OLG Oldenburg, 2002-01-22, 1 Ws 18/02

1 Ws 18/02Tribunale superiore22 gen 2002

Testo completo

OLG Oldenburg — 2002-01-22 — 1 Ws 18/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-01-22

Aktenzeichen: 1 Ws 18/02

ECLI: ECLI:DE:OLGOL:2002:0122.1WS18.02.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2002, 26606

Gründe

Gründe1Der Rechtsanwalt war als Wahlverteidiger des Angeklagten tätig. Mit der Niederlegung des Wahlmandates ist er dem Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Diese Beiordnung war mit Rücksicht darauf, dass der Verteidiger mit dem angeklagten Sachverhalt vertraut ist und sich der Angeklagte bisher in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Oldenburg befunden hat, sowie im Hinblick auf die in Kürze beginnende Hauptverhandlung sachgerecht, zumal auch kein Anhalt für ein gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen dem Angeklagten und seinem Verteidiger besteht. Dass die Hauptverhandlung nicht in Oldenburg oder Osnabrück, sondern in Hannover stattfinden wird, vermag die Aufhebung der Beiordnung zum Pflichtverteidiger nicht zu rechtfertigen. Die Erschwernisse, die sich ohne Zweifel aus der - sachlich begründeten - Verlegung des Hauptverhandlungstermins nach Hannover ergeben, stellen keinen Entbindungsgrund dar.

2Soweit sich der Verteidiger mit der Beschwerde gegen die Ablehnung seines Antrages wendet, dem Angeklagten für Gespräche mit ihm während der Hauptverhandlung einen Dolmetscher für die litauische bzw. russische Sprache auf Kosten der Staatskasse beizuordnen, bleibt die Beschwerde ohne Erfolg. Das Landgericht hat für das Verfahren die Beiziehung vereidigter Dolmetscher (zwei Dolmetscher/innen für die litauische Sprache und je eines Dolmetschers/einer Dolmetscherin für die russische und polnische Sprache) beschlossen. Diese stehen auch für die Gespräche der Verteidiger mit ihren Mandanten zur Verfügung. Mit Rücksicht darauf, dass nach Mitteilung der Strafkammer dem Pflichtverteidiger bei Bedarf an unmittelbarer Verständigung mit seinem Mandanten in litauischer Sprache jederzeit die beiden vereidigten Dolmetscher/innen für diese Sprache zur Verfügung stehen werden, besteht keine Veranlassung, dem Angeklagten einen eigenen Dolmetscher zur Verfügung zu stellen. Eine Behinderung der Verteidigung ist nicht erkennbar. Begründete Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte befürchten muss, dass der Dolmetscher den Inhalt seiner Gespräche mit dem Verteidiger an Mitangeklagte oder deren Verteidiger weiter geben wird, sind nicht ersichtlich. Die Ansicht der Oberlandesgerichte Frankfurt (StV 1996, 166) und Düsseldorf (StV 1993, 144), die ohne nähere Begründung ein solches pflichtwidriges Verhalten eines vereidigten Dolmetschers offenbar stets für möglich halten, teilt der Senat nicht.

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