OVG Niedersachsen, 2015-04-01, 1 OA 38/15

1 OA 38/15Tribunale amministrativo1 apr 2015

Testo completo

OVG Niedersachsen — 2015-04-01 — 1 OA 38/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-04-01

Aktenzeichen: 1 OA 38/15

ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2015:0401.1OA38.15.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2015, 13250

Tenor

Tenor: Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 19. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

GründeDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Streitwertfestsetzung in Höhe von 10.000,- EUR ist nicht zu beanstanden.

Das Verwaltungsgericht hat dem zurückgenommenen Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Anordnung eines Baustopps zu Recht einen eigenständigen Streitwert von 2.500,- EUR beigemessen. Bei dem entsprechenden Begehren handelt es sich um einen über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinausgehenden Streitgegenstand, der nach - soweit ersichtlich - einhelliger und zutreffender Auffassung der Rechtsprechung ein besonderes Sicherungsinteresse voraussetzt. Dieses liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die angeordnete bzw. wiederhergestellte aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs missachtet werden könnte (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 28.1.1992 - 7 C 22.91 -, Rn. 15 = BVerwGE 89, 357; Beschl. v. 9.2.2012 - 9 VR 2.12 -, Rn. 6 = NVwZ 2012, 570 = BRS 80 Nr. 149; OVG Lüneburg, Beschl. v. 3.4.2014 - 12 ME 236/13 -, Rn. 15 = NVwZ-RR 2014, 550; OVG Münster, Beschl. v. 27.10.2008 - 7 B 1368/08 -, Rn. 60 ff.; VGH Mannheim, Beschl. v. 9.4.2014 - 8 S 1528/13 -, Rn. 22 ff. = NVwZ-RR 2014, 752 [VGH Baden-Württemberg 09.04.2014 - 8 S 1528/13]). Das Erfordernis eines so verstandenen Sicherungsinteresses folgt unmittelbar aus dem Wortlaut des § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO, der den Erlass von Sicherungsmaßnahmen in das Ermessen der Behörde bzw. des Gerichts stellt. Ihr Erlass ist demzufolge nicht der gesetzlich vorgesehene Regelfall, sondern setzt besondere Umständen des Einzelfalls voraus. Vor diesem Hintergrund und angesichts der besonderen Interessenlage ist für einen Antrag auf den Erlass von Sicherungsmaßnahmen ein eigenständiger Streitwert festzusetzen; diesen hat das Verwaltungsgericht im Eilverfahren zutreffend mit 2.500,- EUR bemessen (§ 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG).

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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