OLG Celle, 2026-06-09, 13 Kart 2/25

13 Kart 2/25Tribunale superiore9 giu 2026

Testo completo

OLG Celle — 2026-06-09 — 13 Kart 2/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-09

Aktenzeichen: 13 Kart 2/25

ECLI: ECLI:DE:OLGCE:2026:0609.13KART2.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2026, 17115

Tenor

Tenor: Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 25. November 2025 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, den Antrag vom 25. September 2025 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Beschwerdegegnerin sowie der Antragsgegnerin zu 1/3. Die Beschwerdegegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragstellerin zu 2/3. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.450.000 € festgesetzt.

Gründe

GründeI.

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Antragstellerin) begehrt von der Beschwerdegegnerin, gegen die Antragsgegnerin im Rahmen eines besonderen Missbrauchsverfahrens nach § 31 EnWG vorzugehen. Die Antragsgegnerin sei Netzbetreiberin und drohe, ihr unter anderem den Zugang zu vorgelagerten Netzen zu verweigern.

Parallel zu diesem Verfahren nach § 31 EnWG nimmt sie die Antragsgegnerin zivilrechtlich vor dem Landgericht Hannover in dem Verfahren 76 O 11/24 zum Zwecke der Absicherung ihrer Versorgung mit Strom und (Erd-)Gas in Anspruch. Die Verfahrensakte des Landgerichts Hannover (im Folgenden: LGA) ist vom Senat beigezogen worden und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Die Antragsstellerin ist Eigentümerin eines Grundstückes in B. mit einer aufstehenden Gießerei, welches an das Grundstück der Antragsgegnerin angrenzt. Die Antragsgegnerin betrieb auf ihrem Grundstück bis zum 31. Dezember 2022 ein Werk zur Fertigung von Ventilkomponenten.

Die Grundstücke der Antragsstellerin und der Antragsgegnerin stellten ursprünglich ein zusammengehörendes Werksgelände dar, welches im Eigentum der T. Deutschland GmbH stand.

Die B. Maschinenbau GmbH & Co. KG, vertreten durch die B. Maschinenbau GmbH, erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 4. April 2000 (UR-Nr. .../2000; Anlage RR 3, Bl. 503 ff. Akte der Regulierungskammer, im Folgenden: R. von der T. Deutschland GmbH eine noch zu vermessende Teilfläche des vorgenannten Werksgeländes, deren genaue Bezeichnung sich aus der notariellen Urkunde vom 6. September 2000 (UR-Nr. .../2000; ebenfalls Anlage RR 3, Bl. 514 ff. RKA) ergibt. Wegen des Grenzverlaufes der Grundstücke und der Lage der einzelnen nachfolgend bezeichneten Gebäude sowie der Lage der Strom- und Gasleitungen wird auf die Anlage RR2a (Bl. 138 der Akte des Oberlandesgerichts, im Folgenden: OLGA) Bezug genommen.

Die Stromversorgung der benachbarten Grundstücke erfolgt über einen Netzanschluss der A. GmbH mit einem Hauptzähler und zwei Unterzählern, der sich im Gebäude Nr. 24 auf dem Grundstück der Antragsgegnerin befindet. Von diesem Netzanschluss erstreckt sich eine von der Antragsstellerin und der Antragsgegnerin als "Hochspannungsring" bezeichnete Mittelstromleitung, welche über beide Grundstücke verläuft, auf denen sich jeweils auch für die Stromversorgung benötigte Transformatoren befinden. Auf dem Grundstück der Antragsstellerin stehen etwa die Transformatoren III, IV, VI und VII. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Anlage RR2a sowie auf das Organigramm aus der Anlage RR2c (Bl. 112 RKA) Bezug genommen. Durch die Unterzähler kann der Strom für beide Abnehmer, die Antragstellerin und die Antragsgegnerin, getrennt abgerechnet werden. Die Unterzähler sind indes nicht bilanzierungsfähig.

Ein Anschluss an das vorgelagerte (Erd-)Gasnetz befindet sich in Gebäude 15, welches ebenfalls auf dem Grundstück der Antragsgegnerin steht. Von diesem Gebäude führt eine Gasleitung auf das Grundstück der Antragsstellerin. Soweit aus dieser Anlage hervorgeht, dass eine Gasleitung vom Gebäude Nr. 5, welches auf dem Grundstück der Antragsstellerin liegt, zurück zu dem Grundstück der Antragsgegnerin (zum Gebäude 3) verläuft, besteht - wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat im Zusammenhang mit der Inaugenscheinnahme der Planskizze erörtert - zwischen der Antragsstellerin und der Antragsgegnerin Einigkeit darüber, dass auf dem Grundstück der Antragsgegnerin stehende Gebäude nicht über diese Leitung mit Gas versorgt werden.

In dem notariellen Kaufvertrag vom 4. April 2000 haben die Parteien in § 9 bestimmt, "dass die diversen Ver- und Entsorgungsleitungen, die zum größten Teil gemeinsam genutzt werden, bestehen bleiben. Die Vertragsparteien verpflichten sich, einen separaten Nutzungs- und Unterhaltungsvertrag miteinander abzuschließen. "

Am 21. Dezember 2000 schlossen die T. Deutschland GmbH und die B. Automotive GmbH einen "Nutzungs- und Unterhaltungsvertrag" (Anlage K 12, Bl. 372 f. LGA). Unter § 7 Gasversorgung heißt es:

"B. erstattet ab 1. März 2000 20 (zwanzig) v. H. der Kosten für die Gasversorgung. Einmalkosten werden vorher abgestimmt und einzeln abgerechnet. "

Unter § 8 Elektroversorgung heißt es:

"B. beteiligt sich nicht an der zentralen Elektroversorgung. "

Die T. Deutschland GmbH änderte im Jahr 2004 ihre Firma in T. Automotive GmbH.

Mit notariellem Vertrag vom 1. Oktober 2008 (UR-Nr. .../2008, Anlage K 10, Bl. 350 ff. LGA) veräußerte die B. Maschinenbau GmbH und Co. KG ihr Grundstück an die B. Automotive GmbH. Am 21. Dezember 2009 vereinbarten die T. Automotive GmbH und die B. Automotive GmbH neue Umlageschlüssel unter anderem für Erdgas und Strom und bestimmten weiter:

"2. Verträge etc. zwischen T. und Dritten, insbesondere Verträge über den Netzanschluss, die Netznutzung, mit Versorgern von Strom, Gas, Wasser etc. die auch B. direkt oder indirekt betreffen, übergibt T. an B. in Kopie. Die darin vereinbarten Bedingungen insbesondere Haftungsregelungen zwischen T. und dem Dritten gelten analog und sinngemäß im Innenverhältnis zwischen T. und B. "

Am 11. Juli 2012 schlossen die B. Automotive GmbH und die T. Automotive GmbH eine "Vereinbarung über die Vorhalteleistung und Netzanschlussverstärkung für Strom". In der Präambel heißt es:

"T. und B. benutzen ein zusammenhängendes Stromnetz. Mit dieser Vereinbarung soll die Aufteilung der Vorhalteleistung durch den Stromlieferanten und die Verstärkung der bestehenden Netzanschlusskapazität für Strom geregelt werden.

