AG Göttingen, 2001-12-19, 74 IN 112/00

74 IN 112/00Tribunale di primo grado19 dic 2001

Testo completo

AG Göttingen — 2001-12-19 — 74 IN 112/00 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2001-12-19

Aktenzeichen: 74 IN 112/00

ECLI: ECLI:DE:AGGOETT:2001:1219.74IN112.00.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2001, 31711

Tenor

Tenor: Der Insolvenzplan vom 30.10.2001 wird bestätigt.

Gründe

Gründe1Gemäß §§243, 244 InsO ist zur Annahme des Plans erforderlich, daß in jeder Gruppe

  1. 1.die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger dem Plan zustimmen
  2. 2.die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der abstimmenden Gläubiger beträgt.

2Abstimmungsberechtigt in diesem Verfahren waren Gruppe 1, 2, 3, 5, 6, 7 jeweils mit der Anzahl eines Gläubigers. Die Gruppen 3, 5, 6, 7, stimmten für den Plan. Kopf und Summenmehrheit ist in diesen Gruppen erreicht.

3Die Gruppe 1, 2 stimmt gegen den Plan.

4Gemäss §245 InsO gilt, auch wenn die erforderlichen Mehrheiten nicht erreicht worden sind, die Zustimmung einer Abstimmungsgruppe als erteilt, wenn

  1. 1.die Gläubiger dieser Gruppe durch den Plan voraussichtlich nicht schlechter gestellt werden als sie auch ohne den Plan stünden,
  2. 2.die Gläubiger dieser Gruppe angemessen an dem wirtschaftlichen Wert beteiligt werden, der aufgrund des Plans den Beteiligten zufließen soll
  3. 3.die Mehrheit der abstimmenden Gruppen mit der erforderlichen Mehrheit zugestimmt hat.

5Die Gruppe 1 hat ihre Befriedigung durch das Absonderungsrecht bereits erfahren.

6Die Gruppe 2 kann für die Jahre 2002-2004 die im Plan in der Anlage 1 aufgeführten Zahlungen erwarten. Ohne Plan, welcher Grundlage für den Arbeitsvertrag zwischen Herrn Dr ... und Frau ... ist, wird der Schuldner keiner Arbeit mehr nachgehen, die die genannten Zahlungen erwarten lassen.

7Zudem erhält kein anderer Gläubiger durch den Plan mehr als seine eigentliche Forderung beträgt. Dem Schuldner wird kein wirtschaftlicher Wert gewährt. In der Gruppe 2 ist die V-Bank AG die einzige Gläubigerin, so daß eine Besserstellung der anderen Gläubiger in der selben Gruppe nicht in Betracht kommt. Von Insgesamt 6 abstimmenden Gruppen haben mit der erforderlichen Kopf- und Summenmehrheit 4 Gruppen dem Plan zugestimmt; es handelt sich hierbei um die Mehrheit der abstimmenden Gruppen.

8Die Voraussetzungen des §245 InsO liegen vor. Die Zustimmung der Gruppe 1 und 2 wird gem. §245 InsO fingiert.

9Der Plan gilt als angenommen und wird bestätigt.

doc_footer

Hinweis:Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.