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18 0 109/04•LG Hannover, 2004-09-07, 18 0 109/04
Entscheidungsdatum: 2004-09-07
Aktenzeichen: 18 0 109/04
ECLI: ECLI:DE:LGHANNO:2004:0907.18.0.109.04.0A
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2004, 34690
In dem Rechtsstreit hat die 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover auf die mündliche Verhandlung vom 10.8.2004 durch den Richter am Landgericht als Einzelrichter für Recht erkannt:
Tenor: Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
Tatbestand1Der Kläger verlangt von der beklagten Versicherung Deckungszusage für eine Schadensersatzklage gegen seinen früheren Rechtsanwalt. Zwischen den Parteien besteht seit Anfang 2001 u.a. eine Familienrechtsschutzversicherung gem. § 25 ARB. Vereinbart wurde die Geltung der ARB 75 in der Fassung des Drucksstücks 10/ 99.
2Der beabsichtigten Schadensersatzklage des Klägers liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
3Der Schwager des Klägers zeichnete über einen Anlagenvermittler zwei Beteiligungsverträge in Höhe von insgesamt 103.000 DM als stiller Gesellschafter, wobei die Firmen letztlich in Konkurs gingen. Der bei der Beklagten nicht rechtschutzversicherte Schwager des Klägers trat etwaige Schadensersatzansprüche gegen den Kapitalvermittler an den Kläger ab, um sich so gegenüber dem Vermittler eine Zeugenstellung in dem darauf folgenden Schadensersatzprozess zu verschaffen.
4Die entsprechende Klage des Klägers wurde durch Urteil des Landgerichts Münster vom 28. März 2002 abgewiesen -15 0 520/01 -, da er trotz vom Gericht erteilter Auflagen eine konkrete Pflichtverletzung des damaligen Beklagten gegenüber seinem Schwager nicht hinreichend konkret dargetan habe. Die Berufung des Klägers wurde vom OLG Hamm zurückgewiesen.
5Die Erteilung kostendeckenden Rechtsschutzes für eine Schadensersatzklage gegen seinen Rechtsanwalt lehnte die Beklagte auch mangels Erfolgsaussichten ab. Ein daraufhin eingeholter Stichentscheid vom 27.8.2003 kam zu dem Ergebnis, dass die Erfolgsaussichten vorliegend gegeben seien ( Bl 46 d.A.).
6Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte im Rahmen der Familienrechtschutzversicherung verpflichtet sei, Rechtsschutz zu gewähren. Insbesondere sei kein Ausschluss der Versicherungsbedingungen im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit gegeben, da es sich bei der Kapitalanlage des Schwagers um die Verwaltung eigenen Vermögens gehandelt habe.
7Hinsichtlich der Erfolgsaussichten sei der Stichentscheid für die Beklagte bindend.
8Im Übrigen sei der Ausschlusstatbestand des § 4 Abs. 2 b) ARB 75 nicht gegeben, da die Pflichtverletzung des Rechtsanwalts zu einem Zeitpunkt stattgefunden habe, als die Ansprüche des Schwagers schon abgetreten waren.
9Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus einer Pflichtverletzung des Anwaltsvertrags zwischen dem Kläger und Herrn bedingungsgemäßen Versicherungsschutz aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag, zu gewähren.
10Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
11Sie ist der Ansicht, dass die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Klägers vorliegend im Zusammenhang mit einer selbstständigen Tätigkeit stehe, sodass gemäß § 25 I 2, 3 ARB kein Versicherungsschutz bestehe.
12Auch sei der Stichentscheid nicht bindend, da die Sach- und Rechtslage in dem Stichentscheid nicht umfassend geprüft worden sei.
Entscheidungsgründe13Die Feststellungsklage ist zulässig, aber unbegründet.
14Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger aus dem Versicherungsvertrag Rechtsschutz für den im Klageantrag bezeichneten Prozess zu gewähren. Unabhängig von der Beurteilung, ob die angestrebte Schadensersatzklage im Zusammenhang mit einer nicht versicherten Tätigkeit nach § 25 I 2, 3 ARB steht, ergibt sich das Fehlen einer Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Versicherungsschutz aus dem Umstand, dass nach § 4 II 2 b ARB grundsätzlich kein Versicherungsschutz für Klagen besteht, die die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus abgetretenem Recht betreffen.
15Hier begehrt der Kläger zwar nicht Deckungsschutz für die Geltendmachung eines abgetretenen Anspruchs im eigentlichen Sinne, sondern vielmehr für einen eigenen Schadensersatzanspruch gegen seinen früheren Rechtsanwalt wegen Pflichtverletzung des Anwaltsvertrages. Dieser Schadensersatzprozess steht aber im unmittelbaren Zusammenhang mit der ursprünglichen Schadensersatzklage gegen den Kapitalanlagevermittler aus abgetretenem Recht. Es handelt sich mithin um einen Folgeprozess. ist aber, was zwischen den Parteien letztlich unstreitig ist, der Erstprozess nicht von den Versicherungsbedingungen erfasst, so muss nach Ansicht der Kammer Gleiches für einen Folgeprozess im Rahmen eines Anwaltsregressprozesses gelten. Dies ergibt sich zwar nicht schon aus dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen. Sinn und Zweck des § 4 II 2 b ARB ist es aber u.a. eine faktische Ausweitung des Versicherungsschutzes auf nicht Versicherte Personen auszuschließen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass gemäß § 1 ARB nur diejenigen rechtlichen Interessen geschützt sind, die der Versicherungsnehmer in seinem Verhältnis zum Versicherer nach allgemeinen versicherungsvertraglichen Grundsätzen berechtigterweise wahrnehmen darf. Dies sind jedoch nur solche, die in irgendeiner Form auf einem beim Versicherungsnehmer nach Versicherungsbeginn eingetretenen Schaden beruhen und auch nach erfolgtem Schadensausgleich beim Versicherungsnehmer oder einer ihm gleichzustellenden Person verbleiben sollen.
16Die Abtretung etwaiger Schadensersatzansprüche gegen den Kapitalanlagevermittler von Seiten des Schwagers erfolgte hier unstreitig nur um dem geschädigten Anleger eine Zeugenstellung gegen den Vermittler zu verschaffen. Bei einer wirtschaftlichen Betrachtung nimmt der Kläger im Rahmen des Anwaltsregressprozesses letztlich weiterhin die Interessen des Schwagers war, auf den sich die Versicherungsbedingungen aber gerade nicht erstrecken.
175 II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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