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S 11 VE 20/25•SG Lüneburg, 2026-03-18, S 11 VE 20/25
S 11 VE 20/25Tribunale delle assicurazioni sociali18 mar 2026
Entscheidungsdatum: 2026-03-18
Aktenzeichen: S 11 VE 20/25
ECLI: ECLI:DE::2026:0318.11VE20.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2026, 13164
Tenor: 1. 1.Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 16.12.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.7.2025 verurteilt, dem Kläger ab dem 1.1.2025 einem Ausgleich nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 SEG auf Grundlage eines Grades der Schädigungsfolgen (GdS) von 50 zu gewähren. 2. 2.Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.
TatbestandDie Beteiligten streiten über die Berechnung des dem Kläger ab dem 1.1.2025 zu zahlenden Ausgleichs nach § 11 Soldatenentschädigungsgesetz (SEG).
Wegen der als Folge einer Wehrdienstbeschädigung anerkannten Schädigungsfolge "psychoreaktive Störung, einsatzbedingt" bezog der Kläger seit dem 2.4.2015 von der Beklagten Versorgungsleistungen gemäß § 80 SVG i. V. mit § 30 Abs. 1 BVG nach einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 40. Mit Bescheid vom 11.2.2019 wurde der GdS mit Wirkung ab dem 1.2.2018 wegen besonderer beruflicher Betroffenheit nach § 30 Abs. 2 BVG um 10 auf 50 erhöht. Zugleich wurde dem Kläger gemäß § 30 Abs. 3 BVG i. V. mit der BSchAV unter Zugrundelegung der Besoldungsgruppe A7 Berufsschadensausgleich bewilligt.
Aufgrund des Außerkrafttretens der bisherigen gesetzlichen Bestimmungen mit Ablauf des 31.12.2024 sowie des gleichzeitigen Inkrafttretens des neuen Soldatenentschädigungsgesetzes (SEG) erteilte die Beklagte dem Kläger am 16.12.2024 von Amts wegen den im vorliegenden Rechtsstreit streitgegenständlichen Verwaltungsakt, mit dem sie ihm ab dem 1.1.2025 einem monatlichen Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen nach § 11 Abs. 1 SEG in Höhe von 418,- € bewilligte sowie darüber hinaus ab demselben Zeitpunkt einen Berufsschadensausgleich nach § 82 SEG in Höhe von 1.938,75 € zahlte. Im Hinblick auf die Berechnung des Ausgleichs führte sie aus, dass insoweit der nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 SEG vorgesehene Betrag für einen GdS von 40 heranzuziehen sei, nicht hingegen der doppelt so hohe Betrag nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 SEG, welcher bei einem GdS von 50 oder 60 Anwendung finde. Bei der Berechnung des Ausgleichs sei ausschließlich der "medizinische" Grad der Schädigungsfolgen (GdS) zugrunde zu legen, der beim Kläger 40 betrage. Ein GdS von 50 ergebe sich lediglich unter Berücksichtigung der besonderen beruflichen Betroffenheit.
Hiergegen legte der Kläger am 15.1.2025 Widerspruch ein und verlangte die Berechnung des Ausgleichs auf Grundlage des seit 2019 bestandskräftig zuerkannten Grades der Schädigungsfolgen (GdS) von 50. Für die Abweichung von diesem Wert zu seinem Nachteil fehle es an einer Rechtsgrundlage. In den Überleitungsvorschriften des SEG, insbesondere in § 80 Abs. 3 SEG, finde sich keine die Vorgehensweise der Beklagten stützende Regelung. Die Gesetzesmaterialien seien insoweit unergiebig. Vielmehr habe der Gesetzgeber in § 80 Abs. 3 S. 2 SEG ausdrücklich geregelt, dass die bisher anerkannten Schädigungsfolgen sowie die Bemessung des Grades der Schädigungsfolgen (GdS) für die Entscheidung über die Leistungen nach § 11 SEG als rechtsverbindlich festgestellt gälten. Der Kläger sei daher gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 SEG leistungsrechtlich mit einem GdS von 50 einzuordnen.
