OVG Niedersachsen, 2026-03-09, 15 KF 8/21

15 KF 8/21Tribunale amministrativo9 mar 2026

Testo completo

OVG Niedersachsen — 2026-03-09 — 15 KF 8/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-03-09

Aktenzeichen: 15 KF 8/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2026:0309.15KF8.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2026, 13512

Tenor

Tenor: Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Zur Abgeltung der dem Gericht entstandenen baren Auslagen wird gegen den Kläger ein Pauschsatz in Höhe von 420 EUR festgesetzt; daneben wird eine Gerichtsgebühr nach einem Streitwert von 10.000 EUR erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

TatbestandDer Kläger wendet sich gegen seine Abfindung durch den Flurbereinigungsplan im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren D. in der Fassung des Nachtrags I und des Widerspruchsbescheides des Beklagten.

Das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren D. wurde von dem Rechtsvorgänger des Beklagten, dem Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen (LGLN), Regionaldirektion H. -Stadt, mit Beschluss vom 10. Juni 2011 für Teile der Gemarkungen I., J., A-Stadt und geringfügige Flächenanteile der Gemarkung K. im Bezirk der Gemeinde A-Stadt, in den Gemarkungen L. und M. im Bezirk der Gemeinde M. sowie in der Gemarkung N. im Bezirk der Stadt O. und in der Gemarkung P. im Bezirk der Stadt Q., im Landkreis H. -Stadt angeordnet.

Das Flurbereinigungsgebiet umfasste bei Einleitung rund 1.461 ha und hat 417 Teilnehmer.

Mit Beschluss vom 4. August 2014 stellte der Beklagte die Wertermittlungsergebnisse fest. Der endgültige Wertermittlungsrahmen datiert vom 22. April 2014 und legt einen Umrechnungsfaktor von 800 EUR/WZ fest.

Die vorläufige Besitzeinweisung wurde am 4. August 2017 zum 1. Oktober 2017 angeordnet.

Der Kläger ist mit der Ordnungsnummer ... Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens. Er hat im Altbestand Flächen im Umfang von 15,7990 ha in das Verfahren eingebracht, die mit 995,29 WV bewertet wurden. Davon sind u. a. 11,4254 ha Ackerland (895,62 WV), 2,0353 ha Grünland (81,52 WV) und 1,7150 ha Holzung-Laubwald (17,15 WV). Die Hofstelle befindet sich auf dem Altflurstück R., Flur S., Gemarkung J..

Im Planwunschtermin am 1. März 2012 hatte der Kläger angegeben, er wünsche, dass die Altflächen um den Hof in alter Lage bestehen blieben, was auch für die zusammenhängend bewirtschafteten Flurstücke T. und U. (alt) gelte. Der Weg zwischen diesen Flurstücken sei örtlich nicht mehr vorhanden. Die Streuwiese auf dem Flurstück V. könne verlegt oder auch in alter Lage bestehen bleiben. Das Flurstück W. solle nach J. verlegt und nach Möglichkeit in der Lage der Flurstücke X. und Y. ausgewiesen werden. Falls dies nicht möglich sei, solle es zusammen mit den Flurstücken T. und U. ausgewiesen werden oder im Bereich des Flurstücks Z.. Das Holzflurstück AA. könne verlegt oder in alter Lage bestehen bleiben. Eine Verlegung werde gewünscht, wenn das Flurstück W. nach J. verlegt werde.

Der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan wurde am 16. Mai 2012 genehmigt. In dessen 2. Änderung vom 14. Juli 2017 ist als Landschaftspflegemaßnahme E-Nr. 503 vorgesehen:

"Im Westteil ist eine 3-reihige Hecke (5 m breit) mit mindestens einer Durchfahrt vorgesehen. Die Hecke ist ohne hochstämmige Bäume anzulegen. Die ursprüngliche Breite des Weges muss bleiben, da er weiterhin landwirtschaftlichen Zwecken dient. ..."

Einzelheiten zur Lage der Hecke ergeben sich aus einem Lageplan zur E-Nr. 503.

Ausweislich einer Verhandlungsniederschrift vom 15. Oktober 2015 wurde dem Kläger von Mitarbeitern des Beklagten erläutert, dass der Landabfindungsanspruch aktuell 990,31 WV betrage, wobei dort ein Landabzug von 0,5 % zu Grunde gelegt worden sei. Dem Kläger sei das Zuteilungskonzept ausführlich vorgestellt und erläutert worden, dass eine Landzuteilung von 15,8805 ha entsprechend 990,29 WV vorgesehen sei. Unter Ziffer 4 ist festgehalten, dass der Kläger der Grenzbegradigung zu AB. zugestimmt habe. Der Ausgleich erfolge an seinem geplanten Neu-Flurstück AC.. Das Neu-Flurstück AD. wolle er auf keinen Fall behalten, es solle mit seinen Werten an sein Neu-Flurstück AC. herangelegt werden. Unter Ziffer 6 heißt es: Mit dieser Vereinbarung solle grundsätzlich das endgültige Zuteilungsergebnis in der Flurbereinigung bestimmt werden. Der Kläger gebe die vorstehenden Erklärungen unwiderruflich ab. Der Abfindungsanspruch könne sich durch private Geschäfte, durch die Buchung einer Hofraumveränderung, Aufteilung gemeinschaftlichen Eigentums oder einvernehmliche Vereinbarungen verändern, die in der späteren Landabfindung entsprechend berücksichtigt würden. Das Amt müsse sich vorbehalten, dass die endgültige Landabfindung hinsichtlich der Gestalt der neuen Flächen und der Größenangaben geringfügig von dem Zuteilungsentwurf abweichen könne. Außerdem müsse sich das Amt vorbehalten, die Planung im Interesse einer wertgleichen Zuteilung aller Beteiligten noch ändern zu dürfen. Für diese Fälle werde eine entsprechende Information und erneute Verhandlung der Abfindung erfolgen. Die Verhandlungsniederschrift wurde von dem Kläger und den Mitarbeitern des Beklagten unterschrieben.

Weitere Verhandlungen mit dem Kläger erfolgten am 20. April 2017 und am 12. April 2018.

Noch vor der Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans bevollmächtigte der Kläger seinen Prozessbevollmächtigten, der mit Schriftsatz vom 2. Mai 2018 gegenüber dem Beklagten Klärungsbedarf hinsichtlich der geplanten Zuteilung anmeldete und um Erörterung bat.

Diese Erörterung fand am 18. Juni 2018 im Haus des Klägers statt. Ausweislich der Niederschrift wurde im Hinblick auf die vom Kläger am 20. April 2017 bemängelte neu zugeteilte hofangrenzende Fläche der ehemaligen Heuerhausfläche AE. vereinbart, dass diese Fläche zusammen mit einem Teil der Altfläche des Klägers auf Kosten der Flurbereinigung gedränt werde. Diese Fläche werde zur Zeit durch Planinstandsetzungsmaßnahmen wertgleich hergestellt. Außerdem sagte die Flurbereinigungsbehörde die Prüfung verschiedener, vom Kläger gerügter Punkte zu.

Der Flurbereinigungsplan im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren D. wurde im Anhörungstermin am 13. Dezember 2018 bekannt gegeben. Der Kläger nahm am Anhörungstermin teil (Nr. 6 der Teilnehmerliste) und legte dort Widerspruch ein. Diesen begründete er mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2018. Dabei gab er an, die ihm zugedachte Neuzuteilung bedürfe in folgenden 5 Punkten der Korrektur:

  1. Flurstück AF., Flur, Gemarkung J.:

Hier sei die östliche Grenze zur Hofstelle AB. zu korrigieren. Er beanspruche diese Grenze im alten Verlauf. Soweit sie im südlichen Bereich auf die nördliche Ecke des Flurstück AG. stoße, sei dies für ihn inakzeptabel. Die östliche Grenze müsse auf den alten Grenzpunkt zurückverlegt werden, sodass die in diesem Bereich stehenden Eichen die östliche Grenze zum Nachbarflurstück AB., Flurstück AH., bildeten. Die Eichen blieben selbstverständlich im Eigentum des Grundstücksnachbarn AB.. Die südliche Grenze zum Flurstück AG. könne so verbleiben wie in der Zuteilung vorgenommen.

  1. Die ihm zugedachte Altlastenfläche AE., also die Fläche, auf der ehemals das doppelte Heuerhaus gestanden habe, werde von ihm nicht akzeptiert. Im Falle der Korrektur möchte er, dass die südliche Grenze des Flurstücks AF. westlich seiner Hofzufahrt dräniert werde.

  2. Die Neuzuteilung des Flurstücks AC., Flur S., Gemarkung J. sei für ihn nicht akzeptabel. In diesem Bereich habe er eine fast rechteckige Ackerfläche eingebracht, die sowohl an der Nord- als auch an der Südseite durch eine asphaltierte Straße erschlossen gewesen sei. Das ihm nunmehr zugeteilte Flurstück sei lediglich im südlichen Bereich teilweise durch die A-Straße erschlossen. Hinzu komme, dass im westlichen Bereich eine Verschiebung durch ein dort befindliches Feuchtbiotop vorgenommen werde. Dieses rage zum Teil noch in die Neuzuteilung hinein und sei in diesem Bereich sehr vernässt. Eine landschaftliche Nutzung in diesem Bereich werde daher sehr erschwert. Die Erschließung und die Schlaglängen seien mit der eingebrachten Fläche nicht zu vergleichen. Er beantrage daher eine Zuteilung in alter Lage, es handele sich um eine nicht hinnehmbare Verschlechterung. Keinesfalls sei er bereit, die Zuteilung der direkt an das Biotop angrenzenden oder das Biotop in diesem Bereich umschließenden Flächen zu akzeptieren.

  3. Im Hinblick auf das dem Teilnehmer AI. zugewiesene Flurstück AJ., eine derzeitige Tannenbaumkultur, die nördlich an sein Flurstück AF. angrenze, sei er kompromissbereit bezüglich der Zuteilung des Flurstücks AC..

  4. Die Neuzuteilung des Flurstücks AD., Flur AK., Gemarkung I. sei für ihn inakzeptabel.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers wandte sich mit Schriftsatz vom 29. Januar 2019 dagegen, dass ohne Rücksprache mit dem Kläger eine Grenzveränderung im Bereich des Flurstücks AF. vorgenommen worden sei. Die östliche Grenze müsse auf den alten Grenzpunkt zurückverlegt werden, sodass die in diesem Bereich stehenden Eichen die östliche Grenze zum Nachbargrundstück AB., Flurstück AH., bildeten. Durch die Versetzung des Grenzpfahls sei die südöstliche Grenze um ca. 25 m nach Westen, also zur Hofstelle seines Mandanten hin verschoben worden.

In einer Widerspruchsverhandlung mit dem Kläger und seinem Bevollmächtigten am 20. November 2019 wurde in der von allen Teilnehmern unterzeichneten Verhandlungsniederschrift festgehalten:

  1. Das Amt habe darauf hingewiesen, dass bei der Konzeptvorstellung am 16. Oktober 2015 der neue Grenzverlauf vorgestellt worden sei. Diesem Vorschlag habe der Kläger zugestimmt. Eine Karte sei damals nicht ausgehändigt worden, allerdings die Grenzziehung am Bildschirm gezeigt worden. Der Kläger habe dieser Grenzziehung in der Örtlichkeit widersprochen und sei lediglich zu einer Grenzbegradigung bereit gewesen, indem der mittlere Grenzpunkt entfalle und die Eckpunkte angehalten würden. Er verweise zudem darauf, dass es sich um eine unmittelbar an die Hofstelle angrenzende Fläche handele. Das Amt habe darauf hingewiesen, dass im westlichen Bereich unmittelbar angrenzend an die Hofstelle durch die Neuzuteilung ca. 1,2 ha herangelegt worden seien. Zudem sei der Hofplan durch das Altflurstück Y. mit einer Größe von 7.205 m2 von dem Nachbarn erweitert worden.

  2. Es bestehe Einigkeit, dass die Altlastenfläche, die mittlerweile herausgemessen worden sei (1.273 m2 mit 6,04 WV) sowie das Flurstück AD. zur Größe von 869 m2 mit 0,87 WV abgegeben würden. Der Kläger werde als Ausgleich das Flurstück AL. der Flur AM. von A-Stadt mit einer Größe von 2.924 m2 und 7,6 WV zugeteilt erhalten. Damit seien die Punkte 2 und 5 (des Widerspruchs) erledigt. Für die zwischenzeitlich erfolgte Drainage sei für den Altflächenanteil ein Geldausgleich von 4.000 EUR fällig. Der Kläger erkläre abschließend, dass die Punkte 2 und 5 endgültig erledigt seien.

