LAG Niedersachsen, 2026-04-29, 8 TaBV 23/26

8 TaBV 23/26Tribunale del lavoro29 apr 2026

Testo completo

LAG Niedersachsen — 2026-04-29 — 8 TaBV 23/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-04-29

Aktenzeichen: 8 TaBV 23/26

ECLI: ECLI:DE:LAGNI:2026:0429.8TaBV23.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2026, 16728

Tenor

Tenor: Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hameln vom 25.02.2026 - 3 BV 1/26 - abgeändert:

Die Anträge werden abgewiesen.

Gründe

GründeI.

Die Beteiligten streiten auch zweitinstanzlich über die Einsetzung einer Einigungsstelle.

Die Beteiligte zu 2. ist ein Unternehmen der Wellpappen- und Verpackungsindustrie und unterhält in C-Stadt einen Produktionsbetrieb. Bis zum 31.08.2025 unterhielt die Beteiligte zu 2. einen weiteren Produktionsbetrieb in A-Stadt, wo ein Betriebsrat, der Beteiligte zu 1., gebildet ist.

Durch Gesellschaftsvertrag vom 21.05.2025 wurde die ... A-Stadt GmbH zu dem Zweck gegründet, den Betrieb in A-Stadt nach einem Betriebsübergang fortzuführen.

Die - am vorliegenden Verfahren nicht beteiligte - G. ist Mehrheitsgesellschafterin der Beteiligten zu 2. und Alleingesellschafterin der G. A-Stadt GmbH.

Geschäftsführerin der G. A-Stadt GmbH war seit dem 18.06.2025 Frau G-W.. Diese ist gleichzeitig Prokuristin der Beteiligten zu 2. und bildet gemeinsam mit ihrem Bruder, Herrn , die Geschäftsführung der G..

Mit Schreiben vom 25.06.2025 (vgl. Bl. 12 ff. d. A. 1. Instanz) unterrichtete die Beteiligte zu 2. die bei ihr am Produktionsstandort/Betrieb in A-Stadt tätigen Arbeitnehmer über einen Übergang des Betriebs A-Stadt auf die G. A-Stadt GmbH. In diesem Schreiben teilte die Beteiligte zu 2. u.a. mit, dass sie mit der G. A-Stadt GmbH einen Pachtvertrag über das Werk in A-Stadt abgeschlossen habe. Danach werde von der Beteiligten zu 2. u.a. das Betriebsgelände, die Gebäude und sämtliches in den Gebäuden befindliche Inventar der G. A-Stadt GmbH zur Verfügung gestellt.

Auf Grundlage des Pachtvertrages wurde die Produktion im Werk A-Stadt ohne Unterbrechung von der G. A-Stadt GmbH fortgeführt. Dabei wurden die vormaligen Mitarbeiter der Beteiligten zu 2. nunmehr für die G. A-Stadt GmbH an denselben Maschinen in denselben Gebäuden auf denselben Grundstücken tätig.

Am 17.12.2025 stellte die G. A-Stadt GmbH einen Insolvenzantrag verbunden mit einem Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung gemäß § 270 a InsO. Mit Beschluss vom 18.12.2025 (vgl. Bl. 160 ff. d. A. 1. Instanz) ordnete das Amtsgericht Bückeburg die vorläufige Eigenverwaltung an und bestellte den Beteiligten zu 3. zum vorläufigen Sachwalter, mit Beschluss vom 14.01.2026 (vgl. Bl. 164 ff. d. A. 1. Instanz) ordnete es die vorläufige Verwaltung des Vermögens der G. A-Stadt GmbH an und bestellte den Beteiligten zu 3. zum vorläufigen. Zugleich wurde der G. A-Stadt GmbH ein allgemeines Verwertungsverbot auferlegt.

Der Beteiligte zu 1. hat vor dem Arbeitsgericht seine Ansicht vorgetragen, es fehle an den gesetzlichen Erfordernissen eines Betriebsüberganges von der Beteiligten zu 2. auf die G. A-Stadt GmbH. Zudem sei am Produktionsstandort A-Stadt unmittelbar nach dem behaupteten Betriebsübergang mit einem "systematischen Austrocknen" des Standortes begonnen worden. Der Standort sei mit erheblichen Zahlungsobliegenheiten für das Betriebsgrundstück, die Produktionsräume und Anlagen sowie die Gebühren für die IT-Nutzung belastet worden. Diesen Obliegenheiten sei eine vollkommen unzureichende finanzielle Ausstattung gegenübergestellt worden. Der Standort A-Stadt sei im Sinne des § 111 Nr. 3 2. Alt. BetrVG abgespalten worden. Eine weitere Maßnahme, die eine Betriebsänderung begründe, sei die Kündigung der Vertragsverhältnisse zwischen der Beteiligten zu 2. und der G. A-Stadt GmbH. Infolge dieser Kündigung sei zum 01.04.2026 von Seiten des Beteiligten zu 3. eine Betriebsstilllegung erfolgt, welche eine Betriebsänderung nach § 111 Nr. 1 2. Alt. BetrVG darstelle und der Beteiligten zu 2. zuzurechnen sei, die diese von vornherein beabsichtigt habe.

Die aus diesen Betriebsänderungen resultierenden wesentlichen Nachteile für die Beschäftigten der G. A-Stadt GmbH seien zum einen der Verlust des Arbeitsplatzes bei der Beteiligten zu 2. aufgrund der Abspaltung des Standortes A-Stadt, zum anderen die durch Insolvenzgeldbezug verminderten Einkommen.

