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4 LB 86/26•OVG Niedersachsen, 2026-04-24, 4 LB 86/26
Entscheidungsdatum: 2026-04-24
Aktenzeichen: 4 LB 86/26
ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2026:0424.4LB86.26.00
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2026, 15353
Tenor: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg - Einzelrichterin der 2. Kammer - vom 15. Juli 2024 geändert und die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in der Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
TatbestandDie Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil, durch das ihr den Kläger betreffender Widerrufsbescheid aufgehoben worden ist.
Der im ... 1995 in Grosny geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation sowie tschetschenischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Gemeinsam mit seinen Eltern und seinem im ... 1994 geborenen Bruder reiste der Kläger im Januar 2003 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Auf die von der Familie gestellten Asylanträge erkannte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (inzwischen: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; nachfolgend: Bundesamt) dem Vater des Klägers mit Bescheid vom 27. Mai 2003 das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Ausländergesetz (AuslG) 1990 zu, da dieser in Anknüpfung an seine tschetschenische Volkszugehörigkeit mehrmals festgenommen und misshandelt worden sei. Für den Kläger wie auch für seine Mutter und seinen Bruder stellte das Bundesamt mit gesonderten Bescheiden vom 28. Mai 2003 jeweils (nur) das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG 1990 hinsichtlich der Russischen Föderation fest. Eine individuelle Gefahrenlage i.S. von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG 1990 bestehe, weil es der Mutter des Klägers und ihren beiden erst acht und sieben Jahre alten Söhnen nicht möglich sei, sich auf sich allein gestellt in Tschetschenien oder in den angrenzenden Gebieten der inländischen Fluchtalternative eine Existenzgrundlage zu verschaffen. Nach Eintritt der Bestandskraft erteilte die zuständige Ausländerbehörde dem Kläger zunächst eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG, sodann im Dezember 2011 eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG.
Der Kläger trat im Bundesgebiet strafrechtlich in Erscheinung, nämlich 2017 wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, 2018 wegen versuchter Nötigung und 2022 wegen Sozialleistungsbetrugs (vgl. im Einzelnen die in der Ausländerakte des Klägers, Bd. 3 Bl. 27, befindliche Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 27. Februar 2026). Darüber hinaus war im Zeitraum Juli 2018 bis Juli 2019 gegen ihn ein Ausreiseverbot nach dem Aufenthaltsgesetz wegen (damals bestehender) enger Kontakte zu Personen des salafistischen Spektrums erlassen worden.
Seit 2021 ist der Kläger mit einer - so seine Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - über eine Aufenthaltserlaubnis verfügenden russischen Staatsangehörigen liiert. Im ...2023 wurde die gemeinsame Tochter geboren, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die von dem Kläger und seiner Lebensgefährtin beabsichtigte Eheschließung konnte wegen Fehlens hierfür erforderlicher Unterlagen bislang nicht erfolgen. Derzeit steht die Geburt eines zweiten Kindes bevor.
Bereits mit Bescheid vom 16. September 2021 hatte das Bundesamt - gestützt auf § 73c Abs. 2 AsylG bzw. § 73c Abs. 3 i.V.m. § 73 Abs. 3 AsylG (i.d.F. von Art. 1 Nr. 48 G v. 28.8.2013, BGBl. I 3474) - nach vorheriger Anhörung des Klägers die mit Bescheid vom 28. Mai 2003 getroffene Feststellung, dass ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (1990) vorliege, widerrufen (Ziffer 1), den subsidiären Schutzstatus nicht zuerkannt (Ziffer 2) und festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 3). Im Hinblick auf die Widerrufsentscheidung heißt es in dem Bescheid, dass die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (1990), was dem mittlerweile geltenden § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG entspreche, aufgrund einer Änderung der Sachlage nicht mehr vorlägen. Der Kläger sei inzwischen volljährig und unterliege keinen bekannten gesundheitlichen Einschränkungen. Er habe in Deutschland die Schule besucht und als Helfer in der Lagerwirtschaft Arbeitserfahrung erlangt. Unter diesen Umständen könne dem Kläger eine Rückkehr in sein Herkunftsland zugemutet werden, da er nunmehr in der Lage sei, sein Existenzminimum selbst zu erwirtschaften. Darüber hinaus sei es dem Kläger möglich, gemeinsam mit seinem Bruder, für den zeitgleich ein Widerrufsbescheid erlassen worden sei, in die Russische Föderation zurückkehren. Nach den Anhörungsprotokollen seiner Eltern lebten zudem noch Verwandte beider im Herkunftsland. Auch verfüge der Kläger über Verwandte im Ausland, die ihn finanziell unterstützen könnten.
Zur Begründung seiner am 24. September 2021 gegen den Bescheid erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass die Gründe der Zuerkennung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG fortbestünden. Die Familie habe Tschetschenien verlassen, weil sie Separatisten unterstützt habe; deswegen sei sein Vater auch als Flüchtling anerkannt worden. Er selbst sei bereits in der Vergangenheit in therapeutischer Behandlung gewesen und bemühe sich derzeit um eine Wiederaufnahme. Er leide nach wie vor an einer Posttraumatischen Belastungsstörung. Auch sei die Situation für Tschetschenen in den übrigen Teilen Russlands allgemein schwierig. Weiter werde eine E-Mail des Vorsitzenden des in Hamburg ansässigen "H." vom 27. August 2021 vorgelegt, der darin bestätige, dass der Vater des Klägers sein Cousin sei. Dieser Verwandte sei in Russland verfolgt worden und habe deshalb in Deutschland den Flüchtlingsstatus erhalten. Von ihm abgeleitet sei nun auch er, der Kläger, als Angehöriger einer in Russland und Tschetschenien missliebigen Person gefährdet. Nach dem Angriff Russlands auf die Ukraine im Februar 2022 hat sich der Kläger zudem darauf berufen, dass er in seinem Herkunftsstaat der Wehrpflicht unterliege, die noch dahin ausgeweitet worden sei, dass auch Männer bis zum Alter von 30 Jahren einberufen werden könnten. Er müsse damit rechnen, umgehend eingezogen und in dem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gegen die Ukraine eingesetzt zu werden. Er sei aber nicht bereit, Kriegsdienst zu leisten. Im Falle seiner Verurteilung habe er eine erhebliche, unangemessene Strafe zu erwarten. Auch würden wehrpflichtige Soldaten gezwungen, einen Vertrag als Zeitsoldat zu unterschreiben, um anschließend im Krieg gegen die Ukraine eingesetzt zu werden. Darüber hinaus habe er erfahren, dass Anfang 2024 ein noch in Tschetschenien lebender Verwandter ohne Vorwarnung für einen Einsatz in der Ukraine abgeholt worden sei. Später sei dessen Tod gemeldet worden.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 16. Dezember 2021 aufzuheben und deklaratorisch festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des AufenthG bezüglich der Russischen Föderation vorliegen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat ergänzend erklärt, dass entgegen dem Vortrag des Klägers sein Vater nicht wegen der Unterstützung von Separatisten als Flüchtling anerkannt worden sei. Wie dem Protokoll über die Bundesamtsanhörung des Vaters des Klägers zu entnehmen sei, sei dieser wegen des Krieges und wegen Problemen mit den Föderalen, mithin den in Tschetschenien eingesetzten russischen Truppen, ausgereist; eine Unterstützung der tschetschenischen Rebellen habe der Vater des Klägers ausdrücklich verneint. Auch aus der E-Mail des Vorsitzenden des "H." vom 27. August 2021 ergebe sich keine konkrete Verfolgungsgefahr des Klägers. Allenfalls - dass der Kläger tatsächlich ein Cousin zweiten Grades sei, sei nicht belegt worden - handele es sich bei ihm um einen weitläufigen Verwandten des Verfassers, der zudem einen anderen Nachnamen trage und seit rund 20 Jahren nicht mehr im Herkunftsland gewesen sei. Schließlich sei selbst im Falle einer erneuten Mobilisierungswelle nicht beachtlich wahrscheinlich, dass gerade der Kläger, der Russland im Kindesalter verlassen habe und über keine militärische Ausbildung verfüge, zum Wehrdienst eingezogen werden würde.
Mit dem hier angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 16. September 2021 aufgehoben; für die vom Kläger zudem beantragte deklaratorische Feststellung hat es das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses verneint. Ausgehend von § 73 Abs. 6 Satz 1 AsylG in der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Juli 2024 maßgeblichen Fassung seien zwar die tatsächlichen Voraussetzungen für das seinerzeit konkret festgestellte Abschiebungshindernis weggefallen, allerdings drohe dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. Es lägen stichhaltige Gründe dafür vor, dass der Kläger in der Russischen Föderation zum Grundwehrdienst herangezogen und hieran anknüpfend im Ukraine-Krieg als einem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg eingesetzt werden werde. Zwar könne sich der Kläger einer beachtlich wahrscheinlich drohenden Zwangsrekrutierung in Tschetschenien durch Verlegung seines Wohnsitzes in andere Teile der Russischen Föderation entziehen. Der nicht politisch aktive Kläger gehöre nicht zu dem Personenkreis, den die tschetschenischen Behörden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit suchen würden. Sein langjähriger Auslandsaufenthalt und/oder der Umstand, dass entfernte Verwandte in der Vergangenheit die Separatisten unterstützt haben sollten, reiche für eine solche Annahme nicht aus. Jedoch drohe dem Kläger im Falle seiner Rückkehr in andere Teile der Russischen Föderation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegen seinen Willen die Einberufung zum Wehrdienst und hieran anknüpfend ein Einsatz im Ukraine-Krieg. Dem stehe nicht entgegen, dass der Kläger bereits ein Alter erreicht habe, welches im oberen Bereich des Altersrahmens für die Grundwehrpflicht liege und derzeit noch keine Vorladung zur Musterung auf Wehrdiensttauglichkeit oder einen Einberufungsbefehl erhalten habe. Vielmehr ergebe sich eine für den Kläger erhöhte Gefahr der Einberufung im Falle der Rückkehr daraus, dass er durch seine (Wieder-)Einreise an Landesgrenzen oder am Flughafen von den russischen Behörden erfasst und registriert werden werde. In jedem Fall habe er sich binnen zwei Wochen nach der Wiedereinreise bei der Militärverwaltung zu melden. Ohne feste Verankerung im Erwerbsleben könne der Kläger als verfügbar angesehen werden. Zudem komme er nur noch für eine kurze Zeit für eine Einberufung in Betracht, was das Risiko einer zeitnahen Einberufung noch erhöhe. Auch die tschetschenische Volkszugehörigkeit des Klägers wirke sich nicht risikosenkend aus. Davon, dass es dem Kläger gelingen könnte, sich einer Einberufung durch Wehrdienstverweigerung und Ableistung eines zivilen Ersatzdienstes zu entziehen, sei nicht auszugehen. Es sei auch beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger nach der Einziehung in den Wehrdienst an Kampfhandlungen und (jedenfalls mittelbar) an der Begehung von Kriegsverbrechen im völkerrechtswidrigen Krieg in der Ukraine beteiligt wäre. Insoweit ergebe sich aus dem hohen Bedarf des russischen Militärs an (frisch ausgebildeten) Soldaten die Überzeugung, dass das russische Militär trotz entgegenstehender offizieller Verlautbarungen die rechtlichen Möglichkeiten ausnutze und die Wehrdienstleistenden in großem Umfang auch in die annektierten ostukrainischen Gebiete entsende. Daneben werde ein steigender Druck auf die Wehrdienstpflichtigen aufgebaut, um sie zur Unterschrift unter einen Vertrag, mit dem sie sich als Soldat verpflichteten, zu bewegen und anschließend frei über sie verfügen zu können. Davon, dass es dem Kläger möglich sein werde, sich gegen dieses System erfolgreich zu wehren, könne nicht ausgegangen werden. Der Rückschluss auf eine besondere Wehrhaftigkeit des Klägers sei insbesondere nicht deshalb gerechtfertigt, weil er in der Vergangenheit in Deutschland (u.a.) durch Körperverletzungsdelikte strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, da dies innerhalb der ihm bekannten demokratischen Strukturen erfolgt sei. Vielmehr ergebe sich eine besondere Vulnerabilität des Klägers daraus, dass er mit den Gepflogenheiten in der Russischen Föderation nicht vertraut und dort wirtschaftlich nicht integriert sei, die russische Sprache allenfalls in Grundzügen beherrsche und - abgesehen von seinem Bruder, der hypothetisch mit dem Kläger ausreisen könnte, auf den aber die gleichen Umstände zuträfen - über keine tragfähigen Netzwerke in der Russischen Föderation verfüge. Außerdem lasse sich den Erkenntnismitteln entnehmen, dass sich die Rekrutierungsbemühungen mittels Druckes und Zwang verstärkt auf Migranten konzentrierten. Zu dieser Gruppe gehöre auch der Kläger, der als Kind in Tschetschenien gelebt und sich hiernach lange Zeit in Deutschland aufgehalten habe. Im Einsatz an der Front wäre der Kläger auch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an Kriegsverbrechen beteiligt. Die sich insoweit aus den Erkenntnismitteln ergebenden Handlungen i.S. von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG zeigten eine so große Dichte auf, dass letztlich hinreichend plausibel sei, dass auch die konkrete Einheit des Klägers Kriegsverbrechen begehen würde.
Zur Begründung der auf ihren Antrag durch Senatsbeschluss vom 2. Februar 2026 (4 LA 164/24) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zugelassenen Berufung vertritt die Beklagte die Ansicht, dass eine erzwungene Verwendung Grundwehrdienstpflichtiger zu Kampfhandlungen in der Ukraine direkt oder durch einen Zwischenschritt einer zwangsweisen Rekrutierung als Vertragssoldat nicht durch die Würdigung der Erkenntnisse zu erhöhten Einziehungszahlen oder die ganzjährige Einziehung von Wehrdienstpflichtigen begründet werden könne. Eine mögliche Heranziehung zum Militär erfolge in insgesamt vier Kategorien (Militärdienst aufgrund eines Vertrages; Militärdienst auf Grundlage einer Mobilisierung; Militärdienst in Freiwilligenverbänden; Militärdienst auf Grundlage der Einziehung zum Grundwehrdienst), wovon nur die ersten drei für den Einsatz zu Kampfhandlungen in der Ukraine vorgesehen seien und der Personalverlust im Bereich der drei erstgenannten Kategorien nicht aus Militärangehörigen der letztgenannten Kategorie kompensiert werde. Auch die (im Übrigen nur moderat erhöhte) Anzahl von eingezogenen Grundwehrdienstleistern spreche nicht für deren Einsatz in der Ukraine, sondern könne auch andere - im Weiteren näher dargelegte - Gründe haben. Ergänzend verweist die Beklagte auf nach Erlass des angefochtenen Urteils ergangene verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, insbesondere Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte, nach denen Grundwehrdienstleistende grundsätzlich ausschließlich auf dem Territorium der Russischen Föderation eingesetzt werden können und es keine Hinweise auf eine Beteiligung russischer Grundwehrdienstleistender an Kampfhandlungen in der Ukraine gebe.