  3. Der Kläger habe der Zuteilung der (unter Punkt 3 seines Widerspruchs genannten) Fläche (Flurstück AC.) in der Verhandlung vom 20. April 2017 zugestimmt. Da sich hier allerdings im westlichen Bereich ein Feuchtbiotop befinde, welches sich auf die Ackerfläche des Klägers auswirke, werde hier ein ca. 14,5 m breiter Streifen vor dem Feuchtbiotop an den Alteigentümer AB. zugeteilt. Der Kläger beharre darauf, dass diese Fläche für ihn nicht akzeptabel sei auf Grund der Schlagform und der Erschließung. Aus diesem Grunde wünsche er eine Abfindung in alter Lage, halte aber auch eine Abfindung südlich des AN. im nördlichen Bereich des Flurstücks AO. für akzeptabel. Außerdem werde die Grenzziehung zum Biotop (Flurstück AP.) für unglücklich gehalten, weil keine Parallelität zur Nordgrenze gehalten worden sei.

  4. Das Amt könne den unter Punkt 4 (des Widerspruchs) geäußerten Vorschlag nicht umsetzen, weil ihn der darauf angesprochene Teilnehmer AI. abgelehnt habe.

In einem Vermerk vom 25. März 2020 hielt ein Mitarbeiter des Beklagten zum Verfahrensstand im Hinblick auf den Widerspruch des Klägers u. a. fest:

Die derzeitige Grenzziehung im südöstlichen Bereich des Altflurstücks R. führe in diesem Bereich zu einer Verkürzung des Vorgewendes von 50 m auf 33 m. Gleichzeitig entstehe an der östlichen Seite auf einer Länge von ca. 115 m ein weiteres Vorgewende (siehe beigefügtes Luftbild), was sich für die ackerbauliche Nutzung als nachteilig erweise. Als Lösung sei geplant, den Flurbereinigungsplan dahingehend abzuändern, dass die alte Grenze wieder parallel zur Nutzungsgrenze im Westen angehalten und im Süden eine Fläche von ca. 0,16 ha dem Nachbarn AB. zugeteilt werde. Die Widerspruchspunkte 2 und 5 seien erledigt, nachdem in der Widerspruchsverhandlung vom 20. November 2019 eine Änderung der Zuteilung zugesagt worden sei. Nach einem handschriftlichen Vermerk würden insoweit 0,71 WV dem Abfindungsanspruch zugehen.

Das neu zugeteilte Flurstück AC. sei ein Schlag von ca. 240 m Länge und 180 m Breite. Durch die Aussparung eines ca. 70 m x 35 m großen Feuchtbiotops, das beim Alteigentümer verbleibe, entstehe ein drittes Vorgewende. Der Kläger habe im Altbestand in der Lage "AQ. -Straße" ,7565 ha (381,53 WV) die Altflurstücke T. und U. gehabt, die durch eine Wegeparzelle getrennt gewesen seien. In der Örtlichkeit seien diese beiden Flurstücke zusammenhängend beackert worden, so dass sich eine Schlaglänge von rund 360 m mit einer Feldbreite von ca. 133 m ergeben habe. Dieser Schlag sei beidseitig durch Wege erschlossen gewesen.

Mit dem Nachtrag I seien folgende Änderungen geplant: Es werde eine Rückverlegung auf die alte östliche Grenze vorgesehen. Der südliche Bereich mit einer Größe von 0,1573 ha (10,92 WV) solle einem Grenznachbarn zugeteilt werden (im Entwurf: Flurstück AR.). Der Kläger erhalte als Ausgleich eine entsprechend höhere Abfindung im Bereich des Neuflurstücks AC.. Er habe dieser Lösung in der Widerspruchsverhandlung vom 20. November 2019 zwar nicht zugestimmt, sie stelle jedoch objektiv gegenüber der Grenzziehung im Flurbereinigungsplan eine Verbesserung in der Bewirtschaftung der Fläche dar. Außerdem werde, wie in der Widerspruchsverhandlung zu Punkt 3 angeboten, der monierte Feuchtbereich unter Orientierung an die Bodenschätzung an den Alteigentümer zurückgeteilt. Hierbei werde der Anregung des Klägers gefolgt und ein Grenzverlauf parallel zur Nordgrenze des Flurstücks AC. gewählt. Für die geplante Abfindung durch den Nachtrag I ergebe sich dadurch eine Gesamtabfindung von 15,8896 ha mit 991,01 WV. Mit der geplanten Umverteilung der Fläche des Flurstücks AR. verliere der Kläger zwar eine 1.573 m2 große hofnahe Fläche, er habe jedoch von seinem Nachbarn mit dem Altflurstück Y. zur Größe von 0,7205 ha eine Abfindung an seinen Hofplan erhalten. Zudem habe er direkt an seine Hofstelle angrenzend eine Abfindung von ca. 1,1 ha (Altflurstück AS.) erhalten, sodass ihm die Möglichkeit der Erweiterung der Hofstelle nach Westen gegeben sei, durch die eine hofnahe Abgabe der Fläche im Osten mehr als ausgeglichen sei. Mit der Umsetzung des Nachtrags I verändere sich die hofnahe Fläche von (alt) 7,2073 ha mit 469,5 WV auf 8,9177 ha mit 600,44 WV.

Die jährlichen Bewirtschaftungskosten der neu zugeteilten Fläche des Flurstücks AC. beliefen sich auf rund 240 EUR/ha. Für die Altflurstücke U. und W. (2 Schläge) hätten sich die Bewirtschaftungskosten im Mittel auf 323 EUR/ha belaufen, so dass trotz der etwas ungünstigeren Schlagform durch die Biotopaussparung ein deutlicher Bewirtschaftungsvorteil bestehe (83 EUR/ha). Wenn man für die beiden Altflächen ein Durchackern über die Wegeparzelle hinweg als geduldet und damit als zulässig annehme, ergäben sich durch die ungünstigere Schlagform im Neubestand Mehrkosten in Höhe von rund 66 EUR/ha (174 EUR/ha alt zu 240 EUR/ha neu). Bei der summarischen Betrachtung der gesamten Abfindung sei jedoch zu berücksichtigen, dass das Flurstück W. mit 1,2235 ha vollständig im entsprechend vergrößerten Hofplan abgefunden worden sei. Damit entfielen die entsprechenden Vorgewende der Altfläche (180 m) und es reduziere sich die Hof-Feld-Entfernung. Der Grundstücksnachbar habe den im Nachtrag vorgesehenen Änderungen zugestimmt.

Der Nachtrag I zum Flurbereinigungsplan wurde im Anhörungstermin am 10. Dezember 2020 bekannt gegeben. Ausweislich des Nachweises über Anspruch und Abfindung (Stand: 6.10.2021) wurden dem Kläger im Neubestand nunmehr Flächen im Gesamtumfang von 15,8896 ha mit 991,01 WV zugeteilt (dabei verringerte sich das Ackerland gegenüber dem Altbestand auf 11,1465 ha mit 875,21 WV, während der Bestand an Grünland sich auf 2,3860 ha mit 97,58 WV erhöhte). Der Beklagte ermittelte unter Berücksichtigung eines Landabzugs von 0,5 % einen Abfindungsanspruch von 990,31 WV (Einlageflächen von 995,29 WV - 4,98 WV) zzgl. 0,71 WV als Sonderregelung aus dem Widerspruchsverfahren gegen den Flurbereinigungsplan, was einen endgültigen Abfindungsanspruch von 991,02 WV ergab. Für die sich ergebende unvermeidbare Landminderabfindung von 0,01 WV wurde zugunsten des Klägers ein Geldausgleich von 8 EUR festgesetzt.

Der Kläger legte im Anhörungstermin Widerspruch gegen den Nachtrag I ein, den er in einem Schreiben vom gleichen Tage damit begründete, die ihm zugedachte Neuzuteilung bedürfe in folgenden 3 Punkten der Korrektur:

  1. Hinsichtlich des Flurstücks AF. sei die östliche Grenze zur Hofstelle AB. zu korrigieren. Er beanspruche die Grenze im alten Verlauf. Die östliche Grenze müsse auf den alten Grenzpunkt zurückverlegt werden, so dass die in diesem Bereich stehenden Eichen die östliche Grenze zum Nachbargrundstück AB. (Flurstück AH.) bildeten und in dessen Eigentum blieben. Die südliche Grenze zum Flurstück AG. könne verbleiben wie in der Neuzuteilung vorgesehen. Im Bereich der Hofstelle sei die Neuzuteilung mit moderner Landtechnik nicht zu bewirtschaften. Die Fläche sei ihm als Acker zugeteilt worden und müsse als Acker bewirtschaftet werden können.

  2. Die auf dem Flurstück AF. eingebrachte Drainage zeige keinerlei Wirkung. Sie sei nicht tief genug eingebracht worden. Auf Grund der mangelhaften Planungen sei er nicht bereit, sich an den Kosten zu beteiligen.

  3. Die Neuzuteilung des Flurstücks AC. sei für ihn nicht akzeptabel. Im Gegensatz zu der eingebrachten, fast rechteckigen Ackerfläche, die sowohl an der Nord- sowie an der Südseite durch eine asphaltierte Straße erschlossen gewesen sei, sei das nunmehr zugeteilte Flurstück lediglich im südlichen Bereich teilweise durch die A-Straße erschlossen. Hinzu komme, dass im westlichen Bereich eine Verschiebung durch ein dort befindliches Feuchtbiotop vorgenommen werde. Die landwirtschaftliche Nutzung sei dadurch sehr erschwert und die Erschließung sei auf Grund der hineinragenden Biotopfläche bei weitem nicht mehr mit der Erschließung der eingebrachten Fläche vergleichbar. Auch die Schlaglängen seien in keiner Weise vergleichbar. Er beantrage auch in diesem Bereich, zumal der durch die ehemalige Fläche querverlaufende Weg im Rahmen der Flurbereinigung aufgehoben werde, die Zuteilung in alter Lage bei allenfalls leichter Verschiebung nach Osten oder Westen.

Die Widersprüche des Klägers gegen seine Abfindung durch den Flurbereinigungsplan und den Nachtrag I wurden mit Widerspruchsbescheid vom 2. September 2021 zurückgewiesen.

Der Widerspruch sei zulässig, aber unbegründet. Der Kläger sei für seine Einlagegrundstücke mit Land von gleichem Wert abgefunden worden. Die gegen den Nachtrag I angeführten Einwendungen hätten im Rahmen der Widerspruchsprüfung nicht zu einer erneuten Änderung der Abfindung führen können. Hinsichtlich der Ausweisung der Grenze zum Nachbarn AB. (Punkt 1) sei durch den Nachtrag I eine Grenzveränderung vorgenommen worden. Hierbei sei die alte Grenze parallel zur Nutzungsgrenze im Westen angeholten worden. Eine nichtbewirtschaftbare Missform sei hierdurch nicht entstanden. Bei der Grenzziehung hätten auch die Belange anderer Teilnehmer berücksichtigt werden müssen. Es bestehe nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kein Anspruch auf Abfindung mit Grundstücken in bestimmter Lage, auch nicht in Lage von Altflurstücken. Die von dem Kläger angeführte schlechte Drainagewirkung auf dem Flurstück AT. entlang der A-Straße sei im Rahmen eines Ortstermins nicht vorzufinden gewesen. Die Arbeiten seien von einer Fachfirma nach einem Drainageplan durchgeführt worden und es lägen keine Mängelanzeigen vor.