Der Beteiligte zu 1. hat vor dem Arbeitsgericht zuletzt beantragt:

Zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "gescheiterter Betriebsübergang zum 01.09.2025 von der Beteiligten zu 2. auf die Beteiligte zu 3." und "von vornherein beabsichtigte Stilllegung des Betriebes der Beteiligten zu 3." wird der Richter am Arbeitsgericht Dr. H., ...straße, B-Stadt bestellt.

Die Anzahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer wird auf drei festgesetzt.

Die Beteiligte zu 2. hat erstinstanzlich beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Der Beteiligte zu 3. hat erstinstanzlich keinen Antrag gestellt.

Die Beteiligte zu 2. hat vor dem Arbeitsgericht geltend gemacht, der auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Pachtvertrag über das Betriebsgelände, die Gebäude und das in den Gebäuden befindliche Inventar stelle einen Betriebsübergang auf die G. A-Stadt GmbH dar. Der Pachtvertrag sei zum 01.09.2025 vollzogen worden und der Betrieb sei - unstreitig - ohne Unterbrechung von der G. A-Stadt GmbH fortgeführt worden, welche ab diesem Zeitpunkt auch die alleinige Leitungsmacht über den Betrieb und die Arbeitsverhältnisse ausgeübt habe. Sämtliche Arbeitsverhältnisse seien deshalb kraft Gesetzes gemäß § 613 a BGB auf die G. A-Stadt GmbH bzw. nunmehr auf den Beteiligten zu 3. in seiner Eigenschaft als übergegangen.

Da die Beteiligte zu 2. keine Betriebsänderung vorgenommen habe, sei die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig. Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan könne die Beteiligte zu 2. zudem nicht führen, da die erforderliche Arbeitgeberstellung fehle. Die Beteiligte zu 2. habe zu keinem Zeitpunkt eine Betriebsstilllegung beabsichtigt und auch keinerlei Kenntnis über die Planung einer Betriebsänderung seitens des Beteiligten zu 3. besessen.

Der Beteiligte zu 3. hat erstinstanzlich geltend gemacht, dass er zum Zeitpunkt des streitigen Betriebsübergangs in das Verfahren nicht involviert gewesen sei und diesbezüglichen Vortrag bestreiten müsse. Weiteren Vortrag hat er nicht geleistet.

Hinsichtlich des weiteren Vortrages erster Instanz wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der Anhörung der Beteiligten am 25.02.2026 (vgl. Bl. 181 ff. d. A. 1. Instanz) ergänzend Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 25.02.2026, der Beteiligten zu 2. zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten zugestellt am 04.03.2026, hat das Arbeitsgericht dem Antrag stattgegeben. Es hat zur Begründung ausgeführt, die Einigungsstelle sei gemäß § 76 Abs. 2 Satz 2 BetrVG zu bestellen, da sie jedenfalls nicht offensichtlich unzuständig sei (§ 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG). So sei schon fraglich, ob es tatsächlich zu einem Betriebsübergang von der Beteiligten zu 2. auf die G. A-Stadt GmbH gekommen sei, denn nach dem eigenen Vorbringen der Beteiligten zu 2. seien sämtliche Betriebsmittel in ihrem Eigentum verblieben. Es seien lediglich sämtliche Arbeitsverhältnisse von der Beteiligten zu 2. auf die G. A-Stadt GmbH übergegangen. Ob bei Verbleiben sämtlicher Betriebsmittel (Grundstücke, Gebäude, Maschinen, Inventar, notwendige EDV etc.) bei der Beteiligten zu 2. von einem Betriebsübergang ausgegangen werden könne, sei zumindest fraglich. Infolgedessen könne die Arbeitgeberstellung noch bei der Beteiligten zu 2. liegen. Die erheblichen Veränderungen, die in dem geplanten Arbeitgeberwechsel sowie ggf. in einem Wegfall der Eigentümerstellung im Hinblick auf die Betriebsmittel lägen, und die diesbezüglichen Änderungen im Produktionsablauf könnten durchaus eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG darstellen. Darüber hinaus seien die konkreten Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem behaupteten Betriebsübergang stattgefunden hätten, zwischen den Beteiligten auch streitig. Zudem könne es auch anlässlich eines Betriebsüberganges zu Maßnahmen kommen, die eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG darstellten und bei denen die Beteiligungsrechte des Betriebsrates zu beachten seien. Unter Umständen könne auch eine ausschließlich zum Zwecke der Stilllegung erfolgende Betriebsveräußerung noch dem Veräußerer einer Betriebsstilllegung im Sinne von § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG zuzurechnen sein. Da zwischen den Beteiligten gerade streitig sei, ob es sich vorliegend um eine derartig geplante Stilllegung des Betriebes A-Stadt durch die Beteiligte zu 2. handele, sei dies zumindest nicht offensichtlich ausgeschlossen. Infolgedessen könne vorliegend von einer offensichtlichen Unzuständigkeit der vom Beteiligten zu 1. beantragten Einigungsstelle nicht ausgegangen werden.

Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 2. mit Schriftsatz vom 18.03.2026 Beschwerde eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Sie macht im Wesentlichen geltend, der angegriffene Beschluss sei rechtsfehlerhaft und deshalb aufzuheben. Die erstinstanzlichen Anträge des Beteiligten zu 1. seien wegen offensichtlicher Unzuständigkeit der Einigungsstelle bereits unzulässig, aber auch unbegründet, daher zurückzuweisen. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass der Beteiligte zu 1. keine konkrete Betriebsänderung dargelegt habe. Eine Betriebsänderung, welche die Einsetzung einer Einigungsstelle rechtfertigen würde, liege auch nicht vor. Zudem lasse der angegriffene Beschluss nicht erkennen, wer auf Arbeitgeberseite Beteiligter einer solchen Einigungsstelle sein solle, nur die Beteiligte zu 2., nur der Beteiligte zu 3. oder sowohl die Beteiligte zu 2. als auch der Beteiligte zu 3. Dies ergebe sich weder aus dem Tenor noch den Entscheidungsgründen des angegriffenen Beschlusses. Beteiligter auf der Arbeitgeberseite einer Einigungsstelle könne jedoch vorliegend nur entweder die Beteiligte zu 2. oder der Beteiligte zu 3. sein. Zwei betriebsverfassungsrechtlich getrennte Arbeitgeber, deren Interessen wie im vorliegenden Fall nicht als einheitliche Arbeitgeberposition gebündelt werden könnten, könnten nach der Rechtsprechung des BAG nicht gleichzeitig als Parteien der Einigungsstelle auftreten. Ein Betriebsübergang liege entgegen der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts auch bei Verpachtung und Nutzung der Betriebsmittel durch den Pächter vor. Ein Betriebsübergang allein stelle keine Betriebsänderung dar. Es lägen auch keine gleichzeitig ergriffenen Maßnahmen vor, welche geeignet seien, eine Betriebsänderung darzustellen. Die Behauptung des Beteiligten zu 1., der Betrieb der G. A-Stadt GmbH habe von Anfang an nicht funktionieren können, sei unzutreffend. Die Beteiligte zu 2. bestreite zudem entschieden, dass ein "systematisches Austrocknen des Standortes A-Stadt" ihre Absicht gewesen sei oder sie dies tatsächlich getan habe.

Die Beteiligte zu 2. beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Hameln vom 25. Februar 2026 - 3 BV 1/26 abzuändern und die Anträge des Beteiligten zu 1. zurückzuweisen,

hilfsweise:

Zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle zwischen dem Beteiligten zu 1. und der Beteiligten zu 2. mit dem Regelungsgegenstand Verhandlungen über einen Interessenausgleich und den Abschluss eines Sozialplans wegen eines "gescheiterten Betriebsübergang von der Beteiligten zu 2. auf die Beteiligte zu 3." und "von vornherein beabsichtigte Stilllegung des Betriebes der Beteiligten zu 3." wird Herr Dr. H., Richter am Arbeitsgericht, ...straße, B-Stadt bestellt. Die Zahl der Beisitzer je Seite wird auf drei festgesetzt. Im Übrigen werden die Anträge des Beteiligten zu 1. zurückgewiesen, soweit diese gegen den Beteiligten zu 3. bzw. auf eine Beteiligung des Beteiligten zu 3. an der vorgenannten Einigungsstelle gerichtet sind.

Die Beteiligten zu 1. und zu 3. beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Beteiligte zu 1. macht geltend, es bestünden Zweifel daran, dass es sich um einen Betriebsübergang handele, da keine wesentlichen Betriebsmittel auf die Insolvenzschuldnerin übergegangen seien. Die wirtschaftliche Ausgangssituation des Betriebs sei insbesondere durch das Fehlen einer eigenständigen Tragfähigkeit geprägt gewesen, die massive Zweifel an einer betrieblichen Organisation als wirtschaftlicher Einheit begründe. Eine solche wirtschaftliche Einheit wäre aber für das Vorhandensein einer betrieblichen Struktur zur Zeit der Übernahme erforderlich gewesen. Die dargestellten Umstände ließen es zumindest als höchstmöglich erscheinen, dass die gewählte Struktur nicht auf eine nachhaltige Fortführung des Betriebs, sondern auf eine wirtschaftliche Auslagerung ohne eigene Substanz gerichtet gewesen sei. Damit stehe nicht nur die Frage eines Betriebsübergangs, sondern auch die der Arbeitgeberstellung sowie einer möglichen Betriebsänderung im Raum. Gerade in einer solchen Konstellation sei die Zuständigkeit der Einigungsstelle nicht offensichtlich ausgeschlossen. Die Mehrheit der Mitarbeiter sei nicht von der Beteiligten zu 2. auf die G. A-Stadt GmbH übergegangen, da 80 von 123 Mitarbeitern (mittlerweile) Widerspruch gegen einen Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse nach § 613 a BGB erhoben hätten. Die für eine auf Dauer angelegte Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung der G. A-Stadt GmbH erforderliche Absicht habe gefehlt.

Der Beteiligte zu 3. hat auch in der Beschwerdeinstanz keinen eigenen Vortrag geleistet.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die in der Beschwerdeinstanz zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und das Protokoll der Anhörung vom 29.04.2026 verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 2. ist auch begründet.

Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht erfolgt, da sie innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 100 Abs. 2 Satz 2 ArbGG eingelegt und begründet worden ist.

Die Beschwerde ist begründet. Zu Unrecht hat das Arbeitsgericht dem Antrag auf Einsetzung einer Einigungsstelle stattgegeben. Der Antrag des Beteiligten zu 1. ist zurückzuweisen, da die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist.

a)

Wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle kann der auf ihre Einsetzung gerichtete Antrag gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG nur zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle ist dann anzunehmen, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht in der fraglichen Angelegenheit unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommen kann (vgl. z.B. LAG Niedersachsen - 30.04.2013, 1 TaBV 142/12, Rn. 22, juris; LAG Niedersachsen - 28.09.2010, 1 TaBV 52/10, Rn. 21, juris; LAG Niedersachsen - 07.03.2022 - 12 TaBV 4/22 -, Rn. 40 - 41, juris).

