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1 A 2240/02•VG Stade, 2003-06-19, 1 A 2240/02
Entscheidungsdatum: 2003-06-19
Aktenzeichen: 1 A 2240/02
ECLI: ECLI:DE:VGSTADE:2003:0619.1A2240.02.0A
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2003, 40817
Tatbestand:1..............
2Der Kläger wendet sich gegen den Ausschluss von der Teilnahme an einer Gemeinderatssitzung.
3Der Kläger ist Ratsherr der Gemeinde F.. Am 15. August 2002 fand eine Sitzung des Gemeinderates statt, an der auch der Kläger zunächst teilnahm.
4Im öffentlichen Teil der Sitzung wurde zu Punkt 7 der Tagesordnung das Thema "Rechenschaftsbericht zur Jahresrechnung 2001" erörtert. Im Verlauf der Diskussion warf der Ratsherr G. ausweislich der genehmigten Sitzungsniederschrift die Frage auf, wie es möglich sein könne, dass ein Aufsichtsratsmitglied der Gemeindewerke H. GmbH so wenig über den Betrieb der Gemeindewerke wisse, dass er die Investition der Gemeinde in die Blockheizkraftwerke zuge lassen habe. Der Kläger hätte als Aufsichtsratsvorsitzender erkennen müssen, dass die Investition der Gemeinde falsch gewesen und das Geld dringender anderweitig investiert worden wäre.
5Man solle im Rat überlegen, ob eine solche Person als Aufsichtsratsvorsitzender ausgetauscht werden solle. Im Anschluss an den Beitrag des Ratsherrn G. erfolgten zwei Beiträge der Ratsherrn I. und J.. Dann nahm der Kläger zum Diskussionsbeitrag des Ratsherrn G. Stellung.
6Sowohl aus der genehmigten Sitzungsniederschrift als auch aus der stenografischen Mitschrift folgt, dass der Kläger zunächst den Beitrag des Ratsherrn G. als primitiv, rüde und verletzend bezeichnete und ihm dann vorhielt, dass er seine Freizeit damit verbringe, eidesstattliche Versicherungen abzugeben.
7Daraufhin entstand unter den Ratsmitgliedern erhebliche Unruhe. Der Beklagte zu 1. sprach sowohl gegenüber dem Ratsherrn G. als auch gegenüber dem Kläger eine Rüge wegen ungebührlichen Verhaltens aus. Nach einer Sitzungsunterbrechung, in der sich der Beklagte zu 1. mit den Fraktionsvorsitzenden beraten hatte, schloss der Beklagte zu 1. den Kläger nach Wiedereintritt in die Ratssitzung wegen ungebührlichen Verhaltens von der Ratssitzung aus.
8Auf Antrag des Klägers bestätigte der Beklagte zu 2. in der folgenden Sitzung am 26. September 2002 die Rechtmäßigkeit des vorangegangenen
9Sitzungsausschlusses.
10Am 22. November 2002 hat der Kläger die vorliegende Klage vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg erhoben. Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat sich mit Beschluss vom 16. Dezember 2002 für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das erkennende Gericht verwiesen. Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger geltend, der Ausschluss aus der Sitzung sei rechtswidrig. Er habe sich lediglich gegen die vorangegangenen Angriffe des Ratsherrn G. zu Wehr gesetzt, diesen auch persönlich scharf angegriffen, sich aber nicht ungebührlich verhalten. Zum einen könne seine Behauptung bereits deshalb nicht ernsthaft herabwürdigend sein, weil sie nicht falsch sei. Dass der Ratsherr G. tatsächlich nichts von Wirtschaft verstehe und darüber hinaus sein Ruf gar nicht mehr hätte geschädigt werden können, sei durch dessen zerrüttete wirtschaftliche Lage belegt. Zudem müsse auch die heftige Provokation durch den Ratsherrn G. berücksichtigt werden. Da dessen Anschuldigungen sehr persönlicher Natur gewesen seien, habe auch seine
11Reaktion auf persönlicher Ebene erfolgen dürfen. Darüber hinaus stimme die Sitzungsniederschrift nicht mit der stenografischen Mitschrift überein.
12In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Klage zurückgenommen, soweit sie sich gegen den Beklagten zu 1. richtet.
13Der Kläger beantragt nunmehr noch,
14festzustellen, dass sein Ausschluss von der Ratssitzung der Gemeinde Ritterhude am 15.08.2002 rechtswidrig war,
15den Beschluss des Rates vom 26.09.2002 aufzuheben und die Feststellung des
16Rates gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 NGO dahingehend zu ändern, dass der
17Ausschluss wegen ungebührlichen Verhaltens nicht berechtigt war.
18Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
19Zur Begründung führt er aus: Der Sitzungsausschluss sei rechtmäßig, da sich der Kläger ungebührlich verhalten habe. Die unzutreffende Behauptung des Klägers, der Ratsherr G. habe vor Gericht eidesstattliche Versicherungen abgegeben, sei geeignet, Ruf und Kredit des Ratsherrn G. in Frage zu stellen. Darüber hinaus sei diese Behauptung ehrverletzend. Auch unter Berücksichtigung der vorangegangenen Äußerungen des Ratsherrn G. sei die
20Ahndung des ungebührlichen Verhaltens des Klägers durch Sitzungsausschluss
21in ermessensfehlerfreier Weise erfolgt. Durch die wegen der Äußerung des
22Klägers entstandene Unruhe sei die Fortsetzung der Ratssitzung gefährdet
23gewesen. Bei der Abwägung zwischen Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen
24Sitzungsablaufs und der Wahrung der Mitwirkungsrechte des Klägers sei der
25Sicherstellung des Fortgangs der Sitzung der Vorzug gegeben worden, da der
26Kläger die Ursache für diesen Eingriff in seine Mitwirkungsrechte selbst
27gesetzt habe. Ein milderes Mittel als den Ausschluss aus der Sitzung habe es
28nicht gegeben, da die zuvor bereits ausgesprochene Rüge nicht geeignet
29gewesen sei, die Ordnung wiederherzustellen. Schließlich habe auch die
30vorangegangene Äußerung des Ratsherrn G. ein Absehen von einem
31Sitzungsausschuss nicht rechtfertigen können. Während der Ratsherr Fischer
32in gerade noch zulässiger Weise ein Werturteil wiedergegeben habe, habe der
33Kläger eine unzutreffende Tatsachenbehauptung über einen Ratskollegen
34aufgestellt, die rufschädigend und ehrverletzend sei.
35Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe36Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
37Das zur Entscheidung des Gerichts gestellte Klagebegehren ist zulässig, aber nicht begründet. Der Ausschluss aus der Ratssitzung vom 15. August 2002 ist rechtmäßig. Deshalb hat der Rat in seiner Sitzung vom 26. August 2002 auch zu Recht festgestellt, dass der Ausschluss berechtigt war.
38Rechtsgrundlage für einen vom Ratsvorsitzenden durchzuführenden Ausschluss
39eines Gemeinderatsmitgliedes von der Sitzung ist § 44 Abs. 2 Satz 1 NGO. Die
40Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Nach § 44 Abs. 2 Satz 1 NGO
41setzt ein Sitzungsausschluss ungebührliches oder wiederholt ordnungswidriges
42Verhalten voraus.
43Ungebührlich ist ein Verhalten, das die durch Anstand und gute Sitten gezogenen Grenzen überschreitet, so etwa - im Bereich der verbalen Äußerungen - das Beschimpfen oder Verächtlichmachen anderer Ratsmitglieder
44(vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 14.07.1986 - 2 B 61/86 -, HSGZ 1987, 464).
45Ein übertrieben empfindsamer Maßstab ist allerdings nicht angebracht, weil
46zur Tätigkeit einer Volksvertretung auch das Recht gehört, in scharfer,
47überspitzter und polemischer Form Kritik zu üben.
48Bei der Auslegung des Begriffs Ungebühr ist zu berücksichtigen, dass der Verweis aus dem Sitzungsraum eine einschneidende Ordnungsmaßnahme darstellt, die geeignet ist, die Mehrheitsverhältnisse im Gemeinderat zu beeinflussen.
49Diese Maßnahme darf deshalb nur bei einem Verhalten ausgesprochen werden, das in besonders hohem Maße den Gang der Verhandlungen stört. Erforderlich ist ein besonderes Fehlverhalten, bei dem die Grenzen des Tragbaren erheblich überschritten sein müssen. Ob eine Meinungsäußerung ungebührlich ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur aufgrund der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass
50durch den Sitzungsausschluss das Recht auf freie Ausübung des Mandats eines
51Ratsmitgliedes eingeschränkt wird. Zudem ist der gesamte Verlauf einer
52Sitzung in die Bewertung einzustellen. Reagiert ein Ratsmitglied auf
53persönliche Vorwürfe oder auf Provokationen, so wird ein inkriminiertes
54Verhalten weniger schwer wiegen (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil
55vom 04.03.1993 - 1 S 2349/92 -, DVBl 1993, 904).
56Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze war das Verhalten des Klägers in der Gemeinderatssitzung vom 15. August 2002 ungebührlich. Sowohl die
57Sitzungsniederschrift als auch die stenografischen Mitschriften belegen,
58dass der Kläger dem Ratsherrn A. in der genannten Ratssitzung vorgehalten
59hat, seine Freizeit damit zu verbringen, eidesstattliche Versicherungen
60abzugeben. Auf entsprechende Anfrage hat das zuständige Amtsgericht
61mitgeteilt, dass die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung durch den
62Ratsherrn A. dort nicht bekannt sei. Die vom Kläger somit ins Blaue hinein
63abgegebene Behauptung über die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung
64überschreitet die durch Anstand und gute Sitten gezogenen Grenzen. Eine
65derartige Behauptung ist - selbst wenn sie inhaltlich zutreffen sollte, was
66aufgrund der beim Amtsgericht bereits eingeholten Auskünfte als
67unwahrscheinlich gilt - ehrverletzend und geeignet, den Ruf und den Kredit
68des Ratsherrn A. zu schädigen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob - wie vom
69Kläger vorgetragen - die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ratsherrn A.
