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74 IN 112/00•AG Göttingen, 2001-12-19, 74 IN 112/00
Entscheidungsdatum: 2001-12-19
Aktenzeichen: 74 IN 112/00
ECLI: ECLI:DE:AGGOETT:2001:1219.74IN112.00.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2001, 31711
Tenor: Der Insolvenzplan vom 30.10.2001 wird bestätigt.
Gründe1Gemäß §§243, 244 InsO ist zur Annahme des Plans erforderlich, daß in jeder Gruppe
2Abstimmungsberechtigt in diesem Verfahren waren Gruppe 1, 2, 3, 5, 6, 7 jeweils mit der Anzahl eines Gläubigers. Die Gruppen 3, 5, 6, 7, stimmten für den Plan. Kopf und Summenmehrheit ist in diesen Gruppen erreicht.
3Die Gruppe 1, 2 stimmt gegen den Plan.
4Gemäss §245 InsO gilt, auch wenn die erforderlichen Mehrheiten nicht erreicht worden sind, die Zustimmung einer Abstimmungsgruppe als erteilt, wenn
5Die Gruppe 1 hat ihre Befriedigung durch das Absonderungsrecht bereits erfahren.
6Die Gruppe 2 kann für die Jahre 2002-2004 die im Plan in der Anlage 1 aufgeführten Zahlungen erwarten. Ohne Plan, welcher Grundlage für den Arbeitsvertrag zwischen Herrn Dr ... und Frau ... ist, wird der Schuldner keiner Arbeit mehr nachgehen, die die genannten Zahlungen erwarten lassen.
7Zudem erhält kein anderer Gläubiger durch den Plan mehr als seine eigentliche Forderung beträgt. Dem Schuldner wird kein wirtschaftlicher Wert gewährt. In der Gruppe 2 ist die V-Bank AG die einzige Gläubigerin, so daß eine Besserstellung der anderen Gläubiger in der selben Gruppe nicht in Betracht kommt. Von Insgesamt 6 abstimmenden Gruppen haben mit der erforderlichen Kopf- und Summenmehrheit 4 Gruppen dem Plan zugestimmt; es handelt sich hierbei um die Mehrheit der abstimmenden Gruppen.
8Die Voraussetzungen des §245 InsO liegen vor. Die Zustimmung der Gruppe 1 und 2 wird gem. §245 InsO fingiert.
9Der Plan gilt als angenommen und wird bestätigt.
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