Der Rechtsbehelf blieb erfolglos und wurde von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 28.7.2025 als unbegründet zurückgewiesen. Ergänzend legte sie dar, dass sich die Höhe des Ausgleichs gemäß § 11 Abs. 1 SEG zwar nach der Höhe des bereits festgestellten Grades der Schädigungsfolgen (GdS) richte, dessen Erhöhung wegen einer besonderen beruflichen Betroffenheit i.S. des § 30 Abs. 2 BVG hierbei jedoch außen vor zu bleiben habe. Maßgeblich sei allein der "medizinische" GdS (§ 30 Abs. 1 BVG) zum Stichtag des 31.12.2024. Nur dieser gebe nach § 6 Abs. 2 SEG die allgemeinen Auswirkungen der körperlichen, seelischen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen, die durch die Schädigungsfolgen bedingt seien, in allen Lebensbereichen wieder. Eine Erhöhung des GdS wegen einer besonderen beruflichen Betroffenheit sei im SEG nicht mehr vorgesehen. Der Besitzstand werde insoweit gewahrt, als dass keine Schlechterstellung des Klägers hinsichtlich der finanziellen Versorgungsleistungen stattfinde. Während die ihm bislang gewährte Grundrente monatlich 407,- € betragen habe, werde ihm seit dem 1.1.2025 ein Ausgleich in Höhe von 418,- € gezahlt.
Mit der sodann am 27.8.2025 fristgerecht erhobenen Klage verfolgt der Kläger das auf die Gewährung des Ausgleichs nach § 11 Abs. 1 SEG auf Grundlage eines Grades der Schädigungsfolgen (GdS) von 50 gerichtete Begehren weiter. Nochmals bekräftigte er, dass es für die Vorgehensweise der Beklagten, bei der Bemessung der Leistungen nur den "medizinischen" GdS heranzuziehen, an einer Rechtsgrundlage fehle. Die Aufsplittung des GdS in einen medizinischen Teil sowie die berufliche Betroffenheit sei nicht zulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts handele es sich hierbei lediglich um zwei verschiedene Bewertungsmaßstäbe für einen einheitlichen Grad der Schädigungsfolgen, von dessen Höhe die zu beanspruchende Rente abhänge. Der einheitliche Gesamt-GdS sei mithin ebenfalls für die Berechnung der Leistungen nach dem neuen Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) heranzuziehen. Eine abweichende Übergangsvorschrift enthalte das SEG nicht.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 16.12.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.7.2025 zu verurteilen, ihm ab dem 1.1.2025 einem Ausgleich nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 SEG auf Grundlage eines Grades der Schädigungsfolgen (GdS) von 50 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie hält an der bislang vertretenen Rechtsauffassung fest, dass bei der Berechnung des Ausgleichs nach § 11 SEG lediglich der medizinische Teil des GdS, im Fall des Klägers mithin ein GdS von 40, zu berücksichtigen sei.
Zwar handele es sich bei der besonderen beruflichen Betroffenheit nicht um einen separaten Leistungsanspruch. Stattdessen sei diese (nach altem Recht) im Leistungsbegehren der Grundrente nach § 80 SVG mitzuberücksichtigen. Der in diesem Zusammenhang zu bildende Gesamt-GdS stelle jedoch nur die Berechnungsgrundlage der Leistung dar und erwachse nicht isoliert in Bestandskraft. Von der Rechtskraft umfasst werde allein die Leistungshöhe.
Wenngleich sich dem Wortlaut des § 80 Abs. 3 SEG nicht eindeutig entnehmen lasse, ob auf den Gesamt-GdS oder den medizinischen GdS zurückzugreifen sei, ergebe sich im Wege der Auslegung nach Sinn und Zweck der Norm, dass der seit dem 1.1.2025 zu gewährende Ausgleich auf Grundlage des medizinischen GdS zu berechnen sei. § 80 Abs. 3 S. 2 SEG sei so zu verstehen, dass die für die Leistungen nach § 11 SEG bedeutsamen Schädigungsfolgen sowie der für Leistungen nach § 11 SEG maßgebliche (nämlich der medizinische) GdS als festgestellt gelten und nicht erneut überprüft werden sollten.
Die Vorschrift des § 30 Absatz 2 BVG sei nicht in das neue Recht überführt worden. § 6 SEG enthalte keine Regelung zur Erhöhung des GdS wegen besonderer beruflicher Betroffenheit, so dass diese für Neufälle (mithin solche Versorgungsberechtigten, die nie Leistungen nach dem alten Recht des SVG bezogen haben) ausscheide. Allen Konstellationen der automatischen oder gewählten Überführung nach § 11 SEG oder der weiterhin betragsmäßigen Versorgung nach Kapitel 15 sei gemein, dass im Fall einer Neufeststellung diese ausschließlich nach neuem Recht erfolge, das ohnehin deutlich höhere Ausgleichszahlungen vorsehe (vgl. § 86 Abs. 1 SEG). Hieraus folge, dass selbst nach der Rechtsauffassung des Klägers spätestens im Fall einer Überprüfung der anerkannten Schädigungsfolgen sowie des daran anknüpfenden GdS auf Grund eines Verschlimmerungsantrages die besondere berufliche Betroffenheit gemäß § 30 Abs. 2 BVG entfalle, weil diese im SEG nicht mehr existiere.