Bisher besteht keine schriftliche Regelung über die Aufteilung der Vorhalteleistung.

Außerdem beabsichtigt B. mehr Strom zu verbrauchen. Daher besteht grundsätzlich auch die Notwendigkeit die bestehende Netzanschlusskapazität für Strom zu verstärken. "

(...)

"Dies vorausgeschickt schließen die Parteien folgende Vereinbarung:

1. Die bestehende Netzanschlusskapazität für Strom in Höhe von 11,5 MVA wird von T. und B. gemeinsam genutzt. Solange beide Parteien die bestehende Netzanschlusskapazität gemeinsam nutzen, gehen sie davon aus, dass T. 6 MVA und B. 5,5 MVA davon zustehen.

Soweit eine Partei ihren Anteil an der Netznutzungskapazität nicht nutzt, sprechen sich die Parteien ab, inwieweit die eine Partei die nicht genutzte Kapazität der anderen Partei nutzen kann.

B. sorgt dafür, dass die bestehende Netzanschlusskapazität in Höhe von insgesamt 11,5 MVA nicht überschritten wird, indem B., im Falle einer drohenden Überschreitung, seine Systeme entsprechend herunterfährt (Deckelung auf 11,5 MVA). "

(...)

"3. Falls aufgrund der Nachfrage der Parteien die bestehende Netzanschlusskapazität für Strom sich auf über 11,5 MVA erhöht, trägt B. alle Kosten, die im Zusammenhang mit dieser Netzanschlussverstärkung entstehen und stellt insoweit T. von den Kosten frei. Ausnahme hiervon ist, dass die Nachfrage von T. über 6 MVA steigt und nicht durch ungenutzte Kapazitäten von B. ersetzt werden kann. In diesem Fall trägt T. die Kosten.

Auch wenn T. und B. gemeinsam zurzeit nur eine Netzanschlusskapazität für Strom in Höhe von 11,5 MVA nutzen, besteht aufgrund der physikalischen Voraussetzungen am Standort in B. zurzeit schon die Möglichkeit, eine Netzanschlusskapazität für Strom in Höhe von bis zu 15 MVA in das zusammenhängende Stromnetz einzuleiten Die einmaligen Kosten für die Bereitstellung dieser physikalischen Voraussetzungen haben T. (bis 11 MVA) und B. (von 11 bis 15 MVA) bereits übernommen und werden bei der Berechnung der Kosten gemäß Absatz 1 nicht mehr berücksichtigt. "

Über den Netzanschluss für Strom auf dem Grundstück der Antragsgegnerin kann jedenfalls eine Gesamtleistung von 11,5 MW bezogen werden.

Die B. Automotive GmbH wurde aufgrund eines Verschmelzungsvertrages vom 26. Juni 2013 auf die Antragstellerin, die V. Beteiligungsgesellschaft mbH verschmolzen, die seither unter B. Automotive GmbH firmiert und Antragsstellerin in diesem Verfahren ist.

2015 erwarb die Antragsgegnerin das Eigentum an dem Grundstück der T. Automotive GmbH.

Die Antragsstellerin und die Antragsgegnerin vereinbarten mit Wirkung zum 1. Januar 2016 neue Umlageschlüssel. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Anlage RR 15 "Neuer Umlage-Schlüssel Federal-Mogul/B. 01/01/2016" (Bl. 492 ff. RKA) Bezug genommen.

Die Antragsstellerin und die Antragsgegnerin warten und reparieren die jeweils auf ihren Grundstücken befindlichen Netzkomponenten in eigener Verantwortung. Soweit Wartungs- und Reparaturarbeiten durch eigenes Personal ausgeführt werden, stellen sie sich hierfür entgegen dem vereinbarten Umlageschlüssel gegenseitig keine Kosten in Rechnung. Eine Kostenerstattung erfolgt wechselseitig nur, soweit externe Unternehmen für Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten beauftragt werde. Diese Praxis haben sie bis zur Werksschließung der Antragsgegnerin gehandhabt. Sie gilt nach übereinstimmendem Verständnis fort. Die Antragsgegnerin duldet es jedoch im Einzelfall, dass die Antragsstellerin in dringenden Fällen auf ihrem Grundstück Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten durch ihr eigenes Personal ausführen lässt, da dieses unmittelbar vor Ort ist.

Die Antragsgegnerin bezieht für sämtliche ihrer elf Standorte in Deutschland Strom von einem Energieversorger und berücksichtigt bei ihrem Gesamtbedarf den jährlich von der Antragsstellerin mitgeteilten Bedarf mit. Gegenüber dem Stromversorger tritt allein die Antragsgegnerin als Vertragspartnerin auf. Ebenso tritt sie gegenüber der Betreiberin des vorgelagerten Netzes, der A. GmbH, allein als Anschlussnehmerin auf. Die Antragsgegnerin stellt der Antragsstellerin die von ihr bezogene Strommenge in Rechnung wie etwa aus der Anlage RR 38 (Bl. 140 OLGA) ersichtlich. In den letzten Jahren bezog die Antragsstellerin folgende Strommengen:

2020:24.431.406 kWh,
2021:20.662.613 kWh,
2022:21.863.161 kWh,
2023:23.975.494 kWh,
2024:20.861.955 kWh und
2025:20.729.946 kWh.

Hinsichtlich der Versorgung mit (Erd-)Gas verfahren die Antragstellerin und -gegnerin hinsichtlich Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten in gleicher Weise wie bei der Stromversorgung. Gegenüber dem Gasversorger tritt - wie die Antragsstellerin mit Schriftsatz vom 22. März 2026 klargestellt hat - ebenfalls allein die Antragsgegnerin als Vertragspartnerin auf, wie dies auch in Bezug auf den Netzanschluss gegenüber der Netzbetreiberin der Fall ist. Die Antragsstellerin stellte der Antragsgegnerin die von ihr bezogene Gasmenge in Rechnung, wie etwa aus der Anlage RR 37 (Bl. 139 OLGA) ersichtlich. In den letzten Jahren bezog die Antragsstellerin folgende Gasmengen:

2020:1.877.115 kWh,
2021:2.632.227 kWh,
2022:2.401.048 kWh,
2023:2.396.663 kWh,
2024:2.803.182 kWh und
2025:3.087.117 kWh.

