieht des Weiteren keinen Anlass, wieder in das Verbraucherinsolvenzverfahren zurückzukehren. Der Schuldner mag zwar früher auch angestellt gewesen sein, er ist jedoch als maßgeglicher Mitgesellschafter verschiedener GbR auch selbstständig tätig gewesen. Wie er selbst vorträgt, stammen seine wesentlichen Verbindlichkeiten aus dieser Tätigkeit. Da die Gesellschaften kein Kapitalgesellschaften sind, liegen keine bloßen Geldanlagen vor.

3Schließlich kann dem Schuldner nicht in der Auslegung von § 304 InsO n.F. gefolgt werden. Ehemals Selbstständigen steht das Verbraucherinsolvenzverfahren nur offen, wenn ihre Vermögensverhältnisse überschaubar sind. Ob dies der Fall ist, entscheidet das Gericht in freier Überzeugung. Angesichts der verschiedenen Beteiligungen, des Grundvermögens und der Verpfändungen und Belastungen können die Vermögensverhältnisse des Schuldners nicht als überschaubar bezeichnet werden. § 304 Abs. 2 InsO verbietet es lediglich, bei mehr als 19 Gläubigern von einer Überschaubarkeit auszugehen.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.