Hinsichtlich der Neuzuteilung des Flurstück AU. habe bei einer Ortsbesichtigung festgestellt werden können, dass an der A-Straße ein Teil der Fläche recht feucht sei. Hierbei sei aber gerade durch den Nachtrag I ein Großteil der Feuchtfläche aus dem Bestand des Klägers herausgenommen worden und sei im Flurstück AP. aufgegangen. Lediglich ein kleiner feuchter Teil sei im Neubestand verblieben. Hierbei handele es sich aber um ein Teilstück, das bereits im Altbestand des Klägers vorhanden gewesen sei. Zu den Übrigen Einlassungen des Klägers zum Flurstück AU. sei festzuhalten, dass wie im Rahmen der Widerspruchsverhandlung vom 28. November 2019 angeboten, mit dem Nachtrag I der monierte Feuchtbereich an den Alteigentümer zurückgeteilt worden sei. Hierbei sei der Anregung des Klägers gefolgt und ein Grenzverlauf parallel zur Nordgrenze des Flurstücks AU. gewählt worden. Hinsichtlich der gegenüber dem Altbestand veränderten Schlaglängen müsse bei der Bewertung berücksichtigt werden, dass sich trotz der ungünstigeren Schlagform gegenüber der Altfläche der Flurstücke U. und T. ein Bewirtschaftungsvorteil von 83 EUR je ha ergebe. Wenn man bei den beiden Altflächen ein Durchackern über die Wegeparzelle unterstelle, worauf der Kläger keinen Anspruch gehabt habe, würden sich durch die ungünstigere Schlagform im Neubestand Mehrkosten in Höhe von rund 66 EUR/ha ergeben (174 EUR je ha alt zu 240 EUR je ha neu). Dieser Nachteil beziehe sich dann aber nur auf diese eine Fläche des Klägers, bei der Bewertung der wertgleichen Abfindung sei aber die Gesamtabfindung zu bewerten. Hier ergebe sich ein äußerst positives Bild, so sei z. B. das Flurstück W. mit einer Größe von 1,2235 ha vollständig in Hoflage abgefunden worden, so dass die hier entsprechenden Vorgewende der Altfläche (180 m) komplett entfielen und die Hof-Feld-Entfernung in der Betriebsbilanz deutlich reduziert werde. Zusammenfassend sei festzustellen, dass der Wert des gesamten neuen Besitzes unter Berücksichtigung der gesetzlich zulässigen Abzüge und Beträge hinsichtlich des erzielbaren Ertrages und der Benutzungs- und Verwertungsmöglichkeiten dem Wert des gesamten Altbesitzes entspreche.

Der Kläger hat am 21. September 2021 Klage gegen den Flurbereinigungsplan in der Fassung des Nachtrags I und des Widerspruchsbescheides vom 2. September 2021 erhoben, die er mit Schriftsätzen seines Prozessbevollmächtigten vom 15. Dezember 2021 und vom 16. März 2022 begründet hat.

Er beruft sich auf seine Widerspruchsbegründung und macht geltend, seine Einwände seien im Widerspruchsbescheid nur unzureichend abgearbeitet worden. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf das Flurstück AU.. Der Beklagte lasse völlig außer Acht, dass durch die entlang der westlichen Flurstücksgrenze geplante Baumreihe eine Verschattung des Flurstücks erfolge, die im Altflurstück nicht vorhanden gewesen sei. Die vormals vorhandene Wegeparzelle habe im Flurbereinigungsverfahren von vorneherein entfernt werden sollen, wodurch die darauf bezogene Argumentation des beklagten Amtes nicht nachvollziehbar sei. Was die östliche Grenze des Flurstück AT. zum Nachbarn AB. hin anbelange (Flurstück AR.), sei er, der Kläger, mit der neuen Grenzziehung nicht einverstanden, zumal er habe feststellen müssen, dass diese Grenze auch in südlicher Richtung weiter nach Norden verschoben worden sei. Es sei unzutreffend, dass er sich mit dieser Grenzziehung im Vorfeld einverstanden erklärt habe. Ein entsprechendes Protokoll liege nicht vor. Er habe stets eingeräumt, mit einer Grenzbegradigung einverstanden zu sein, nicht aber mit einer Grenzverlegung. Die Grenze habe für ihn immer die vorhandene Baumreihe sein sollen.

Wie ein Flächenvergleich ergebe, sei er, der Kläger, auch insgesamt nicht wertgleich abgefunden worden. Bei einem Vergleich von Acker und Grünlandflächen habe er eine Mehrabfindung an Grünland von 18 % und eine Minderabfindung an Ackerland von 2 % hinnehmen müssen. Dies stelle bei der Gesamtgröße seines landwirtschaftlichen Betriebes eine nicht hinnehmbare Verschlechterung dar. Dies gelte selbst unter der Prämisse, dass das hofferne Grundstück W. vollständig in Hoflage abgefunden worden sei. Zwar habe es sich bei dem Flurstück W. um eine nicht gerade große Ackerfläche von lediglich 1,2235 ha gehandelt, sie sei jedoch von rechtwinkligem Zuschnitt und an beiden Seiten durch eine feste Zufahrt/Straße erschlossen gewesen. Hinzu komme, dass sie von sehr guter Bonität gewesen sei. In diesem Zusammenhang dürfe auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Neuzuteilung in Hofesnähe zwar zum Teil von guter Bonität, aber schwieriger Bewirtschaftungsfähigkeit sei. Gerade im Bereich der Zuwegung zu seiner Hofstelle sei die Neuzuteilung teilweise als Grünland bewertet, äußerst niedrig und nass, so dass zwar eine Drainage eingebracht worden sei, die allerdings nur unzureichende Wirkung zeige. Der Beweis für die mangelhaft funktionierende Drainage bzw. unzureichende Entwässerung des Bereichs werde durch Sachverständigengutachten angetreten.

Darüber hinaus habe er, der Kläger, feststellen müssen, dass auch der Hofplan im Rahmen der Neuzuteilung von schlechterem Zuschnitt sei. Er habe sich zwar im Rahmen der ersten Verhandlungen mit einer Begradigung der östlichen Grenze des Altflurstücks R. einverstanden erklärt, nicht allerdings mit einer vollständigen Verlegung der Grenze nach Westen. Auch die südliche Grenze des Neuflurstücks AT. sei ohne Absprache mit ihm im östlichen Teil weiter nach Norden verschoben worden, sodass sie nicht mehr die Grenze zum Anwesen des Teilnehmers AV. bilde, sondern hier aus unerklärlichen Gründen die östlich angrenzende Hofstelle AB. wie eine Nase zwischen das Flurstück des Klägers und das südlich davon gelegene Grundstück AV. hineinrage (hierzu wird auf eine Übersichtskarte verwiesen). Er habe in Folgeverhandlungen immer erklärt, dass er mit der östlichen Grenzziehung des Hofflurstücks nicht einverstanden sei, sondern die Grenze zurückverlegt werden müsse auf den in der Anlage K1 als G2 eingezeichneten Punkt. Dieses habe er seiner Zeit immer wieder nicht nur mit der Hofesnähe, sondern auch mit bewirtschaftungstechnischen Gründen begründet. In diesem Bereich werde im östlichen Bereich der Hofstelle entlang der auf der Anlage K2 verzeichneten, östlichen Bewirtschaftungsgrenze die Fläche geackert. Eine Verschmälerung dieser Fläche habe massive Bewirtschaftungsnachteile, zumal mit der neu gezogenen Grenze die dortige Ackerfläche einen nicht unerheblichen Keil bilde. Die Verschmälerung sei auf einer beigefügten Luftbildaufnahme zu erkennen. Ein Vergleich der Luftbildaufnahme mit der Anlage K3 lasse deutlich erkennen, dass eine wirtschaftliche Nutzung der Ackerfläche im hier angesprochenen Bereich nicht mehr möglich sei. Auch hierfür werde Beweis angetreten durch Sachverständigengutachten.

Was die Neuzuteilung des Flurstücks AU. betreffe, stelle auch diese im Vergleich zu dem Altflurstück im hiesigen Bereich eine nicht unerhebliche Benachteiligung dar. Es sei ihm auch nicht nachvollziehbar, warum seine Altflurstücke ihm nicht wieder zugeteilt worden seien. Es habe sich bei diesen beiden Flurstücken um eine einheitlich bewirtschaftete Ackerfläche gehandelt, die beidseitig von festen Straßen erschlossen gewesen sei. Er halte insofern an seiner Argumentation aus dem Widerspruchsverfahren fest. Es könne auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Neuzuteilung des Flurstücks AU. in der nunmehr vorliegenden Form lediglich im äußersten südöstlichen Bereich durch die A-Straße erschlossen werde. Dies bedeute, dass das Erntegut der Fläche lediglich über die schmale Auffahrt im Bereich des angrenzenden Flurstücks AW. abgefahren werden könne. Weder in nördlicher noch in östlicher oder westlicher Richtung sei eine weitere Erschließung gegeben. Dies führe zu einer nicht unerheblichen Erschwerung der Bewirtschaftung der Fläche. Hinzu komme, dass in südwestlicher Richtung an dieses Flurstück ein Feuchtgebiet angrenze, welches möglicherweise zukünftig zu weiteren Bewirtschaftungseinschränkungen führe. Auch dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass nach dem Flurbereinigungsplan vorgesehen sei, die westliche Grenze des Neuflurstücks AU. mit einer Baumreihe zu bepflanzen, so dass der Kläger in diesem Bereich zukünftig mit einer nicht unerheblichen Beschattung zu rechnen habe. Es stelle sich daher die Frage, warum nicht eine Zuteilung im alten Bereich möglich gewesen sei.

Ergänzend hat der Kläger zur Stellungnahme des Beklagten ausgeführt, die dortige Auffassung, er müsse die Minderausweisung an Ackerland und Mehrausweisung an Grünland im Hinblick auf den großen Arrondierungserfolg im Bereich des Hofplanes gegen sich geltend lassen, treffe nur auf den ersten Blick zu. Der Beklagte verkenne, dass die bessere Bewirtschaftungsfähigkeit des Hofplanes im südlichen Bereich im Wesentlichen darauf beruhe, dass er, der Kläger, hier einen Großteil seiner Altfläche auf eigene Kosten drainiert habe. Es werde nicht bestritten, dass dieser Bereich zwischenzeitlich einheitlich geackert werde, dennoch müsse auch bei durchgeführter Drainage insbesondere der Bereich der Neuzuteilung als kaum ackerfähig eingestuft werden. Die Ursache hierfür liege darin, dass im Bereich der Neuzuteilung die Drainage kaum Wirkung zeige. Die Neuzuteilung sei insoweit lediglich in trockenen Jahren als mäßiges Ackerland zu nutzen, in nassen Jahren insbesondere nassen Frühjahren, sei die Neuzuteilung trotz eingebrachter Drainage nur bedingt ackerfähig (Beweis: Sachverständigengutachten). Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum die mit 1.600 m2 und 11 WV dem Nachbarn AB. zugeteilte Ackerfläche, die auch als "Nase" bezeichnet worden sei, nicht ihm, dem Kläger, zugeteilt worden sei. Die ehemalige Ackerfläche des Klägers mit der vorhandenen Eichenbaumreihe habe seit jeher die natürliche Grenze zwischen seinem Hofplan und dem des Nachbarn AB. dargestellt. Eine nachvollziehbare Begründung für die Zuteilung dieser Fläche an die Nachbarn habe der Beklagte nicht gegeben.

Soweit der Beklagte argumentiert habe, das Flurstück AU. sei sehr wohl zweiseitig erschlossen, treffe dies nur insoweit zu, als im westlichen Bereich lediglich eine Durchfahrt durch eine Baum-/Heckenreihe zur Fläche hin geschaffen worden sei, wobei die Zuwegung einen Grasweg darstelle. Die Altflächen des Klägers seien dagegen beidseitig durch eine Teerstraße erschlossen gewesen. Die Anfahrt von der Hofstelle des Klägers aus über diese Zufahrt sei eine Erschwernis. Es komme auch nicht darauf an, ob, wie von dem Beklagten vorgetragen, die Flurstücke AU. und AX. an denselben Landwirt verpachtet seien und daher in einem einheitlichen Block bewirtschaftet würden. Pachtverhältnisse dürften auf die Zuteilung keinen Einfluss nehmen, zumal der Wiederantritt des klägerischen Betriebes nicht auszuschließen sei.

Auf Nachfrage hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt, er bewirtschafte die Grünlandflächen seines Betriebes noch selbst. Es handele sich um Teilflächen des Hofgrundstücks im östlichen und südlichen Bereich sowie das südlich gelegene Grundstück AY.. Vor etwa 12 bis 13 Jahren habe er die übrigen Flächen verpachtet (2013 oder 2014).

