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2 W 36/05•OLG Celle, 2005-02-24, 2 W 36/05
Entscheidungsdatum: 2005-02-24
Aktenzeichen: 2 W 36/05
ECLI: ECLI:DE:OLGCE:2005:0224.2W36.05.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2005, 11088
In der Beschwerdesache hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Richter am Landgericht S.C. als Einzelrichter auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 10. Februar 2005 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers beim Landgericht Verden vom 26. Januar 2005 am 24. Februar 2005 beschlossen :
Tenor: Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26. Januar 2005 wird dahin abgeändert, dass die von der Antragsgegnerin an den Antragsteller zu erstattenden weiteren Kosten auf 431,47 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 22. Dezember 2004 festgesetzt werden.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin nach einem Beschwerdewert von 356,47 EUR.
Gründe1Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 126, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG) und begründet.
2Dem Antragsteller steht gemäß § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 3104 VV eine Terminsgebühr von 1,2 zu, die auf die bereits mit Beschluss vom 1. Dezember 2004 bewilligte Gebühr von 0,5 gemäß § 15 Abs. 2 RVG anzurechnen ist. Der Ermäßigungstatbestand der Nr. 3105 VV findet auf den Fall eines zweiten Versäumnisurteils keine Anwendung, wenn derselbe Prozessbevollmächtigte bereits das erste Versäumnisurteil erwirkt hat. Denn er hat damit nicht "nur einen Termin", sondern insgesamt zwei Termine wahrgenommen (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 25. Aufl., § 345 Rdnr. 7). Die gegenteilige Auffassung, wonach in dieser Konstellation insgesamt nur eine 0,5 Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV RVG entsteht (vgl. Hansens, JurBüro 2004, 251), steht im Widerspruch zur gesetzgeberischen Intention, wonach die Reduzierung dem in der Regel verminderten Aufwand des Rechtsanwalts Rechnung trägt und nur dann gelten soll, wenn er tatsächlich keine weiteren Tätigkeiten entfaltet (BT-Drs. 15/1971, 212). Dies ist hier gerade nicht der Fall, weil er mit der Wahrnehmung eines zweiten Termins tätig geworden ist.
3Auf die im Kostenfestsetzungsantrag vom 21. Dezember 2004 geltend gemachte Gebühr von 1,2 war somit die bereits bewilligte 0,5 Terminsgebühr anzurechnen (§ 15 Abs. 2 RVG). Für die Festsetzung der entstandenen Gebühren ergibt sich somit folgende Berechnung:
| Gegenstandswert: | 34.805,90 EUR |
|---|---|
| 1,2 Terminsgebühr VV 3104 RVG | 996,00 EUR |
| abzgl. 0,5 Terminsgebühr | 415,00 EUR |
| bleiben | 581,00 EUR |
| Abwesenheitsgeld VV 7005 RVG | 35,00 EUR |
| Summe netto | 616,00 EUR |
| Honorar brutto | 714,56 EUR |
| Fahrkarte | 34,40 EUR |
| Summe | 748,96 EUR |
| Abzgl. im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe nach Beschränkung auf Differenz zwischen 1,2 und 0,5 Terminsgebühr angemeldeter | 317,49 EUR |
| Festsetzungsbetrag: | 431,47 EUR |
4Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wobei berücksichtigt worden ist, dass die sofortige Beschwerde, weil sie erfolgreich ist, Gerichtsgebühren nicht veranlasst hat. Die sofortige Beschwerde hatte auch im vollen Umfang Erfolg, weil der Antragsteller seinen ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrag, der auf Festsetzung einer Terminsgebühr von 1,2 neben der bereits bewilligten Gebühr von 0,5 lautete, mit seiner sofortigen Beschwerde auf die Differenz beider Gebühren beschränkt hat.
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