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4 Ta 60/26•LAG Niedersachsen, 2026-05-04, 4 Ta 60/26
Entscheidungsdatum: 2026-05-04
Aktenzeichen: 4 Ta 60/26
ECLI: ECLI:DE:LAGNI:2026:0504.4Ta60.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2026, 17880
Tenor: 1. 1.Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichtes Hameln vom 11. September 2025 - 1 Ca 175/22 (PKH) - aufgehoben. 2. 2.Das Verfahren wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung - zunächst über den Entbindungsantrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 30. Oktober 2025 (Blatt 75 der erstinstanzlichen Akte) - an das Arbeitsgericht Hameln zurückverwiesen. 3. 3.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
GründeI.
Dem Kläger wurde mit Beschluss vom 9. Mai 2023 ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt.
Mit Schreiben vom 6. Juni 2025, der Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 27. Juni 2025, wurde er aufgefordert, eine aktuelle Erklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an das Arbeitsgericht zu übermitteln und seine Angaben der Einkommensverhältnisse und Belastungen durch Unterlagen (in Kopie) zu belegen. Nachdem auch die Erinnerung vom 8. August 2025, der Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 12. August 2025, unbeantwortet geblieben ist, hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 11. September 2025 die dem Kläger bewilligte Prozesskostenhilfe aufgehoben.
Gegen diesen, der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 8. Oktober 2025 zugestellten Beschluss, hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers am 30. Oktober 2025 sofortige Beschwerde eingelegt. Dem Schreiben war ein ausgefüllter, aber vom Kläger nicht unterzeichneter Vordruck zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie weitere Unterlagen in polnischer Sprache, auch eine Lohn- und Gehaltsabrechnung aus August 2025 beigefügt. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragte mit der sofortigen Beschwerde außerdem ihre Entpflichtung im PKH-Verfahren, weil sie schwer erkrankt sei.
Mit Schreiben vom 3. November 2025 wies das Gericht darauf hin, dass die Angaben des Klägers unvollständig seien. Der Kläger wurde aufgefordert, binnen 3 Wochen seine aktuelle ladungsfähige Anschrift mitzuteilen, Angaben zu tätigen, wovon er seinen Lebensunterhalt bestreitet sowie einen Nachweis der monatlichen Miet- und sonstigen Nebenkosten, der monatlichen Unterhaltsleistungen an seinen Sohn und der angegebenen sonstigen monatlichen Zahlungsverpflichtungen in Höhe von 300,00 Euro zu erbringen. Das Gericht wies ferner darauf hin, dass die in polnischer Sprache eingereichten Unterlagen jedenfalls durch das Anbringen von handschriftlichen Vermerken übersetzt werden müssten. Sodann könne über die sofortige Beschwerde sowie die beantragte Entpflichtung als beigeordnete Rechtsanwältin entschieden werden. Das Schreiben wurde der Prozessbevollmächtigten des Klägers formlos übermittelt.
Nach Erinnerung mit Schreiben vom 3. Dezember 2025 teilte die Prozessbevollmächtigte des Klägers im Schreiben vom 29. Dezember 2025 die aktuelle Adresse des Klägers mit. Sie erklärte ferner, dass der Kläger ihr gegenüber versprochen habe, weitere Lohnabrechnungen und Zahlungsnachweise für Kindesunterhalt zu übersenden.
Nachdem auf die letztmalige Erinnerung mit Schreiben vom 16. Februar 2026, der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 7. März 2026 zugestellt, keine weiteren Unterlagen eingegangen sind, hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 12. März 2026 nicht abgeholfen und diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 78 Satz 1 ArbGG, § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO, §§ 567 ff. ZPO zulässig. Der Eingang erfolgte binnen der Notfrist von einem Monat.
Die sofortige Beschwerde ist begründet.
a)
Dem Kläger wurde mit Beschluss vom 9. Mai 2023 Prozesskostenhilfe unter Berücksichtigung der seinerzeitigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Ratenzahlung bewilligt.
Nach § 120a Abs. 1 Satz 1 ZPO soll das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Auf Verlangen des Gerichts muss die Partei jederzeit erklären, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist (§ 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO). Dabei kann das Gericht verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht (§ 120a Abs. 4 Satz 2 iVm. § 118 Abs. 2 ZPO). Nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO soll das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht oder ungenügend abgegeben hat.
Für die Aufhebung oder Änderung der Prozesskostenhilfebewilligung nach § 124 ZPO ist erforderlich, dass der entsprechenden Entscheidung des Arbeitsgerichts ein formal ordnungsgemäß durchgeführtes Verfahren vorausgegangen ist, andernfalls ist die Entscheidung des Arbeitsgerichts aufzuheben.
b)
Der Aufhebung der Prozesskostenhilfe ist im vorliegenden Fall kein formal ordnungsgemäß durchgeführtes Verfahren vorausgegangen. Aus diesem Grund war die Entscheidung des Arbeitsgerichts aufzuheben.
Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Aufhebungsbeschluss vom 11. September 2025 ua. auch ihre Entpflichtung im PKH-Verfahren beantragt. Zur Begründung hat sie eine schwere Erkrankung angeführt, aufgrund dessen sie sich monatelang in der MHH aufgehalten habe und auch derzeit noch krankgeschrieben sei. Sie hat weiter ausgeführt, ihre Tätigkeit als Rechtsanwältin aus krankheitsbedingten Gründen nicht ausüben zu können.
Ein nach § 121 ZPO beigeordneter Rechtsanwalt kann die Aufhebung der Beiordnung beantragen, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen (§ 48 Abs. 2 BRAO). Hierfür sind konkrete Umstände vorzutragen und gegebenenfalls nachzuweisen, aus denen sich ergibt, dass eine nachhaltige und nicht zu beseitigende Erschütterung des Vertrauensverhältnisses vorliegt, aufgrund derer zu besorgen ist, dass die Rechtsverfolgung objektiv nicht mehr sachgerecht geführt werden kann. Bei der Entscheidung über die Entpflichtung sind neben dem Interesse des bedürftigen Beteiligten und dem Interesse des beigeordneten Rechtsanwalts auch das öffentliche Interesse an einer funktionsfähigen Rechtspflege und das Interesse des Antragstellers an einer zügigen Erledigung des Verfahrens zu beachten. Sinn und Zweck des § 48 Abs. 2 BRAO ist, bei einmal erfolgter Beiordnung die anwaltliche Vertretung auch weiterhin sicherzustellen. Die Beschränkung der Entpflichtungsmöglichkeit auf wichtige Gründe soll verhindern, dass mit der Beendigung der Vertretung verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden. Die Entscheidung über die Entpflichtung ist daher im jeweiligen Einzelfall unter Abwägung der betroffenen Rechtsgüter zu treffen. Wichtige Gründe im Sinne von § 48 Abs. 2 BRAO sind in der Regel das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 45 - 47 BRAO sowie schwere Krankheit des Anwalts und die unbehebbare Störung des Vertrauensverhältnisses (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen 23. Oktober 2023 - L 5 P 79/23 B - Rn. 16).
c)
Eine Entscheidung darüber, ob für die beantragte Aufhebung der Beiordnung ein wichtiger Grund nach § 48 Abs. 2 BRAO vorliegt, hat vorrangig vor weiteren Verfügungen und vor einer materiell-rechtlichen Entscheidung über die Aufhebung der Prozesskostenhilfe nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO von dem Gericht des Verfahrens zu ergehen.
Die Beiordnung der Anwältin gem. § 121 ZPO im Rahmen der Prozesskostenhilfe löst deren Pflicht aus, im gerichtlichen Verfahren die Vertretung einer Partei zu übernehmen (§ 48 Abs. 1 BRAO). Sie treffen ab dem Zeitpunkt der Beiordnung sämtliche Fürsorge-, Belehrungs- und Betreuungspflichten. Sie muss die bedürftige Partei, soweit mangels deren eigener Rechtskenntnis erforderlich, über die nun zu ergreifenden Maßnahmen und vor allem über die zu wahrenden Fristen zu belehren und so nach Kräften verhindern, dass ihr aus Rechtsunkenntnis Schaden entsteht (vgl. Viefhues - Besprechung von BAG 18. April 2024 - 4 AZR 22723 - in jM 2024, 225, 225). Die anwaltliche Vollmacht - und damit auch sämtliche Fürsorge-, Belehrungs- und Betreuungspflichten - der im ursprünglichen Verfahren bestellen Verfahrensbevollmächtigten wirken auch im Überprüfungsverfahren fort.
Wird - wie vorliegend - angezeigt, dass die Prozessbevollmächtigte des Klägers ihren anwaltlichen Pflichten krankheitsbedingt auf unabsehbare Zeit nicht mehr nachkommen kann, kann sie vor einer Entscheidung darüber, ob die vorgebrachten Gründe die Aufhebung der Beiordnung nach § 48 Abs. 2 BRAO unter Abwägung sämtlicher Interessen rechtfertigen, nicht mit weiteren gerichtlichen Auflagen betraut werden. Dies folgt daraus, dass der Prozessbevollmächtigten des Klägers mit der weiteren Auflage abverlangt wird, ihren anwaltlichen Pflichten zur Vertretung des Klägers weiter nachzugehen. Zur Begründung der beantragten Aufhebung der Beiordnung führt die Prozessbevollmächtigte des Klägers aber gerade an, dass ihr dies auf unabsehbare Zeit krankheitsbedingt nicht möglich sei.
III.
Eine Kostenentscheidung hat nicht zu ergehen. Eine Kostenerstattung der am Beschwerdeverfahren Beteiligten erfolgt nach § 127 Abs. 4 ZPO nicht. Für eine erfolgreiche sofortige Beschwerde im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren fallen keine Gerichtsgebühren an.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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