Der Kläger beantragt,

den im Anhörungstermin vom 13. Dezember 2018 bekanntgemachten Flurbereinigungsplan im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren D. in der Fassung des im Anhörungstermin vom 10. Dezember 2020 bekanntgemachten Nachtrags I zum Flurbereinigungsplan sowie des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 2. September 2021 entsprechend seinen Wünschen zu ändern,

hilfsweise,

den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 2. September 2021 aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an den Beklagten zurückzuverweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält die Klage für unbegründet, da der Kläger wertgleich in Land abgefunden sei. Hierzu verweist er auf den Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus:

Der Kläger habe zwar laut Wertermittlung eine geringfügige Minderausweisung an Ackerland und eine entsprechende Mehrausweisung beim Grünland erhalten. Dies müsse er auf Grund des sehr großen Arrondierungserfolgs im Bereich des Hofplanes allerdings gegen sich geltend lassen. Besonders die Heranlegung des Altflurstücks W. an den Hofplan bringe dem Kläger erhebliche Bewirtschaftungsvorteile. Dazu gehöre, dass er dieses Altflurstück, das abgelegen und von der Hofstelle aus jenseits der stark befahrenen Bundesstraße 68 gelegen habe, nicht mehr bewirtschaften müsse. Die Mehrausweisung von Grünland beruhe unter anderem auf der Zuteilung der Altflurstücke AS. und AZ. tlw. an der Südgrenze des neuen Hofplanflurstücks AT.. Dieser Bereich habe eine Größe von 0,1782 ha (10,67 WV). Er sei jedoch zur Herstellung einer einheitlichen Bewirtschaftbarkeit auf Kosten der Teilnehmergemeinschaft mit einer Drainage versehen worden. Auf Grund einer vereinbarten Mitfinanzierung durch den Kläger sei ein westlich bzw. nordwestlich an diesen Bereich angrenzender Teil der Altfläche des Klägers mitdrainiert worden. Der gesamte drainierte Flächenteil werde zwischenzeitlich einheitlich als Acker genutzt. Von Nässeschäden sei aktuell wie im Vorjahr nichts zu sehen, der Aufwuchs zeige sich einheitlich mit dem auf der restlichen Fläche. Die Drainage zeige also offensichtlich die angestrebte Wirkung, sodass insoweit von einer Verschiebung im Acker-Grünland-Verhältnis keine Rede mehr sein könne. Die restliche Mehrausweisung von Grünland beruhe auf der Zuteilung des Neuflurstücks AL., Flur BA., Gemarkung A-Stadt. Diese Zuteilung sei aufgrund einer Vereinbarung im Rahmen der Widerspruchsverhandlung vom 20. November 2019 gefolgt.

Hinsichtlich der neuen Grenzziehung an der Ostseite des Hofgrundstücks AT. sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger in diesem Bereich eine deutliche Flächenerweiterung erfahren habe. Diese umfasse nicht nur die Heranlegung seines Altflurstücks W. an den Hofplan, sondern auch die Abfindung mit dem Altflurstück BB. direkt westlich angrenzend an die Hofstelle des Klägers sowie mit dem Altflurstück AS.. Der Hofplan des Klägers vergrößere sich im Zuge der Flurbereinigung um insgesamt 1,7104 ha bzw. 131,39 WV. Die vom Klägervertreter als "Nase" bezeichnete Fläche stelle sich allenfalls für den Nachbarn AB. als solche dar. Für den Kläger selbst habe schon im Altbestand das Hausgrundstück der Ordnungsnummer ... an den Hofplan angegrenzt und zu einem Versprung in der zu bewirtschaftenden Fläche geführt. Dieser Grenzversprung verlaufe jetzt lediglich etwas weiter nördlich. Soweit der Kläger in diesem Bereich Fläche an den Teilnehmer AB. abgegeben habe, handele es sich nicht um besonders geschützte Flächen im Sinne des § 45 FlurbG. Trotz dieses Flächenabgangs sei es bei dem Kläger bei der vorgenannten Hofplanerweiterung um 1,7104 ha bzw. 131,39 WV geblieben. Die neue Ostgrenze des Flurstücks AT. sei zudem so ausgewiesen, dass sie parallel zur örtlichen Bewirtschaftungsgrenze östlich der Hofstelle des Klägers verlaufe und damit eine problemlose ackerbauliche Nutzung in Nordsüdrichtung erlaube. Hinsichtlich des Vortrags des Klägers zum Abfindungsflurstück AU. sei ein isolierter Vergleich dieser Fläche mit den beiden Altflurstücken T. und U. unzulässig. Entscheidend sei vielmehr ein Vergleich des gesamten Altbestandes mit der Abfindung insgesamt. Die beiden Altflächen seien überdies zwar als ein Schlag bewirtschaftet worden, aber durch einen gemeindlichen Weg getrennt gewesen und daher rechtlich als zwei getrennte Einlageflächen zu behandeln. Die Aufhebung des Weges sei erst im Zuge der neuen Feldeinteilung durch die Flurbereinigung erfolgt. Entgegen der Behauptung des Klägers sei das Abfindungsflurstück AU. auch nicht lediglich über eine Auffahrt in der Südostecke des Flurstücks erschlossen. Vielmehr verlaufe an der Westseite der Fläche im oberen Teil - getrennt durch eine Bepflanzung - ein Weg, zu dem eine Durchfahrt vom Abfindungsflurstück AU. des Klägers führe. Aktuell komme es hierauf in der Praxis nicht an, da sowohl der Kläger als auch der Nachbar AB. die Flurstücke AU. und AX. an denselben Landwirt verpachtet hätten und dieser Block einheitlich bewirtschaftet werde. Insofern sei noch darauf hinzuweisen, dass es sich bei der erwähnten Bepflanzung entlang der Westseite der Abfindungsfläche nicht um eine Baumreihe handele, sondern um eine dreireihige Hecke, sodass sich die Schattenwirkung auf dem Abfindungsflurstück AU. sehr in Grenzen halten werde.

Bei dem erwähnten Feuchtgebiet im Südwesten des Flurstück AU. handele es sich um einen zu Nässe neigenden Grünlandbereich, nicht jedoch um eine Art rechtlich geschütztes Biotop. Zudem werde dieser Bereich von der Abfindungsfläche des Klägers durch das Flurstück BC. abgepuffert, so dass dieser Grünlandbereich nicht zu Nutzungseinschränkungen hinsichtlich des Abfindungsflurstücks des Klägers führe.

Ergänzend sei anzumerken, dass die erhebliche Vergrößerung des Hofplans des Klägers zu einer besseren Bewirtschaftbarkeit geführt habe, was sowohl für den Flächenzuschnitt als auch für die erhebliche Entfernungsverbesserung gelte. Soweit der Kläger im Bereich der Neuzuteilung auch Flächen in seinem Altbestand habe mitdrainieren lassen, sei dies eine Verbesserungsmaßnahme seines Altbestandes, die er auch selbst finanziell zu tragen habe. Dies ändere aber nichts daran, dass erst die Zuteilung im Rahmen der Flurbereinigung in Verbindung mit der Drainage eines Teils der Neuzuteilungsfläche die Grundlage für eine bessere Bewirtschaftbarkeit gelegt habe. Im Übrigen sei erfahrungsgemäß davon auszugehen, dass eine frisch eingebrachte Drainage das eine oder andere Jahr brauche, um ihre volle Wirkung zu zeigen. Entgegen den Ausführungen des Klägers werde die als "Nase" bezeichnete Ackerfläche nicht gänzlich durch eine Eichenbaumreihe von der Hofstelle des Teilnehmers AB. getrennt. Vielmehr stünden lediglich einzelne Bäume im nordöstlichen Teil der "Nase", wie dies dem beigefügten Luftbild zu entnehmen sei.

Entgegen den Behauptungen des Klägers seien die Altflurstücke T. und U. nicht beidseitig durch eine Teerstraße erschlossen gewesen, da es sich um zwei durch einen Gemeindeweg getrennte Flurstücke gehandelt habe, die jeweils an einer Seite durch eine Teerstraße und an der anderen Seite durch den Gemeindeweg, den der Kläger unter den Pflug genommen habe, erschlossen gewesen seien.

Die Ausführungen des Klägers hinsichtlich des Vergleichs der Entfernungen von der Hofstelle zum Altflurstück W. und von der Hofstelle zum Zuteilungsflurstück AU. gingen fehl. Hierzu sei anzumerken, dass der Vergleich der Entfernung von der Hofstelle zu Einzelflächen im Alt- und Neubestand verfehlt sei. Entscheidend sei immer die Betrachtung des Alt- und Neubestandes in Gänze. Diese Gesamtbetrachtung lasse ganz offenkundig eine deutliche Entfernungsverbesserung im Neubestand erkennen. Schließlich sei von erheblichem Vorteil für den Kläger, dass er das Altflurstück W. nicht mehr anfahren müsse. Abgesehen von der Entfernungsverbesserung sei die Anfahrt mit landwirtschaftlichen Gespannen stets mit einer sehr gefährlichen Querung der stark befahrenen B-68 verbunden gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

EntscheidungsgründeDie zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Änderung des im Anhörungstermin vom 13. Dezember 2018 bekanntgemachten Flurbereinigungsplans im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren D. in der Fassung des im Anhörungstermin vom 10. Dezember 2020 bekanntgemachten Nachtrags I zum Flurbereinigungsplan sowie des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 2. September 2021 entsprechend seinen Wünschen noch auf Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 2. September 2021 und Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Bescheidung an den Beklagten.

Der auf § 86 i. V. m. § 58 FlurbG beruhende Flurbereinigungsplan in der Fassung des Nachtrags I und des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, soweit er seine Abfindung betrifft (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

  1. Der Flurbereinigungsplan in der Fassung des Nachtrags I ist gegenüber dem Kläger formell rechtmäßig.

a) Der Kläger wurde vor der Aufstellung des Flurbereinigungsplans am 1. März 2012 gemäß § 57 FlurbG zu den Wünschen für die Abfindung (Planwunsch) angehört.

b) Der Flurbereinigungsplan wurde gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 FlurbG im Anhörungstermin am 13. Dezember 2018 bekanntgegeben, der Nachtrag I im Anhörungstermin vom 10. Dezember 2020.

c) Ob der Kläger zu beiden Anhörungsterminen gemäß § 59 Abs. 1 bis 3, § 111 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 110 Satz 1 FlurbG unter Einhaltung der Ladungsfrist ordnungsgemäß geladen und der Ladung ein Auszug aus dem Flurbereinigungsplan beigefügt wurde, kann - ohne dass daran vorliegend begründete Zweifel bestünden - dahinstehen. Der Kläger hat insoweit keine Mängel geltend gemacht, und er könnte sich ohnehin nach § 114 Abs. 3 FlurbG auf eine etwaige Verletzung der Vorschriften über die Ladung nicht berufen, weil er in beiden Anhörungsterminen anwesend war und Widerspruch erhoben hat (vgl. dazu auch die Senatsurteile vom 19.3.2024 - 15 KF 2/21 - und vom 13.7.2020 - 15 KF 28/17 - juris Rn. 47 m. w. N.).

  1. Der Flurbereinigungsplan im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren D. in der Fassung des Nachtrags I zum Flurbereinigungsplan sowie des Widerspruchsbescheides des Beklagten ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden, soweit er die Abfindung des Klägers betrifft.

Der Kläger ist durch den Flurbereinigungsplan in der Fassung des Nachtrags I sowie des Widerspruchsbescheides mit Land von gleichem Wert abgefunden worden.

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG ist jeder Teilnehmer für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 FlurbG vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Das Gebot wertgleicher Abfindung verlangt, dass der Wert der gesamten Neuzuteilung unter Berücksichtigung der Abzüge für Folgeeinrichtungen dem Wert der Gesamteinlage entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.8.2006 - 10 C 4.05 - juris Rn. 14).

Der Anspruch auf wertgleiche Abfindung nach § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG wird seinem Inhalt nach durch die in § 44 Abs. 2 Halbsatz 2 FlurbG genannten Umstände bestimmt. Danach sind bei der Landabfindung alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluss haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.3.1962 - I C 24.61 - RdL 1962, 217).