Dieser eingeschränkte Prüfungsmaßstab führt aber nicht dazu, dass eine Einigungsstelle, weil sie nicht "offensichtlich unzuständig" wäre, stets schon dann einzusetzen ist, wenn zwischen den Parteien auch oder nur eine Rechtsfrage in Streit steht. Die Rechtsfragen sind vom Gericht vielmehr "fachkundig" dahin zu prüfen, ob der zur Entscheidung gestellte Sachverhalt unter Berücksichtigung der von den Parteien aufgeworfenen Rechtsfrage unter ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht fällt oder beispielsweise die sonstigen formalen Voraussetzungen für ein Tätigwerden der Einigungsstelle überhaupt vorliegen. Das Gericht kann auch im Rahmen von § 100 ArbGG nicht von der ihm zukommenden Aufgabe absehen, eine diesbezügliche Prüfung vorzunehmen. Dies gilt insbesondere, wenn etwa höchstrichterlich bestimmte Rechtsfragen schon geklärt sind oder die Rechtsfragen vom Gericht eindeutig in dem Sinne zu beantworten sind, dass ein Mitbestimmungsrecht nicht in Betracht kommt oder beispielsweise eine Zuständigkeit eines der Beteiligten nicht gegeben ist. Bloße "Schwierigkeiten" bei der Beurteilung einer Sach- und Rechtslage rechtfertigen - für sich genommen - nicht die Annahme, die Einigungsstelle sei nicht "offensichtlich unzuständig" (vgl. LAG D-Stadt-Brandenburg - 06.10.2017, 7 TaBV 1215/17, Rn. 16, juris; LAG Niedersachsen - 07.03.2022 - 12 TaBV 4/22, Rn. 40 - 41, juris).

b)

Für den ersten im Antrag des Beteiligten zu 1. genannten Regelungsgegenstand, nämlich Verhandlungen über einen Interessenausgleich und den Abschluss eines Sozialplans wegen eines gescheiterten Betriebsübergang(es) von der Beteiligten zu 2. auf "die Beteiligte zu 3." - gemeint war die G. A-Stadt GmbH - ist die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig, weil nicht im Ansatz erkennbar ist, aus welchem Grunde ein "gescheiterter Betriebsübergang" eine Betriebsänderung iSd. § 111 BetrVG darstellen soll. Der Begriff des "gescheiterten Betriebsüberganges" ist offenkundig nicht unter eine der in § 111 BetrVG aufgeführten Ziffern subsumierbar. Wenn ein "gescheiterter Betriebsübergang" vorliegt, dann ist damit nur ausgedrückt, dass eine intendierte Maßnahme nicht funktioniert hat, dass also letztlich "nichts passiert" ist. Eine Betriebsänderung setzt demgegenüber weitergehend voraus, dass sich eine der in § 111 Nr. 1 bis 5 BetrVG bezeichneten betrieblichen Veränderungen positiv ereignet hat. Welche das sein könnte, wird mit dem Begriff des "gescheiterten Betriebsüberganges" weder unmittelbar noch mittelbar beschrieben.

c)

Auch für den zweiten im Antrag des Beteiligten zu 1. genannten Regelungsgegenstand, die von vornherein beabsichtigte Stilllegung des Betriebes "der Beteiligten zu 3." - gemeint war auch hier die G. A-Stadt GmbH - ist die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig.

aa)

Der Antrag bedarf in mehrfacher Hinsicht der Auslegung. Wie aus der Antragsbegründung und auch aus seinen Ausführungen in der Beschwerdeinstanz hervorgeht, bezieht sich der Beteiligte zu 1. mit der Behauptung einer von vornherein beabsichtigten Stilllegung auf den Pachtvertrag zwischen der Beteiligten zu 2. und der G. A-Stadt GmbH vom 26.06.2025, dessen Laufzeit laut den vertraglichen Bestimmungen am 01.08.2025 beginnen sollte; sodann wurde der Beginn um einen Monat auf den 01.09.2025 verschoben. Der Beteiligte zu 1. stellt sich augenscheinlich auf den Standpunkt, dass die Beteiligte zu 2. bereits hiermit einen Entschluss getroffen habe, den Betrieb stillzulegen. Folgerichtig ist sein Antrag des Weiteren dergestalt auszulegen, dass die Einsetzung einer Einigungsstelle mit dem Beteiligten zu 1. und der Beteiligten zu 2., nicht aber mit dem Beteiligten zu 3., begehrt wird.

bb)

Die Beteiligte zu 2. hat jedoch mittels des Abschlusses des Pachtvertrages nicht den Entschluss zur Betriebsstilllegung getroffen.

(1)

Ein Betriebsübergang ist allein keine Betriebsänderung iSd §§ 111 ff. BetrVG (BAG 25.01.2000 - 1 ABR 1/99, juris; BAG 14.04.2015 - 1 AZR 794/13, juris, jeweils mwN aus dem Schrifttum, std. Rspr. des BAG). Ein reiner Betriebsinhaberwechsel fällt nicht unter die Tatbestände des § 111 S. 3 BetrVG. Auch eine Betriebsänderung iSv. § 111 Satz 1 BetrVG liegt nicht vor, da der Wechsel des Arbeitgebers an der Betriebsorganisation nichts ändert. Nachteilen zu begegnen, die mit einem Schuldnerwechsel verbunden sind, ist nicht Gegenstand und Ziel des Mitbestimmungsrechts nach § 111 BetrVG. Gläubiger sind gegenüber einer Verringerung der Haftungsmasse des Schuldners generell nur begrenzt geschützt. Wenn ein Betriebsübergang mit einer Betriebsänderung zusammenfällt, so sind nur diejenigen Nachteile zu berücksichtigen, die die Betriebsänderung selbst verursacht, die also nicht durch § 613 a BGB abschließend geregelt sind (vgl. BAG vom 16. Juni 1987, aaO, zu B II 2 c der Gründe). Dazu gehört das Bonitätsrisiko nicht (BAG 10.12.1996 - 1 ABR 32/96 -, BAGE 85, 1-10, Rn. 32).