Der gesetzgeberische Wille zur Nichtüberführung der besonderen beruflichen Betroffenheit für Altfälle ergebe sich zudem aus den Regelungen zur Überführung des Berufsschadensausgleichs in § 82 SEG, der nicht mehr auf die Regelung des § 30 Abs. 13 BVG, sondern nur auf die Absätze 3 bis 12 verweise. Die selektive Inanspruchnahme einzelner Leistungen des alten und des neuen Rechts sei unzulässig. Ein derartiges Vorgehen würde dem Gefüge des sozialen Entschädigungsrechts widersprechen, das auf einem einheitlichen Leistungssystem basiere.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der Beklagtenakte Bezug genommen.
EntscheidungsgründeDie Klage ist zulässig und begründet. Die Beklagte war antragsgemäß zur Neuberechnung des Ausgleichs nach § 11 SEG zu verurteilen, weil es für die von ihr vertretene Rechtsauffassung an einer Rechtsgrundlage fehlt.
Das Gericht konnte den Rechtsstreit gemäß § 124 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.
Für die Vorgehensweise der Beklagten, bei der Berechnung des Ausgleichs lediglich einen (medizinische Aspekte betreffenden) Teil des zuvor bestandskräftig festgestellten Grades der Schädigungsfolgen (GdS) anzusetzen, fehlt es an einer gesetzlichen Vorgabe.
Nach § 11 Abs. 1 SEG erhalten aufgrund einer Wehrdienstbeschädigung geschädigte Soldaten einen Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen in Gestalt einer monatlichen Zahlung. Während sich diese seit dem 1.7.2025 bei einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 30 oder 40 auf 434,- Euro beläuft, beträgt sie bei einem GdS von 50 oder 60 den doppelten Betrag, nämlich 868,- Euro.
Erhält ein Geschädigter nach § 11 Abs. 1 SEG Geldleistungen, gelten die bisher anerkannten Schädigungsfolgen sowie die Bemessung des Grades der Schädigungsfolgen (GdS) für die Entscheidung über die Leistungen als rechtsverbindlich festgestellt (§ 80 Abs. 3 S. 2 SEG). Aus der letztgenannten Vorschrift folgt, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Beklagte vor Inkrafttreten des SEG im Jahre 2019 unstreitig eine bestandskräftige Regelung über den Grad der Schädigungsfolgen getroffen hat, diese auch bei der Neuberechnung der Leistungen nach § 11 Abs. 1 SEG an ihre vorausgegangene Entscheidung gebunden ist.
Anhaltspunkte dafür, dass bei der Festsetzung der Leistungen nach § 11 Abs. 1 SEG in Abweichung von früheren bestandskräftigen Verwaltungsakten lediglich ein sogenannter "medizinischer Teil" des Gesamt-GdS ohne die Erhöhung wegen einer besonderen beruflichen Betroffenheit nach § 30 Abs. 2 BVG zu berücksichtigen ist, lassen sich weder dem Wortlaut der Vorschrift noch den Gesetzesmaterialien entnehmen.
Nach dem Wortlaut des § 80 Abs. 3 S. 2 SEG gelten ausdrücklich nicht nur die bisher anerkannten Schädigungsfolgen als rechtsverbindlich festgestellt, sondern auch die "Bemessung" des Grades der Schädigungsfolgen (GdS). Dessen Bemessung erfolgte im Fall des Klägers ausweislich des Bescheides vom 11.2.2019 nicht allein auf der Grundlage von § 30 Abs. 1 BVG, sondern unter zusätzlicher Heranziehung des § 30 Abs. 2 BVG. Hiernach war der GdS höher zu bewerten, wenn Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen im vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf, im nachweisbar angestrebten oder in dem Beruf besonders betroffen waren, der nach Eintritt der Schädigung ausgeübt wurde oder noch ausgeübt wird. Insgesamt wurde der GdS auf Grundlage des bis Ende 2024 geltenden Rechts mit 50 ermittelt und bestandskräftig geregelt. Dementsprechend gilt er nach § 80 Abs. 3 S. 2 SEG weiterhin in dieser Höhe als rechtsverbindlich festgesetzt.