Nach § 44 Abs. 1 Satz 2 FlurbG sind bei der Bemessung der Landabfindung die nach den §§ 27 bis 33 FlurbG ermittelten, am Nutzwert für jedermann ausgerichteten Grundstückswerte zugrunde zu legen. Diese bilden allerdings nicht den ausschließlichen Maßstab für die wertgleiche Abfindung. Denn sie berücksichtigen nicht alle Umstände i. S. d. § 44 Abs. 2 Halbsatz 2 FlurbG, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluss haben. So bleibt z. B. bei der Schätzung des Nutzwerts landwirtschaftlich genutzter Grundstücke nach § 28 Abs. 1 FlurbG die Entfernung der Grundstücke vom Hof oder von der Ortslage ausdrücklich unberücksichtigt, obwohl die Entfernung ein den Tauschwert mitbestimmender Faktor ist. Der Nutzwert umfasst auch nur die natürlichen Ertragsbedingungen, die aufgrund allgemeiner und - im Wesentlichen - unveränderlicher Merkmale festgestellt werden. Für die Abfindungsregel des § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG kommt es dagegen auf die konkrete Einlage des Teilnehmers und seine konkrete Abfindung an, deren Wert von weiteren Umständen abhängt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.3.1962 - I C 24.61 - RdL 1962, 217). Daher sind nach Maßgabe des § 44 Abs. 2 bis 4 FlurbG weitere den Wert der konkreten Gesamtabfindung mitbestimmende Faktoren einzubeziehen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.12.2015 - 9 B 45.15 - juris Rn. 17 und vom 7.2.2012 - 9 B 89.11 - juris Rn. 4; Urteil vom 23.8.2006 - 10 C 4.05 - juris Rn. 14 m. w. N.). Gemäß § 44 Abs. 4 FlurbG soll die Landabfindung eines Teilnehmers in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshof oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist. Gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 FlurbG müssen die Landabfindungen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden. Die Grundstücke müssen nach § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG durch Wege zugänglich gemacht werden (vgl. Senatsurteil vom 20.11.2018 - 15 KF 27/17 - juris Rn. 36 ff.).

Ausgehend hiervon wurde der Kläger nach Bemessung (dazu unter a)) und Gestaltung (dazu unter b)) wertgleich in Land abgefunden.

a) Die Bemessung der Landabfindung des Klägers entspricht den Grundsätzen des § 44 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. §§ 27 bis 33 FlurbG.

Stellt man auf die mit Beschluss vom 4. August 2014 festgestellten Wertermittlungsergebnisse ab, so hat der Kläger ausweislich des Nachweises über Anspruch und Abfindung Flächen zur Gesamtgröße von 15,7990 ha mit 995,29 WV in das Verfahren eingebracht. Der Beklagte hat hiervon einen allgemeinen Landabzug von 0,5 %, d. h. 4,98 WV, in Abzug gebracht (= 990,31 WV). Des Weiteren hat der Beklagte Sonderregelungen durch Vereinbarungen im Widerspruchsverfahren gegen den Flurbereinigungsplan im Umfang von 0,71 WV berücksichtigt (da der Kläger nach der Verhandlung vom 20.11.2019 durch den Flächentausch zur Erledigung der Widerspruchspunkte 2 und 5 im Ergebnis 0,71 WV mehr erhielt als zuvor, wurde ihm dies im Abfindungsanspruch als Sonderregelung gutgeschrieben, siehe Vermerk vom 25.3.2020). Danach ergibt sich für den Kläger ein Abfindungsanspruch von 991,02 WV (990,31 WV zzgl. 0,71 WV). Dem stehen Abfindungsflächen zum Stand des Nachtrags I zur Gesamtgröße von 15,8896 ha mit 991,01 WV gegenüber. Der Kläger hat danach eine unvermeidbare Landminderabfindung von 0,01 WV erhalten, für die ihm unter Berücksichtigung des festgelegten Umrechnungsfaktors von 800 EUR/WV ein Geldausgleich von 8 EUR zugesprochen wurde.

Damit ist er ausgehend von den Grundstückswerten wertgleich abgefunden.

Die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung ist gegenüber dem Kläger auch bestandskräftig. Er hat gegen den Beschluss über die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung vom 4. August 2014 binnen eines Monats nach der Bekanntmachung keine Einwendungen erhoben. Soweit die Bestandskraft reicht, ist der Kläger mit Einwendungen gegen die Wertermittlung im vorliegenden Verfahren um die wertgleiche Abfindung ausgeschlossen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Die Wertermittlung stellt einen eigenen Abschnitt des gestuften Verwaltungsverfahrens Flurbereinigung dar. Das Flurbereinigungsverfahren besteht aus den drei miteinander abgestimmten Teilentscheidungen "Anordnungsbeschluss" (§ 4 FlurbG), "Feststellung des Ergebnisses der Wertermittlung" (§ 27 ff. FlurbG) und "Flurbereinigungsplan" (§§ 56 ff. FlurbG). Hinsichtlich jeder Teilentscheidung tragen die von der Entscheidung Betroffenen die Anfechtungslast. Die selbständige Anfechtbarkeit von Teilentscheidungen führt im Ergebnis zu einem gestuften Rechtsschutz, der der Überprüfung einer unanfechtbar gewordenen Teilentscheidung hinsichtlich des durch sie geregelten Rechtsbereichs in einem späteren Rechtsschutzverfahren entgegensteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.2.2018 - 9 B 26.17 - juris Rn. 9). Eine unanfechtbar gewordene Teilentscheidung hinsichtlich des durch sie geregelten Rechtsbereichs kann daher in einem späteren Rechtsschutzverfahren nicht mehr überprüft werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.8.2019 - 9 B 21.19 - juris Rn. 4; zum Vorstehenden insgesamt: Senatsurteil vom 13.4.2022 - 15 KF 2.19 - juris Rn. 119).

Die Wertermittlung schließt ab mit dem Feststellungsbeschluss nach § 32 FlurbG. Nach dessen Unanfechtbarkeit sind im Abfindungsstreit nach § 59 FlurbG Rügen gegen die Wertermittlung nur noch auf Nichtigkeit zu stützen oder über Nachsichtgewährung gemäß § 134 Abs. 2 und 3 FlurbG zulässig (vgl. dazu Wingerter/Köhler-Rott/Zöllner, FlurbG, 11. Auflage 2025, Vorb. zu §§ 27 - 33 Rn. 1, § 32 Rn. 7). Von diesen Ausnahmen abgesehen, kann ein Beteiligter Einwendungen gegen die Wertermittlung im Verfahren gegen den Flurbereinigungsplan grundsätzlich nicht mehr erheben (vgl. Wingerter/Köhler-Rott/Zöllner, a. a. O., § 32 Rn. 7). Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird einem Teilnehmer zugemutet, sich bereits im Wertermittlungsverfahren über die Bewertung seiner Einlageflurstücke und der seinem Altbesitz benachbarten Grundstücke zu vergewissern und Einwendungen hiergegen rechtzeitig vorzubringen. Unterlässt der Teilnehmer dies, kommt eine nachträgliche Zulassung von Einwendungen gegen die Wertermittlung im Wege der Nachsichtgewährung gemäß § 134 Abs. 2 und 3 FlurbG regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.6.2017 - 9 B 55.16 - juris Rn. 2; Urteil vom 17.1.2007 - 10 C 2.06 - juris Rn. 20 m. w. N.; Senatsurteile vom 16.2.2016 - 15 KF 32/11 - juris Rn. 38 und vom 18.8.2015 - 15 KF 3/12 - n. v.; Wingerter/Köhler-Rott/Zöllner, a. a. O., § 32 Rn. 11).

Vorliegend befinden sich alle neu zugeteilten Abfindungsflurstücke des Klägers in unmittelbarer Nachbarschaft zu seinen Einlageflurstücken. Er hätte sich daher bereits im Wertermittlungsverfahren nicht nur über die Bewertung der Einlageflurstücke, sondern auch über die Bewertung der benachbarten Grundstücke, zu denen die Abfindungsflächen gehören, vergewissern und gegebenenfalls Einwendungen vorbringen müssen. Er ist daher im vorliegenden Abfindungsstreit mit Einwendungen gegen die Wertermittlung - auch wenn er solche nicht ausdrücklich unter dem Stichwort einer Wertermittlungsrüge geltend gemacht haben sollte (hierzu nachfolgend unter 2. b)) - sowohl betreffend die Einlageflurstücke als auch betreffend ihre Abfindungsflurstücke ausgeschlossen, soweit es sich um Faktoren handelt, die bereits im Wertermittlungsrahmen berücksichtigt worden sind.

Nachträgliche Veränderungen, denen auf der Grundlage des § 134 Abs. 2 FlurbG nachzugehen wäre (vgl. hierzu das Senatsurteil vom 20.11.2018 - 15 KF 27/17 - juris Rn. 43), ergeben sich aus dem Vortrag des Klägers nicht.

Dies bezieht sich zunächst auf die behaupteten Nachteile durch die Anlegung einer Hecke als Maßnahme des Wege- und Gewässerplans (E-Nr. 503) entlang des Abfindungsgrundstücks Flurstück AU.. Hierzu trägt der Kläger wenig substantiiert vor, er habe wegen der vorgesehenen Bepflanzung mit einer Baumreihe im westlichen Bereich des Flurstücks AU. mit einer nicht unerheblichen Beschattung zu rechnen. Eine solche Baumreihe (Eichenreihe) hatte der Kläger in der Verhandlung vom 12. April 2018 beantragt, sie ist aber letztlich nicht als Maßnahme in den Wege- und Gewässerplan übernommen worden. Die ursprünglich geplante Bepflanzung mit einer Baumreihe wurde nachfolgend als schwer realisierbar eingeschätzt und geändert. Nach dem Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan in der Fassung der 2. Änderung vom 14. Juli 2027 handelt es sich bei der Landschaftspflegemaßnahme E-Nr. 503 nicht um eine Baumreihe, sondern um eine dreireihige, 5 m breite Hecke mit mindestens einer Durchfahrt. Dies wird durch den vom Beklagten vorgelegten Lageplan zur Maßnahme E-Nr. 503 bestätigt und ist entsprechend umgesetzt worden, wie auch ein Luftbild nach Google Maps zeigt.

Zwar können auch Windschutzhecken ein wertmindernder Nachteil sein, wenn sie - ähnlich wie eine Waldrandlage - durch Laubfall, Schatten- und Wurzelwirkung den Kulturpflanzen Licht und Nährstoffe entziehen können (vgl. Wingerter/Köhler-Rott/Zöllner, a. a. O., § 28 Rn. 12 m. w. N.). Eine vom Kläger behauptete, erhebliche Wertminderung durch Beschattung des derzeit überwiegend als Ackerfläche (A 83) bewerteten Flurstücks AU. ist aber schon nicht erkennbar, weil die Hecke ohne hochstämmige Bäume nicht besonders hoch ist und zudem westlich des Abfindungsgrundstücks gepflanzt werden soll, also Licht und Sonneneinstrahlung bis in die Abendstunden aus Osten und Süden folglich nicht nennenswert beeinträchtigen kann.

Den vom Kläger außerdem geltend gemachten Nachteilen durch Vernässung im südlichen Bereich des Hofplans (Flurstück AT.), die angeblich bewirken würden, dass die Neuzuteilung kaum als ackerfähig eingestuft werden könne, ist ebenfalls nicht im Wege der Nachsichtgewährung betreffend die Wertermittlung nachzugehen. Die Einwände betreffen die Fläche des Einlageflurstücks R. bzw. die benachbarten (Alt-)Flurstücke AS. und AZ., die in dem genannten Bereich gerade nicht als Ackerfläche, sondern als Grünland bewertet wurden. Einwände gegen die Bewertung dieser Teilflächen hätte der Kläger durch Widerspruch gegenüber der Feststellung der Wertermittlungsergebnisse geltend machen müssen, denn die Feuchtigkeitsverhältnisse sind bereits in die Bewertung des Bodens nach § 28 Abs. 1 FlurbG eingeflossen. Für den Nutzwert im Sinne dieser Vorschrift sind neben den im Boden selbst liegenden Ertragsbedingungen die Feuchtigkeitsverhältnisse von wesentlicher Bedeutung. Das Wasser ist für die Ertragsfähigkeit des Bodens ebenso wichtig wie seine chemische, physikalische und biologische Beschaffenheit. Im Hinblick auf diese enge Beziehung zwischen Bodenbeschaffenheit und dem natürlichen Wasserhaushalt müssen die Wasserverhältnisse in der Regel bei der Bewertung des Bodens miterfasst werden. Denn etwaige ungünstige Wasserverhältnisse sind hierbei zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.8.1962 - I C 130.56 - RdL 1963, 107; Senatsurteil vom 20.11.2018 - 15 KF 27/17 - juris Rn. 55; BayVGH, Urteil vom 22.10.2014 - 13 A 14.1392 - juris Rn. 17). Mit Einwendungen gegen die Bodenschätzung hinsichtlich der zuvor bezeichneten Flurstücke ist der Kläger aber wegen der insoweit ihm gegenüber bestandskräftigen Wertermittlung ausgeschlossen.