Nachdem die Antragstellerin von der geplanten Werksschließung der Antragsgegnerin erfahren hatte, nahm sie im Herbst 2022 Gespräche mit der Antragsgegnerin auf, um Lösungen hinsichtlich der zukünftigen Energieversorgung zu finden. Mit Schreiben vom 26. April 2023 (Anlage RR 16, Bl. 66 RKA) wandte sie sich erneut an die Antragsgegnerin, welches diese mit einem Schreiben vom 15. Mai 2023 beantwortete (Entwurf in Anlage RR 17, Bl. 67 RKA). In diesem teilte sie der Antragsstellerin unter anderem folgendes mit:

"Derzeit können wir noch nichts zum Zeitplan der von uns geplanten Veräußerung sagen. Wir werden aber bei einer Veräußerung den Interessenten die Situation mit dem Accesspoint umfassend darlegen und auch gerne, soweit vom zukünftigen Käufer gewünscht den direkten Kontakt herstellen. Sollte ein zukünftiger Käufer nicht daran interessiert sein, B. Automotive GmbH weiterhin über den Accesspoint im Strom zu versorgen, werden wir dafür Sorge tragen, dass B. Automotive GmbH ein Vorlauf von acht (8) Monaten gegeben wird. Dieser Zeitraum sollte für B. Automotive GmbH ausreichend sein, eine eigene Stromversorgung zu organisieren, sollte dieses erforderlich werden. "

Die Antragsstellerin beantragte unter dem 27. Juli 2023 bei der A. GmbH die Einrichtung eines bilanzierungsfähigen Zählpunktes für Strom gemäß § 20 Abs. 1d EnWG (Anlage RR 20, Bl. 75 f. RKA). Diesen Antrag lehnte die A. GmbH mit Schreiben vom 14. August 2023 (Anlage RR 22, Bl. 79 RKA) ab, da an ihr Netz keine Kundenanlage im Sinne des § 3 Nr. 24a oder 24b EnWG (= § 3 Nr. 65 und 66 EnWG n. F.) angeschossen sei, über welche die Antragsstellerin ihren Strom beziehe. In der Sache begründete die A. GmbH ihre Ansicht damit, dass die Anlage für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas nicht unbedeutend sei.

Mit Schreiben vom 21. August 2023 (Anlage RR 23, Bl. 80 f. RKA) beantragte die Antragsstellerin nunmehr bei der Antragsgegnerin ebenfalls erfolglos die Einrichtung eines bilanzierungsfähigen Zählpunktes.

Nach Durchführung einer Netzverträglichkeitsprüfung (vgl. dazu auch Anlage RR 33, Bl. 521 f. RKA) teilte die A. GmbH der Antragsstellerin mit E-Mail vom 12. Dezember 2025 (Anlage RR 36, Bl. 116 OLGA) mit, dass ein Netzanschluss mit einer angefragten Leistung von 10 MW nicht zur Verfügung gestellt werden könne, wohl aber ein Netzanschluss mit einer Leistung von 4 MW. Ein Anschluss mit einer Leistung von 10 MW könne aufgrund von Engpässen im vorgelagerten Hochspannungsnetz nur durch den Bau eines neuen Umspannwerkes sowie einer Ertüchtigung des vorgelagerten Hochspannungsnetzes erfolgen, was etwa zehn Jahre dauere. Es stehe der Antragsstellerin aber frei mit der Antragsgegnerin eine Einigung über die Übernahme von Vertragsleistungen zu finden.

Offen ist, ob die Mitteilung der A. GmbH, dass der Antragsstellerin ein Netzanschluss mit einer Leistung von 4 MW zur Verfügung gestellt werden könne, tatsächlich zutrifft, was die Antragstellerin bezweifelt. Gegenwärtig hat die Antragsstellerin einen Strombedarf von 5 MW. Eine Ausweitung ihres Betriebs mit einem höheren Strombedarf sieht sie als wünschenswert an, ohne aber gegenwärtig konkrete Planungen hierzu zu haben. Die Antragsgegnerin hatte bis zur Schließung ihres Werkes keinen Strombedarf, der über die ihr zur Verfügung stehende Kapazität hinausging.

Der Errichtung eines eigenen Anschlusses an das vorgelagerte (Erd-)Gasnetz stehen keine Kapazitätsprobleme im vorgelagerten Verteilernetz entgegen. Die Antragsstellerin hat bislang von der Errichtung eines eigenen Anschlusses aus Kostengründen abgesehen.

Die Kosten für einen eigenen Anschluss der Antragsstellerin an das Stromnetz belaufen sich nach ihrer Darstellung in der Klageschrift in dem Zivilrechtsstreit (Bl. 241 LGA) auf 3.500.000 € und nach ihren Darlegungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf jedenfalls mehr als 2.000.000 € mit einer mehrjährigen Bauzeit. Die Kosten für einen eigenen Gasanschluss belaufen sich nach ihren Ausführungen in der Klageschrift auf 150.000 € (Bl. 425 LGA).

Eine Genehmigung zum Betrieb eines Energieversorgungsnetzes gemäß § 4 Abs. 1 EnWG auf dem Grundstück der Antragsstellerin und/oder dem der Antragsgegnerin ist zu keiner Zeit erteilt worden. Die Einrichtungen zur Energieversorgung auf den Grundstücken der Antragsstellerin und der Antragsgegnerin sind schon mangels Antragsstellung auch nicht gemäß § 109 Abs. 2 EnWG als geschlossene Verteilernetze eingestuft worden.

Die Antragsstellerin ist der Ansicht, dass die Antragsgegnerin Betreiberin eines Energieverteilungsnetzes gemäß § 3 Nr. 37 EnWG und daher als Netzbetreiberin den Verpflichtungen aus §§ 11, 17, 20 EnWG unterworfen sei. Sie bezieht sich insoweit auf ein von ihr vorgelegtes Privatgutachten des Prof. em. Dr. G. H. vom 22. September 2025 (Bl. 82 ff. LGA).

Sie meint, dass die Weigerung der Antragsgegnerin, den bestehenden Netzzugang dauerhaft aufrechtzuerhalten, wie diese im Schreiben vom 15. Mai 2023 zum Ausdruck gebracht habe, ebenso wie die Weigerung, den Einbau eines bilanzierungsfähigen Zählpunktes zu gestatten, missbräuchliche Verhaltensweisen im Sinne des § 31 Abs. 1 EnWG darstellten.

