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25 Qs 2/09•LG Hildesheim, 2009-02-06, 25 Qs 2/09
Entscheidungsdatum: 2009-02-06
Aktenzeichen: 25 Qs 2/09
ECLI: ECLI:DE:LGHILDE:2009:0206.25QS2.09.0A
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2009, 34049
In dem Ermittlungsverfahren ... hat die Strafkammer 15 - 6. große Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Hildesheim auf die Anträge des Beschuldigten vom 6. November 2008 und der Beteiligten zu 1) vom 25. November 2008 auf gerichtliche Entscheidung gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Hannover - Zentralstelle für Korruptionsbekämpfung - vom 26. September/22. Dezember 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Landgericht Schmidt sowie der Richter am Landgericht Martin und Schrimpf am 6. Februar 2009 beschlossen :
Tenor: 1. I. Das Verfahren wird, soweit es die gegen die Gewährung von Akteneinsicht an die Beteiligten zu 4) gerichteten Anträge betrifft, zur gesonderten Fortführung und Entscheidung abgetrennt. Das abgetrennte Verfahren wird zu dem weiteren bei der Kammer anhängigen Verfahren 25 Qs 2/09 vebunden. 2. II. Die vorgenannte Verfügung der Staatsanwaltschaft Hannover wird dahingehend abgeändert, dass
den Beteiligten zu 2), 3) und 5) keine Akteneinsicht in die Aussage des Zeugen K. vom 4. Dezember 2007 gewährt wird, soweit dieser mutmaßliche Hintergründe der Scheidung des Beschuldigten von seiner (ersten) Ehefrau schildert.
den Beteiligten zu 2) und 3) darüber hinaus keine Akteneinsicht in die - von dem Zeugen K.übergebenen - Unterlagen gewährt wird, die Einzelheiten der Sicherheitsausstattung von der Nachfolgefirma noch genutzter (ehemaliger) Standorte der H.-Unternehmensgruppe betreffen.
III. Im Übrigen werden die Anträge auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.
IV. Die Kosten des Verfahrens auf gerichtliche Entscheidung einschließlich der diesbezüglich entstandenen notwendigen Auslagen der Beteiligten haben der Beschuldigte und die Beteiligte zu 1) zu tragen.
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