Gleiches gilt für den angeblich vernässten südwestlichen Bereich des Abfindungsflurstücks AU. nahe des dem Kläger nicht zugeteilten "Biotops"/Feuchtgebiets. Diese Fläche wurden nicht als Ackerfläche, sondern als Grünland bewertet. Zugunsten des Klägers wurde außerdem anstelle der im Flurbereinigungsplan noch vorgesehenen Zuteilung durch den Nachtrag I das Flurstück BC. nicht mehr in die Abfindung des Klägers einbezogen, sondern einem anderen Teilnehmer zugeteilt.

b) Ein Verstoß gegen den Grundsatz der wertgleichen Abfindung lässt sich hier auch nicht feststellen, wenn man neben den bestandskräftig festgestellten Grundstückswerten die anderen, den Wert der konkreten Gesamtabfindung mitbestimmenden, in § 44 Abs. 2 bis 4 FlurbG aufgeführten Faktoren betreffend die Gestaltung der Landabfindung in den Blick nimmt. Es ist weder ein Verstoß gegen die besonderen Gestaltungsrichtlinien des § 44 Abs. 3 FlurbG (dazu unter aa)) oder das Entsprechungsgebot des § 44 Abs. 4 FlurbG (dazu unter bb)) noch gegen das allgemeine Abwägungsgebot des § 44 Abs. 2 FlurbG (dazu unter cc)) festzustellen.

Abzustellen ist insofern im - hier gegebenen - Fall einer vorläufigen Besitzeinweisung auf den maßgeblichen Zeitpunkt, in dem die vorläufige Besitzeinweisung wirksam wird, hier am 1. Oktober 2017. Dieser in § 44 Abs. 1 Satz 3 und 4 FlurbG gesetzlich vorgegebene Zeitpunkt ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur für die Bemessung der Landabfindung (§ 44 Abs. 1 Satz 1 und 2 i. V. m. §§ 27 ff. FlurbG) maßgeblich, sondern auch für alle den Grundstückswert bestimmenden Merkmale einschließlich der konkreten Nutzungsmöglichkeiten durch den betroffenen Teilnehmer und damit auch für die Gestaltungsmerkmale des § 44 Abs. 2 bis 4 FlurbG. Gestaltungsgesichtspunkte, die erst nach diesem Zeitpunkt aufgetreten sind, können für die Feststellung der Wertgleichheit und Abfindung grundsätzlich keine Berücksichtigung mehr finden (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2008, a. a. O., Rn. 13 m. w. N.; Senatsurteile vom 25.7.2024 - 15 KF 4/21 - juris Rn. 94 und vom 9.11.2022 - 15 KF 5/20 - juris Rn. 95).

aa) Der Beklagte hat bei der Landabfindung des Klägers den besonderen Gestaltungsrichtlinien des § 44 Abs. 3 FlurbG Rechnung getragen, wonach die Landabfindungen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden müssen (Satz 1), unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land in Geld auszugleichen sind (Satz 2) und die Grundstücke durch Wege zugänglich gemacht werden müssen sowie die erforderliche Vorflut, soweit möglich, zu schaffen ist (Satz 3).

Der Kläger hat durch den Flurbereinigungsplan in der Fassung des Nachtrags I eine verbesserte Arrondierung seiner hofnahen Flächen erreichen können. Das Hofgrundstück AT. weist eine gegenüber der Einlage deutlich vergrößerte Fläche im nördlichen und südlichen Bereich aus, weil u. a. das weiter entfernte Einlageflurstück W., Flur AK., Gemarkung I. an den Hofplan herangelegt wurde. Die Bewirtschaftungsform des Hofgrundstücks hat sich dadurch südwestlich der Hofgebäude gegenüber der Einlage erheblich verbessert, weil die vorher im Eigentum eines anderen Teilnehmers stehenden, in die Hoffläche hineinragenden Altflurstücke AS. und AZ. nunmehr in das Hofgrundstück einbezogen wurden. Auch die anderen Abfindungsflächen befinden sich in Teilidentität mit den Einlageflurstücken westlich und südlich nahe des Hofgrundstücks und sind in zusammenhängend zu bewirtschaftenden Grundstücken ausgewiesen (zuvor 8 eingebrachte Flurstücke in 3 Gemarkungen, nunmehr 7 Flurstücke in 2 Gemarkungen). Für die unvermeidbare Landminderabfindung in Höhe von 0,01 WV wurde ein Geldausgleich in Höhe von 8,00 EUR festgesetzt.

Die Abfindungsflächen sind auch hinreichend durch Wege zugänglich und verfügen über die erforderliche Vorflut. Dies gilt entgegen der Auffassung des Klägers auch für das Abfindungsflurstück AU..

Nach § 44 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 FlurbG müssen die Grundstücke durch Wege zugänglich gemacht werden. Hierauf hat der Teilnehmer einen Anspruch, weil er am entschädigungslosen Wegeabzug teilnimmt (vgl. Wingerter/Köhler-Rott/Zöllner, a. a. O., § 39 Rn. 4, § 44 Rn. 60; BayVGH, Beschluss vom 18.11.2016 - 13 AE 16.1734 - juris Rn. 54). Unerheblich ist, ob seine alten Grundstücke durch Wege erschlossen waren oder nicht (vgl. Wingerter/Köhler-Rott/Zöllner, a. a. O., § 44 Rn. 60). Die Vorschrift weist die Flurbereinigungsbehörde strikt und ohne jeden einschränkenden Zusatz an, die Abfindungsgrundstücke zu erschließen (vgl. OVG LSA, Urteil vom 8.6.2016 - 8 K 4/14 - juris Rn. 28).

Die Beschaffenheit, z. B. Breite und Art des Ausbaus, muss dabei der Nutzung der neuen Grundstücke entsprechen. Denn die Empfänger müssen die erschlossenen Grundstücke entsprechend ihrer Bestimmung (z. B. als Acker) nutzen können. Das Gesetz gibt aber keinen Anspruch auf eine bestimmte Qualität, z. B. auf eine feste Wegedecke (vgl. Wingerter/Köhler-Rott/Zöllner, a. a. O., § 44 Rn. 61; BayVGH, Beschluss vom 18.11.2016 - 13 AE 16.1734 - juris Rn. 59). So sieht auch § 39 Abs. 1 FlurbG vor, dass Wege und Straßen zu schaffen sind, soweit es für die Erschließung des Flurbereinigungsgebiets erforderlich ist. Das kann aber auch ein Gras- oder Erdweg sein (vgl. Senatsurteil vom 19.3.2024 - 15 KF 5/21 - juris Rn. 98; Wingerter/Köhler-Rott/Zöllner, a. a. O., § 39 Rn. 4).

In diesem Sinne sind die Abfindungsgrundstücke des Klägers entsprechend ihrer Bestimmung durch Wege erschlossen. Soweit der Kläger bemängelt, dass das neu zugeteilte Flurstück AU. lediglich im äußersten südöstlichen Bereich durch die A-Straße erschlossen werde, hat er auf den Vortrag des Beklagten selbst eingeräumt, dass eine weitere Zuwegung im westlichen Bereich über einen Grasweg geschaffen worden sei. Für den Senat ist nicht ersichtlich, dass die Zuwegungen über die A-Straße und zusätzlich über diesen Grasweg nicht ausreichen würden, um das Ackergrundstück bestimmungsgemäß zu nutzen. Voranzustellen ist, dass der einzelne Teilnehmer nur den Anschluss seiner Grundstücke an das Wegenetz fordern kann, nicht aber mehrere Zuwegungen. Der Erschließungsanspruch beinhaltet nur einen Anschluss an das Wegenetz, endet aber an der Grundstücksgrenze, und für den Verkehr auf dem Grundstück selbst ist der Eigentümer zuständig (vgl. Wingerter/Köhler-Rott/Zöllner, a. a. O., § 44 Rn. 63 m. w. N.). Für die erforderliche Qualität der Zuwegung ist maßgeblich, was im jeweiligen Flurbereinigungsgebiet für die jeweilige Grundstücksnutzung erforderlich und üblich ist (ortsüblicher Standard; hierzu Wingerter/Köhler-Rott/Zöllner, a. a. O., § 44 Rn. 61 unter Hinweis auf Dengler, RdL 2018, 361). Das Flurstück AU. liegt südlich in hinreichender Breite an der ausgebauten A-Straße an und ist durch diese erschlossen. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, dass die Zufahrt über die A-Straße wegen eines Höhenunterschiedes für die Bewirtschaftung nicht geeignet sei, hat er dies nicht hinreichend substantiiert, und es ist für den Senat daher nicht ersichtlich, dass über die A-Straße keine Zufahrt nach ortsüblichem Standard für die ackerbauliche Nutzung gewährleistet wäre. Zudem ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers nicht, dass die weitere Zuwegung über den Grasweg westlich des Flurstücks AU. nicht dem ortsüblichen Standard für eine Nutzung des Flurstücks als Acker genügen würde. Denn nach der 2. Änderung des Wege- und Gewässerplans vom 14. Juli 2017 zur E-Nr. 503 ist dieser Weg über eine Durchfahrt erreichbar und sollte gerade deshalb in ursprünglicher Breite verbleiben, da er weiterhin landwirtschaftlichen Zwecken diene.

bb) Ferner hat der Beklagte bei der Landabfindung des Klägers das Entsprechungsgebot des § 44 Abs. 4 FlurbG angemessen berücksichtigt, wonach die Landabfindung eines Teilnehmers in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen soll, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist.

Diese auf den konkreten Betrieb abstellende, das behördliche Ermessen einschränkende Abfindungsregelung dient dem Ziel, solche Einwirkungen auf den einzelnen Betrieb auszuschließen, die konkret zu einer Beeinträchtigung seiner Produktionskraft führen können. Der Zuteilungsempfänger muss sich zwar auf die Ergebnisse der Flurbereinigung einstellen, er kann jedoch ebenso wenig wie zu einer völligen Änderung der Betriebsstruktur (§ 44 Abs. 5 FlurbG) zu einer betriebswirtschaftlich unzumutbaren Anpassung an durch die Abfindung geschaffene erschwerte Verhältnisse verpflichtet werden; vielmehr muss die Abfindung es ihm ermöglichen, die Bewirtschaftung zumindest im bisherigen Umfang und auf zumutbare Weise fortzuführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.1988 - 5 C 69.84 - juris Rn. 26 m. w. N.; Senatsurteile vom 20.11.2018 - 15 KF 27/17 - juris Rn. 46 und vom 16.2.2016 - 15 KF 32/11 - juris Rn. 42 m. w. N.).

Ein unzumutbarer, § 44 Abs. 4 FlurbG widersprechender Eingriff in die bisherige Struktur des klägerischen Betriebes ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht.

Voranzustellen ist, dass für einen unzumutbaren Eingriff in die Betriebsstruktur grundsätzlich auf die Fläche abzustellen ist, die der Teilnehmer selbst bewirtschaftet (vgl. Senatsurteile vom 25.7.2024 - 15 KF 4/21 - juris Rn. 90, vom 9.11.2022 - 15 KF 5/20 - juris Rn. 78, vom 13.4.2022 - 15 KF 2/19 - juris Rn. 96 und vom 1.2.2017 - 15 KF 23/15 - n. v.). Der Kläger bewirtschaftet nach seinen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung allerdings nicht alle Abfindungsflächen selbst, insbesondere nicht das Abfindungsflurstück AU., welches er verpachtet hat und das zusammen mit dem nördlich gelegenen Flurstück AX. einheitlich von einem Pächter bewirtschaftet wird. Etwaige Bewirtschaftungserschwernisse für die Pächter von Teilnehmern sind aber grundsätzlich unerheblich; sie begründen regelmäßig keine unzumutbaren Eingriffe in die Betriebsstruktur (vgl. Senatsurteile vom 9.11.2022, a. a. O., Rn. 78 und vom 13.4.2022, a. a. O., Rn. 96; Senatsbeschluss vom 2.11.2015 - 15 MF 14/15 - n. v.). Durch - unterstellte - Nutzungseinschränkungen auf Teilflächen, die der Teilnehmer nicht selbst bewirtschaftet, wird jedoch wirtschaftlich nicht der Gesamtbetrieb in Frage gestellt.