(2)

Der Übergang eines Betriebes, verstanden als wirtschaftliche Einheit, ist nach der Rechtsprechung anhand einer Gesamtabwägung der maßgebenden Faktoren festzustellen. Dabei sind nach der langjährigen Rechtsprechung des EuGH (zuletzt EuGH 16.11.2023 - C-583/21, Rn. 64 - NC u.a. - mwN), der sich das BAG angeschlossen hat (siehe bereits BAG 24.04.1997 - 8 AZR 848/94, juris), im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung Teilaspekte in Gestalt eines "Sieben-Punkte-Kataloges" zu berücksichtigen. Dies sind: die Art des Unternehmens oder Betriebes, der etwaige Übergang der materiellen Aktiva, ihr Wert im Übergangszeitpunkt, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft, der etwaige Übergang der Kundschaft, der Grad der Ähnlichkeit der vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung.

Bezüglich des in § 613 a BGB enthaltenen Tatbestandsmerkmals "durch Rechtsgeschäft" ist entscheidend, dass der neue Inhaber die Befugnis zur Betriebsfortführung aus einem Rechtsgeschäft herleiten kann. Es kann sich dabei auch um einen Pachtvertrag handeln (BAG 20.06.2002 - 8 AZR 459/01, juris). Ein rechtsgeschäftlicher Betriebsübergang liegt auch vor, wenn im Anschluss an den vom früheren Pächter beendeten Pachtvertrag der Betrieb an den Verpächter zurückfällt, der ihn weiterführt (BAG 18.08.2011 - 8 AZR 230/10, juris, Rn. 27) oder ein neuer Pächter durch Pachtvertrag mit dem Verpächter den Betrieb weiterführt (BAG 21.08.2008 - 8 AZR 201/07, juris, Rn. 47; EuGH 07.03.1996 - C-171/94 Merckx, Neuhuys).

(3)

Der Pachtvertrag der Beteiligten zu 2. mit der G. A-Stadt GmbH stellt in Anwendung der vorzitierten Rechtsprechung einen Betriebsübergang dar. Das Unternehmen produziert Verpackungen. Hierzu benötigt es insbesondere eine aufwendige materielle Betriebs- und Geschäftsausstattung, bestehend aus Grundstücken mit aufstehenden Gebäuden, Maschinen u.a.m. Die am Standort A-Stadt vorhandenen maßgeblichen Produktionsmittel wurden zuvor durch die Beteiligte zu 2. dort eingesetzt und wurden ab dem 01.09.2025 auf Grundlage des Pachtvertrages durch die G. A-Stadt GmbH in ebensolcher Weise verwendet. Damit sind die materiellen Aktiva iSd. höchstrichterlichen Rechtsprechung - hinsichtlich ihrer Nutzung - übergegangen; eines Eigentumsüberganges bedarf es nicht, wie durch die vorzitierte höchstrichterliche Rechtsprechung zu den sog. "Pacht-Fällen" belegt wird. Nach den vertraglichen Vereinbarungen, die so mittels Unterrichtungsschreiben auch vollumfänglich umgesetzt worden sind, sollte die G. A-Stadt GmbH in alle am Standort A-Stadt der Beteiligten zu 2. bestehenden Arbeitsverhältnisse eintreten. Hierauf kommt es an; dass - weit nach Verstreichen der Monatsfrist - zahlreiche Arbeitnehmer Widerspruch gegen den Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse erhoben haben, ändert hieran nichts, denn maßgeblich für die Frage, ob die Teilaspekte des "Sieben-Punkte-Kataloges" erfüllt sind, ist das von Veräußerer und Erwerber verfolgte und auch umgesetzte Konzept. Die vorzunehmende Gesamtbetrachtung der maßgeblichen Teilaspekte zeigt somit, dass ein reiner Betriebsinhaberwechsel vorliegt, der nicht unter die Tatbestände des § 111 Satz 3 BetrVG fällt.

cc)

Mit ihrer Argumentation, die Beteiligte zu 2. habe mit dem Abschluss des Pachtvertrages von vornherein keine Übertragung zum Zwecke der Betriebsfortführung, sondern nur eine Betriebsstilllegung beabsichtigt, vermag der Beteiligte zu 1. nicht durchzudringen. Der Beteiligte zu 1. behauptet damit das Vorliegen eines den äußeren Gegebenheiten widersprechenden, atypischen Geschehensablaufs. Für solche Fälle kann nur dann nicht von einer offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle ausgegangen werden, wenn zumindest greifbare Anhaltspunkte für eine - ggf. verdeckte - Stilllegungsabsicht vorliegen. Daran fehlt es jedoch.

(1)

In der Kommentarliteratur (Fitting/Trebinger/Linsenmaier/Schelz/Schmidt/Ahrendt, BetrVG, 33. Aufl., § 111 Rn. 41) wird dazu ausgeführt, "unter Umständen" könne auch eine "ausschließlich" zum Zwecke der Stilllegung erfolgende Betriebsveräußerung noch dem Veräußerer als Betriebsstilllegung iSv. S. 3 Nr. 1 zuzurechnen sein. Hierzu wird - neben einer Kommentarstelle - einzig auf eine Entscheidung in der Rechtsprechung verwiesen, wo diese Frage offengelassen worden sei (nämlich BAG 17.03.1987 - 1 ABR 47/85). Die dortigen maßgeblichen Ausführungen (Rn. 15 - 19) lauten:

"...

I. Eine Betriebsänderung im Sinne von § 111 BetrVG liegt nicht schon im Abschluss eines Pachtvertrags und Übergabe des Betriebsvermögens an die Pächterin.