70ohnehin bekannt waren. Selbst dann führt die vom Kläger abgegebene
71Behauptung zu einer neuen, weitergehenden Rufschädigung, die wegen des
72Interesses in der Öffentlichkeit neue Kreise erreicht. Die ehrverletzende
73Wirkung der vom Kläger abgegebenen Behauptung wird durch zwei Faktoren
74verstärkt. Zum einen soll der Ratsherr A. nach der Behauptung des Klägers
75bereits mehrere eidesstattliche Versicherungen abgegeben haben. Zum anderen
76zeichnet sich durch die Formulierung "er verbringe seine Freizeit damit, .."
77das bewusste Verächtlichtmachen des Ratsmitglieds A. besonders ab. Auch vor
78dem Hintergrund des grundsätzlich auch während der Ratssitzung bestehenden
79Rechts auf freie Meinungsäußerung ist deshalb die allein auf Beleidigung
80gezielte Äußerung des Klägers nicht gerechtfertigt. Der Kläger ist über sein
81Recht, auch in scharfer, überspitzter und polemischer Form Kritik zu üben,
82weit hinausgegangen, indem er nur noch den persönlichen Angriff im Blick
83hatte. Dies gilt umso mehr, als Äußerungen des Klägers, der von Beruf
84Rechtsanwalt ist, gewöhnlich besonders ernst genommen und in besonderer
85Weise für glaubhaft gehalten werden und entsprechend in besonderer Weise
86geeignet sind, Ratskollegen zu diffamieren.
87An der Ungebührlichkeit des Verhaltens des Klägers ändert auch die vorangegangene Provokation des Ratsherrn A. nichts. Der Sitzungsablauf ist
88durch den Angriff des Ratsherrn A. nicht beeinträchtigt worden. Seiner
89Äußerung folgten zwei sachbezogene Beiträge der Ratsherren B. und C.. Daran
90schloss sich die Behauptung des Klägers an, woraufhin erst erhebliche Unruhe
91unter den Ratsmitgliedern entstand, die eine ordentliche Fortsetzung der
92Sitzung nicht möglich erscheinen ließ und deshalb zur Sitzungsunterbrechung
93führte. Der Ratsherr A. griff zwar den Kläger persönlich an, indem er dem
94Rat vorschlug, den Kläger als Aufsichtsratsvorsitzenden der Gemeindewerke
95auszutauschen. Er bezog sich mit seiner Kritik aber auf den gerade
96diskutierten Tagesordnungspunkt, so dass sein Beitrag noch als - wenn auch
97scharfe -, so doch zulässige Kritik zu werten ist. Die sich anschließende
98Äußerung des Klägers kann dem Kläger vor diesem Hintergrund nicht mehr
99nachgesehen werden. Sein Verhalten stellt sich vielmehr als besonders
100gravierend dar. Gerade seine Äußerung war es, die eine Fortführung der
101Sitzung zunächst unmöglich gemacht hat.
102Der Kläger hat sich deshalb nach Auffassung des Gerichts ungebührlich verhalten. Es hat dabei berücksichtigt, dass der hier erfolgte
103Sitzungsausschluss nach § 44 Abs. 2 Satz 1 NGO lediglich "einfaches"
104ungebührliches Verhalten voraussetzt, während nur der längerfristige
105Ausschluss nach § 44 Abs. 3 NGO grobe Ungebühr verlangt.
106Im Rahmen seiner Ermessensbetätigung hat der Beklagte zu 1. den
107Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt. Als mildere Maßnahmen zur
108Aufrechterhaltung der Ordnung stehen dem Ratsvorsitzenden grundsätzlich der
109Ordnungsruf und die Entziehung des Wortes zur Verfügung. Der Beklagte zu 1.
110hat den Kläger zunächst durch eine förmliche Rüge zur Ordnung gerufen, dann
111aber festgestellt, dass die Sitzungsordnung allein durch die Rüge nicht
112hinreichend sichergestellt werden konnte. Es war insofern nicht
113ermessensfehlerhaft, dass der Beklagte zu 1., der sich zuvor mit den
114Fraktionsvorsitzenden hierüber beraten hatte, die Sicherstellung der
115Sitzungsordnung in den Vordergrund stellte und den Kläger über die bloße
116Rüge hinaus aus der Sitzung ausschloss.
117Da die Voraussetzungen des § 44 Abs. 2 Satz 1 NGO vorgelegen haben, war auch die auf Antrag des Klägers in der folgenden Ratssitzung am 26. August 2002 gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 NGO getroffene Entscheidung des Rates, dass der Ratsausschluss berechtigt war, rechtmäßig.
118Soweit der Kläger unterlegen ist, folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, sind ihm die Kosten des Verfahrens gemäß § 155 Abs. 2 VwGO aufzuerlegen. Die Entscheidung
119über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708
120Nr. 11, 711 ZPO.
121Rechtsmittelbelehrung
122Gegen dieses Urteil ist die Berufung nur zulässig, wenn sie von dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
123Die Berufung ist nur zuzulassen, ..... ...
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