Die Beklagte beantragt,
das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 15. Juli 2024 (XXX) zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt - ebenfalls unter Bezugnahme auf aktuelle verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung - das angegriffene Urteil. Dass sich die Beklagte zur Begründung ihrer Auffassung auf amtliche Verlautbarungen der russischen Regierung berufe, sei fragwürdig. Tatsache sei, dass Russland aktuell einen erheblichen Bedarf an Kämpfern habe, die es im Krieg gegen die Ukraine einsetzen könne, sodass es sich genötigt sehe, Kämpfer auch außerhalb des eigenen Landes zu rekrutieren. Eine einheitliche und verbindliche Praxis der Rekrutierung in Russland existiere nicht. Vielmehr spreche die Berichterstattung dafür, dass jede in Betracht kommende Bevölkerungsgruppe Gefahr laufe, von weiteren Rekrutierungen betroffen zu sein. Zudem sei er, wie erstinstanzlich bereits geltend gemacht worden sei, wegen seines langen Auslandsaufenthalts besonders gefährdet; seine Rekrutierung würde weniger sensibel erscheinen. Hinzuweisen sei auch darauf, dass in russischen Militäreinheiten die sogenannte "Herrschaft der Großväter" eine wesentliche Rolle spiele. Nach allem sei beachtlich wahrscheinlich davon auszugehen, dass er im Falle seiner Einberufung auf dem einen oder anderen Weg kurzfristig zum Kampfeinsatz an der Front oder in besetzten Gebieten herangezogen werden werde.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist der Kläger informatorisch angehört worden. Wegen seiner Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge - neben der Bundesamtsakte des Klägers und seiner Ausländerakte (3 Bände) die den Vorsitzenden des "H." betreffende Bundesamtsakte - verwiesen.
EntscheidungsgründeDie Berufung der Beklagten hat Erfolg.
Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid vom 16. September 2021 zu Unrecht aufgehoben. Der Widerrufsbescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 125 Abs. 1 i. V. m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn der ursprüngliche Grund für die 2003 erfolgte Schutzgewährung ist weggefallen und dem Kläger ist auch nicht - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - aus anderen als den dem Ausgangsbescheid zu Grunde liegenden Gründen ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren (hierzu 1.). Die in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides ausgesprochene Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzstatus ist ebenfalls nicht zu beanstanden (hierzu 2.). Belange des Kindeswohls und der familiären Bindungen des Klägers sind im Rahmen des vorliegenden Verfahrens unbeachtlich (hierzu 3.).
Für den Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung (§ 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG) gilt, dass der Widerrufsbescheid umfassend auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen ist und das Gericht auch vom Kläger nicht geltend gemachte Anfechtungsgründe sowie von der Behörde nicht angeführte Widerrufsgründe einzubeziehen hat (BVerwG, Urt. v. 31.1.2013 - 10 C 17.12 -, juris Rn. 9). Denn die Aufhebung eines solchen, nicht im Ermessen der Behörde stehenden Verwaltungsakts setzt nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO unter anderem seine objektive Rechtswidrigkeit voraus; daran fehlt es auch dann, wenn er aus einem im Bescheid oder im Verfahren nicht angesprochenen Grund rechtmäßig ist. Liegt der im Widerrufsbescheid allein angeführte Widerrufsgrund nicht vor, so ist eine Klage erst dann begründet, wenn der Bescheid auch unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten nicht haltbar ist und er den Adressaten in seinen Rechten verletzt, insbesondere also, wenn auch andere in Betracht kommende Widerrufsgründe ausscheiden. Dies entspricht der im Asylverfahren geltenden Konzentrations- und Beschleunigungsmaxime, nach der alle in einem Asylprozess typischerweise relevanten Fragen in einem Prozess abschließend geklärt werden sollen (s.a. BVerwG, Urt. v. 8.9.2011 - 10 C 14.10 -, juris Rn. 10; Beschl. v. 10.10.2011 - 10 B 24.11 -, juris Rn. 4). Diese Grundsätze gelten gleichermaßen auch für den Widerruf der Feststellung von Abschiebungsverboten. Eine solche Feststellung ist nach dem Gesetz zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Ein Ermessen ist dem Bundesamt insoweit nicht eingeräumt. Es handelt sich um eine rechtlich gebundene Entscheidung, die umfassend bezogen auf den gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu überprüfen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.6.2015 - 1 C 2.15 -, juris Rn. 14 f.).
Die Voraussetzungen für einen Widerruf liegen unter Beachtung dieses Prüfungsmaßstabs vor. Die Gründe für die ursprüngliche Feststellung des Abschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, welches der Sache nach einem Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG entsprach, sind entfallen (hierzu a.). Ein dennoch bestehendes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG (hierzu b.) wegen einer befürchteten Rückführung nach Tschetschenien und anschließender Zwangsrekrutierung (hierzu aa.), einer befürchteten Reflexverfolgung aufgrund von gegen Familienmitglieder des Klägers bereits gerichteten Verfolgungshandlungen (hierzu bb.), wegen einer erheblichen, unangemessenen Strafe im Falle der Verweigerung einer Beteiligung am Kriegsdienst (hierzu cc.), wegen des Einsatzes in dem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg der Russischen Föderation gegen die Ukraine nach einer Einberufung zum Grundwehrdienst, als Reservist oder als Vertragssoldat (hierzu dd.-ff.) oder nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (hierzu c.) kann nicht festgestellt werden.
a. Die ursprünglichen Gründe für die nach altem Recht erfolgte Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG für den Kläger bestanden darin, dass seine Mutter für seinen Bruder und ihn als alleinstehende Frau bei Rückkehr in die Russische Föderation nicht ausreichend hätte sorgen können, insbesondere nicht in der Lage gewesen wäre, das Existenzminimum zu erwirtschaften. Dieser Grund ist bei dem, da eine akute Erkrankung nicht ansatzweise substantiiert dargelegt worden ist, als gesund anzusehenden, volljährigen und lange nicht mehr schulpflichtigen Kläger entfallen. Er ist in der Lage, unter Berücksichtigung ihm zumutbarer Anstrengungen selbst für sich zu sorgen. Der Senat folgt insofern auch der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, wonach der Kläger im Ausland noch Verwandte hat, die ihn finanziell unterstützen könnten. Vor diesem Hintergrund ist ihm eine Rückkehr in andere Teile der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens trotz noch vorkommender Diskriminierung von Personen aus dem Kaukasus sowie etwaiger sprachlicher Hürden auch zumutbar. I., ein Professor an der Carleton University in Ottawa und Experte für tschetschenischen Extremismus, schreibt in seiner E-Mail-Auskunft vom 5. Februar 2020, dass junge Tschetschenen ohne Netzwerk und ohne Russisch-Kenntnisse (außerhalb Tschetscheniens) Arbeitsmöglichkeiten in anderen Regionen der Russischen Föderation finden könnten, dass sie potenziell aber zu Opfern von Diskriminierung werden könnten, die nicht mehr so schlimm wie vor zehn bis 15 Jahren sei, aber noch immer regelmäßig vorkomme (Accord Anfragebeantwortung vom 7.2.2020 zur Russischen Föderation: 1) Tschetschenien: Lage von im Westen aufgewachsenen jungen Tschetschenen ohne Netzwerk und Tschetschenisch-Kenntnisse; 2) Lage von jungen Tschetschenen ohne Netzwerk und ohne Russisch-Kenntnisse (außerhalb Tschetscheniens); Behandlung durch Behörden, wenn sie keine Erwerbsmöglichkeit finden; 3) Tschetschenien: Zwangsrekrutierung zu militärischen/paramilitärischen/polizeilichen oder bewaffneten Kräften/Einheiten (nicht Armee); Auslandseinsatz, Tätigkeiten, Folgen einer Weigerung [a-11151]). In demselben Dokument wird auch der unabhängige Analyst J. zitiert, der darauf hinweist, dass die Situation für junge Tschetschenen ohne Netzwerk und Russisch-Kenntnisse wegen rassistischer Einstellungen und der Behandlung durch die Behörden und Gesellschaft insgesamt sehr kompliziert sei, die Erfahrungen von Tschetschenen und Tschetscheninnen in Moskau und anderen Städten jedoch auch sehr unterschiedlich seien, wobei manche von ihnen außerhalb der Republik Tschetschenien aufblühen würden. Soweit im Übrigen der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung angegeben hat, die russische Sprache gar nicht und die tschetschenische Sprache nur sehr schlecht zu beherrschen, geht der Senat wie auch schon das Verwaltungsgericht zuvor aufgrund des Umstands, dass ausweislich der im Verwaltungsvorgang befindlichen Anhörungsprotokolle beide Eltern sowohl russisch als auch tschetschenisch sprechen, davon aus, dass sich der Kläger trotz seines langjährigen Auslandsaufenthalts jedenfalls in Grundzügen verständigen könnte. Entsprechend geht auch aus der oben bereits zitierten Anfragebeantwortung von Accord vom 7. Februar 2020 hervor, dass es solche Menschen (wie in Ziffer 1 der Anfrage beschrieben) im Grunde nicht gibt. Die Annahme, ein Aufwachsen im Ausland führe per se zu schlechten Tschetschenisch-Kenntnissen, sei falsch. Sofern Personen im Rahmen ihrer Familie aufwüchsen, beherrschten sie die Sprache meist gut genug, um in ihrer Heimat leben zu können. Auch in der Rechtsprechung wird vertreten, dass bei Ausländern der zweiten Ausländergeneration regelmäßig anzunehmen ist, dass sie die Muttersprache ihrer Eltern erlernt haben und zumindest in Grundzügen noch beherrschen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 25. 2.2021 - 7 A 10826/20 -, juris Rn. 82; VG Mainz, Urt. v. 19.11.2021 - 4 K 780/20.MZ -, juris Rn. 83; i. E. auch VG Aachen, Beschl. v. 6.1.2009 - 8 L 498/08 -, juris Rn. 62). Für eine zumindest in Grundzügen bestehende Kenntnis der tschetschenischen Sprache spricht vorliegend auch der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung erwähnte Umstand, dass sich seine Eltern auch heute noch auf tschetschenisch unterhalten, sodass der Kläger diese Sprache auch weiterhin regelmäßig hören dürfte. Die Annahme bestehender Sprachkenntnisse lässt sich zwar nicht vollständig so auch auf etwaige Russischkenntnisse des Klägers übertragen. Insofern dürfte dieser aber auch bei etwaigen Sprachbarrieren bei Niederlassung an einem Ort außerhalb Tschetscheniens auf die Hilfe seiner russischen Lebenspartnerin sowie die Hilfe seiner im Ausland lebenden Verwandten zurückgreifen können.
Darüber hinaus spricht auch sonst nicht die Volkszugehörigkeit des Klägers als Tschetschene gegen die Möglichkeit, sich überall in Russland ein Existenzminimum aufzubauen. Tschetschenische Volkszugehörige können sich in den übrigen Gebieten der Russischen Föderation außerhalb der Tschetschenischen Republik niederlassen, auch ohne, dass dies eine Rückkehr nach Tschetschenien voraussetzt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22.8.2024 - 12 B 17/23 -, juris Rn. 32). Gemäß der Verfassung der Russischen Föderation haben alle Personen, die sich rechtmäßig auf dem Territorium der Russischen Föderation aufhalten, das Recht auf Freizügigkeit sowie auf freie Wahl des Aufenthalts- und Wohnortes. Die Bürger der Russischen Föderation haben das Recht auf ungehinderte Rückkehr in die Russische Föderation. Sie sind verpflichtet, ihren Aufenthalts- und Wohnort im Land registrieren zu lassen. Die Anmeldung des Wohnsitzes (Propiska) wird im Reisepass vermerkt. Die dauerhafte Registrierung ist Voraussetzung für den Bezug von stationärer medizinischer Versorgung, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld und Rente. Grundsätzlich können Personen aus dem Nordkaukasus auch in andere Teile Russlands reisen. Einige regionale Behörden schränken allerdings die Wohnsitzregistrierung für ethnische Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation v. 23.12.2025, S. 124 f.; vgl. zu allem auch AA, Auskunft an das VG Wiesbaden "Niederlassungsmöglichkeiten von Tschetschenen außerhalb der Tschetschenischen Republik in der Russischen Föderation" v. 22.2.2022). Es gibt eine große tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten. 200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben (BFA Länderinformation der Staatendokumentation v. 23.12.2025, S. 127; AA, Lagebericht, Stand 4.7.2024, S. 18). Dies zeigt, dass es tschetschenischen Volkszugehörigen grundsätzlich möglich ist, ihren Wohnsitz außerhalb Tschetscheniens zu nehmen.
b. Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG besteht hier - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - auch nicht aus anderen Gründen.
Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Dies ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wegen der Unvereinbarkeit mit Art. 3 EMRK insbesondere dann der Fall, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr ("real risk") der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre. Eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK liegt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vor, wenn einer Person vorsätzlich schwere psychische oder physische Qualen oder Leiden von außergewöhnlicher Intensität oder Dauer zugefügt werden, die mit den allgemeinen Geboten der Menschlichkeit schlechthin unvereinbar sind, ohne dass der Eingriff die Intensität erreicht, die die Folter kennzeichnet. Eine erniedrigende Behandlung erfolgt, wenn die Behandlung Gefühle der Angst, des Schmerzes oder der Minderwertigkeit erweckt, die geeignet sind, das Opfer zu demütigen bzw. zu entwürdigen und möglicherweise seinen psychischen oder moralischen Widerstand zu brechen (EGMR, Urt. v. 26.10.2000 - 30210/96 -, NJW 2001, 2694 Rn. 92).
Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich ebenfalls an der Rechtsprechung des EGMR, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ("real risk") abstellt; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.7.2011 - 10 C 25.10 -, juris Rn. 22 m.w.N. und v. 20.2.2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 32). Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verwirklichung des Risikos, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen zu werden, sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb die dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer "qualifizierenden" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung bzw. hier einer unmenschlichen erniedrigenden Behandlung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urt. v. 20.2.2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 32 m.w.N.). Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn bei einer "quantitativen" oder mathematischen Betrachtungsweise ein Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für dessen Eintritt besteht. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische, nicht auszuschließende Möglichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nicht aus; ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die "reale Möglichkeit" einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Bei der Abwägung aller Umstände ist die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in die Betrachtung einzubeziehen. Besteht bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr "beachtlich" ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.2.2008 - 10 C 33.07 -, juris Rn. 37).
aa. Der Senat folgt den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, soweit dieses einen ernsthaften Schaden des Klägers durch eine zwangsweise Wehrdiensteinziehung in Tschetschenien aufgrund einer möglichen inländischen Fluchtalternative verneint hat und in diesem Zusammenhang auch ein Interesse der tschetschenischen Behörden am selbst nicht politisch aktiven Kläger allein aufgrund von ggf. im Visier der tschetschenischen Behörden stehenden (entfernten) Verwandten verneint hat.
Hinsichtlich der allgemeinen Möglichkeiten für den Kläger, sich in Landesteilen außerhalb Tschetscheniens niederzulassen, wird auf die Ausführungen unter Buchst. a. verwiesen und ergänzend angeführt, dass für den Fall, dass Tschetschenen sich (wie regelmäßig alle russischen Staatsbürger) am neuen Wohnort anmelden (Propiska) eine Meldung an ihren ursprünglichen Wohnort und damit im Falle eines Tschetschenen nach Tschetschenien geht. Falls er dort gesucht werden würde, wird der neue Aufenthaltsort innerhalb der Russischen Föderation bekannt. In der Vergangenheit hat es deshalb häufiger Bestechungen russischer Behörden gegeben, um eine Anmeldung eines Tschetschenen nicht durchzuführen (vgl. AA, Anfragebeantwortung an das VG Wiesbaden v. 22.2.2022, AZ.: 5 K 2156/17.WI.A: Niederlassungsmöglichkeit von Tschetschenen außerhalb der Tschetschenischen Republik in der Russischen Föderation; Wohnort-Registrierung ("Propiska") und Datenweitergabe nach Tschetschenien, S. 2).