  1. Durch Abschluss des Pachtvertrags und Übergabe des Betriebsvermögens ist der Betrieb von der damaligen Verpächterin auf die Pächterin übergegangen. Die Pächterin ist in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen eingetreten (§ 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB). Zu den Rechtsgeschäften, die einen Betriebsübergang bewirken können, gehört auch der Pachtvertrag (BAGE 35, 104 = AP Nr. 24 zu § 613 a BGB; Seiter, Betriebsinhaberwechsel, 1980, S. 44; Heinze, DB 1980, 205, 208 [BAG 25.02.1981 - 5 AZR 991/78]; Kraft, in 25 Jahre BAG, S. 299, 305 ff., jeweils mit weiteren Nachweisen).

  2. Der Betriebsübergang nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB ist als solcher keine Betriebsänderung im Sinne von § 111 BetrVG. Die Rechtsfolgen des Betriebsübergangs sind in § 613 a BGB geregelt. Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer ändern sich nicht. Ändert sich nur die rechtliche Zuordnung eines Betriebs zu einem Unternehmen, liegt keine Betriebsänderung vor (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. Urteile vom 4. Dezember 1979 - 1 AZR 843/76 - und 21. Oktober 1980 - 1 AZR 145/79 - AP Nr. 6 und 8 zu § 111 BetrVG 1972).

  3. Das könnte nur anders sein, wenn der Verpächter den Betrieb an den Pächter zum Zwecke der Betriebsstillegung verpachtet und übergibt. Dann könnte in der Übergabe zum Zwecke der Stilllegung eine Betriebsänderung liegen, die dem Verpächter als Unternehmer im Sinne von § 111 Satz 1 BetrVG zuzurechnen wäre.

Dazu braucht sich der Senat im vorliegenden Fall nicht abschließend zu äußern. Zwar hat der Betriebsrat als möglich angedeutet, dass Verpächter und Pächter zusammengewirkt hätten, um dem Verpächter Lasten aus einem Sozialplan zu ersparen. Das Landesarbeitsgericht hat jedoch festgestellt, dass nach den eigenen Angaben des Betriebsrats Tatsachen hierfür nicht beweisbar sind. Das Landesarbeitsgericht hat deshalb mit Recht diese Rechtsfrage nicht weiter erörtert.

..."

(2)

Auch vorliegend kann die maßgebliche, höchstrichterlich bislang nicht geklärte, Rechtsfrage, ob in der Übergabe zum Zwecke der Stilllegung eine Betriebsänderung liegen könnte, die dem Verpächter als Unternehmer im Sinne von § 111 Satz 1 BetrVG zuzurechnen wäre, unentschieden bleiben. Die auch im Rahmen einer Prüfung nach § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zumindest erforderlichen greifbaren Anhaltspunkte hierfür liegen nicht vor.

Die Beteiligte zu 2. hat als Anlage Bf6 zu ihrer Beschwerdeschrift die Kontoumsätze der G. A-Stadt GmbH in der Zeit vom 31.07.2025 bis zum 14.01.2026 vorgelegt. Danach hat der Anfangssaldo 24.983,60 Euro betragen, es erfolgten Sollbuchungen iHv. gesamt 3.767.146,55 Euro und Haben-Buchungen iHv. gesamt 4.298.705,93 Euro, so dass sich ein Endsaldo von 556.542,98 Euro ergibt. Auch wenn die Haben-Buchungen, wie sich aus dem Vortrag der Beschwerdeführerin (Seite 11/12 des Beschwerdeschriftsatzes) ergibt, aus einer ganz oder teilweise vorfälligen Auskehr von Erlösansprüchen der G. A-Stadt GmbH aus dem Pachtvertrag mit der Beteiligten zu 2. stammten, ist aus den im Einzelnen nachgewiesenen Umsätzen dennoch ersichtlich, dass das operative Geschäft der G. A-Stadt GmbH über einen Zeitraum von vier Monaten hinweg (01.09. bis 31.12.2025) nicht defizitär war, sondern im Gegenteil einen positiven Saldo von rd. 500.000 Euro erbrachte. Es wäre Aufgabe des Beteiligten zu 1. gewesen, in konkreter Auseinandersetzung hiermit im Einzelnen darzulegen, weshalb trotz dieser tatsächlich stattgefundenen Zahlungsflüsse von vornherein nicht von einer wirtschaftlichen Überlebensfähigkeit der neu gegründeten Gesellschaft auszugehen war. Das ist jedoch unterblieben.

Die Beteiligte zu 2. hat des Weiteren auf Seite 11 des Beschwerdeschriftsatzes darauf verwiesen, dass sie am 31.08.2025 zugunsten der G. A-Stadt GmbH die Stundung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen bis zu einem Betrag von 3 Millionen Euro vereinbarte. Diese Stundung geschah, um der G. A-Stadt GmbH den weiteren Betrieb am Standort A-Stadt zu ermöglichen, was gegen einen Übergang zum Zwecke der Stilllegung spricht. Dass im Falle einer Neugründung einer Gesellschaft wegen der notwendigen Anfangsinvestitionen Schulden aus Lieferungen und Leistungen entstehen können, ist nicht unüblich und spricht als solches nicht gegen die Möglichkeit der erfolgreichen Fortführung des Betriebes. Weiter ist aus dem seitens der Beteiligten zu 2. vorgelegten Zahlenwerk ersichtlich, dass der gestundete Betrag im Oktober 2025 zwar noch einmal auf 4 Mio. Euro anstieg, dann aber im November 2025 auf 3,5 Mio. Euro und im Dezember 2025 auf 3,0 Mio. Euro sank. Auch hier wäre es Aufgabe des Beteiligten zu 1. gewesen, in konkreter Auseinandersetzung hiermit im Einzelnen darzulegen, weshalb trotz dieser im Ergebnis gleichbleibenden Entwicklung der gestundeten Forderungen aus Lieferungen und Leistungen von vornherein nicht von einer wirtschaftlichen Überlebensfähigkeit der neu gegründeten Gesellschaft auszugehen war.