Mit ihrem an die Regulierungskammer Niedersachsen gerichteten Antrag vom 25. September 2025 (Anlage B 1 Bl. 6 ff RKA) hat die Antragsstellerin beantragt,

  1. 1.festzustellen, dass es sich bei den auf dem Grundstück des Antragsgegners befindlichen Strom- und Gasleitungen um ein Verteilernetz im Sinne des § 3 Nr. 37 EnWG handelt,
  2. 2.die Antragsgegnerin als Netzbetreiber im Sinne der §§ 11, 17, 20 EnWG zu verpflichten, der Antragstellerin diskriminierungsfreien Zugang zu diesem Netz zu gewähren,
  3. 3.der Antragsgegnerin aufzugeben, die Antragstellerin die Installation eines bilanzierungsfähigen Zählers am bestehenden Netzanschluss zu ermöglichen,
  4. 4.festzustellen, dass das Verhalten der Antragsgegnerin, die Stromversorgung einzustellen und den Einbau eines Zählers zu verweigern, einen Missbrauch im Sinne des § 31 Abs. 1 EnWG darstellt.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin meint, dass der Antrag unzulässig sei, weil sie keine Netzbetreiberin sei. Sie stelle der Antragsstellerin unentgeltlich und lediglich aus einer kooperativen Übung heraus die auf ihrem Grundstück belegene Energieinfrastruktur zur gemeinsamen Nutzung zur Verfügung. Aufgrund der zusammenhängenden Energieinfrastruktur handele es sich auch nach der Teilung des Grundstücks noch um einen faktisch zusammenhängenden Produktionsstandort, der im Wege der Eigenversorgung in gemeinsamer Verantwortung und Abstimmung mit Strom und Gas versorgt werde. Die Antragsstellerin sei deshalb keine Dritte und keine Kundin. Die Antragsgegnerin sei auch nicht für den Betrieb, die Wartung und den Ausbau verantwortlich. Auf den Teil der Energieinfrastruktur, der sich auf dem Grundstück der Antragsstellerin befinde, habe sie keinen Einfluss. Den Teil, der auf ihrem Grundstück sei, unterhalte sie zwar gemeinsam mit der Antragsstellerin, aber allein in ihrem eigenen Interesse, um ihre Energieversorgung sicherzustellen.

Die Regulierungskammer hat den Antrag mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt. Die Antragsgegnerin sei keine Netzbetreiberin, weil sie kein Netz betreibe, das der Belieferung von Kunden diene. Die Antragsgegnerin rechne den der Antragstellerin durchgeleiteten Strom zwar auf Basis der tatsächlichen Aufwendungen ab. Der Antragstellerin fehle aber die Kundeneigenschaft, weil ein Verkauf eine Gewinnerzielungsabsicht voraussetze. Zudem trage die Antragsgegnerin nicht allein, sondern nur gemeinsam mit der Antragstellerin die Verantwortung für den Betrieb der elektrischen Anlagen zur Durchleitung der Energie.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. Sie ist der Auffassung, dass selbst ein gemeinschaftlicher Betrieb des Netzes zusammen mit der Antragsgegnerin nicht dazu führe, dass die Antragsgegnerin nicht mehr als Netzbetreiberin zu qualifizieren wäre, weil diese den Strom nicht nur eigenverantwortlich beschaffe, sondern auch durch das Netz leite und verteile. Insoweit sehe das EnWG abgesehen von den hier nicht einschlägigen Kundenanlagen im Sinne des § 3 Nr. 65, 66 EnWG keine Ausnahmen für Verteilernetze vor.

Der Netzbetrieb erfolge auch nicht gemeinsam. Sowohl die Antragstellerin als auch die Antragsgegnerin betrieben die jeweils auf ihren Grundstücken verbliebenen Netzkomponenten in eigener Verantwortung, auch soweit sie der Versorgung des jeweils anderen Grundstückes dienten. Die Antragstellerin beteilige sich lediglich an den Kosten, und zwar nur von solchen Netzkomponenten, über die beide Grundstücke versorgt würden. Den Strom, den die Antragsstellerin von der Antragsgegnerin kaufe und beziehe, vergüte sie nach anteiligem Verbrauch. Insoweit sei die Antragstellerin auch Kundin. Ein Kauf setze keine Gewinnerzielungsabsicht voraus.

Es handele sich bei dem Netz um ein sogenanntes Arealnetz, das der Regulierung des EnWG unterliege. Da die Antragsgegnerin insbesondere den Strom selbst beschaffe, über ihr Netz verteile und entsprechend des Verbrauchsanteils an die Antragstellerin verkaufe, sei sie sowohl Versorgerin als auch Netzbetreibern. Die Antragsgegnerin habe auch über den beabsichtigten Verkauf ihres Grundstücks hinaus der Antragstellerin einen dauerhaften Netzzugang zu gewährleisten und hierzu den Grundstückserwerber gegebenenfalls entsprechend zu verpflichten. Sichere die Antragsgegnerin diese Rechte der Antragstellerin beim Verkauf ihres Grundstückes nicht hinreichend ab, handele sei missbräuchlich.

Die Antragsstellerin beantragt,

  1. 1.den Beschluss der Regulierungsbehörde aufzuheben und festzustellen, dass es sich bei den auf dem Grundstück des Antragsgegners befindlichen Strom- und Gasleitungen um ein Verteilernetz im Sinne des § 3 Nr. 37 EnWG handelt,
  2. 2.die Beschwerdegegnerin (nachfolgend "Antragsgegnerin") als Netzbetreiber im Sinne der §§ 11, 17, 20 EnWG zu verpflichten, der Antragstellerin diskriminierungsfreien Zugang zu diesem Netz zu gewähren,
  3. 3.der Antragsgegnerin aufzugeben, der Antragstellerin die Installation eines bilanzierungsfähigen Zählers am bestehenden Netzanschluss zu ermöglichen und
  4. 4.festzustellen, dass das Verhalten der Antragsgegnerin, die Strom- und Gasversorgung einzustellen sowie jeweils den Einbau eines Zählers zu verweigern, einen Missbrauch im Sinne des § 31 Abs. 1 EnWG darstellt sowie
  5. 5.hilfsweise den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zur Neubescheidung zu verpflichten.

Die Beschwerdegegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beschwerdegegnerin verteidigt ebenso wie die Antragsgegnerin die angefochtene Entscheidung.

II.