Unabhängig davon ergeben sich aus den Rügen des Klägers keine Verstöße gegen das Entsprechungsgebot.

Zunächst ist zu verdeutlichen, dass für die Beurteilung der Wertgleichheit der Abfindung stets die gesamte Einlage der gesamten Abfindung gegenüberzustellen ist. Es dürfen also nicht einzelne alte mit einzelnen neuen Grundstücken verglichen oder überhaupt einzelne neue Grundstücke, die möglicherweise Mängel aufweisen, herausgegriffen werden (vgl. Senatsurteile vom 9.11.2022 - 15 KF 5/20 - juris Rn. 60, vom 25.1.2022 - 15 KF 17/18 - juris Rn. 42 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 23.8.2006 - 10 C 4.05 - juris Rn. 14; Wingerter/Köhler-Rott/Zöllner, a. a. O., § 44, Rn. 8, m. w. N.).

Der Kläger kann daher entgegen seinen Erwartungen schon nicht verlangen, dass bestimmte Abfindungsflächen exakt den Nutzungsmöglichkeiten oder der landwirtschaftlichen Qualität einzelner anderer (Einlage-)Flächen entsprechen oder dass die Abfindung in bestimmter Lage erfolgt, auch nicht in Lage des Altbesitzes (vgl. nur Senatsurteile vom 13.12.2016 - 15 KF 24/15 - und vom 18.2.2014 - 15 KF 33/11 -; BVerwG, Urteil vom 22.2.1995 - 11 C 20/94 - RdL 1995, 158; Wingerter/Köhler-Rott/Zöllner, a.a.O., § 44 Rn. 8 und 40).

Hierzu im Einzelnen:

(1) Soweit es die Nutzungsart, Beschaffenheit und Bodengüte sowie die Gestaltung und Grenzziehung des Hofgrundstücks AT. betrifft, ist nach den vorgenannten Maßgaben kein isolierter Vergleich zwischen dem Einlageflurstück R. und dem Neuflurstück AT. vorzunehmen. Aber selbst bei einem direkten Vergleich ist insoweit eine Verschlechterung betreffend die Nutzungsart, Beschaffenheit und Bodengüte sowie die Gestaltung und Grenzziehung der hofnahen Fläche nicht feststellbar. Das Neuflurstück weist insgesamt einen deutlich besseren Zuschnitt auf und hat zu einer von dem Beklagten erläuterten Vergrößerung der hofnahen Fläche um 1,7104 ha (= 131,39 WV) geführt (von 7,2073 ha = 469,5 WV auf 8,9177 ha = 600,44 WV), weil das Altflurstück AS. südwestlich in den Hofplan integriert und die nördliche Fläche des Hofgrundstücks vergrößert wurde. Dem Beklagten ist auch zuzustimmen, dass das Neuflurstück AT. keine Missform aufweist, die wesentliche Bewirtschaftungshindernisse erwarten ließe. Vielmehr ist die vorher in den Hofplan hineinragende Fläche der Altflurstücke AS. und AZ. nunmehr in den Hofplan integriert und die hofnahe Ackerfläche deutlich vergrößert worden.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass die südöstliche Grenze des Hofgrundstücks Flurstück AT. zum Nachbarn AB. nach seinen Vorstellungen zurückverlegt wird auf den alten Grenzpunkt, also auf die vormalige Grenze des Einlageflurstücks bzw. entlang der in diesem Bereich stehenden Eichen. Entgegen seiner Auffassung ist unerheblich, ob er einer Veränderung in diesem Bereich zugestimmt hatte oder nicht. Eine verbindliche Vereinbarung mit dem Beklagten über eine entsprechende Abfindungsgestaltung (vgl. etwa Wingerter/Köhler-Rott/Zöllner, a. a. O., Vorbemerkungen zu § 44 - 55 FlurbG, Rn. 4) ergibt sich aus den vorliegenden Verhandlungsniederschriften nicht, ebenso wenig eine Zusicherung, die der Schriftform bedurft hätte (vgl. Wingerter/Köhler-Rott/Zöllner, a. a. O., § 44 Rn. 46 m. w. N.). In der Verhandlungsniederschrift vom 15. Oktober 2015 ist zwar eine Grenzbegradigung besprochen worden, der der Kläger zugestimmt hatte (Ziffer 4). Der Beklagte hatte sich aber ausweislich der Verhandlungsniederschrift Änderungen vom Zuteilungsentwurf vorbehalten, außerdem war keine Flurkarte über den Grenzverlauf beigefügt. Ein Anspruch des Klägers auf Zuteilung in alter Lage, also auf Beibehaltung des alten Grenzverlaufs, besteht - wie schon dargestellt - gerade nicht. Die im Nachtrag I noch einmal veränderte Grenzziehung lässt überdies keine wesentlichen Bewirtschaftungserschwernisse erkennen, auch wenn sich der östliche Bereich gegenüber der Einlage etwas verschmälert hat. Aus den vorliegenden Luftbildern ergibt sich, dass auch dieser als Ackerland (A 75 und A 70) bewertete Teil des Hofgrundstücks tatsächlich einheitlich geackert wird. Die vom Kläger gerügte "Nase" aufgrund des Zuschnitts des Nachbarflurstücks AR. (AB.) betrifft nicht sein Abfindungsgrundstück, sondern das seines Nachbarn.

(2) Eine gegen das Entsprechungsgebot verstoßende Verschlechterung der Abfindung folgt auch nicht aus dem Vortrag des Klägers zum Abfindungsflurstück AU., zumal er dieses nicht selbst bewirtschaftet. Ein isolierter Vergleich mit den Einlageflurstücken T. und U. ist nach dem Vorstehenden bereits nicht maßgeblich. Der Versatz im südwestlichen Bereich des Flurstücks AU. verkürzt zwar die Schlaglängen, ist aber dem Umstand geschuldet, dass der Beklagte im Nachtrag I den Einwänden des Klägers gegen die Vernässung Rechnung getragen und das Flurstück BD. aus der Abfindung des Klägers durch den Flurbereinigungsplan herausgenommen hat. Soweit sich der Kläger auf die früheren Schlaglängen bei einer gemeinsamen Bewirtschaftung der Altflurstücke T. und U. bezieht, wäre er darauf zu verweisen, dass es sich rechtlich um zwei durch einen Weg getrennte Flurstücke handelte, deren einheitliche Bewirtschaftung zwar geduldet gewesen sein mag, aber nicht rechtlich gesichert war. Ob der Kläger mit Zuschnitt und Lage des Neuflurstücks einverstanden ist, ist nicht von Belang.

(3) Zwar entspricht die Gesamtabfindung des Klägers hinsichtlich der Nutzungsart nicht exakt seiner Einlage, weil sich das Acker-Grünland-Verhältnis durch den Nachtrag I gegenüber der Einlage verändert hat. Daraus folgt aber kein Verstoß gegen das Entsprechungsverbot des § 44 Abs. 4 FlurbG:

Die Prämisse, dass stets die gesamte Einlage der gesamten Abfindung gegenüberzustellen ist, gilt auch für die Frage, ob eine (un-)zulässige Verschiebung von Ackerland zu Grünland vorliegt. Dabei ist eine vertretbare Änderung der Nutzungsart zulässig und auch eine Zuweisung ackerfähigen Grünlands statt Ackerflächen statthaft, wie auch umgekehrt eine Verschiebung von Grünland zu Ackerland nicht unzulässig ist, wenn eine Umwandlung möglich und zumutbar ist und so keine ertragsmindernden Auswirkungen eintreten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.1.1989 - 5 B 123.87 - RdL 1990, 214, m. w. N.; Senatsurteil vom 9.11.2022 - 15 KF 5/20 - juris Rn. 115; Wingerter/Köhler-Rott/Zöllner, a. a. O., § 44 Rn. 70).

Vorliegend hat der Kläger ausweislich des Nachweises über Anspruch und Abfindung insgesamt u. a. Ackerland zur Größe von 11,4254 ha mit 895,62 WV, Grünland zur Größe von 2,0353 ha mit 81,52 WV und sonstige Flächen eingebracht. Als Abfindung erhalten hat er durch den Flurbereinigungsplan in der Fassung des Nachtrags I Ackerland zur Größe von 11,1465 ha mit 875,21 WV, Grünland zur Größe von 2,3860 ha mit 97,58 WV und sonstige Flächen. Im direkten Vergleich hat sich somit seine Ackerfläche geringfügig um 0,2789 ha (= 2,44 %) verringert, während sich die Grünlandfläche um 0,3507 ha (= 17,23 %) vergrößert hat. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine unzulässige Verschiebung von Acker- in Grünlandflächen. Die verringerte Ackerfläche beruht u. a. auf der (wunschgemäßen) Verlagerung der Ackerfläche des Altflurstücks W. aus der Gemarkung I. in die Nähe des Hofgrundstücks in der Gemarkung J.. Die vergrößerte Grünlandfläche ist u. a. darauf zurückzuführen, dass der Kläger im südlichen Bereich des Hofgrundstücks die teilweise als Grünland bewerteten Altflurstücke AS. und AZ. als Abfindung erhalten hat, wie der Beklagte zutreffend vorgetragen hat. Außerdem hat der Kläger entsprechend der Vereinbarung vom 20. November 2019 als Ausgleich für eine Altlastenfläche und das Flurstück AD. das 0,2924 ha große Abfindungsflurstück AL. in der Gemarkung A-Stadt erhalten, eine überwiegend als Grünland bewertete Fläche.

Dass diese flächenmäßig geringfügige Reduzierung der Ackerfläche um 2,44 % für die Produktionskraft des klägerischen Betriebes von besonderer Bedeutung wäre oder unzumutbare ertragsmindernde Auswirkungen hätte, ist jedoch - unabhängig davon, dass der Kläger nach eigenem Bekunden nur noch die Grünlandflächen seines Betriebs selbst bewirtschaftet - nicht ersichtlich. Insofern hat überdies der Beklagte vorgetragen und der Kläger eingeräumt, dass die teils als Grünland bewerteten, drainierten Flächen im südlichen Teil des Hofgrundstücks Flurstück AT. einheitlich geackert würden.

(4) Abgesehen davon wäre der vom Kläger geltend gemachte Nachteil - sollte er vorliegen - durch andere Vorteile ausgeglichen. Den Wert der Landabfindung mindernde Nachteile können durch solche Vorteile ausgeglichen werden, die selbst einen den Wert der Abfindung beeinflussenden Wertfaktor darstellen. Dazu gehört u. a. ein besonders vorteilhafter Grad der Zusammenlegung, insbesondere gegenüber dem durchschnittlichen Zusammenlegungsverhältnis im gesamten Flurbereinigungsgebiet (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.6.1984 - 5 C 141.83 - juris Rn. 21), ebenso eine Entfernungsverbesserung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.11.1961 - I B 127.61 - RdL 1962, 243; Senatsurteil vom 20.11.2018 - 15 KF 27/17 - juris Rn. 56 m. w. N.).

Die Gesamtabfindung des Klägers weist zumindest einen dieser besonderen Vorteile auf, denn mit der deutlichen Vergrößerung der hofnahen Fläche von 7,2073 ha auf 8,9177 ha durch die Heranlegung der vom Hofgrundstück weiter entfernt gelegenen Alt-Flurstücke W. und AA., Flur AK., Gemarkung I. in Hofnähe hat sich beim Kläger die Entfernung seiner Flächen vom Wirtschaftshof als maßgeblichem Bezugspunkt (vgl. Senatsurteil vom 9.11.2022 - 15 KF 5/20 - juris Rn. 64) deutlich verringert.

cc) Schließlich ist kein Verstoß gegen das allgemeine Abwägungsgebot des § 44 Abs. 2 FlurbG festzustellen.

Nach § 44 Abs. 2 FlurbG sind bei der Landabfindung die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluss haben.