Es gibt Berichte über verschiedene Personengruppen, die gegen ihren Willen aus einem inländischen Zufluchtsort nach Tschetschenien zurückgebracht wurden und dort Opfer von Menschenrechtsverletzungen geworden sind. Betroffen sind allerdings vornehmlich Oppositionelle und Regimekritiker, darunter ehemalige Kämpfer und Anhänger der tschetschenischen Unabhängigkeitsbewegung. Besonders gefährdet sind Personen, die einen persönlichen Konflikt mit Kadyrow oder hohen tschetschenischen Funktionären haben, die wegen einer Straftat verurteilt wurden oder glaubhaft verdächtigt werden, Terroristen oder aktive Unterstützer des Terrorismus zu sein, und Personen, die wegen einer schweren Straftat angeklagt sind (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation v. 23.12.2025, S. 126). Im vorliegenden Fall ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Kläger selbst nicht regimekritisch aufgefallen ist und an ihm persönlich daher kein herausgehobenes Interesse sowohl der tschetschenischen als auch der russischen Behörden bestehen dürfte. Es wurden ebenso auch keine Fälle dokumentiert, in denen Tschetschenen, die in anderen Teilen Russlands als Tschetschenien leben, zwangsrekrutiert wurden, mit Ausnahme von Tschetschenen, die in Dagestan leben (DIS, Russia: Recruitment of Chechens tot the war in Ukraine, 4/2024, S. 1).
bb. Es ist zudem nicht anzunehmen, dass nach dem Kläger als allenfalls entferntem Verwandten des in Deutschland regimekritisch aktiven Vorsitzenden des "H." in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens gesucht wird. Hierbei war nicht abschließend zu bewerten, ob die Angaben des Betreffenden in seinem eigenen Asylverfahren zu seinen Bedrohungen durch den russischen Geheimdienst (wegen seiner Tätigkeit als Anwalt, Wahlbeobachter und Mitglied einer russischen Oppositionspartei) sowie einer deswegen sowie aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit als Vorsitzender des "H.", Hamburg, befürchteten Verfolgung sowohl durch die tschetschenischen Behörden als auch den russischen Geheimdienst zutreffend sind. Ebenso war nicht zu klären, ob das Verwandtschaftsverhältnis tatsächlich besteht, was die Beklagte im Klageverfahren bestritten hat. Denn selbst bei Wahrunterstellung der Verwandtschaft sowie der geltend gemachten Bedrohung und Verfolgung ist eine daraus folgende Reflexverfolgung des Klägers nicht beachtlich wahrscheinlich.
Zwar wird berichtet, dass tschetschenische Behörden regelmäßig kollektive Bestrafungsformen bei Familienangehörigen vermeintlicher Terroristen anwenden, beispielsweise indem Familienangehörige zum Verlassen der Republik gezwungen werden (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation v. 23.12.2025, S. 19). Diese Form der Familienverantwortung kommt aber explizit in Tschetschenien vor. Ein Zugriff auf (jedenfalls entfernte) Familienmitglieder außerhalb von Tschetschenien ist hingegen nicht beachtlich wahrscheinlich. Die von dem Vorsitzenden des "H." in der im Klageverfahren vorgelegten EMail angesprochenen Angriffe auch auf weitere nach Russland zurückgekehrte Verwandte, die vermeintlich wegen seiner Aktivitäten erfolgt seien, beschränken sich dementsprechend auch auf Personen, die nach Angaben des Betreffenden - welche auch mit den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung übereinstimmen - direkt nach Tschetschenien zurückgekehrt und dort aufgegriffen worden sind, sodass sich hieraus keine Anhaltspunkte für die Verfolgung von dessen Familienangehörigen außerhalb Tschetscheniens ergeben. Gegen ein Interesse der tschetschenischen und russischen Behörden an dem Kläger aufgrund einer etwaigen Verbindung zu dem Vorsitzenden des "H." sprechen zudem die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung, wonach im Anschluss an die Freilassung der in Tschetschenien gefangengenommenen Verwandten von einigen in Europa lebenden Verwandten des Vorsitzenden des "H." , u.a. auch unter Beteiligung des Vaters des Klägers, ein Video aufgenommen worden sei, in welchem man sich ausdrücklich von dem Vorsitzenden des "H." und dessen Aktivitäten distanziert habe. Die im Übrigen eher seltenen Fälle, in denen die tschetschenischen Behörden auch außerhalb Tschetscheniens nach Personen suchen, betreffen vornehmlich Fälle, in denen diese Personen selbst von herausgehobenem Interesse sind (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 5.5.2020 - 10 K 15080/17.A -, juris Rn. 63 u. V. a. Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse v. 24.5.2018 "Russland/Inguschetien: Gefährdung Verwandter von Terrorverdächtigen (staatliche Verfolgung, Blutrache)", S. 69), was auf den Kläger nicht zutrifft. Die föderalen Sicherheitsbehörden machen insofern - wie bereits das Verwaltungsgericht betont hat - einen deutlichen Unterschied zwischen der Behandlung von Personen, die in Tschetschenien formell für Vergehen verurteilt wurden, gegen die ermittelt wird und denjenigen, die das Ziel inoffizieller Verfolgung sind. Trotz nationaler Datenbanken und Meldegesetzen, die das Aufspüren von Personen grundsätzlich ermöglichen, bietet die Unwilligkeit der russischen Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden den Opfern - abhängig von den jeweiligen Umständen - einen Raum, um in Russland Anonymität und Sicherheit zu finden (vgl. VG Bremen, Urt. v. 5.12.2023 - 6 K 535/20 -, juris Rn. 20; VG Bayreuth, Urt. v. 20.1.2023 - B 9 K 21.30615 -, juris Rn. 27; K.: Lizenz zum Töten? Die Gefahr für Tschetschenen innerhalb Russlands (begl. Übersetzung, S. 2, 7)). Hierbei ist ergänzend anzumerken, dass, worauf schon die Beklagte hingewiesen hat, der Vorsitzende des "H." einen anderen Nachnamen als der Kläger trägt, und zweifelhaft sein dürfte, dass die ggf. in Tschetschenien bekannten verzweigten Familienstrukturen auch in übrigen Teilen Russlands derart bekannt sind.
Soweit aus der vom Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten E-Mail des Vorsitzenden des "H." dessen Verfolgung auch durch den russischen Geheimdienst RSB hervorgeht, folgt hieraus ebenfalls keine beachtlich wahrscheinliche Reflexverfolgung für den Kläger. Es wird zwar berichtet, dass der Druck auf Verwandte und nahestehende Personen von Personen, die exilpolitisch tätig sind, zugenommen habe, was insbesondere für Personen gelte, die das Land verlassen hätten und die in absentia wegen Verbrechen gegen die staatliche Ordnung angeklagt worden seien. Auch seien früher nur in bestimmten Gebieten Russlands Verwandte von Gegner·innen verfolgt worden; dieses Vorgehen sei nun aber in ganz Russland zu beobachten. Die Verwandten von Gegner·innen des Kremls würden unter Druck gesetzt, bedroht oder sogar verhaftet, mit dem Ziel, sie zum Schweigen zu bringen. Eltern, Kinder und Ehepartner·innen müssten mit Durchsuchungen, Anrufen und Besuchen von Sicherheitskräften fertig werden wie auch mit Verhaftungen und Drohungen (vgl. Accord, Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation: Exilpolitische Aktivität, Äußerungen im Internet, Verwandte in der Russischen Föderation, v. 21.5.2025; Druck auf "Familienmitglieder", vgl. auch EUAA, Russian Federation, Country Focus, December 2025, S. 48). Bereits in diesen allgemeinen Angaben werden vor allem nahe Verwandte wie Eltern, Kinder und Ehepartner genannt und auch die in der Anfragebeantwortung von Accord nachgenannten Beispiele benennen im Wesentlichen Fälle, in denen solche nahen Verwandten bedroht worden sind. Soweit der Quelle zu entnehmen ist, dass die Verfolgung von Angehörigen nunmehr auch in ganz Russland zu beobachten sei, wird hieraus überdies nicht deutlich, in welchem Umfang und Ausprägung dies stattfindet. Dass eine ähnliche Gefährdung für den Kläger als Cousin zweiten Grades einer exilpolitisch tätigen Person besteht, kann zwar auf Basis dieser Informationen nicht vollends ausgeschlossen werden, ist aber als eher unwahrscheinlich zu betrachten. Auch aus den Angaben des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung ist nicht ansatzweise deutlich geworden, dass dieser dem Vorsitzenden des "H." und dessen Aktivitäten tatsächlich nahesteht. Auf Nachfrage des Gerichtes konnte der Kläger nur sehr oberflächlich die Tätigkeit des Betreffenden und dessen Probleme mit der tschetschenischen Regierung beschreiben. Zu dem von dem Vorsitzenden des "H." in seinem Asylverfahren beschriebenen Attentatsversuch seitens des russischen Geheimdienstes und daraus folgenden etwaigen Problemen mit russischen Behörden erfolgten überhaupt keine Ausführungen. Im Übrigen dürfte auch der Auffassung der Beklagten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zuzustimmen sein, wonach es bereits fernliegend erscheint, dass der Kläger aufgrund der Tätigkeiten seines entfernten Cousins in Russland verfolgt werden wird, wenn dies nicht einmal für die diesem näherstehende unmittelbare Verwandtschaft seiner Ehefrau berichtet worden ist. Die Ehefrau hat entsprechend der beigezogenen Bundesamtsakte des Vorsitzenden des "H." noch weitere Verwandte (u. a. ihre Mutter und Geschwister) sowohl in Tschetschenien als auch einen Bruder in einem anderen Teil Russlands. Deren Verfolgung oder Bedrohung wurde weder von dem Vorsitzenden des "H." noch von dessen Ehefrau in deren Asylverfahren geltend gemacht.
Obige Ausführungen zu einer von anderen Personen abgeleiteten Gefährdung des Klägers gelten zudem erst recht in Bezug auf den nicht herausgehoben politisch in Erscheinung getretenen Vater des Klägers, der im Rahmen seines Asylverfahrens lediglich vorgetragen hatte, mehrfach von "Föderalen" mitgenommen und misshandelt worden zu sein, wobei er die Separatisten allerdings nie unterstützt habe. Die Mutter des Klägers führte ergänzend in ihrer Anhörung beim Bundesamt aus, dass die Misshandlungen ihres Ehemannes "vielleicht [...] damit zu tun" gehabt haben könnten, dass er in der früheren Staatskommission als Wachmann gearbeitet habe. Dies sei eine untergeordnete Einrichtung des Präsidenten Maschadov gewesen. Dass aufgrund der wenig herausgehobenen Position des Vaters des Klägers und dessen mehr als zwanzigjährigen Aufenthalt im Ausland noch nach diesem, geschweige denn nach dem Kläger als seinem Sohn, der im Übrigen auch einen anderen Nachnamen als sein Vater trägt, gesucht wird, ist somit ebenfalls nicht beachtlich wahrscheinlich.
cc. Soweit der Kläger befürchtet, dass ihm aufgrund seiner fehlenden Bereitschaft, in seinem Herkunftsland Wehrdienst zu leisten, eine erhebliche, unangemessene Bestrafung drohe, ergibt sich auch hieraus nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung. Er ist als noch Minderjähriger ausgereist und erst im Bundesgebiet in das wehrdienstpflichtige Alter hineingewachsen. Ein Einberufungsbefehl für den Kläger liegt bislang nicht vor. Handlungen wie die Nichtbefolgung eines Einberufungsbefehls und erst recht der Desertation als Militärangehöriger stehen damit nicht in Frage, sodass der Kläger auch eine Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung nicht zu befürchten hat. Artikel 328 des Russischen Strafgesetzbuches bezieht sich gemäß dem Obersten Gerichtshof ausschließlich auf Personen, die zum Grundwehrdienst einberufen worden sind. Diese sind ab dem Augenblick eines ignorierten Einberufungsbefehls strafrechtlich belangbar (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation v. 23.12.2025, S. 66). Eine Einberufung zum Grundwehrdienst kann aber nur erfolgen, soweit der Betroffene registriert und tauglich gemustert ist, so dass es beim Kläger bislang an allen Grundlagen für ein strafbares Verhalten fehlt (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22.8.2024 - 12 B 18/23 -, juris Rn. 28).
Zudem bietet auch die Strafpraxis bei Wehrdienstentziehung den Erkenntnismitteln nach keinen hinreichenden Anhaltspunkt für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (vgl. Sächsisches OVG, Urt. v. 2.12.2025 - 2 A 541/24.A -, juris Rn. 31 m. w. N.). Der Danish Immigration Service beschreibt die Einberufungspraxis in der Russischen Föderation in seinem Bericht "Russia - Conscription" aus März 2025 (S. 37) dahingehend, dass in den letzten zehn Jahren jährlich mehrere hundert Strafverfahren wegen Wehrdienstverweigerung gemäß Artikel 328 des Russischen Strafgesetzbuches eingeleitet worden seien, was weniger als 0,2 Prozent der Gesamtzahl entspricht. Fast alle Fälle endeten mit einer Geldstrafe. Im Jahr 2023 gab es 901 solcher Fälle, von denen 894 mit Geldstrafen endeten. Drei Fälle endeten mit einer Bewährungsstrafe, und drei Personen wurden freigesprochen. Die übrigen Fälle wurden aus nicht bekannt gegebenen Gründen eingestellt. Darüber hinaus wurden mehrere tausend Verwaltungsstrafen wegen Nichtbefolgung der Vorladung verhängt. In diesen Fällen handelte es sich nicht um Wehrdienstverweigerung, sondern um die Nichteinhaltung von Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Wehrdienstverfahren. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2024 verhängten russische Gerichte 427 Urteile in Fällen von Wehrdienstverweigerung, von denen 423 zu Geldstrafen führten. Drei Personen erhielten Bewährungsstrafen, eine Person wurde freigesprochen und 15 Fälle wurden eingestellt (vgl. zu der hiermit im Wesentlichen übereinstimmenden bzw. nur in Nuancen abweichenden Erkenntnislage auch aus anderen aktuellen Erkenntnismitteln: OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 23.3.2026 - 2 L 92/25 -, juris Rn. 28-35).
dd. Was die Gefahr eines sich aus einer möglichen Einziehung zum Grundwehrdienst folgenden unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung angeht, sei es durch die allgemeinen Bedingungen für Wehrdienstleistende oder aber durch eine Beteiligung am Ukrainekrieg als einem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg unter Lebensgefahr wider Willen, liegen die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ebenfalls nicht vor. Schon die Einziehung zum Grundwehrdienst dürfte im Fall des Klägers nicht beachtlich wahrscheinlich sein (i), jedenfalls ist diese nicht mit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung aufgrund der allgemeinen Bedingungen für Grundwehrdienstleistende (ii) oder aufgrund anschließender Entsendung in den Krieg gegen die Ukraine (iii) verbunden.
(i) Es dürfte bereits äußerst zweifelhaft sein, dass dem Kläger als derzeit 30jährigen russischen Staatsangehörigen, welcher zwar als gesund zu betrachten sein dürfte, da er eine ernsthafte (psychische) Erkrankung im gerichtlichen Verfahren nicht glaubhaft gemacht hat, aufgrund der vorliegenden Gesamtumstände noch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Einziehung zum Grundwehrdienst droht.