Die Beschwerde der Antragsstellerin hat insoweit Erfolg, als der angefochtene Beschluss der Beschwerdegegnerin aufgehoben und diese analog § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO verpflichtet wird, die Antragsstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

  1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß § 75 Abs. 1 EnWG statthaft sowie gemäß § 78 Abs. 1 und Abs. 3 EnWG fristgerecht eingelegt und in der Form des § 78 Abs. 4 EnWG begründet worden.

  2. Die Beschwerde ist auch begründet.

Der Antrag der Antragsstellerin vom 25. September 2025 ist zulässig und im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens der Beschwerdegegnerin (vgl. OLG Düsseldorf, vom 6. Dezember 2017 - 3 Kart 123/16, juris Rn. 53; Hollmann in Bourwieg/Hellermann/Hermes, EnWg, 4. Aufl., § 31 Rn. 28; Wahlhäuser in Kment, EnWG, 3. Aufl., § 31 Rn. 23) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats anlog § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO (vgl. BGH, Beschluss vom 23. September 2025 - EnVR 72/23, Rn. 22; OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 14. Dezember 2011 - 3 Kart 25/11, juris Rn. 54 und vom 6. Dezember 2017 - 3 Kart 123/16, juris Rn. 54) neu zu bescheiden.

a) Der Antrag ist zulässig.

aa) Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass sich der Antrag gegen das Verhalten des Betreibers eines Energieversorgungsnetzes richtet und die Antragsgegnerin in Abrede stellt, Betreiberin eines Energieversorgungsnetzes zu sein. Steht zwischen den Beteiligten in Streit, ob der Verfahrensgegner Betreiber eines Energieversorgungsnetzes ist, ist diese Frage im Missbrauchsverfahren zu klären (vgl. Hollmann in Bourweig/Hellermann/Hermes, EnWG, 4. Aufl., § 31 Rn. 5). Für die Zulässigkeitsprüfung ist die Netzbetreibereigenschaft zu unterstellen.

bb) Die Antragsstellerin ist auch antragsbefugt, weil sie die Überprüfung eines Verhaltens der Antragsgegnerin begehrt, aufgrund dessen ihre Interessen erheblich berührt werden. Ausreichend ist eine Berührung erheblicher wirtschaftlicher Interessen, die gegenwärtig betroffen sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. September 2025 - EnVR 72/23 Rn. 11 und vom 17. Juli 2018 - EnVR 12/17, Rn. 16; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 3 Kart 29/22, juris Rn. 84; Baumgart in BeckOK EnWG, 17. Ed. Stand: 01.12.2025, § 31 Rn. 16; Hollmann in Bourwieg/Hellermann/Hermes, EnWG, 4. Aufl., § 31 Rn. 15). Hieran fehlt es zwar regelmäßig dann, wenn sich der Antrag auf die Überprüfung eines zukünftigen - zum Zeitpunkt der Antragstellung nur angekündigten - Verhaltens eines Strom- oder Gasnetzbetreibers richtet, weil nicht sicher ist, ob der Netzbetreiber seine Ankündigung tatsächlich umsetzt. Insoweit dient das Missbrauchsverfahren nach § 31 EnWG nicht der Klärung abstrakter Rechtsfragen für die Zukunft. Etwas anderes gilt indes dann, wenn der Antragsteller bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung ein erhebliches und gegenwärtiges Interesse an einer Klärung der Rechtslage für die Zukunft dartun kann (vgl. Boos in Theobald/Kühling, Energierecht, Werkstand: 132. EL November 2025, § 31 Rn. 23).

So liegt der Fall hier. Die Ankündigung der Antragsgegnerin aus ihrem Schreiben vom 15. Mai 2023 für den Fall, dass ein Erwerber ihres Grundstücks nicht an einer weiteren Versorgung der Antragsstellerin interessiert sei, der Antragsstellerin einen Vorlauf von acht Monaten zu geben, um eine eigene Stromversorgung zu organisieren, gibt der Antragsstellerin aufgrund des ungewissen Zeitpunktes einer etwaigen Veräußerung und der erheblichen Vorlaufzeiten von mehr als acht Monaten zur - soweit überhaupt möglich - Herstellung eigener Anschlüsse an die vorgelagerten Netze bereits gegenwärtig Anlass, sich um die Absicherung ihrer Energieversorgung durch eine weitere Nutzung der auf dem Grundstück der Antragsgegnerin befindlichen Infrastruktur zu kümmern. In der Sache geht es der Antragsstellerin im Kern um die Gewährung eines diskriminierungsfreien Netzzugangs gemäß § 20 Abs. 1 EnWG, der im Rahmen der Missbrauchsaufsicht gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 EnWG überprüft werden kann. Soweit die Antragsstellerin auch auf eine angebliche Betriebspflicht der Antragsgegnerin aus § 11 Abs. 1 EnWG abstellt, die nach § 31 Abs. 1 Satz 2 EnWG nicht der Missbrauchsaufsicht unterliegt, steht dies der Antragsbefugnis im Übrigen nicht entgegen.

Es ist auch ein erhebliches wirtschaftliches Interesse der Antragsstellerin gegenwärtig betroffen, weil sie auf die Energieversorgung zur Aufrechterhaltung ihres Gießereibetriebes angewiesen ist. Zudem erforderte eine alternativ notwendige Herstellung eigener Anschlüsse an die vorgelagerten Netze - vorbehaltlich ihrer Realisierungsmöglichkeit - nach Darstellung der Antragsstellerin, der die übrigen Verfahrensbeteiligten nicht entgegengetreten sind, Kosten in Höhe von jedenfalls 2.000.000 € allein für den Stromanschluss.

Wenngleich die Ankündigung der Antragsgegnerin vom 15. Mai 2023 sich ausdrücklich nur auf die Stromversorgung bezog, gilt Entsprechendes konkludent auch für die Versorgung mit (Erd-)Gas. Der Anschluss an das vorgelagerte Gasverteilernetz befindet sich ebenfalls auf dem Grundstück der Antragsgegnerin. Im Falle einer Veräußerung ihres Grundstückes besteht somit die gleiche Problematik, wie bei der Stromversorgung. Die Kosten für die Herstellung eines Gasanschlusses belaufen sich nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung der Antragsstellerin auf 150.000 €.