Der Kläger macht Bewirtschaftungserschwernisse und -nachteile geltend, die insbesondere dadurch entstanden seien, dass ihm seine Altflurstücke nicht wieder in gleicher Lage und mit gleichem Zuschnitt zugeteilt worden seien (z.B. betreffend die südöstliche Grenze des Hofgrundstücks AT. bzw. des Abfindungsflurstücks AU.). Außerdem rügt er, dass die durchgeführte Drainage im Bereich der Neuzuteilung kaum Wirkung gezeigt habe.

Dieses Vorbringen führt nicht auf einen Verstoß gegen das allgemeine Abwägungsgebot des § 44 Abs. 2 FlurbG.

Die planerische Abwägung nach § 44 Abs. 2 Halbsatz 1 FlurbG ist mit dem Gebot wertgleicher Abfindung des § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG in spezifischer Weise verknüpft. Eine wertgleiche Abfindung ist sowohl wesentlichstes Ziel der Abwägung als auch bindende Abwägungsvorgabe, deren Beachtung zugleich eine zweckmäßige Gestaltung der Abfindung gewährleistet. Diese spezifische Verknüpfung lässt für eine gesonderte gerichtliche Abwägungskontrolle neben der Gleichwertigkeitsprüfung keinen Raum, soweit es um die Berücksichtigung gleichwertigkeitsbestimmender Faktoren in der Abwägung geht (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.8.2006 - 10 C 4.05 - juris LS 1 und Rn. 25). Für eine die Gleichwertigkeitsprüfung ergänzende Abwägungskontrolle, die entsprechend den im Bau- und Fachplanungsrecht geltenden Grundsätzen zusätzlich zum Abwägungsergebnis den Abwägungsvorgang in den Blick nähme und die ordnungsgemäße Berücksichtigung aller einzelnen wertbildenden Faktoren prüfte, ist im Flurbereinigungsverfahren angesichts des fehlenden subjektivrechtlichen Schutzes dieser Faktoren als solcher kein Raum (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.8.2006, a. a. O., Rn. 26). Nichts anderes gilt, wenn man daneben den sogenannten "Anspruch auf eine zweckmäßig gestaltete Abfindung" betrachtet. Dieser ist in der Weise mit dem Anspruch auf wertgleiche Abfindung verbunden, dass es unzulässig wäre, den Planungsakt der Flurbereinigungsbehörde bezüglich der wertbestimmenden Faktoren einerseits in Anwendung von § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG einer Gleichwertigkeitskontrolle und andererseits in Anwendung von § 44 Abs. 2 Halbsatz 1 FlurbG einer Zweckmäßigkeitskontrolle zu unterwerfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.8.2006, a. a. O., Rn. 27).

Für eine gesonderte Abwägungskontrolle neben der Gleichwertigkeitsprüfung ist nur ausnahmsweise Raum, soweit es um Faktoren geht, denen ein über den Anspruch auf wertgleiche Abfindung hinausgehender Eigenwert zukommt und deren ordnungsgemäße Berücksichtigung deshalb durch eine wertgleiche Abfindung noch nicht gewährleistet ist. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung besteht insoweit ein - allerdings schmaler - Anwendungsbereich für eine ergänzende Abwägungskontrolle nach den Grundsätzen, welche die Rechtsprechung für die gerichtliche Überprüfung von Planungsentscheidungen entwickelt hat. Diese Abwägungskontrolle unterliegt allerdings engen Grenzen und richtet sich darauf, ob die Abfindungsgestaltung konkretisierte betriebliche Entwicklungsperspektiven, die sich dem Teilnehmer erst durch die Flurbereinigung eröffnen und die deshalb für die Frage der wertgleichen Abfindung unerheblich sind, abwägungsfehlerfrei berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.8.2006 - 10 C 4.05 - juris Rn. 17). Abwägungserheblich sind die in einem Planwunsch des Teilnehmers Ausdruck findenden betrieblichen Entwicklungsmöglichkeiten allerdings nur, wenn sie bereits so konkretisiert und verfestigt sind, dass ihre Verwirklichung nicht bloß theoretisch möglich, sondern voraussehbar ist. Die Teilnehmer trifft insoweit eine Mitwirkungspflicht; sie sind gehalten, im Wunschtermin auf die maßgeblichen Gesichtspunkte hinzuweisen, sofern diese nicht ohnehin für den Vorstand der Teilnehmergemeinschaft erkennbar sind, und hierzu konkrete Gestaltungsvorschläge zu unterbreiten. Nur derart qualifizierte Planwünsche gehören zum Abwägungsmaterial (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.8.2006, a. a. O., Rn. 30). Demgegenüber lösen "einfache" Planwünsche eine solche Abwägungskontrolle nicht aus (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: Senatsurteil vom 13.7.2020 - 15 KF 28/17 - juris Rn. 76; zudem: Senatsurteil vom 20.11.2018 - 15 KF 27/17 - juris Rn. 58, unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschlüsse vom 28.8.2008 - 9 B 38.08 - juris Rn. 3 und vom 27.3.2008 - 9 B 72.07 - juris Rn. 8; Urteil vom 23.8.2006, a. a. O., Rn. 27; Wingerter/Köhler-Rott/Zöllner, a. a. O., § 44 Rn. 42). Zudem sind die bei der Gestaltung der Abfindung nach § 44 Abs. 2 Halbsatz 1 FlurbG zu berücksichtigenden Belange der Teilnehmer auf deren betriebswirtschaftliche Verhältnisse beschränkt. Persönliche Umstände oder individuelle Vorlieben des Betriebsinhabers zählen somit nicht zum Abwägungsmaterial (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.8.2006, a. a. O., Rn. 23).

(1) Nach diesen Maßgaben liegt ein Verstoß gegen das allgemeine Abwägungsgebot des § 44 Abs. 2 FlurbG nicht vor. Von einem qualifizierten Planwunsch des Klägers, der zum Abwägungsmaterial gehören und eine Abwägungskontrolle nach § 44 Abs. 2 FlurbG auslösen würde, kann vorliegend schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der Planwunschanhörung am 1. März 2012 - dem Termin nach § 57 FlurbG - nicht auf qualifizierte Planwünsche hingewiesen hat, die abwägungserheblich gewesen wären. Bei Wünschen nach einer Abfindung in bestimmter Lage handelt es sich um "einfache", für den Beklagten nicht verbindliche Planwünsche. Abgesehen davon sind etliche der vom Kläger geäußerten einfachen Planwünsche im Flurbereinigungsverfahren umgesetzt worden, etwa die Heranlegung des Altflurstücks W. in der Gemarkung I. in die Nähe des Hofgrundstücks sowie die nicht unerhebliche Erweiterung der hofnahen Fläche im nördlichen und südlichen Bereich.

(2) Soweit über die Frage hinaus, ob die Abfindungsgestaltung konkretisierte betriebliche Entwicklungsperspektiven eines Teilnehmers abwägungsfehlerfrei berücksichtigt hat, eine gerichtliche Kontrolle des Abwägungsvorgangs der Flurbereinigungsbehörde noch daraufhin stattfindet, ob ein Verstoß gegen das Willkürverbot vorliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.8.2006 - 10 C 4.05 - juris Rn. 27; Senatsurteil vom 19.3.2024 - 15 KF 2/21 -; OVG RP, Urteil vom 8.11.2017 - 9 C 11855/16 - juris Rn. 17), ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers kein Extremfall einer willkürlichen oder schikanösen Hintanstellung seiner Belange. Insofern folgt entgegen der Auffassung des Klägers aus dem Umstand, dass die Gestaltung der Abfindung in veränderter Lage "nicht absprachegemäß" erfolgte, keine willkürliche Gestaltung der Abfindung.

(3) Die das Ermessen der Flurbereinigungsbehörde bei der Gestaltung der Abfindung einschränkende Vorschrift des § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18.10.1974 - V C 37.73 - juris Rn. 8) ist vorliegend nicht anwendbar.

Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG können Hof- und Gebäudeflächen verändert werden, wenn der Zweck der Flurbereinigung es erfordert. Das setzt mehr als eine bloße Übereinstimmung der Maßnahme mit dem Zweck der Flurbereinigung voraus. Der erhöhte Schutz, der dem Eigentümer von Hof- oder Gebäudeflächen zukommen soll, macht vielmehr eine Prüfung im Einzelfall notwendig, ob dem mit der Änderung der betreffenden Fläche angestrebten Zweck der Vorrang gegenüber dem besonderen Interesse des Eigentümers an der Wiederzuteilung der Fläche in den alten Grenzen zukommt. Die Veränderung von Hof- und Gebäudeflächen ist mithin auf Ausnahmefälle zu beschränken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.6.2010 - 9 B 88.09 - juris Rn. 5 m. w. N.).

Der Beklagte hat die Veränderungen im Verlauf der südöstlichen Grenze des Abfindungsflurstücks AT., auf dem sich auch die Hofgebäude des Klägers befinden, und die dadurch hervorgerufene Verschmälerung des Hofgrundstücks im östlichen Bereich zu Recht nicht als Veränderung einer geschützten Hoffläche im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG bewertet.

Hofflächen sind bebaute oder unbebaute Grundstücke oder Grundstücksteile, die in einem räumlichen Zusammenhang mit den Hofgebäuden und Wirtschaftsgebäuden liegen und dazu bestimmt sind, der Betriebsführung des Hofes zu dienen (vgl. Wingerter/Köhler-Rott/Zöllner, a. a. O., § 45 Rn. 8; BVerwG, Beschluss vom 11.1.1990 - 5 B 103.89 - juris Rn. 3; Urteil vom 16.9.1975 - V C 32.75 - juris). Es kommt hierbei auf die betriebswirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse an, nicht dagegen auf die grundbuch- und katastermäßige Zugehörigkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.10.1974 - V C 37.73 - juris Rn. 9 m. w. N.). Zur Hoffläche gehören danach unter anderem Hofbrunnen und dauerhafte Silos in Gebäudenähe, nicht jedoch Hausgärten, gewidmete Straßenflächen, Hühnerausläufe und Wäschetrockenplätze (vgl. Wingerter/Köhler-Rott/Zöllner, a. a. O., § 45 Rn. 9 f.). So sind zum Beispiel in Bezug auf die Pferdehaltung Hofflächen die dem Pferdestall unmittelbar vorgelagerten Flächen, die mit der Stallung in direktem funktionalen Zusammenhang stehen (z. B. zwecks Anspannen, Satteln, Striegeln). Pferdekoppeln hingegen sind der Weidenutzung außerhalb der Hofstelle zuzurechnen (vgl. BayVGH, Urteil vom 21.10.2008 - 13 A 06.3270 - juris Rn. 19).

Den besonderen Schutz des § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG genießen, wie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts klargestellt ist, nur solche Flächen, die im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtsänderung - hier im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der vorläufigen Besitzeinweisung zum 1. Oktober 2017 - in der dort bezeichneten Weise genutzt werden oder die dort angeführten Anlagen aufweisen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11.1.1990 - 5 B 103.89 - juris Rn. 4 und vom 15.9.1976 - V B 56.74 - juris Rn. 4; Senatsurteil vom 19.3.2024 - 15 KF 2/21 -; vgl. auch Wingerter/Köhler-Rott/Zöllner, a. a. O., § 45 Rn. 3). Die bloße Absicht, ein Grundstück in einer nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG geschützten Weise zu nutzen, kann deshalb keine Berücksichtigung finden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.1.1990, a. a. O., Rn. 5 m. w. N.).

Dies vorausgeschickt, handelt es sich bei der streitgegenständlichen Fläche, d. h. des südöstlichen Grenzverlaufs des Abfindungsflurstücks AT. zum Nachbarn AB., lediglich um eine hofnahe, landwirtschaftlich genutzte Fläche, aber nicht um eine Hoffläche im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 147 Abs. 1, 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Gemäß § 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 5112 der Anlage 1 des GKG ist eine Gerichtsgebühr mit vier Gebührensätzen anzusetzen. Der festgesetzte Pauschsatz zur Abgeltung der dem Gericht entstandenen Auslagen beruht auf § 147 Abs. 1 Satz 1 FlurbG.

Der Streitwert von 10.000 EUR entspricht der ständigen Senatsrechtsprechung in flurbereinigungsgerichtlichen Verfahren gegen die Abfindung durch den Flurbereinigungsplan und ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1 und 2 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

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