Die Einziehung zum Grundwehrdienst in der Russischen Föderation lässt sich derzeit wie folgt beschreiben:
Gemäß § 22 des föderalen Gesetzes "Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst" unterliegen männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren der Einberufung zum Grundwehrdienst. Die Altersgrenze für die Einberufung wurde 2023 (mit Wirkung ab 2024) von 27 auf 30 Jahre angehoben (vgl. AA, Lagebericht 2026, S. 13). Die Entscheidung, ob eine Person einberufen wird oder nicht, darf erst dann getroffen werden, wenn die betreffende Person mindestens 18 Jahre alt ist. Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr. Erst nach einer viermonatigen Grundausbildung sind sie im Ausland einsetzbar (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation v. 23.12.2025, S. 53; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22.8.2024 - 12 B 17/23 -, juris Rn. 36). Bis zum Jahr 2025 fand zweimal jährlich eine Einberufung statt; ab dem Jahr 2026 besteht nunmehr die Möglichkeit, dass zum Wehrdienst ganzjährig eingezogen werden kann (vgl. CEDOCA, COI Focus, "Russische Federatie, Legerdienst, contractsoldaten en mobilisatie" v. 14.1.2026 (im Folgenden: CEDOCA, 14.1.2026), S. 2). Der Staatspräsident legt jährlich fest, wie viele der Wehrpflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden sollen. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel der jährlich ins wehrdienstpflichtige Alter kommenden jungen Männer (BFA, Länderinformation der Staaten Dokumentation v. 23.12.2025, S. 40). L. von der Finnish National Defense University schreibt 2024 hingegen, dass in der Praxis zwischen 10 % und 30 % der wehrpflichtigen Männer tatsächlich einberufen werden (vgl. CEDOCA, 14.1.2026, S. 8). Nach Abschluss der Wehrpflicht werden die Wehrpflichtigen in die inaktive Mobilisierungsreserve überführt und können künftig wieder einberufen werden (vgl. EUAA, Russian Federation, Country Focus, December 2025, S. 79). Die aktuellen Rekrutierungszahlen für den russischen Grundwehrdienst (Wehrpflicht) in den Jahren 2023 bis 2025 liegen laut dem Bericht des Danish Immigration Service (DIS) aus März 2025 weiterhin bei etwa 300.000 pro Jahr. Für 2023 lag die Zahl im Herbst bei etwa 130.000, im Frühjahr ebenfalls bei rund 150.000. Für das Jahr 2024 wird die Zahl der im Frühjahr eingezogenen Wehrpflichtigen mit 150.000 und für den Herbst mit 133.000 angegeben, was insgesamt leicht über 280.000 liegt. CEDOCA verweist ergänzend darauf, dass im Frühjahr 2025 160.000 Wehrpflichtige eingezogen wurden und laut Zielvorgabe im Herbst 2025 135.000 einberufen werden sollten (vgl. CEDOCA, 14.1.2026, S. 8). Das aktuellste die Einberufungszahlen für das Jahr 2026 betreffende Präsidialdekret, welches von Präsident Putin am 29. Dezember 2025 unterzeichnet wurde, sieht für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2026 die Einberufung von insgesamt 261.000 Wehrpflichtigen zum Grundwehrdienst vor (vgl. M., "What's changing in Russia in 2026?" vom 2.1.2026, https://t1p.de/sgomt; Intellinews, Russia completes 135,000 autumn conscription as Putin sets 261,000 target for 2026, 29.12.2025, https://t1p.de/jv5ik, jeweils abgerufen am 23.4.2026). Die Anzahl der aus Tschetschenien Einberufenen ist relativ gering, im Durchschnitt 500 Einberufene pro Einberufungsperiode. Sie werden über das ganze Land verteilt und verschiedenen Militäreinheiten zugewiesen (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation v. 23.12.2025, S. 40).
Wenn der Wehrpflichtige die Einberufung erhält, muss er sich beim Militärkommissariat melden, wo er verschiedene Schritte durchläuft. Zunächst wird er einem psychologischen Test unterzogen und hat anschließend vor einer medizinischen Kommission zur Überprüfung seiner medizinischen Eignung zu erscheinen. Wenn er für tauglich befunden wird, erscheint er vor der Einberufungskommission, die entscheidet, ob er tatsächlich seinen Wehrdienst ableisten muss oder nicht (vgl. CEDOCA, 14.1.2026, S. 11). Seit dem 21. April 2025 gilt eine neue Gesetzgebung, wonach die Entscheidung des Militärkommissariats über die Eignung für den Militärdienst ein Jahr lang gültig ist. Zuvor war die Genehmigung zur Ableistung des Wehrdienstes nur während der laufenden Einberufungsperiode gültig. Durch diese Änderung kann der Wehrpflichtige innerhalb des Jahreszeitraums sofort zur Armee-Einheit geschickt werden, um seinen Wehrdienst tatsächlich abzuleisten, ohne dass er zuvor erneut vor der medizinischen und militärischen Kommission erscheinen muss. Außerdem ist es nicht mehr möglich, durch einen Umzug die Entscheidung des Militärkommissariats des früheren Wohnortes ungültig werden zu lassen und so ein neues Verfahren beim neuen Militärkommissariat einzuleiten. Die ursprüngliche Entscheidung bleibt einfach ein Jahr lang gültig (vgl. CEDOCA, 14.1.2026, S. 12).
Gemäß den gesetzlichen Vorgaben sind unter anderem Personen vom Wehrdienst befreit, welche wegen ihres Gesundheitszustands untauglich oder eingeschränkt tauglich sind; Söhne oder Brüder von Personen, welche infolge der Ausübung ihrer militärischen Dienstpflichten verstarben; sowie Personen, die einer Straftat verdächtigt werden. Folgende Staatsbürger dürfen den Wehrdienst aufschieben: wer aus gesundheitlichen Gründen als vorübergehend untauglich eingestuft wurde (Aufschub bis zu einem Jahr); pflegende Angehörige; Alleinerziehende; Familien mit mehreren Kindern; Parlamentsabgeordnete; Studierende. Die russische Armee bietet die Möglichkeit eines Freiwilligendiensts auf Vertragsbasis. Gemäß dem föderalen Gesetz "Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst" werden Einberufungsbefehle in schriftlicher Form und zusätzlich elektronisch übermittelt. Die elektronische Zustellung erfolgt über das Online-Portal Gosuslugi, was eine Registrierung auf https://www.gosuslugi.ru/erfordert. Die Registrierung geschieht auf freiwilliger Basis. Die Einberufungsbefehle werden vom Militärkommissariat per eingeschriebenem Brief verschickt. Möglich ist auch die persönliche Aushändigung des Einberufungsbefehls durch Mitarbeiter des Militärkommissariats oder durch andere für Militärregistertätigkeiten verantwortliche Personen. Eine (Ersatz-)Zustellung der Einberufung an Verwandte, im gleichen Haushalt lebende Personen oder Nachbarn wäre rechtswidrig. Ist die Zustellung eines Einberufungsbefehls nicht möglich, gilt der Einberufungsbefehl spätestens sieben Tage nach dessen Eintragung ins Einberufungsbefehlsregister als zugestellt. Diese Regelung ist seit 2023 in Kraft. Verweigert ein Bürger den Erhalt des per Post zugestellten oder persönlich ausgehändigten Einberufungsbefehls des Militärkommissariats, gilt der Einberufungsbefehl am Tag der Verweigerung als zugestellt. Das Einberufungsbefehlsregister (edinyj reestr powestok) ist laut Gesetz öffentlich zugänglich (Webseite: https://peecтpпoвecтoк.pф). Dennoch ist laut Informationen der Webseite zum Einsehen der Einberufungsbefehle eine Kontoregistrierung im "Staatlichen Einheitlichen System der Identifizierungen und Autorisierungen" erforderlich [zum System der Identifizierungen und Autorisierungen siehe Webseite https://esiagosuslugiru.ru/]. Die Regelung der elektronischen Zustellung von Einberufungsbefehlen eröffnet die Möglichkeit einer wirksamen Zustellung von Einberufungsbefehlen auch an im Ausland lebende russische Staatsangehörige. Vom Einberufungsbefehlsregister ist das sogenannte einheitliche Wehrdienstregister (edinyj reestr woinskogo utscheta) zu unterscheiden. Dieses stellt ein geschlossenes Portal mit mehreren personenbezogenen Daten Wehrpflichtiger dar, auf welches nur gewisse Behörden Zugriff haben sollen (Verteidigungsministerium, FSB usw.). Im Februar 2025 wurde mit Bezug auf eine Moskauer Gerichtsentscheidung bekannt, dass das 2023 verkündete Wehrdienstregister mit den elektronischen Einberufungsbefehlen nun funktionsfähig bzw. operativ ist. Die beiden elektronischen Register gelten landesweit, und die darin enthaltenen Informationen erreichen sofort den Grenzwachdienst des FSB, sobald ein Einberufungsbefehl verschickt wird. Im Militärregister erscheinende Staatsbürger erhalten eine Bescheinigung, auch in elektronischer Form (ein provisorisches Militärbuch). Prinzipiell erhalten alle Personen, welche den Wehrdienst abgeleistet haben, ein Militärbuch. Die Ausstellung eines Militärbuchs (woennyj bilet) erfolgt per Antrag. Das Militärbuch erhält man beim örtlichen Militärkommissariat. Es wird nicht zugestellt, sondern muss abgeholt werden. Meist werden Militärbücher zur Vorlage an einen Arbeitgeber benötigt. Hat eine Person den Militärdienst ohne gesetzlichen Grund nicht abgeleistet und wurde dies durch ein Gutachten der Einberufungskommission festgestellt, so erhält sie kein Militärbuch, sondern nur eine Bescheinigung (vgl. zu allem Vorstehenden BFA, Länderinformation der Staatendokumentation v. 23.12.2025, S. 41-43 m. w. N.).
Des Weiteren stellt sich die Struktur der Armee sowie Einberufungspraxis in Russland für den Ukraine-Krieg derzeit wie folgt dar:
Anfang 2025 schätzte Military Balance die Zahl der aktiven Soldaten der russischen Streitkräfte auf etwa 1.134.000 gegenüber 900.000 im Jahr 2021. Die Bodentruppen bilden den größten Teil der russischen Armee und umfassen schätzungsweise 550.000 Soldaten, was fast doppelt so viel ist wie die Vorkriegsstärke von 280.000 Soldaten. Gleichzeitig wurde zwischen 2021 und 2025 ein deutlicher Rückgang der Eliteeinheiten der russischen Armee gemeldet, wobei die Marineinfanterie einen Rückgang von 35.000 Soldaten auf 10.000 und die Luftlandetruppen von 45.000 auf 35.000 Soldaten (vgl. EUAA, Country Focus Russia, December 2025, S. 72) zu verzeichnen hatte. Der Personalbedarf der russischen Armee für den Einsatz in der Ukraine wird derzeit durch eine Vielzahl von Maßnahmen gedeckt, die sich seit Beginn des Angriffskriegs auf die Ukraine im Februar 2022 mehrfach verändert und ausgeweitet haben.
Im September 2022 wurde offiziell eine Teilmobilmachung ausgerufen, mit dem Ziel, 300.000 Reservisten einzuberufen. Die Kriterien für die Einberufung wurden regional unterschiedlich angewandt. Aufgrund der Unbeliebtheit dieser Maßnahme und der darauffolgenden Massenemigration ist die russische Führung zu einer sogenannten "verdeckten Mobilisierung" übergegangen, die bis heute andauert. Der präsidentielle Erlass zur Teilmobilmachung ist allerdings weiterhin in Kraft. Seit 2024 hat das russische Militärkommando wiederholt die Organisation einer weiteren Welle der "Teilmobilisierung" gefordert und behauptet, dass 350.000 bis 400.000 zusätzliche Soldaten und Unteroffiziere rekrutiert werden müssten, um die ukrainischen Streitkräfte zu besiegen. Mitte Juni 2025 schlug der stellvertretende Leiter der Hauptabteilung für Militärpolitik des Verteidigungsministeriums und Kommandeur der Spezialeinheiten von Akhmad, Apti Alaudinov, Berichten zufolge vor, 500.000 bis 1.000.000 Soldaten in einer neuen Mobilisierungswelle zu mobilisieren. Wie das Institute for the Study of War (im Folgenden: ISW) am 18. Juni 2025 berichtete, zeigte die sofortige Ablehnung dieses Vorschlags durch hochrangige russische Beamte ihre Entschlossenheit, die "freiwillige und verdeckte Rekrutierung" fortzusetzen und eine weitere Mobilisierung zu vermeiden, um gesellschaftliche Gegenreaktionen zu verhindern. Mitte Oktober 2025 stellte das ISW des Weiteren fest, dass es "unwahrscheinlich ist, dass Russland eine groß angelegte unfreiwillige Mobilisierung der Reserve durchführt" (vgl. EUAA, Country Focus, December 2025, S. 77f.).