cc) Für die Zulässigkeit des Antrages kann dahinstehen, ob insbesondere die von der Antragsstellerin mit ihren Anträgen zu 1 und 4 begehrten Feststellungen überhaupt geeignet sind, das von ihr beanstandete Verhalten der Antragsgegnerin im Wege der Missbrauchsaufsicht zu unterbinden. Denn als Antragsstellerin muss sie keinen bestimmten Sachantrag stellen. Vielmehr reicht es aus, dass sie ein konkret beanstandetes Verhalten zur Überprüfung durch die Regulierungskammer stellt, zumal die zu treffenden Maßnahmen im Ermessen der Regulierungskammer stehen. Aus diesem Grunde kommt es auf die konkrete Fassung der von der Antragsstellerin formulierten Anträge nicht an, da diese nur eine Anregung darstellen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Dezember 2017 - 3 Kart 123/16, juris Rn. 46; Boos in Theobald/Kühling, Energierecht, Werkstand: 132. EL November 2025, § 31 EnWG, Rn. 27; Hollmann in Bourwieg/Hellermann/Hermes, EnWG, 4. Aufl., § 31 Rn. 28; Weyer in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl. § 31 EnWG Rn. 14).

b) Der Antrag ist auch begründet. Die Antragsgegnerin ist Betreiberin von Energieversorgungsnetzen im Sinne des § 3 Nr. 10 EnWG, nämlich eines Elektrizitätsversorgungsnetzes (§ 3 Nr. 8 EnWG) in Gestalt eines Elektrizitätsverteilernetzes (§ 3 Nr. 9 EnWG) sowie eines Gasversorgungsnetzes (§ 3 Nr. 13 EnWG) in Gestalt eines Gasverteilernetzes (§ 3 Nr. 14 EnWG) als Unterform eines Gasversorgungsnetzes (§ 3 Nr. 51 EnWG) (dazu unter aa) und bb)). Diese Stellung als Netzbetreiberin hat sie missbraucht (dazu unter cc)). Die zu treffenden Maßnahmen stehen aber im Ermessen der Regulierungsbehörde, so dass diese zur Neubescheidung zu verpflichten ist.

aa) Die Antragsgegnerin ist Betreiberin eines Elektrizitätsverteilernetzes. Gemäß § 3 Nr. 9 EnWG ist Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes eine natürliche oder juristische Person, die die Aufgabe der Verteilung von Elektrizität wahrnimmt und verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen. Die Antragsgegnerin ist eine juristische Person, die mit den über ihr Grundstück vom Netzanschlusspunkt zum Grundstück der Antragsstellerin führenden Leitungen neben ihrer eigenen Versorgung auch die Aufgabe der Verteilung von Elektrizität wahrnimmt und verantwortlich ist für den Betrieb und die Wartung dieses Verteilernetzes auf dem Gebiet ihres Grundstückes.

(1) Die auf dem Grundstück der Antragsgegnerin befindlichen und zum Grundstück der Antragsstellerin führenden Leitungen stellen ein Verteilernetz dar. Im Anschluss an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 28. November 2024 - C 293/23, Rn. 49 ff.) zur Auslegung von Art. 2 Nrn. 28 und 29 sowie von Art. 30 bis 39 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (im Folgenden: EltRL) ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Verteilernetz ein Netz, das der Weiterleitung von Elektrizität mit Hoch-, Mittel- oder Niederspannung dient, die zum Verkauf an Großhändler und Endkunden bestimmt ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 2025 - EnVR 83/20, Rn. 18). Endkunde in diesem Sinne ist unter Berücksichtigung von Art. 2 Nr. 3 EltRL ein Kunde, der Elektrizität für den Eigenverbrauch kauft.

Diese Voraussetzungen erfüllen die über das Grundstück der Antragsgegnerin verlaufenden Leitungen. Über sie leitet die Antragsgegnerin elektrische Energie an die Antragsstellerin weiter. Diese Energie kauft die Antragsgegnerin im eigenen Namen bei einem Energieversorger ein und verkauft diese an die Antragsstellerin für deren Eigenverbrauch, wie insbesondere die als Anlage RR 38 überreichte Rechnung exemplarisch belegt.

(a) Für die Einordnung dieser elektrischen Anlagen als Verteilernetz im Sinne der vorstehenden Definition ist es bereits unerheblich, ob die Antragstellerin die über diese Anlage geleitete Energie unmittelbar von der Antragsgegnerin oder von einem dritten Versorger kauft; regelmäßig verkauft ein Netzbetreiber nicht selbst die über dieses Netz gelieferte Energie (dazu: Kneuper/Meyer, NuR 2025, 194 (195)). Bereits deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob die Antragsgegnerin bei dem Weiterverkauf mit Gewinnerzielungsabsicht handelt.

Unabhängig davon stünde einem Verkauf an einen Endkunden aber eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht auch nicht entgegen. Denn für einen Verkauf reicht es aus, dass für den gelieferten Strom ein Entgelt bezahlt wird, selbst wenn dieses unter oder nicht über dem Einkaufspreis der Antragsgegnerin liegen sollte.

Weiter stünde der Annahme eines Verkaufs des Stroms von der Antragsgegnerin an die Antragstellerin auch nicht entgegen, dass der Einkauf der elektrischen Energie durch die Antragsgegnerin mit der Antragsstellerin abgestimmt ist und die Mitversorgung der Antragsstellerin einer über Jahre gelebten Praxis entspricht. Zwar mag zwischen der Antragsstellerin und der Antragsgegnerin aufgrund der Absprachen über die "Verteilerschlüssel" sowie die Wartung und Instandhaltung der der Energieversorgung dienenden Anlagen konkludent eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts zum Zwecke der gemeinsamen Energieversorgung beider Grundstücke bestehen. Auch eine solche gemäß § 705 Abs. 2 BGB nicht rechtsfähige Innengesellschaft bürgerlichen Rechts änderte aber nichts daran, dass die Antragsstellerin im Verhältnis zur Antragsgegnerin personenverschieden wäre. Die von der Antragsgegnerin im eigenen Namen gekaufte elektrische Energie wäre am Netzanschlusspunkt auf dem Grundstück der Antragsgegnerin auch nicht bereits unmittelbar an die Innengesellschaft bürgerlichen Rechts als Endverbraucherin bereitgestellt worden. Denn der Strom wurde nicht von der Innengesellschaft verbraucht, sondern von ihren Gesellschafterinnen und wäre daher an diese weitergeleitet worden.

(b) Die der Weiterleitung der elektrischen Energie an die Antragstellerin dienenden Leitungen und sonstigen elektrischen Anlagen auf dem Grundstück der Antragsgegnerin sind auch nicht aus sonstigen Gründen aus dem Begriff des zu regulierenden (Verteiler-)Netzes im Sinne von Art. 2 Nr. 28 EltRL, § 3 Nr. 9, §§ 11 ff. EnWG auszunehmen.