Die Beteiligte zu 2. hat weiter auf Seite 6 f. der Antragserwiderung in 1. Instanz und wiederholend auf Seite 12 ihres Beschwerdeschriftsatzes dazu ausgeführt, wie es dazu gekommen ist, dass sie die wirtschaftliche Unterstützung der G. A-Stadt GmbH eingestellt hat. Danach hat - für die Beteiligte zu 2. unerwartet und nicht vorhersehbar - die DZ-Bank, mit der die Beteiligte in Geschäftsverbindung steht, ein Kreditengagement mit einem Volumen von EUR 3,5 Millionen am 12.11.2025 fällig gestellt. Die Beteiligte zu 2. führt weiter aus, dass sich hierdurch für sie erhebliche existenzbedrohende Risiken ergaben, so dass die Konzernmutter ab Jahresende 2025 sämtliche zu Gunsten der G. A-Stadt GmbH bereitgestellten Finanzierungsmittel - insbesondere solche in Form von Forderungsstundungen - fällig stellen musste. Die Beteiligte führt insoweit aus, dass der Beschluss des Verwaltungsrates der Familiengesellschaft G., der Muttergesellschaft der Beteiligten zu 2. und der G. A-Stadt GmbH, vom 5. Dezember 2025 die weitere finanzielle Unterstützung der Beteiligten zu 2. in der Form von Stundungen und Zahlung vorfälliger liquider Mittel unterband. Der Beteiligte zu 1. setzt sich mit diesem Vortrag nicht hinreichend auseinander. Er trägt insbesondere nicht substantiiert dazu vor, dass und weshalb diese Entwicklung für die Beteiligte zu 2. bzw. die G. SE vorhersehbar gewesen sein soll.

Soweit der Beteiligte zu 1., ohne dies zu belegen hat, pauschal behauptet hat, die Beteiligte zu 2. habe die - ua. im Unterrichtungsschreiben gem. § 613a Abs. 5 BGB angeführte - Höchstbetragsbürgschaft über 1,2 Mio. Euro gegenüber dem Kreditinstitut der G. A-Stadt GmbH nicht abgegeben, ist die Beteiligte zu 2. dem substantiiert entgegengetreten und hat dazu ausgeführt, dass die Bürgschaft ankündigungsgemäß übernommen worden ist.

Die Behauptung des Beteiligten zu 1., dass der Standort A-Stadt durch die Errichtung von Vertragswerken mit "erheblichen Kosten" überzogen worden sei, während gleichzeitig die Erzielung von Einnahmen insofern erschwert worden sei, als keinem einzigen der von dem Standort vormals bedienten Kunden der Übergang ermöglicht worden sei, ist zu pauschal gehalten, als dass das erkennende Gericht ihr hätte nachgehen können. Es hätte einer substantiierten Darlegung bedurft, inwieweit die im Rahmen des Pachtvertrages angesetzten Beträge etwa von marktüblichen Preisen abgewichen wären. Der Übergang der Kunden war zur erfolgreichen Fortführung des Betriebes nicht erforderlich, solange die Beteiligte zu 2. die G. A-Stadt mit einer ausreichenden Anzahl abzuarbeitender Aufträge ausstattete. Dass nicht genügend Aufträge an die G. A-Stadt GmbH übertragen worden wären, behauptet der Beteiligte zu 1. wiederum nicht; substantiierte Darlegungen hierzu fehlen. Die Beteiligte zu 2. hat hierzu substantiiert und vom Beteiligten zu 1. unbestritten vorgetragen, dass mit der Verpachtung sämtliche zum 1. September 2025 bestehenden Produktionsaufträge auf die G. A-Stadt GmbH übertragen worden sind.

Soweit der Beteiligte zu 1. behauptet hat, es sei der G. A-Stadt GmbH nicht möglich gewesen, eigene - neue - Kunden zu akquirieren, ist die Beteiligte dem ebenfalls substantiiert entgegengetreten. Sie hat hierzu vorgetragen, dass in ihren IT-Systemen für Arbeitnehmer der G. A-Stadt GmbH bereits seit der Einführung dieses IT-Systems (SAP) die Möglichkeit der eigenen Kundenanlage technisch realisiert und praktisch für die Arbeitnehmer auch möglich gewesen sei. Die G. A-Stadt GmbH sei insbesondere auch ohne die seitens des Beteiligten zu 1. behauptete Forderung der "Zahlung erheblicher Geldleistungen" in der Lage gewesen, in dem IT-System Kunden anzulegen. Es wäre auch hier Sache des Beteiligten zu 1. gewesen, seine Behauptungen in geeigneter Form zu substantiieren und zu belegen.