Vielmehr setzt die Russische Föderation auch weiterhin auf eine verdeckte Mobilmachung. Diese umfasst die Rekrutierung von Freiwilligen, (Zwangs-) Einberufungen von Migranten und kürzlich eingebürgerten russischen Staatsbürgern, die Rekrutierung von Strafgefangenen, Einsatz von privaten Militärunternehmen sowie die Rekrutierung im Ausland. Lehnen betroffene Migranten einen Vertragsabschluss mit dem Militär ab, wird seitens der Behörden mit Abschiebung gedroht. Migranten ohne russische Staatsbürgerschaft wird im Falle eines Kriegseinsatzes in der Ukraine der Erwerb der russischen Staatsbürgerschaft in Aussicht gestellt. Russische Behörden führen verstärkt Massenverhaftungen von Migranten durch, im Zuge derer sie Migranten mit russischer Staatsbürgerschaft Einberufungsbefehle aushändigen und eingebürgerten russischen Staatsbürgern die Entziehung der russischen Staatsbürgerschaft androhen (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation v. 23.12.2025, S. 102; RadioFreeEurope, "Putin Decree Forces Foreigners Seeking Russian Residency To Sign Army Contracts", https://www.rferl.org/a/putin-decree-russian-citizensipresidence-permit/33621628.html, v. 12.12.2025). Seit einer Gesetzesnovelle im August 2024 müssen sich neue russische Staatsbürger zudem bei andernfalls drohender Ausbürgerung binnen 14 Tagen beim Militärkommissariat ihres Wohnortes anmelden. Die Anmeldung dient u.a. einer etwaigen späteren Einberufung zum Grundwehrdienst und im Falle einer neuerlichen Mobilisierung zum Kriegsdienst (vgl. BAMF, Briefing Notes vom 26. Mai 2025). Lokale Behörden führen umfassende Werbekampagnen durch, unter anderem per Telefon, Plakaten, Social Media und auf Regierungswebseiten. Es werden verschiedene Anreize geschaffen, darunter hohe Einmalzahlungen, Steuerbefreiungen, Arbeitsplatzgarantien und die Aussetzung von Gerichtsverfahren. Die Regionen konkurrieren untereinander um die Erfüllung von Rekrutierungsquoten und bieten teils sehr hohe finanzielle Anreize (BFA, Themenbericht "Russische Föderation- Militärdienst vor dem Hintergrund des Ukraine-Kriegs", Version 1, 2.4.2024, S. 13; Uni Bremen, FSO, Russland-Analysen Ausgabe 462, Kommentar von N. "Millionen für eine Unterschrift: Russlands Rekrutierung in den Regionen" v. 27.2.2025, https://laender-analysen.de/russland-analysen/462/russland-rekrutierung-regionen/). Das russische Verteidigungsministerium rekrutiert weiterhin auch Strafgefangene. Wenn sie einen Vertrag unterzeichnen, können sie eine Aufhebung ihrer Verurteilung oder Einstellung strafrechtlicher Ermittlungen erreichen, sei es vorübergehend oder dauerhaft (CEDOCA, 14.1.2026, S. 35). Die Zahl der Gefangenen in russischen Gefängnissen ist seit Kriegsbeginn deutlich gesunken, was auf die Rekrutierung von Zehntausenden Häftlingen hindeutet (vgl. Jamestown Foundation, Russia Continues to Forcibly Recruit Prisoners and Migrant Workers for War in Ukraine (Part One), v. 31.10.2023). Neben der regulären Armee sind zahlreiche irreguläre Einheiten und private Militärunternehmen (wie "Redut" oder "Dobrokor") im Einsatz, die teils direkt vom russischen Militärgeheimdienst GRU kontrolliert werden. Diese Netzwerke bieten alternative Rekrutierungswege, insbesondere für Personen, die den Bedingungen eines regulären Militärvertrags nicht zustimmen wollen. Die Bedingungen und Boni unterscheiden sich je nach System, wobei Verträge mit dem Verteidigungsministerium oft bis zum Ende der "militärischen Spezialoperation" laufen, während Söldnerverträge befristet sind (vgl. RadioFreeEurope, https://www.rferl.org/a/russia-recruitment-war-ukrainemercenaries/33476077.html, "Russia Seeks 'Expendable Manpower' For Ukraine War With New Recruiting Network", v. 17.7.2025). Die russische Regierung hat darüber hinaus auch die Bezahlung für Soldaten im Ukraine-Einsatz massiv erhöht. Es werden hohe Einmalzahlungen und monatliche Gehälter geboten, die deutlich über dem russischen Durchschnitt liegen. Seit November 2024 gibt es zudem einen Schuldenerlass von bis zu 10 Millionen Rubel für neue Rekruten, was insbesondere für junge, verschuldete Männer einen erheblichen Anreiz darstellt. Diese Maßnahmen dienen auch dazu, eine erneute allgemeine Mobilmachung zu vermeiden, die politisch äußerst unpopulär wäre (vgl. BAMF, Briefing Notes v. 25.11.2024). Darüber hinaus werden Wehrpflichtige unter Druck gesetzt, einen Vertrag zu unterzeichnen (CEDOCA, 14.1.2026, S. 2). Zudem ruft Russland Bürger benachbarter Staaten dazu auf, sich den Kämpfen in der Ukraine anzuschließen. In der Ukraine kämpfen auf russischer Seite Staatsangehörige verschiedener Länder, darunter von russischen Behörden angeworbene serbische Staatsbürger, Kubaner und syrische Staatsbürger. Nordkoreanische Truppen befinden sich in der russischen Region Kursk (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Themenbericht "Russische Föderation - Militärdienst vor dem Hintergrund des Ukraine-Kriegs", Version 1, 2.4.2024, S. 50). Zudem hat es zuletzt vermehrt (Zwangs-)Rekrutierungen von Soldaten aus Afrika gegeben (vgl. BAMF, "Zwangsrekrutierung von afrikanischen Kombattanten für Russlands Krieg gegen die Ukraine" v. 14.3.2025; TAZ, "Russland sehen und sterben" v. 20.2.2026).
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass Russland den Personalbedarf für den Krieg in der Ukraine durch eine Kombination aus verdeckter Mobilisierung, finanziellen und sozialen Anreizen, Zwangsmaßnahmen, Rekrutierung von Gefangenen und Migranten, Einsatz privater Militärunternehmen sowie gezielter Werbung im In- und Ausland zu decken versucht. Die Maßnahmen werden laufend angepasst, um eine erneute große Mobilmachung und damit verbundene gesellschaftliche Unruhen zu vermeiden.
Nach den obigen Ausführungen spricht gegen die Wahrscheinlichkeit einer Einziehung des Klägers zum Grundwehrdienst zunächst, dass die Quote der Eingezogenen bei nur einem Drittel der ins wehrdienstpflichtige Alter kommenden russischen Staatsangehörigen liegt. Berücksichtigt man die Zahl aller ungedienten Wehrpflichtigen bis zum Alter von 30 Jahren, verringert sich das prognostische Risiko einer Heranziehung rechnerisch noch mehr. Der in der Rechtsprechung teilweise vertretenen Deutung der Einberufungszahlen zum Grundwehrdienst dahingehend, dass darin ein stetiger Anstieg zu erkennen sei, was die Prognose zulasse, dass die Einberufungszahlen auch weiter steigen werden (vgl. so z. B. VG Wiesbaden, Urt. v. 4.6.2025 - 2 K 202/24.WI.A -, juris Rn. 39), folgt der Senat nicht. Vielmehr ist die Anzahl an Einberufungen, abgesehen von eher geringen Schwankungen im Bereich von ca. 10 %, relativ konstant geblieben, nämlich bei etwa 300.000 in den vergangenen drei Jahren (vgl. DIS, COI Report, "Russia, Conscription", S. 15). So kann festgestellt werden, dass bereits im Jahr 2023 (u. a. unter Verweis auf ein bloßes Abwarten der Präsidentschaftswahlen; vgl. so VG Würzburg, Urt. v. 4.3.2024 - W 7 K 23.30458 -, juris Rn. 44 u. V. a. EUAA, COI Query "Major developments in the Russian Federation in relation to military service", 3.10.2023, S. 11f.; DIS, COI Report, "Russia, Conscription", S. 15) über eine Erhöhung der Einberufungszahlen spekuliert worden ist, diese letztlich bisher aber nicht eingetreten ist. Ob mit dem Wechsel zu einer ganzjährigen Einziehungspraxis eine Erhöhung der Einberufungsquote verbunden sein wird, ist den Erkenntnismitteln aktuell nicht zu entnehmen. Das jüngste präsidiale Dekret, das für das Jahr 2026 eine Einberufungszahl von lediglich 261.000 Grundwehrdienstpflichtigen festlegt, fügt sich allerdings in das Bild ausbleibender quantitativer Ausweitungen ein. Auch die verbleibende Unsicherheit über die vollständige Verlässlichkeit der russischen Statistik rechtfertigt vor dem Hintergrund der bekannten Zahlen nicht die Annahme, es bestünden stichhaltige Hinweise auf eine deutlich über die offiziell festgelegten Kontingente hinausgehende Einziehungspraxis, die zu einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ständig anwachsenden Zahl von eingezogenen Wehrpflichtigen führen würde.
Vielmehr ist zuletzt die Entwicklung zu verzeichnen, dass aufgrund der sinkenden Zahlen von sich freiwillig zum Kriegsdienst meldenden Personen die russischen Behörden zunehmend die oben bereits beschriebenen weiteren Wege der Personalgewinnung, nämlich die Anwerbung ausländischer Söldner sowie Rekrutierung russischer Straftäter und Schuldner sowie von Migranten forciert haben (vgl. FIS, Russia, Forced recruitment into civilian and military service in the Russian armed forces, excluding North Caucasus, v. 30.12.2025, S. 2).
Soweit bei der Wahrscheinlichkeitsprognose bzgl. einer Heranziehung zum Grundwehrdienst auch die persönliche Situation des Klägers qualitativ zu bewerten ist, ist zunächst zwar zu berücksichtigen, dass dieser im Falle einer Rückkehr als Folge der Einreisekontrolle oder der notwendigen Registrierung am Ort der Niederlassung nahezu unweigerlich in den Blick der zuständigen Militärkommission geraten wird, was die Wahrscheinlichkeit einer Einberufung eher erhöhen dürfte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22.8.2024 - 12 B 18/23 -, juris Rn. 49; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation v. 23.12.2025, S. 64; O., Gutachten v. 2.2.2015 an das VG Berlin, S. 6). Als noch nicht fest im Erwerbsleben verankerter Mann könnte er darüber hinaus, wie auch schon vom Verwaltungsgericht angenommen, als "verfügbar" angesehen werden, was ebenfalls für seine Auswahl zur Erfüllung der Einberufungskampagne sprechen könnte. Zudem dürfte von Bedeutung sein, dass er mit derzeit 30 Jahren aufgrund der bestehenden Altersgrenze nur noch bis zu seinem Geburtstag im Oktober 2026 für die Absolvierung des Grundwehrdienstes zur Verfügung steht, was ein zeitnahes Handeln der Militärkommission bei Rückkehr des Klägers wahrscheinlicher machen dürfte. Die tschetschenische Volkszugehörigkeit des Klägers dürfte die Wahrscheinlichkeit für seine Einberufung dagegen weder erhöhen noch verringern, da davon auszugehen ist, dass sich die für eine Einberufung von Tschetschenen festgelegte Quote von 500 Mann pro Einberufungskampagne nur auf in Tschetschenien wohnhafte wehrpflichtige junge Männer bezieht, während russische Staatsbürger tschetschenischer Nationalität, die in Landesteilen außerhalb Tschetscheniens amtlich gemeldet und militärisch registriert sind, normal zum Wehrdienst einberufen werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22.8.2024 - 12 B 18/23 - , juris Rn. 31 m.w.N.; VG Hannover, Urt. v. 23.7.2025 - 1 A 956/19 -, n. v., Urteilsabdruck S. 23; a.A.: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 17.6.2024 - 4 LB 215/20 OVG -, juris Rn. 63).
Im Übrigen wird der Kläger sehr wahrscheinlich auch nicht zu den Personen gehören, die nach der geltenden Gesetzeslage von der Wehrpflicht befreit werden können. Allenfalls käme hier eine eingeschränkte Wehrfähigkeit/Untauglichkeit des Klägers wegen der im Klageverfahren geltend gemachten psychischen Probleme in Betracht. Diesbezüglich hat der Kläger aber zu keiner Zeit Atteste vorgelegt, sodass derzeit davon ausgegangen werden muss, dass der Gesundheitszustand des Klägers seiner Einberufung zum Grundwehrdienst nicht im Wege steht.
Es erscheint zudem eher fernliegend, dass es dem Kläger gelingen könnte, einer Einberufung zum Wehrdienst durch Wehrdienstverweigerung und Ableistung eines zivilen Wehrersatzdiensts zu entgehen. Zwar wird ein Recht auf einen zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) aus Gewissens-, religiösen oder anderen Gründen durch die Russische Verfassung garantiert. Das Recht auf einen alternativen Zivildienst ist in Artikel 59.3 der russischen Verfassung festgelegt. Es gilt für Personen, deren Überzeugungen oder religiöse Ansichten im Widerspruch zum Militärdienst stehen, oder für Personen, die kleinen indigenen ethnischen Minderheiten angehören, die eine traditionelle Lebensweise pflegen. Die Dauer des zivilen Ersatzdienstes beträgt 18 Monate in Organisationen der Streitkräfte und anderen militärischen Formationen in der Rolle von Zivilpersonal und 21 Monate in zivilen Organisationen (EUAA, Country Focus, Russian Federation, December 2025, S. 85; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation v. 23.12.2025, S. 69). Gleichwohl stellt ein Antrag auf alternativen Zivildienst (ACS) in der Russischen Föderation keinen verbreiteten und üblichen Weg dar, um einer Heranziehung zum Grundwehrdienst zu entgehen (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22.8.2024 - 12 B 18/23 -, juris Rn. 51). In der Praxis muss das Recht oft vor Gericht eingeklagt werden, da die Mitarbeiter des Voenkomat (auf Deutsch: Militärkommissariat - oft ins Englische übersetzt mit "military enlistment office" (Wehrersatzamt) oder "draft board" (Wehrpflichtbehörde; vgl. DIS, Russia, Conscription, 3/2025, S. 8) und der Kommission Anträge häufig ablehnen oder ACS ungerechtfertigt verweigern (vgl. DIS, Russia, Conscription, 3/2025, S. 30). Dies bestätigt auch die Zahl der für einen Ersatzdienst vorgesehenen (nur) gut 3.000 Stellen (Lagebericht AA 2026, S. 14) und der tatsächlich aktuell Ersatzdienstleistenden (Stand August 2025: 2.722 russische Staatsbürger, vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, 23.12.2025, S. 69) im Verhältnis zur Zahl der jährlich Einberufenen.
Allerdings ist neben der Berücksichtigung der oben genannten Aspekte, welche für die zeitnahe Einziehung des Klägers zum Grundwehrdienst bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland sprechen, auch zu bewerten, ob eine Rückkehr des Klägers in die Russische Föderation noch innerhalb des grundwehrdienstfähigen Alters mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für die Beurteilung, ob dem Kläger im Herkunftsstaat noch vor Erreichen der Altersgrenze eine Einziehung zum Grundwehrdienst droht, ist zwar auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen. Allerdings sind Prognosen begriffsnotwendig zukunftsbezogen. Für eine Prognose sind damit alle für die Beurteilung der künftigen Entwicklung erkennbaren Umstände zu berücksichtigen, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind und Einfluss auf die zu beurteilenden Umstände haben (Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschl. v. 4.3.2025 - L 10 KR 162/24 B ER -, juris Rn. 31). Damit sind hier auch diejenigen weiteren verfahrensrechtlichen Schritte in den Blick zu nehmen, die aufgrund rechtlicher Vorgaben für eine Aufenthaltsbeendigung erforderlich wären und deren Ablauf damit in gewisser Weise vorgezeichnet ist. Erscheint es - wie hier - aufgrund einer im streitgegenständlichen Widerrufsbescheid (und damit derzeit jedenfalls noch) fehlenden Abschiebungsandrohung, des noch bestehenden Aufenthaltstitels des Klägers sowie der voraussichtlich schutzwürdigen familiären Bindungen zu (mindestens) einem deutschen Kind äußerst zweifelhaft, dass eine Abschiebung innerhalb weniger Monate erfolgen wird, fehlt es an einer realistischen Rückkehrperspektive des Klägers innerhalb des für den Grundwehrdienst maßgeblichen Altersrahmens.
Selbst wenn man aber entgegen dieser Bewertung von einer beachtlich wahrscheinlichen Einziehung des Klägers zum Grundwehrdienst bei einer Rückkehr in die Russische Föderation ausginge, fehlte es im Übrigen an der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer hieraus resultierenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung.