(aa) Die maßgebliche Definition des Verteilernetzes setzt den Begriff des Netzes zur Weiterleitung voraus. Elektrische Anlagen, die allein der Eigenversorgung ihres Betreibers dienen, unterfallen diesem Begriff nicht (BGH, Urteil vom 13. Mai 2025 - EnVR 83/20,Rn. 29; BeckOK EnWG/Peiffer, 18. Ed. 1.3.2026, EnWG § 3 Nr. 65 Rn. 21; vgl. auch mit zum Teil unterschiedlichen Begründungsansätzen: Schwintwoski, EWeRK 2025, 197; Kneuper/Meyer, NuR 2025, 194 (196 f.); Sauer, EWeRK 2024, 175 (185); Dix, EnWZ 2025, 253 (254)).

Diese - vorliegend nicht unmittelbar einschlägige - Einschränkung wird teilweise auch auf Anlagen angewandt, die der gemeinsamen Versorgung sowohl des Betreibers der Leitungsanlagen als auch eines oder mehreren von diesem personenverschiedenen Kunden dienen (so: Sauer, EWeRK 2024, 175 (185); Schwintowski, EWeRK 2025, 197 (198); Köster/Fleischmann IR 2025, 233 (235); Köster/Hefele, EnZW 2025, 258 (262 f.); vgl. auch BGH, Urteil vom 13. Mai 2025 - EnVR 83/20, Rn. 29 zum Anschluss gemeinsam betriebener Erzeugungsanlagen).

Vorliegend dienen die im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden elektrischen Anlagen zwar sowohl ihrer eigenen Versorgung als auch derjenigen der Antragstellerin. Aufgrund der vereinbarten und weitgehend gelebten Kostenteilung haben beide Parteien auch ein Interesse an einem wirtschaftlichen Betrieb dieser Anlagen, was die Gefahr eines Ausbeutungsmissbrauchs verringert. Dennoch erlauben diese Gesichtspunkte eine Ausnahme der Leitungsanlage aus dem Begriff des regulierten Netzes jedenfalls in der hier maßgeblichen Fallgestaltung nicht. Eine Anknüpfung allein an die gemeinsame Interessenlage und den vereinbarten Kostenausgleich wäre als Differenzierungskriterium zu unscharf. Auch die Annahme einer Innengesellschaft zwischen den Parteien rechtfertigte für sich genommen eine Ausnahme von dem Regulierungserfordernis nicht. Nach Auffassung des Senats müsste die das Netz betreibende Gemeinschaft oder Gesellschaft zumindest auch nach außen hin für den Netzbetrieb verantwortlich sein. Nur unter dieser Voraussetzung wäre sie als Gemeinschaft bzw. Gesellschaft gegenüber dem vorgelagerten Netzbetreiber oder der Regulierungsbehörde verantwortlich. Nur dann trügen alle Parteien auch im Außenverhältnis das Risiko ihres Netzbetriebs gemeinsam. Darüber hinaus müssten in der Gemeinschaft bzw. Gesellschaft Konfliktlösungsmechanismen bestehen, um den durch die Regulierung bezweckten Schutz des einzelnen Anschlussnehmers zu gewährleisten, sei es als Schutz gegenüber Ausbeutungsmissbrauch, sei es zur Sicherung seines Rechts auf freie Versorgerwahl. Auch hieran fehlt es im vorliegenden Fall.

(bb) Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob auch solche elektrischen Anlagen, über die - wie hier - Energie an Dritte weitergeleitet wird, aus dem Begriff des regulierten Netzes auszunehmen, wenn für die konkrete Art des Netzbetriebs unter Berücksichtigung der Regulierungsziele kein Regulierungsbedürfnis besteht. Für eine solche einschränkende Auslegung spricht schon der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Art. 5 Abs. 4 EUV; in einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb (Art. 119, 120 AEUV) ist eine staatliche Regulierung ohne Regulierungsbedürfnis nicht veranlasst (vgl. Sauer, EWeRK 2024, 175 (181); Schwintowski, EWeRK 2025, 197 (199); vgl. auch Dix, EnWZ 2025, 253 (254); Hermes, Anlage K 32, S. 11; Koester/Fleischmann, IR 2025, 233 (234); Koester/Hefele, EnWZ 2025, 258 (260); Wolf, IR 2025, 4 (7)). Ein solches Regulierungsbedürfnis besteht hier aber, auch wenn es aufgrund der teilweise gleichgerichteten Interessenlage der Parteien und der Beschränkung auf zwei Anschlussnutzer eingeschränkt sein mag.

Ein Regulierungsbedürfnis besteht etwa dann, wenn einem (monopolbedingten) Marktversagen entgegenzuwirken ist (vgl. Dix, EnWZ 2025, 253 (254); Schwintowski, EWeRK 2025, 197 (199)). Das besondere Missbrauchsverfahren dient gerade der Überprüfung eines solchen von der Antragstellerin angenommenen Missbrauchs aufgrund der drohenden Unterbrechung der Stromdurchleitung. Hinreichende Anhaltspunkte für einen solchen (objektiven) Missbrauch des natürlichen Monopols der Antragsgegnerin bestehen schon aufgrund der von dieser zugestandenen Vorlauffrist von acht Monaten. Eine solche Frist dürfte für die Errichtung eines eigenen Netzanschlusses der Antragstellerin nach deren unwidersprochenen Angaben im Verhandlungstermin vor dem Senat deutlich zu kurz sein. Einem Regulierungsbedarf stünde dabei nicht entgegen, dass sich die Antragstellerin selbst in diese Abhängigkeit begeben (bzw. sich noch nicht rechtzeitig aus dieser gelöst) hatte.

Ein Regulierungsbedürfnis besteht vorliegend auch deshalb, weil das Recht der Antragstellerin auf freie Wahl eines Energieversorgers nach Art. 4 EltRL in Frage steht (vgl. Wolf, IR 2025, 4 (7)). Sie ist davon abhängig, über welchen Versorger die Antragsgegnerin ihren Strom bezieht.

Auch der erforderliche Ausgleich des konkurrierenden potentiellen Energiebedarfs beider Parteien aufgrund der zumindest absehbar beschränkten Anschlusskapazität kann eine Regulierung erforderlich machen.

