LG Hannover, 2006-05-26, 4 O 15/06

4 O 15/06Tribunale cantonale26 mag 2006

Testo completo

LG Hannover — 2006-05-26 — 4 O 15/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-05-26

Aktenzeichen: 4 O 15/06

ECLI: ECLI:DE:LGHANNO:2006:0526.4O15.06.0A

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2006, 21574

verkuendung

In dem Rechtsstreit hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Hannover auf die mündliche Verhandlung vom 05.05.2006 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Kluge, den Richter Schindler und die Richterin am Landgericht Porth für Recht erkannt:

Tenor

Tenor: Der Beklagte wird verurteilt, zu Gunsten der Insolvenzmasse des Schuldners R. v. K. 21.222,19 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.02.2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte zu 88% und die Klägerin zu 12%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des durch das Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Tatbestand

Tatbestand1Mit Beschluss vom 24.10.2002 (Geschäftsnr.: 341 IN 430/02) hat das Amtsgericht -Insolvenzgericht- Magdeburg das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn Roland von K. (im Folgenden "Schuldner" genannt) eröffnet und die Klägerin zur Insolvenzverwalterin bestellt.

2Der Schuldner verfügte über mehrere Grundstücke, unter anderem auch die Immobilien H. Str. 2 und 4 in ..., eingetragen im Grundbuch von B..

3Über das genannte Objekt hat das Amtsgericht Neustadt am Rübenberge mit Beschluss vom 01.08.2003 (Geschäftsnummer 85 L 16/03) die Zwangsverwaltung angeordnet. Der Beklagte wurde zum Zwangsverwalter bestellt.

4Mit Abgabenbescheid vom 23.10.2003 für das Haushaltsjahr 2003 setzte die Stadt ... eine Grundsteuerrückerstattung für die Grundstücke H. Str. 2 + 4 in Höhe von 24.253,90 Euro für die Zeit von Januar 1996 bis Dezember 2003 fest. Dieser Betrag wurde an den Beklagten überwiesen.

5Die Klägerin begehrt die Auszahlung des an den Beklagten überwiesenen Rückerstattungsbetrages. Der Beklagte sei insoweit ungerechtfertigt bereichert. Die Beschlagnahme bei der Zwangsverwaltung umfasse nicht auch den Grundsteuerrückerstattungsanspruch.

6Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, zu Gunsten der Insolvenzmasse des Schuldners 24.253,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

7Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

8Der Beklagte meint, die Grundsteuererstattung sei ihm zu Recht zugeflossen. Da der Zwangsverwalter für Steuern und Abgaben hafte, die aus der Zwangsverwaltungsmasse zu entrichten seien, stünde dem Zwangsverwalter im Umkehrschluss auch ein Steuererstattungsanspruch zu. Hinzu komme, dass der Beklagte im November 2003 einen Teilbetrag in Höhe von 3.031,71 Euro an die Stadt Wunstorf habe zurückerstatten müssen. Insoweit verweist der Beklagte auf den ändernden Abgabenbescheid vom 18.11.2003 für das Haushaltsjahr 2003.

9Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Entscheidungsgründe10Die Klage ist zulässig und zum überwiegenden Teil auch begründet.

11Der Klägerin steht in ihrer Funktion als Insolvenzverwalterin über das Vermögen des Roland von K. gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 21.222,19 Euro zu.

12Die Grundsteuererstattung ist der Insolvenzmasse zuzuordnen.

13Nach § 35 InsO erfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zurzeit der Eröffnung des Verfahrens (hier: 24.12.2002) gehört und das er während des Verfahrens erlangt.

14Der mit dem Abgabenbescheid vom 23.10.2003 festgesetzte Rückzahlungsbetrag in Höhe von 24.253,90 Euro betrifft zu viel gezahlte Grundsteuern für die Jahre 1996 bis 2003.

15Gemäß § 9 GrStG wird die Grundsteuer nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt. Die Steuer entsteht mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Steuer festzusetzen ist. Gleichermaßen entsteht auch ein Erstattungsanspruch für zu viel gezahlte Steuern bereits zu Beginn des Kalenderjahres. Der Erstattungsanspruch stand lediglich unter der aufschiebenden Bedingung, dass am Jahresende die geschuldete Steuer geringer sein würde als die Summe der Anrechnungsbeträge. Der Insolvenzschuldner hat mit der Vorauszahlung eine Anwartschaft auf den am Ende des Veranlagungszeitraums entstehenden Erstattungsanspruch, sodass dieser in die Masse fällt, wenn vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder während dessen Dauer der ihn begründende Sachverhalt verwirklicht ist (vgl. BGH NZI 2006, 246, 247).

16Da das Insolvenzverfahren im Dezember 2002 eröffnet wurde, fällt danach der Erstattungsanspruch für die Jahre 1996 bis 2003 in die Insolvenzmasse. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der am 1.8.2003 angeordneten Zwangsverwaltung der betreffenden Grundstücke.

17Der Erstattungsanspruch ist nicht der Zwangsverwaltungsmasse zuzuordnen. Zum Zeitpunkt, als die Zwangsverwaltung angeordnet wurde (am 1.8.2003), war der Erstattungsanspruch auch für das Jahr 2003 bereits entstanden. Dass der Abgabenbescheid erst im Oktober 2003 erging, ist insoweit unerheblich. Die Steuerfestsetzung hat auf den Entstehungszeitpunkt keinen Einfluss; denn sie hat für das Steuerschuldverhältnis nur deklaratorischen Charakter (vgl. BGH NZI 2006, 246, 247).

18Der Rückerstattungsanspruch ist auch nicht unter die nach §§ 148,20,21 ZVG der Beschlagnahme unterliegenden Forderungen zu subsumieren.

19Auch der Hinweis des Beklagten, dass die laufenden Beträge der öffentlichen Lasten von dem Zwangsverwalter zu berichtigen seien, führt nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Vorliegend ist im Übrigen nicht ersichtlich und nicht vorgetragen, dass der Zwangsverwalter die in dem Abgabenbescheid für 2003 eingestellten Grundsteuern für die Jahre 1996 bis 2003 - auch die Grundsteuern für 2003 waren bereits zu Beginn des Jahres entstanden - teilweise beglichen hätte.

20Allerdings sind von dem in dem Bescheid vom 23.10.2003 aufgeführten Erstattungsbetrag von 24.253,90 Euro die 3.031,71 Euro in Abzug zu bringen, die nach dem Änderungsbescheid vom 18.11.2003 zu zahlen waren. Soweit die Klägerin eine solche Zahlung bestritten hat, bleibt das Bestreiten angesichts des eingereichten Abgabenbescheides (Bl. 22 d.A.) ohne Substanz.

21Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

22Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

unterschrift unterschrift_first

Kluge, Schindler, Porth

doc_footer

Hinweis:Verkündet am 26.05.2006

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