(ii) Zur fehlenden beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung durch das System der Dedowschtina, welches auch heute noch im russischen Militär praktiziert wird, hat das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt (Beschl. v. 23.3.2026 - 2 L 92/25 -, juris Rn. 50-52) folgendes ausgeführt:
"Zum Umgang mit Wehrpflichtigen in den russischen Streitkräften, insbesondere zu dem System der "D.", enthält der Bericht des Danish Immigration Service Bericht "Russia - Conscription" vom März 2025 (S. 44 f.) folgende Angaben: Die Praxis der Schikanierung jüngerer Wehrpflichtiger, die sie Gewalt aussetzt, hat historisch gesehen eine wichtige Rolle im russischen Militär gespielt. Während der Sowjetzeit wurde das Konzept der "Dedowschtschina" entwickelt. Dies ist ein hierarchisches System innerhalb des Militärs, in dem die Ordnung innerhalb der Militäreinheiten von älteren Wehrpflichtigen aufrechterhalten wurde, die jüngere Wehrpflichtige Schikanen und Gewalt unterwarfen. Dedowschtschina umfasst sowohl körperliche und verbale Misshandlungen als auch die Praxis, Geld von jüngeren Wehrpflichtigen zu erpressen, indem man ihnen mit der Zuweisung sehr unerwünschter Aufgaben drohe. Die Praxis der Dedowschtschina im traditionellen Sinne ist seitdem deutlich weniger verbreitet. Dies ist zum Teil auf die Verkürzung der Wehrpflicht von zwei auf ein Jahr zurückzuführen, wodurch sich der Altersunterschied zwischen den Wehrpflichtigen im Vergleich zur Sowjetzeit deutlich verringert hat. Das russische Militär hat Maßnahmen ergriffen, um die Verbreitung von Dedowschtschina zu verringern. Dedowschtschina existiert jedoch nach wie vor in russischen Militäreinheiten, wo das allgemeine Ausmaß an Gewalt immer noch relativ hoch ist, aber mittlerweile eher ein Konzept der bloßen Gewalt ist und die Verbreitung von Dedowschtschina von der Kultur innerhalb der einzelnen Militäreinheit und ihren befehlshabenden Offizieren abhängt. Sie hängt auch von der geografischen Lage der Militäreinheit ab.
[...]
Der Umstand, dass das System der Dedowschtschina auch teilweise heute noch im russischen Militär praktiziert wird, führt indes nicht dazu, dass dem Kläger deshalb subsidiärer Schutz zu gewähren ist. Dabei kann dahinstehen, ob auf diesem System beruhende Vorfälle dem Staat als Akteur nicht zuzurechnen sind, weil es sich um unzulässige und auch mit Strafe bedrohte Übergriffe handelt (so OVG Bln-Bbg, Urteil vom 22. August 2024 - 12 B 18/23 - juris Rn. 29; wohl auch SächsOVG, Urteil vom 2. Dezember 2025 - 2 A 44/25.A - juris Rn. 29). Es fehlt jedenfalls an einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger davon betroffen sein wird. Bereits in seinem Urteil vom 27. März 2018 (1 A 4.17- juris Rn. 126 ff.) hat das Bundesverwaltungsgericht in Auswertung der seinerzeit verfügbaren Erkenntnismittel festgestellt, dass einem Wehrpflichtigen in der Russischen Föderation Misshandlungen dieser Art nicht (mehr) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Die im Jahr 2013 eingeleiteten Maßnahmen zur "Humanisierung" und Attraktivitätssteigerung des Wehrdienstes seien im Berichtszeitraum weiter umgesetzt worden. Diese Maßnahmen umfassten u.a. die Möglichkeit der heimatnahen Einberufung für Verheiratete oder Wehrpflichtige mit Kindern oder Eltern im Rentenalter. Verbesserungen bei der Verpflegung, längere Ruhezeiten sowie die Erlaubnis zur Benutzung privater Mobiltelefone seien ebenfalls eingeführt worden. Offizielle Verlautbarungen zu Menschenrechtsverletzungen in den Streitkräften der Russischen Föderation habe es zuletzt nicht gegeben. Die Nichtregierungsorganisationen "Komitee der Soldatenmütter" und "Armee.Bürger.Recht" hätten jedoch von Soldaten berichtet, die sich aus ganz Russland mit der Bitte um Unterstützung beim Schutz ihrer Rechte an die Nichtregierungsorganisationen gewendet hätten. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Menschenrechtslage in den russischen Streitkräften weiterhin problematisch sei. Es sei zu vermuten, dass es nach wie vor zu Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade oder ältere Wehrpflichtige komme, jedoch nicht mehr im Ausmaß der Vergangenheit. Die Bildung einer Militärpolizeibehörde, die vor allem die "Dedowschtschina", aber auch Diebstahlsdelikte in den Streitkräften bekämpfen sollte, sei noch nicht vollständig abgeschlossen (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: Januar 2016, S. 14 f.). Im Lagebericht des Auswärtigen Amtes mit Stand vom Januar 2016, der eine im Übrigen unveränderte Einschätzung enthalte, werde nunmehr ergänzend berichtet, Staatspräsident P. habe im Jahr 2015 ein Dekret erlassen, das die Aufgaben der Militärpolizei erheblich erweitert habe und seitdem ausdrücklich die Bekämpfung der "Dedowschtschina" sowie von Diebstählen innerhalb der Streitkräfte umfasse. Insgesamt seien zunehmend einzelne Verbesserungen zu erkennen, weil - teilweise auf Initiative der Soldatenmütter - vor drei bis vier Jahren ein Beschwerderecht für Soldaten eingeführt worden sei, seit kurzem jeder Soldat ein Gehaltskonto haben müsse, um Korruption und Erpressung durch Vorgesetzte zu verhindern, und sich die soziale Lage durch den Neubau von Kasernen und die damit einhergehende Abnahme der Überbelegung verbessert habe. Dadurch seien auch die Misshandlungen jüngerer durch ältere Soldaten zurückgegangen. Die darin zum Ausdruck kommende graduelle Verbesserung der Situation der Wehrdienstpflichtigen in den russischen Streitkräften werde bestätigt durch die eingeholte Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 29. Mai 2017. Danach habe das Ministerium der Verteidigung der Russischen Föderation zwar keine genauen Zahlen zu Misshandlungen innerhalb der Streitkräfte veröffentlicht. Zahlreiche Indikatoren wiesen jedoch darauf hin, dass diese Art von Dienstvergehen in den Streitkräften zurückgehe. Seit Beginn der Reform der Streitkräfte im Jahr 2008, insbesondere jedoch unter dem derzeitigen Minister für Verteidigung S., liege das Hauptaugenmerk der militärischen und politischen Leitung der Streitkräfte auf der Steigerung der Attraktivität der Streitkräfte. Das Maßnahmenpaket umfasse z.B. eine Erhöhung der Besoldung, den Wohnungsbau für Soldatenfamilien und medizinische Versorgung von Soldaten und deren Angehöriger. Der Aufrechterhaltung der Disziplin werde ein höherer Stellenwert als in den Jahren zuvor eingeräumt, wozu auch die konsequente Ahndung von Dienstvergehen wie z.B. Misshandlung gehöre. Die oben dargestellten Erkenntnisse des Danish Immigration Service lassen eine gegenteilige Entwicklung nicht erkennen."
Diesen Ausführungen schließt sich der Senat nach Auswertung der aktuellen Erkenntnismittel an.
(iii) Auch ist ein Einsatz zu Kampfhandlungen verknüpft mit der (mittelbaren oder unmittelbaren) Begehung von der Ausschlussregelung des § 3 Abs. 2 AsylG unterfallenden Handlungen nicht beachtlich wahrscheinlich (so auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 23.3.2026 - 2 L 92/25 -, juris Rn. 57ff. und Beschl. v. 26.6.2025 - 2 L 51/24 -, juris Rn. 20; Sächsisches OVG, Urt. v. 2.12.2025 - 2 A 44/25.A -, juris Rn. 31ff. sowie Urt. v. 2.12.2025 - 2 A 541/24.A -, juris Rn. 32ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22.8.2024 - 12 B 17/23 -, juris Rn. 41ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 17.6.2024 - 4 LB 215/20 OVG -, juris Rn. 62-65).
Hierzu ist zunächst nochmals darauf hinzuwiesen, dass sich die anzustellende Prognose zur Rückkehrgefährdung auf einen begrenzten Zeitraum beschränkt (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.1.2023 - 1 C 22.21 -, juris Rn. 21: "zeitnah einberufen") und die Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit bei unsicherer Tatsachengrundlage nicht auf bloße Hypothesen und ungesicherte Annahmen gestützt werden darf (ausführlich hierzu: BVerwG, Urt. v. 4.7.2019 - 1 C 31.18 -, juris Rn. 22ff.).
Soweit einige Gerichte im Zwang zur Teilnahme an Kampfhandlungen im Rahmen eines völkerrechtswidrigen Angriffskrieges, wie er derzeit von der Russischen Föderation gegen die Ukraine geführt wird, einen drohenden ernsthaften Schaden i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, Art. 3 EMRK in Form einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung sehen (vgl. z. B. VG Gelsenkirchen, Urt. v. 19.8.2025 - 12a K 393/24.A -, juris Rn. 124ff.; VG Bayreuth, Urt. v. 3.5.2025 - B 2 K 24.33487 -, UA S. 5f. m. w. N.; VG Berlin, Urt. v. 20.1.2025 - VG 33 K 504/24 A -, juris Urteilsabdruck S. 45ff. sowie - VG 33 K 519/24 A -, juris Urteilsabdruck S. 37ff.; VG Bremen, Urt. v. 28.2.2025 - 6 K 1265/23 -, juris Rn. 22) und hierbei eine (unmittelbare bzw. mittelbare) Beteiligung Grundwehrdienstleistender an menschen- oder völkerrechtswidrigen Handlungen oder Verbrechen für beachtlich wahrscheinlich halten, folgt dem der Senat nicht. Nach Auswertung der Erkenntnismittel ist vielmehr davon auszugehen ist, dass für einen Großteil der Wehrdienstleistenden eine hinreichende Nähe zu und Beteiligung an Kampfhandlungen, geschweige denn an menschen- oder völkerrechtswidrigen Handlungen oder Verbrechen, zu verneinen ist.
Die Auslegung der § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, Art. 3 EMRK dahingehend, dass der Zwang zur Teilnahme an Kampfhandlungen im Rahmen eines völkerrechtswidrigen Angriffskrieges, wie er derzeit von der Russischen Föderation gegen die Ukraine geführt wird, einen drohenden ernsthaften Schaden darstellt, wird im Rahmen der o. z. Entscheidungen aus der Wertung des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG geschlussfolgert. Denn der Militärdienst im Ukrainekrieg würde - so die jeweils stattgebenden Entscheidungen - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verbrechen oder Handlungen umfassen, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, und deren Ächtung und Verhinderung wiederum eines der Ziele von Art. 3 EMRK ist. Hinter dieser Interpretation des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG stehe der Gedanke, dass ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK auch daraus resultieren kann, dass eine Person bei Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine Situation geraten wird, in der sie entweder ihrerseits andere Menschen in ihren durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzen muss oder strafrechtlich sanktioniert werden wird. Letztlich wird in den o. g. Entscheidungen statuiert, dass die russischen Streitkräfte in der Ukraine viele Taten begehen, die als Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit eingeordnet werden können, insbesondere zahlreiche Angriffe auf die ukrainische Zivilbevölkerung. Es sei wahrscheinlich, dass in die Ukraine entsendete Soldaten in solche Verbrechen verwickelt würden.
Aus Sicht des Senats kann diese Auslegung jedoch nicht dazu führen, dass jeglicher Einsatz einer zum Grundwehrdienst herangezogenen Person unabhängig von Funktion, Ort und zu erwartender Nähe zu Kriegsverbrechen oder sonstigen unter die Ausschlussregelung des § 3 Abs. 2 AsylG fallenden Handlungen als unmenschliche und erniedrigende Behandlung zu qualifizieren ist, was sonst nahezu alle männlichen russischen Staatsangehörigen im wehrfähigen Alter mit bloßer Wehrpflichtbindung und bei beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Einziehung zum Grundwehrdienst betreffen würde.
Zwar kann sich bei fehlender Kenntnis vom konkreten Einsatzort eine hinreichende Gefahr der Mitwirkung an Kriegsverbrechen auch darauf stützen, dass die Einsätze der betroffenen Armee durch wiederholte und systematische Kriegsverbrechen gekennzeichnet sind (vgl. Kluth, in: BeckOK Ausländerrecht, 47. Edition, Stand:1.1.2026, § 3a AsylG Rn. 18b). Hierfür fehlt es vorliegend aber an der in einer solchen Konstellation geforderten Annahme, dass der Militärdienst typischerweise Verbrechen im Sinne des § 3 Abs. 2 AsylG umfasst.
So hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 26. Februar 2015 (- C-472/13 -, juris Rn. 38, 46 ("Shepard")) entschieden, dass - auch wenn die Inanspruchnahme des internationalen Schutzes nicht denjenigen, die persönlich als Kriegsverbrechen einzustufende Handlungen begehen müssten, insbesondere den Kampftruppen, vorbehalten ist - dieser Schutz jedoch auf andere Personen (die ggf. auch nur unterstützende Tätigkeiten erfüllen) nur dann ausgedehnt werden kann, wenn es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass sie sich bei der Ausübung ihrer Funktionen in hinreichend unmittelbarer Weise an solchen Handlungen beteiligen müssten. Dies bedeute, dass die Bestimmungen von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG dahin auszulegen seien, dass sie den Fall betreffen, in dem der geleistete Militärdienst selbst in einem bestimmten Konflikt die Begehung von Kriegsverbrechen umfassen würde, einschließlich der Fälle, in denen der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrende Antragsteller nur mittelbar an der Begehung solcher Verbrechen beteiligt wäre, wenn es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass er durch die Ausübung seiner Funktionen eine für die Vorbereitung oder Durchführung der Verbrechen unerlässliche Unterstützung leisten würde. Mit seinem Urteil vom 19. November 2020 (- C-238/19 -, juris Rn. 38 ("EZ")) hat der EuGH die Anwendung von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e RL 2011/95/EU (Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen; Nachfolgeregelung des Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG) zwar für einen speziellen Fall fortentwickelt, nämlich den allgemeinen Bürgerkrieg, der durch "wiederholte und systematische" Begehung von Kriegsverbrechen der Armee unter Einsatz von Wehrpflichtigen gekennzeichnet ist. Konkret führt er aus, dass für einen Wehrpflichtigen, der seinen künftigen militärischen Einsatzbereich aber nicht kennt, die Ableistung des Militärdienstes in einem Kontext eines allgemeinen Bürgerkriegs, der durch die wiederholte und systematische Begehung von Verbrechen oder Handlungen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der RL 2011/95/EU durch die Armee unter Einsatz von Wehrpflichtigen gekennzeichnet ist, unabhängig vom Einsatzgebiet unmittelbar oder mittelbar die Beteiligung an solchen Verbrechen oder Handlungen umfassen würde. Es obliege hierbei den staatlichen Behörden, unter gerichtlicher Kontrolle zu prüfen, ob die Ableistung des Militärdienstes durch den Antragsteller, der internationalen Schutz begehrt, diesen zwangsläufig oder zumindest sehr wahrscheinlich veranlassen würde, Verbrechen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 dieser Richtlinie zu begehen (vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris Rn. 34).
Die Voraussetzung, dass die Ableistung des Militärdienstes russische Wehrdienstpflichtige zwangsläufig oder zumindest sehr wahrscheinlich veranlassen wird, Kriegsverbrechen zu begehen, lässt sich nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit feststellen. Eine nach dieser Rechtsprechung hohe, generalisierte Wahrscheinlichkeit der (auch mittelbaren) Beteiligung von Grundwehrdienstleistenden an Kriegsverbrechen, sodass die individuelle Funktions- und Einsatzortprognose so an Relevanz verliert, dass in der zwangsweisen Ausübung des - nach aktueller Erkenntnislage auf dem gesamten russischen Staatsgebiet stattfindenden - Grundwehrdienstes in jeglicher Ausprägung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. d. Art. 3 EMRK zu sehen wäre, ist den Erkenntnismitteln nicht zu entnehmen.