In den Gesetzesmaterialien heißt es, in § 80 Abs. 1 SEG werde der Grundsatz normiert, dass geschädigte Personen, deren Ansprüche nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der zuletzt geltenden Fassung unanfechtbar festgestellt seien, die Leistungen grundsätzlich zunächst weiter erhielten, es sei denn, dass das Gesetz in Kapitel 15 eine abweichende Regelung vorsehe oder die geschädigte Person ihr Wahlrecht nach § 85 ausübe (vgl. BR-Drucks. 65/21, Seite 271 f.). In dieser Formulierung kommt die gesetzgeberische Intention zum Ausdruck, dass die geschädigten Personen die bisherigen Leistungen weiterhin erhalten sollen. Da der Gesetzgeber nicht weitergehend differenziert hat, was unter den "Leistungen" zu verstehen ist, lässt sich nach Auffassung der Kammer kein anderer Rückschluss ziehen als derjenige, dass diesem Begriff alle bisherigen Leistungen mit dem bislang rechtsverbindlich festgestellten GdS unterfallen, im vorliegenden Fall somit Leistungen auf Grundlage eines GdS von 50. Gegenteilige gesetzgeberische Äußerungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren finden sich nicht (vgl. etwa BT-Drucks. 20/11856, S. 44; SG Marburg, Urteil vom 18.8.2025, Az.: S 1 VE 7/25 - zitiert nach Juris).
Der von der Beklagten hervorgehobene Umstand, dass der Gesetzgeber einen (gesonderten) Ausgleich für eine besondere berufliche Betroffenheit im SEG ( wie auch im Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch - SGB XIV) ab dem 01.01.2025 nicht mehr vorgesehen hat, hat lediglich auf neue Fälle Auswirkungen. Für "Altfälle", in denen - wie vorliegend - die bestandskräftige Bestimmung des GdS mehrere Jahre vor der Gesetzesänderung stattfand, kommt dagegen gemäß dem Wortlaut des § 80 Abs. 3 Satz 2 SEG ein entsprechendes Motiv - wie oben aufgezeigt - gerade nicht zum Ausdruck.
Gegen die Neuberechnung des Ausgleichs auf Grundlage des "medizinischen" GdS spricht zudem die Tatsache, dass die besondere berufliche Betroffenheit, nach welcher der Grad der Schädigungsfolgen (GdS) nach altem Recht höher als im allgemeinen Erwerbsleben zu bemessen war (§ 30 Abs. 2 BVG), keinen selbständigen "Anspruch" i. S. des § 123 SGG, der den Streitgegenstand bestimmte, darstellte. Vielmehr handelte es sich um einen von zwei verschiedenen Einflussfaktoren für die einheitliche Beurteilung des GdS, von dessen Höhe nach § 31 BVG die zu beanspruchende Rente abhing (s. Bundessozialgericht, Urteil vom 31.7.1975, Az.: 9 RV 164/74 - zitiert nach Juris), mithin lediglich um einen Bewertungsmaßstab für die Bildung des Gesamt-GdS (Sozialgericht Berlin, Urteil vom 27.5.2024, Az.: S 118 VG 54/19 - zitiert nach Juris).
Allein die Rechtsnatur der besonderen beruflichen Betroffenheit als bloßer Teilaspekt des Gesamt-GdS schließt es somit aus, bei der Anwendung einer Rechtsvorschrift, die ohne zusätzliche Differenzierung auf den Grad der Schädigungsfolgen (GdS) abstellt, im Fall der bestandskräftig erfolgten Feststellung des Gesamt-GdS zu einem späteren Zeitpunkt einen Teil-GdS zu bestimmen, welcher bei der Berechnung der Höhe einer konkreten Leistung unberücksichtigt bleibt.
Da im Fall des Klägers weder die Neufeststellung der Schädigungsfolgen gemäß § 5 SEG noch die Neufestsetzung des GdS gemäß § 6 SEG erfolgte, bleiben die nach altem Recht durch Bescheid vom 11.2.2019 unanfechtbar und mit Bindungswirkung gemäß § 77 SGG geregelten Grundlagen bis auf weiteres unverändert erhalten.
Schließlich enthält Kapitel 15 des SEG (Übergangsvorschriften und Fortgeltung) für die nach bisherigem SVG/BVG-Versorgungsrecht bezogene Grundrente des § 31 BVG keine spezielle Überleitungsvorschrift. Deshalb ist mit Inkrafttreten des SEG über § 80 Abs. 3 S. 1 SEG von der unmittelbaren Geltung des § 11 SEG (als Rechtsfolgeverweisung) zur Bestimmung der Höhe der Entschädigungsleistung (bis 31.12.2024: BVG-Grundrente, ab 01.01.2025: SEG-Ausgleich) auszugehen. Ausschließlich diese konnte aufgrund der Änderung der Rechtslage durch den streitgegenständlichen Bescheid vom 16.12.2024 gemäß § 48 Abs. 1 SGB X geregelt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
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