Zusammengefasst liegen damit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beteiligte zu 2. bereits beim Abschluss des Pachtvertrages das Ziel verfolgt hätte oder aufgrund objektiver Gegebenheiten davon ausging - oder dass zumindest ein verständiger, objektiver Dritter an ihrer Stelle davon hätte ausgehen müssen -, dass die G. A-Stadt GmbH den Betrieb sofort oder in absehbarer Zeit würde stilllegen müssen. Erst recht ist der Betrieb nicht "ausschließlich" zum Zwecke der Stilllegung übertragen worden, wie es von Fitting pp. aaO für die Zurechnung einer Betriebsstilllegung des Erwerbers an den Veräußerer zur Voraussetzung gemacht wird.

d)

Vom bloßen Wechsel des betrieblichen Rechtsträgers zu unterscheiden ist die Situation, dass es anlässlich eines solchen Betriebsübergangs zu Maßnahmen kommen soll (bzw. kommt), die als solche Betriebsänderungen iSv § 111 BetrVG darstellen. Bei diesen sind dann die Beteiligungsrechte des Betriebsrates nach den §§ 111 ff. BetrVG zu beachten (std. höchstrichterliche Rspr., vgl. nur BAG 25.1.2000 - 1 ABR 1/99, juris; siehe iÜ Fitting pp. aaO Rn 41.). Hierauf weist das Arbeitsgericht grundsätzlich mit Recht hin. Die bloß theoretische Möglichkeit, dass sich begleitend derartige Betriebsänderungen ereignen, ebnet jedoch nicht den Weg in die Einigungsstelle. Dies verkennt der Beteiligte zu 1., der konkreten Vortrag hierzu nicht geleistet hat. Bereits die im Antrag des Beteiligten zu 1. genannten Regelungsgegenstände - "gescheiterter Betriebsübergang" sowie "von vornherein beabsichtigte Betriebsstilllegung" - lassen nicht erkennen, dass der Beteiligte zu 1. auf weitere Maßnahmen Bezug nähme, die sich anlässlich des Betriebsüberganges ereignet haben und ihrerseits Betriebsänderungen darstellen könnten. Auch der nachfolgende schriftsätzliche Vortrag erster und zweiter Instanz führt keine solchen Maßnahmen in das Verfahren ein. Ersichtlich liegt keiner der in § 111 Satz 3 Nr. 1 bis 5 BetrVG genannten Tatbestände vor.

aa)

Gemäß § 111 Satz 3 Nr. 3 zweite Alternative BetrVG gilt die Spaltung von Betrieben als Betriebsänderung iSd § 111 Satz 1 BetrVG. Gemeint ist damit die Spaltung eines bisher organisatorisch einheitlichen Betriebes. Diese kann innerhalb eines Unternehmens erfolgen und zu neuen selbstständigen Betrieben führen, in denen der Arbeitgeber derselbe bleibt. Sie kann auch in der Abspaltung eines Betriebsteils und dessen Übertragung auf einen neuen Betriebsinhaber liegen. Die Spaltung setzt jedoch voraus, dass zumindest zwei neue Einheiten entstehen (Fitting pp. aaO Rn. 81).

Vorliegend existierten im Unternehmen der Beteiligten zu 2. von vornherein zwei eigenständige Betriebe: der Betrieb in C-Stadt und der Betrieb in A-Stadt. Dies wurde betriebsverfassungsrechtlich auch von allen Beteiligten einhellig so bewertet, wie sich zwanglos daran erkennen lässt, dass für C-Stadt und A-Stadt jeweils eigenständige Betriebsratsgremien gebildet worden waren. Der Betrieb in A-Stadt ist als Ganzes von der Beteiligten zu 2. auf die G. A-Stadt GmbH übertragen worden. Der Pachtvertrag ermöglichte der G. die Nutzung aller Betriebsmittel in derselben Weise, wie die Beteiligte zu 2. diese vormals genutzt hatte; ferner sind auch alle Arbeitnehmer über den Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse informiert worden. Der Umstand, dass die Beteiligte zu 2. Eigentümerin der Betriebsmittel geblieben ist, führt entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1. nicht dazu, dass ein Teil des Betriebes bei der Beteiligten zu 2. verbliebe. Für den Betriebsbegriff ist allein entscheidend, wem die tatsächliche Verfügungsmacht über die Betriebsmittel zusteht. Das war vorliegend allein die G. A-Stadt GmbH.

bb)

Als weitere mögliche Betriebsänderungen führt § 111 Satz 3 BetrVG an: die Verlegung des ganzen Betriebes oder von wesentlichen Betriebsteilen (Nr. 2); grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen (Nr. 4) und die Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren (Nr. 5). Dass solche Maßnahmen anlässlich des Betriebsüberganges erfolgt wären, wird vom Beteiligten zu 1. nicht behauptet. Es ist auch aus dem Akteninhalt nichts dafür ersichtlich. Die G. A-Stadt GmbH hat den gesamten Betrieb in A-Stadt belassen, eine räumliche Verlegung hat nicht stattgefunden.

Organisation, Zweck und Anlagen sowie Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren sind, soweit ersichtlich, ebenfalls unangetastet geblieben.

e)

Nach alledem ist eine Betriebsänderung iSd. § 111 BetrVG, die der Beteiligten zu 2. zuzurechnen wäre, nicht im Ansatz ersichtlich, weshalb die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist.

Ob sich nach der Bestellung des Beteiligten zu 3. zum vorläufigen Sachwalter und sodann zum vorläufigen bei der Insolvenzschuldnerin eine Betriebsänderung iSd. § 111 BetrVG ereignet hat, hatte das Gericht mangels dahin gerichteter Sachanträge nicht zu prüfen. Ersichtlich wollte und will der Beteiligte zu 1. eine Einigungsstelle mit der Beteiligten zu 2. aufgrund der von dieser zum 01.09.2025 durchgeführten Maßnahmen, die er für eine Betriebsänderung hält, eingerichtet haben. Dies ergibt sich aus den Formulierungen "gescheiterter Betriebsübergang zum 01.09.2025" und "von vornherein beabsichtigte Stilllegung" mit hinreichender Klarheit. Der Beteiligte zu 1. ist somit nicht gehindert, vom Beteiligten zu 3. wegen dessen zum 01.04.2026 erfolgten Handlungen, soweit diese eine Betriebsänderung darstellen sollten, die Einrichtung einer Einigungsstelle zwecks Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Abschluss eines Sozialplans zu verlangen.

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