Nach Auswertung der Erkenntnismittel genügen die Hinweise auf dokumentierte Einsätze russischer Grundwehrdienstleistender im Kriegsgebiet nicht dem Maßstab einer - vergleichbar zur Rechtsprechung zur Bürgerkriegssituation in Syrien (vgl. z. B. VG Potsdam, Gerichtsbescheid v. 27.6.2022 - 12 K 2546/16.A -, juris Rn. 56; VG Stuttgart, Urt. v. 14.12.2020 - A 13 K 3224/20 -, juris Rn. 30) - beachtlichen Wahrscheinlichkeit der mit dem Grundwehrdienst verknüpften unmittelbaren oder mittelbaren Begehung von unter die Ausschlussregelung des § 3 Abs. 2 AsylG fallenden Handlungen.
Zwar ist von einer Begehung von Kriegsverbrechen durch das russische Militär im Rahmen des Angriffskrieges gegen die Ukraine auszugehen. So berichtet das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich in seinem Themenbericht "Russische Föderation - Militärdienst vor dem Hintergrund des Ukraine-Kriegs" unter Verweis auf unterschiedliche weitere Quellen darauf, dass der Krieg in der Ukraine massive Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht verursacht. Von russischen Streitkräften werden willkürliche Angriffe verübt, welche den Tod und Verletzungen von Zivilisten zur Folge haben. Die meisten Todesfälle und Verletzungen unter der Zivilbevölkerung sind auf Angriffe mit Explosivwaffen zurückzuführen. In verschiedenen ukrainischen Regionen, die weiter entfernt von der Frontlinie liegen, kommt es zur Zerstörung von Wohngebäuden und anderen zivilen Objekten durch Explosivwaffen. Vertreter russischer Behörden verüben Kriegsverbrechen - vorsätzliche Tötungen, Folter, sexuelle Gewaltverbrechen (wie Vergewaltigung) sowie Deportation von Kindern in die Russische Föderation. Dokumentiert wurden mehrere Fälle von Hinrichtungen im Schnellverfahren. Folter ist weitverbreitet und wird von russischen Behörden systematisch angewandt. Opfer berichten über Folterung durch russische Streitkräfte, die russische Nationalgarde sowie Soldaten der ehemaligen sogenannten Volksrepublik Donezk. Es herrschen unmenschliche Haftbedingungen.
Ukrainische Kriegsgefangene berichten über weitverbreitete Anwendung von Folter zur Gewinnung von Geständnissen und Zeugenaussagen. In von Russland besetzten ukrainischen Gebieten kommt es zu willkürlichen Verhaftungen von Zivilisten durch russische Streitkräfte und zur Verhängung von Isolationshaft. Russische Streitkräfte setzen gemäß Berichten verstärkt chemische Waffen in der Ukraine ein und verstoßen damit gegen die Chemiewaffenkonvention (vgl. BFA, Themenbericht "Russische Föderation - Militärdienst vor dem Hintergrund des Ukraine-Kriegs" Version 1, 2.2.2024, S. 9). Im Oktober 2025 stellte die vom UN-Menschenrechtsrat eingesetzte Untersuchungskommission der Vereinten Nationen zur Ukraine fest, dass die Aktionen des russischen Militärs in der Ukraine zwei Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen: das Verbrechen des "Mordes und der gewaltsamen Überführung der Bevölkerung" und das Verbrechen der "Deportation und Überführung von Zivilisten". Die Kommission stellte fest, dass die Angriffe des russischen Militärs in den Oblasten Dnipropetrowsk, Cherson und Mykolajiw mit der Absicht durchgeführt wurden, "die Ukrainer aus ihren Häusern zu vertreiben", und dass sie sich gegen "Personen, Häuser und Gebäude, humanitäre Verteilungsstellen und kritische Energieinfrastrukturen für Zivilisten" sowie gegen "Ersthelfer - einschließlich Krankenwagen und Feuerwehren, die nach dem humanitären Völkerrecht besonderen Schutz genießen -" richteten. Darüber hinaus koordinierten die russischen Behörden "Maßnahmen zur Deportation oder Umsiedlung von Personengruppen aus den besetzten Gebieten" (vgl. EUAA; Country Focus Russian Federation, December 2025, S. 74).
Allerdings ist nicht davon auszugehen, dass der Grundwehrdienst in der Russischen Föderation - mit dessen räumlicher Ausdehnung auf das gesamte russische Staatsgebiet sowie den aus den Erkenntnismitteln ersichtlichen überwiegend nicht mit den Kriegsanstrengungen in der Ukraine in Zusammenhang stehenden Aufgabenbereichen von Wehrdienstleistenden - zwangsläufig oder sehr wahrscheinlich eine Beteiligung an solchen Verbrechen umfasst.
So ist dem auf einer Befragung mehrerer Experten basierenden Bericht des Dänischen Migrationsverket "Russia, Conscription" aus März 2025 die Aussage zu entnehmen, dass Wehrpflichtige die Kriegsanstrengungen in der Ukraine durch logistische Aufgaben, d. h. als Fahrer, Mechaniker oder Lieferpersonal usw. sowie im Bereich der Grenzsicherung unterstützen. Darüber hinaus haben Wehrpflichtige Kontrollpunkte betrieben, Beobachtungsposten besetzt und FPV-Drohnen-Teams unterstützt. Auch hintere Artilleriepositionen werden mit Wehrpflichtigen besetzt. Zwar wird unter den Experten kontrovers diskutiert, ob Wehrpflichtige in annektierte Gebiete (Luhansk, Donezk, Cherson und Saporischschja) entsendet werden, eine Mehrheit der Quellen geht jedoch davon aus, dass Wehrpflichtige nicht für Kampfeinsätze, auch nicht in den annektierten Regionen, eingesetzt werden, was im Übrigen auch dem russischen Recht entspricht, das den Einsatz von Wehrpflichtigen in Kampfeinheiten verbietet. Soweit Grundwehrdienstleistende im Gebiet der von Russland besetzten Halbinsel Krim eingesetzt werden, dient der militärische Einsatz von Grundwehrdienstleistenden dort - ungeachtet des Umstands, dass Russland dieses Gebiet völkerrechtswidrig annektiert hat - der Aufrechterhaltung des Status quo; direkte Kampfhandlungen finden dort nicht statt (Sächsisches OVG, Urt. v. 2.12.2025 - 2 A 44/25.A -, juris Rn. 36). Diese Erkenntnisse stimmen mit denen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Österreich überein, welches in seinen Länderinformationen der Staatendokumentation Russische Föderation, Version 17, vom 23. Dezember 2025 unter Verweis auf eine entsprechende E-Mail der Österreichischen Botschaft in der Russischen Föderation ausführt, dass es aktuell keine Hinweise auf eine Teilnahme russischer Grundwehrdiener an Kampfhandlungen in der Ukraine gebe. Gemäß einem Nachrichtenartikel vom Oktober 2024, welcher einen Militärexperten zitiert, befinden sich in den an die Ukraine angrenzenden Regionen "nicht viele" Grundwehrdiener. Angesichts der hohen Verluste unter den Rekruten in vorangegangenen Kriegen und der traditionell einflussreichen Stellung der Soldatenmütter in der russischen Gesellschaft gilt das Thema innenpolitisch als für die politische Führung ungewöhnlich heikel (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation v. 23.12.2025, S. 54). Auch das britische Home Office, Country Policy and Information Note - Russian Federation: Military service vom Juli 2023 unter Punkt 3.7. und 3.2.4. gibt an, Wehrpflichtige seien in die Ukraine entsendet worden, ordnet die Wahrscheinlichkeit einer solchen Entsendung für das Individuum allerdings als gering ein. Laut EUAA werden die meisten Grundwehrdiener nicht an die ukrainische Grenze versetzt (vgl. EUAA, Country Focus", December 2025, S. 89 f.). Grundwehrdiener werden im gesamten Land stationiert und führen verschiedene Dienste aus, darunter den Bau von militärischen und zivilen Gebäuden, Reinigungsarbeiten, logistische Tätigkeiten (als Fahrer, Mechaniker oder Bote), Kommunikation, Nachschub. Sie haben auch schon an Checkpoints gearbeitet und Drohnenteams unterstützt (vgl. DIS, Russia - Conscription, März 2025, S. 49 ff.). Die Verteilung der Wehrpflichtigen auf die Militäreinheiten erfolgt durch die Wehrersatzämter. Während des Wehrpflichtverfahrens haben Wehrpflichtige die Möglichkeit, ihre Präferenz hinsichtlich der Art der Streitkräfte anzugeben, es gibt jedoch keine Garantie, dass sie dort dienen werden. Einige Wehrpflichtige zahlen Bestechungsgelder, um die Art der Streitkräfte und sogar den Standort der Militäreinheit wählen zu können. Ansonsten hängt die Zuweisung der Wehrpflichtigen von den Bedürfnissen der Militäreinheiten ab, sodass sie überall in Russland eingesetzt werden können, auch in den Grenzregionen zur Ukraine (vgl. EUAA, Country Focus", December 2025, S. 88).
Soweit Wehrpflichtige auch für Grenzsicherung in Oblasten Brjansk, Belgorod und Kursk eingesetzt worden waren, berichtet ISW im September 2025, dass diejenigen, die mit Grenzschutzaufgaben betraut waren, zum damaligen Zeitpunkt auch an Kampfhandlungen während der ukrainischen Offensive in der Oblast Kursk teilnahmen, was in der russischen Gesellschaft zu erheblicher Unzufriedenheit führte. Im April 2025 veröffentlichte das Projekt "Ich will leben" (Hochu zhit ) der ukrainischen Regierung, das die freiwillige Kapitulation russischer Militärangehöriger erleichtert, die Namen von 217 Wehrpflichtigen, die seit Februar 2022 im Krieg in der Ukraine ums Leben gekommen waren. Laut der unabhängigen Medienquelle Vot Tak stellte das Projekt klar, dass die Liste nur Personen enthielt, die während ihres Wehrdienstes ums Leben gekommen waren, während diejenigen, die einen Vertrag mit dem Verteidigungsministerium unterzeichnet hatten, nicht aufgeführt waren. Nach Überprüfung der Namen berichtete Vot Tak, dass mindestens 72 dieser Wehrpflichtigen in den Oblasten Kursk und Belgorod getötet worden waren (vgl. EUAA, Country Focus, December 2025, S. 89; CEDOCA, 14.1.2026, S. 27). Quellen wiesen auch darauf hin, dass Wehrpflichtige zum Dienst in den besetzten Gebieten der Ukraine eingesetzt werden können. Laut dem Leiter der Rechtsabteilung der Shkola prizyvnika (Schule für Wehrpflichtige), der von Novaya Gazeta Europe zitiert wird, betrachten die russischen Behörden diese Gebiete als Teil Russlands und können daher Wehrpflichtige zum Dienst dort einteilen. Die Quelle merkte jedoch an, dass dies offenbar keine weit verbreitete Praxis sei. Wie P., ein auf militärische Fragen spezialisierter russischer Anwalt, feststellte, können Wehrpflichtige, die in Grenzregionen dienen, rechtlich für 30tägige Einsätze in Kampfhandlungen eingesetzt werden. In diesen Fällen werden Wehrpflichtige nicht an Frontangriffen beteiligt, sondern in der Regel in Unterstützungsaufgaben eingesetzt (vgl. EUAA, Country Focus, December 2025, S. 89).
Q., ein Professor der Royal Danish Defence College berichtete dem Migrationsverket (DIS, Russia - Conscription, März 2025, S. 73), dass es schwer einzuschätzen sei, wie groß der Anteil der Wehrpflichtigen sei, die auf die eine oder andere Weise die Kriegsanstrengungen in der Ukraine unterstützen. Das russische Militär sei jedoch groß und habe viele verschiedene Zweige, sodass die Quelle schätzt, dass nur ein kleinerer Prozentsatz der Wehrpflichtigen letztendlich die Kriegsanstrengungen in der Armee unterstütze. Viele Wehrpflichtige leisteten auch Wachdienst auf dem gesamten russischen Territorium. Außerdem seien Wehrpflichtige auch in der Marine eingesetzt. Wenn die Quelle eine Schätzung wagen würde, würden 20 bis 30 % der Wehrpflichtigen Aufgaben wahrnehmen, die die Kriegsanstrengungen in der Ukraine unterstützten. Auch die EUAA beschreibt in ihrem Bericht aus Dezember 2025 (Russian Federation: Country Focus, S. 88), dass Wehrpflichtige in den Bodentruppen, der Marine, den Luft- und Raumfahrtstreitkräften, den strategischen Raketentruppen und den Luftlandetruppen, in militärischen Einheiten, die sich mit logistischem und technischem Support befassten, sowie auch im Ministerium für Notfallsituationen und in der Nationalgarde dienen.
Soweit das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil die Überzeugung vertreten hat, dass angesichts des hohen Bedarfs des russischen Militärs an (frisch ausgebildeten) Soldaten davon auszugehen sei, dass Wehrdienstleistende "in großem Umfang auch in die annektierten ostukrainischen Gebiete entsendet werden", ist dies den Erkenntnismitteln (s. o.) jedenfalls in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht zu entnehmen. Soweit das Verwaltungsgericht weiter gemeint hat, auch in der Grenzregion zur Ukraine, in welche Grundwehrdienstleistende entsandt würden, sei die Wahrscheinlichkeit einer Beteiligung an Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit in den letzten Monaten deutlich gestiegen, ist dies ebenfalls weder belegt noch quantifizierbar gemacht.
In Anbetracht der seit 2023 ca. 900.000 einberufenen Grundwehrdienstleistenden und deren oben bereits beschriebenen Einsatzorten sprechen zudem auch die Erkenntnisse über im Kriegsgebiet oder in unmittelbarer Nähe eingesetzten verletzten bzw. getöteten Wehrdienstleistenden nicht für eine beachtliche Wahrscheinlichkeit eines mit dem Grundwehrdienst verbundenen ernsthaften Schadens an Leib oder Leben. Die Erkenntnislage zu Kriegseinsatz von Grundwehrdienstleistenden ist zudem relativ stabil. Im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) reicht angesichts dessen die fortbestehende Möglichkeit, dass die Machthaber in der Russischen Föderation den Einsatz Wehrdienstleistender zu Kampfhandlungen durchsetzen könnten, wenn sie sich davon einen Vorteil versprechen, für die richterliche Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 VwGO nicht aus (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22.8.2024 - 12 B 18/23 -, juris Rn. 56).
ee. Es ist ebenfalls nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger als Reservist in Kriegshandlungen verwickelt werden wird. Es erscheint grundsätzlich zwar nicht ausgeschlossen, dass der Kläger entweder nach Ableistung eines Grundwehrdienstes oder auch sonst unter der Voraussetzung, dass eine weitere (Teil-) Mobilisierung erfolgt, als Reservist zum Einsatz im Ukrainekrieg herangezogen werden könnte.
Die russische Reserve besteht zu einem Teil aus der sog. generellen Reserve ("inactive mobilisation reserve" [russisch: "zapas"]), zu der unter anderem diejenigen Männer gehören, die nach Ableistung des (Grund-)Wehrdienstes aus diesem entlassen und in die Wehrreserve aufgenommen worden sind, die vom Wehrdienst befreit oder zurückgestellt worden sind, die bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres nicht zum Wehrdienst verpflichtet wurden oder die keinen Wehrdienst geleistet haben, ohne dass es dafür einen rechtlichen Grund gibt (vgl. EUAA Country Focus, December 2025, S. 74). Daneben verfügen die russischen Streitkräfte über eine sog. aktive Reserve ("active mobilisation reserve"), zu welcher Personen gehören, die der generellen (inaktiven) Reserve oder der (inaktiven) Reserve des russischen Auslandsgeheimdienstes oder der (inaktiven) Reserve des russischen Inlandsgeheimdienstes (Föderaler Sicherheitsdienst [FSB]) angehören und die sich - oft im Anschluss an ihren (Grund-)Wehrdienst - vertraglich verpflichtet haben, Teil der aktiven Reserve zu werden und als solche regelmäßig an Reserveübungen teilzunehmen (vgl. EUAA, Country Focus, December 2025, S. 76).
Allerdings wurde die zum September 2022 erfolgte Teilmobilmachung Ende Oktober 2022 durch den Verteidigungsminister und den russischen Präsidenten für beendet erklärt. Auch wenn nachfolgend kein entsprechender Erlass erfolgte, ist davon auszugehen, dass die russischen Behörden wegen der Unpopularität der Teilmobilmachung und der folgenden Massenemigration von dieser aktuell zu einer sogenannten verdeckten Mobilisierung übergegangen sind (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, 23.12.2025, S. 49). Es gibt auch derzeit keine Anhaltspunkte dafür, dass eine erneute (Teil-)Mobilisierung in nächster Zeit zu erwarten ist (Sächsisches OVG, Urt. v. 2.12.2025 - 2 A 44/25.A -, juris Rn. 39).
ff. Es ist überdies nicht davon auszugehen, dass Grundwehrdienstleistende mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zum Abschluss eines Vertrages mit dem Militär gezwungen, überredet oder durch Täuschung veranlasst werden. Auf Grundwehrdienstleistende wird zwar immer wieder Druck ausgeübt, einen Vertrag mit dem Militär zu unterzeichnen. Es wird versucht, Grundwehrdienstleistende von der Unterzeichnung eines Vertrags mit dem Militär zu überzeugen, um sie in den Krieg zu entsenden. Es wird auch berichtet, dass man denjenigen Grundwehrdienstleistenden, welche eine Vertragsunterzeichnung verweigern, mit einer Einberufung im Zuge einer Mobilisierung und mit Gerichtsverfahren droht. Auch werden Grundwehrdienstleistende zum Teil mittels Täuschung und Gewalt zur Unterzeichnung eines Vertrags mit dem Militär gebracht. Darüber hinaus wird über Vertragsfälschungen berichtet. NGOs bieten juristische Beratung für Grundwehrdienstleistende an. Es ist aber nach Überzeugung des Senats nicht festzustellen, dass vor dem Hintergrund dieser Berichte es bereits beachtlich wahrscheinlich ist, dass Grundwehrdienstleistende auf unlautere Weise zu einer Vertragsunterzeichnung genötigt werden.
Dazu hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 2. Dezember 2025 (- 2 A 44/25.A -, juris Rn. 47) wie folgt ausgeführt:
"Aufgrund dieser Erkenntnislage geht der Senat davon aus, dass offenbar verbreitet eine staatliche Einflussnahme auf Wehrdienstleistende stattfindet, um diese als Vertragssoldaten zu gewinnen. Dies geschieht nach den übereinstimmenden Berichten in vielfältiger Art und Weise, etwa mittels Überredung/Überzeugung, durch das Inaussichtstellen finanzieller Anreize, aber auch durch Täuschung oder Manipulation und die Ausübung von Druck bis hin zu psychischer/physischer Gewalt. Der Senat verkennt nicht, dass für Wehrdienstleistende im Vergleich zu anderen russischen Bürgern eine erhöhte Gefahr besteht, durch unlautere Maßnahmen zur Unterzeichnung eines Vertrages gedrängt zu werden. Denn diese dürfen während des Grundwehrdienstes typischerweise ihre Kaserne nicht verlassen, befinden sich unter Aufsicht und ständigem Zugriff ihrer Vorgesetzten und in dauernder Gemeinschaft mit anderen Rekruten. Gleichwohl lässt sich aus den Erkenntnismitteln nicht die volle richterliche Überzeugung dahingehend gewinnen, dass Grundwehrdienstleistende mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auf unlautere Weise zu einer Vertragsunterzeichnung genötigt werden. So wird in den Quellen zwar von Fällen berichtet, in denen es durch Täuschung, Drohung oder die Anwendung von psychischer oder physischer Gewalt zu Vertragsabschlüssen gekommen sein soll. Gleichzeitig wird indes darauf hingewiesen, dass belastbare Zahlen über dieses Phänomen nicht bekannt seien. Aus den Erkenntnismitteln ergibt sich zudem das Bild, dass Wehrpflichtige häufig durch hohe finanzielle Anreize und sonstige staatlichen Vergünstigungen zu Vertragsabschlüssen bewegt werden, was aufgrund der in Russland üblichen Löhne als nachvollziehbares Motiv gerade für aus ärmeren Schichten stammende Rekruten erscheint. In den benannten Quellen werden Schätzungen von Anwälten/Menschenrechtsaktivisten zitiert, wonach 20% bis 30% oder auch bis zu 50% der Wehrpflichtigen insgesamt einen Vertrag unterzeichnen. Dies heißt im Umkehrschluss, dass es offenbar bei mindestens der Hälfte der Wehrpflichtigen nicht zu einer Unterzeichnung kommt. Nach den vorstehenden Erwägungen ist zudem nicht davon auszugehen, dass alle unterzeichnenden Wehrpflichtigen aufgrund unlauterer Methoden hierzu gedrängt wurden, sondern dass hierfür häufig finanzielle Anreize eine Rolle spielten. In der Gesamtwürdigung fehlt es danach an ausreichenden Belegen für eine systematische oder regelmäßige Rekrutierung von Wehrdienstleistenden mittels Täuschung oder Zwang. Eine solche Prognose lässt sich mit der notwendigen beachtlichen Wahrscheinlichkeit aus den Erkenntnismitteln nicht ableiten."
Dem folgt der Senat nach eigener Sichtung der aktuellen Erkenntnismittel. Zwar wird auch in diesen noch von etlichen Fällen berichtet, in welchen Druck auf Wehrpflichtige zum Abschluss eines Vertrages ausgeübt wurde (vgl. z. B. EUAA, Country Focus, December 2025, S. 90). Einige Quellen sprechen gar von einer Zunahme entsprechender Vorfälle (vgl. CEDOCA, 14.1.2026, S. 34f.). Ob vor diesem Hintergrund die - in der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das BMI vom 10. Februar 2023 zitierte - Quelle eines auf dem Gebiet der Wehrpflicht kenntnisreichen Menschenrechtsaktivisten, dass Fälle der Täuschung und/oder des Zwanges bei Vertragsschluss seiner Erfahrung nach im niedrigen zweistelligen Bereich lägen, noch hinreichend aktuell ist, mag dahingestellt bleiben. Allerdings fügen auch die aktuell befragten Quellen soweit ersichtlich weiterhin an, dass keine konkreten Zahlen genannt werden können, was auch mit vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht zitierten Quellen übereinstimmt (DIS, Russia - Conscription, 3/2025, S. 54f.), wonach etwa 40 bis 50 Prozent aller Wehrpflichtigen einen Vertrag mit dem Verteidigungsministerium unterschreiben, es allerdings kein einheitliches Verfahren gebe, es von Region zu Region und innerhalb der einzelnen Militäreinheiten variiere und es auch aufgrund der finanziellen Anreize häufig nicht nötig sei, Druck auszuüben.
Zusätzliche Faktoren in der Person des Klägers, die es wahrscheinlicher machen, dass dieser während seines Grundwehrdienstes mit unlauteren Mitteln zum Vertragsschluss gebracht werden könnte, sind nicht ersichtlich. Der mittlerweile dreißigjährige Kläger dürfte vielmehr aufgrund seines jahrzehntelangen Aufenthalts in Deutschland mit den hier vorhandenen Informationsmöglichkeiten nicht mehr so leicht zu beeinflussen sein wie ein gerade erst volljährig gewordener Grundwehrdienstleistender etwa aus ländlichen Gebieten der Russischen Föderation und ihn würde das Ansinnen einer Vertragsunterzeichnung auch nicht unvorbereitet treffen. Auch im Hinblick auf seine laut eigenen Angaben nur eingeschränkten Sprachkenntnisse ergibt sich keine andere Bewertung, obwohl Erkenntnismitteln auch zu entnehmen ist, dass es ein paar Fälle gegeben habe, in denen Verträge von jungen Männern unterschrieben worden seien, die des Russischen nicht mächtig gewesen seien (z. B. Migranten oder sonstige Ausländer, vgl. EUAA COI QUERY RESPONSE - The Russian Federation: "Major developments regarding human rights and military service", 21.11.2024, S. 34). Denn es ist davon auszugehen, dass der Kläger aufgrund seiner Herkunft und der Sprachfähigkeiten seiner Eltern, die angegeben hatten, tschetschenisch sowie russisch zu sprechen, selbst die russische Sprache jedenfalls in Grundzügen beherrscht. Überdies wäre ihm selbst im Falle unzureichender Sprachkenntnisse zuzumuten, sich bei Verständnisschwierigkeiten bzgl. ihm vorgelegter Dokumente und Verträge an nach den Erkenntnismitteln durchaus verfügbare Stellen, die Soldaten im Hinblick auf eine etwaige Vertragsunterzeichnung Hilfestellung leisten können, zu wenden.
Gegen die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer mit unlauteren Mitteln erwirkten Vertragsunterzeichnung sprechen letztlich auch die weiteren bereits beschriebenen und von der Russischen Föderation intensiv verfolgten Möglichkeiten der Personalgewinnung (sei es durch besondere Werbung, hohe Gehälter, Einmalzahlungen und hieraus folgende freiwillige Vertragsabschlüsse, Zwangseinberufungen von Migranten - zu deren Gruppe der Kläger entgegen der Bewertung des Verwaltungsgerichts nicht zu rechnen ist - und kürzlich eingebürgerter russischer Staatsbürger oder aber den Einsatz von Vertragssoldaten und Söldnern aus dem Ausland). Im November 2025 berichtete die unabhängige russische Nachrichtenseite Vot Tak zudem, dass in Russland eine neue Gruppe von Anwerbern entstanden sei, die versuchten, Freiwillige für den Vertragsdienst in der Armee zu gewinnen.
Für erfolgreiche Rekrutierungen erhielten die Anwerber eine Prämie von der lokalen Regierung oder vom Militärkommissariat. In sozialen Medien und auf Stellenbörsen schalteten sie Anzeigen, um potenzielle Vertragssoldaten anzuwerben. Vot Tak habe mehrere Anwerber interviewt. Ihren Aussagen zufolge gelinge es einigen, etwa vier Freiwillige pro Monat unter Vertrag zu nehmen, während andere mehrere Dutzend anwerben können. Vot Tak erwähnt dabei keine Form von Druck, der auf die Freiwilligen ausgeübt würde, um sie zum Unterzeichnen eines Vertrags zu bewegen (vgl. CEDOCA, 14.1.2026, S. 37).
Einige Quellen berichten zwar, dass die sehr hohen einmaligen Beitrittsprämien in einigen Regionen gesunken seien - was womöglich mit den Haushaltsbeschränkungen in diesen Regionen zu tun habe. Darüber hinaus berichteten Quellen, dass die "Zahl der Freiwilligen für den Vertragsdienst langsam zuneige" gehe, was die Behörden dazu zwingen werde, mehr Vertragssoldaten unter den Wehrpflichtigen zu rekrutieren, um Truppen für den Krieg in der Ukraine bereitzustellen. Diese Einschätzung geht im Übrigen auch mit einer laut NGOs, die sich für Wehrpflichtige einsetzen, steigenden Anzahl von bei diesen eingehenden Meldungen von Wehrpflichtigen einher, die unter Druck gesetzt worden seien, einen Vertrag als Berufssoldat zu unterschreiben (vgl. CEDOCA, 14.1.2026, S. 34), Hieraus lässt sich womöglich zwar eine Zunahme entsprechender Vorfälle entnehmen, allerdings nicht, dass derart häufig und systematisch in einer solchen Form vorgegangen wird, dass hieraus eine beachtliche Wahrscheinlichkeit eines mit unlauteren Methoden bzw. unter Zwang erwirkten Vertragsschlusses für den Kläger folgt, zumal derselbe Bericht auch diverse Quellen, u. a. Menschenrechtsaktivisten oder Kontaktpersonen zu Militärkommissariaten zitiert, die beschreiben, dass die Ablehnung einer Anfrage des Militärkommissariats zum Abschluss eines Vertrages einfach möglich sei und kein Zwang angewendet werde. Dementsprechend berichtete auch Pskovskaya Gubernia dem Migrationsverket (DIS, Russia - Conscription, 3/2025, S. 120), dass es möglich sei, die Unterzeichnung zu verweigern, obwohl die anderen Soldaten einen dann nicht als richtigen Mann (Muzhik) ansehen würden. Diese Art von Gruppenzwang könne für viele Wehrpflichtige psychologisch schwer zu ertragen sein. Dieser Druck reiche meist aus und es sei nicht erforderlich, andere Methoden anzuwenden. Letztlich dürfte hier aber eine Unterscheidung zwischen einem noch nicht justiziablen Ausüben von Druck, Überredungsversuchen und Gruppenzwang sowie tatsächlich auf einen Willensbruch zielenden Handlungsweisen wie Zwang und Täuschung zu treffen sein, zwischen denen häufig in den Quellen nicht hinreichend differenziert wird (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22.8.2024 - 12 B 17/23 -, juris Rn. 46) und für die daher aus Sicht des Senats auch aus den Erkenntnismitteln noch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit folgt.
c. Auch die Voraussetzungen für ein gesundheitsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Die für ein gesundheitsbedingtes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geforderte erhebliche konkrete Gefahr liegt aus gesundheitlichen Gründen gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Nach der auch im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG anwendbaren Bestimmung des § 60a Abs. 2c Sätze 2 und 3 AufenthG (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG) muss der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Entsprechende Belege hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt vorgelegt.
Aus denselben Gründen wie unter 1. bereits beschrieben ist dem Kläger auch nicht der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen, sodass ebenfalls gegen Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides keine rechtlichen Bedenken bestehen und auch insoweit das den Bescheid vom 16. September 2021 insgesamt aufhebende Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen ist.
Belange des Kindeswohls seiner im März 2023 geborenen Tochter, welche nach Angaben des Klägers die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, und familiäre Bindungen zu dieser sowie zu seiner nach seinen Angaben über ein eigenständiges Aufenthaltsrecht verfügenden und erneut schwangeren Lebensgefährtin, mit denen er in Deutschland in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, als inlandsbezogenes Abschiebungshindernis gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 a. E. AufenthG, § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG sind vorliegend ohne weitere Bedeutung, da sie nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind. Denn eine Abschiebungsandrohung, in dessen Rahmen diese Aspekte zu berücksichtigen wären, ist vom Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid, in dem es nur um den Widerruf des festgestellten Abschiebungsverbotes geht, nicht erlassen worden Die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Klägers im Bundesgebiet beruht derzeit auf der ihm erteilten Niederlassungserlaubnis.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Eine Zulassung der Revision gemäß § 78 Abs. 8 Satz 1 AsylG ist ebenfalls nicht veranlasst.
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