Einem derartigen Regulierungsbedürfnis aufgrund der Abhängigkeit der Antragstellerin von der Antragsgegnerin steht nicht entgegen, dass sich die Antragstellerin mit dem Erwerb des Teil-Grundstücks selbst in diese Abhängigkeit begeben und sich bislang nicht durch die Errichtung eines eigenen Netzanschlusses aus dieser gelöst hat. Sie hat bisher - was unstreitig ist - davon profitiert, dass die Antragsgegnerin für ihre Standorte zusammen den Strom eingekauft und damit einhergehende Einsparungen an die Antragsstellerin weitergeleitet hat. Jedoch beruhte dieser Vorteil auf der bisherigen Kooperation mit der Antragsgegnerin und ihrer Bereitschaft, die Antragsstellerin partizipieren zu lassen. Insoweit ist aber gerade offen, wie sich die Situation gestalten wird, wenn die Antragsgegnerin ihr Grundstück an einen Erwerber veräußert. Ist aber insbesondere die Problematik eines Eigentümerwechsels und dessen Auswirkungen auf die Energieversorgung des Grundstücks der Antragsstellerin nicht eindeutig geregelt, selbst wenn zwischen den der Antragsstellerin und der Antragsgegnerin konkludent eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts vereinbart worden sein sollte, kann dahinstehen, ob gesellschaftsrechtliche Vereinbarungen denkbar sind, die bei gemeinsam genutzten Infrastrukturen zu einem fehlenden Regelungsbedürfnis führen könnten (vgl. dazu Sauer, EWeRK 2024, 175 (185)).

Einem Regulierungsbedürfnis steht auch nicht grundsätzlich entgegen, dass das vorliegende Netz aufgrund der Anbindung von lediglich zwei Nutzern einen geringeren Regulierungsbedarf als ein typisches Verteilernetz mit einer Vielzahl angeschlossener Nutzer aufweisen mag, weil einzelne der einen Regulierungsbedarf auslösenden Konflikte inter partes auch in einem Zivilrechtsstreit zu klären sein mögen. Dieser Gesichtspunkt mag allenfalls bei der Ausübung des Aufgreif- oder Auswahlermessens von der Regulierungsbehörde berücksichtigt werden.

Schließlich ist nicht zu verkennen, dass die in Frage stehende elektrische Anlage aufgrund der erheblichen über diese geleiteten Energiemenge von zuletzt noch mehr als 20 MWh/Jahr und der Versorgung mehrerer Gebäude auf einer Fläche von deutlich über 10.000 qm auch nach den bisherigen vom Bundesgerichtshof zu der Kundenanlage nach § 3 Nr. 65 lit. c) EnWG (n.F.) entwickelten Grundsätzen (etwa BGH, Beschluss vom 12. November 2019 - EnVR 65/18, Rn. 32) für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung nicht unbedeutend ist.

Eine weitergehende Einschränkung des Begriffs des Netzes i.S.d. Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie ist vorliegend auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht gerechtfertigt, auch wenn mit der Einstufung als zu regulierendes Netz erhebliche Pflichten des Netzbetreibers einhergehen, die gerade dann eine nennenswerte Belastung darstellen, wenn der Netzbetrieb - wie hier - nicht den eigentlichen Unternehmenszweck darstellt, sondern eher dienende Funktion hat. Weitere Ausnahmen hätte aber der Gesetz- bzw. Richtliniengeber zu regeln. Zudem könnte der mit der Einstufung als zu regulierendes Netz verbundene Aufwand durch eine Einstufung als geschlossenes Verteilernetz i.S.d. § 110 EnWG reduziert werden (vgl. dazu auch EuGH, Urteil vom 28. November 2024 - C 293/23, Rn. 71).

(2) Die Antragsgegnerin ist auch verantwortlich für den Betrieb und die Wartung dieses Verteilernetzes auf dem Gebiet ihres Grundstückes. Sie tritt gegenüber der A. GmbH als Anschlussnehmerin auf, ist damit die alleinige Ansprechpartnerin des vorgelagerten Verteilernetzbetreibers und zeigt sich insoweit diesem gegenüber für die nachgelagerte Leitungsinfrastruktur verantwortlich. Selbst wenn die Antragsstellerin und die Antragsgegnerin konkludent eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts vereinbart hätten, wäre dieser Umstand für den Außenauftritt ohne Bedeutung. Hinzu kommt, dass die Antragsstellerin nach den mit der Antragsstellerin getroffenen Absprachen für die Wartung der auf ihrem Grundstück befindlichen Leitungsinfrastruktur allein verantwortlich ist. Dass die Antragsstellerin ihrerseits diese Aufgabe für die auf ihrem Grundstück befindlichen Leitungen übernimmt, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, weil die auf ihrem Grundstück befindlichen Leitungen nicht das hier zu beurteilende Verteilernetz darstellen. Schließlich führt auch der Umstand, dass die Antragsstellerin und die Antragsgegnerin eine Kostenteilung vereinbart haben, nicht dazu, dass die Antragsgegnerin nicht mehr für den Betrieb und die Wartung verantwortlich wäre, weil diese Regelung allein die wirtschaftliche Lastentragung ähnlich einem Netzentgelt betrifft.

bb) Die Antragsgegnerin ist zudem Betreiberin eines Gasverteilernetzes. Gemäß § 3 Nr. 14 EnWG sind Betreiber von Gasverteilernetzen natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verteilung von Gas wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen.

(1) Ebenso wie die Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie enthält auch die Richtlinie (EU) 2024/1788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2023/1791 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/73/EG keine Definition des Verteilernetzbegriffes. Die Richtlinie definiert aber den Begriff der Verteilung in Art. 2 Nr. 19 als "Transport von Erdgas über örtliche oder regionale Leitungsnetze zum Zweck der Belieferung von Kunden, mit Ausnahme der Versorgung" und damit in der Sache vergleichbar mit Art. 2 Nr. 28 EltRL. Der Begriff der Versorgung wird in Art. 2 Nr. 28 RL (EU) 2024/1788 als "Verkauf einschließlich des Weiterverkaufs von Erdgas, einschließlich verflüssigten Erdgases, oder von Wasserstoff, einschließlich in der Form von flüssigen organischen Wasserstoffträgern oder flüssigem Wasserstoff und Wasserstoffderivaten, darunter Ammoniak oder Methanol, an Kunden" umschrieben, vergleichbar zu der Definition in Art. 2 Nr. 12 EltRL ("Verkauf, einschließlich des Weiterverkaufs, von Elektrizität an Kunden"). Schließlich wird der Begriff des Kunden in Art. 2 Nr. 47 RL 2024/1788 bestimmt als "Großhändler oder Endkunde für Erdgas oder Wasserstoff oder ein Erdgas- oder Wasserstoffunternehmen, das Erdgas oder Wasserstoff kauft" und entspricht damit in der Sache Art. 2 Nr. 1 EltRL ("Großhändler bzw. Endkunde, der Elektrizität kauft"). In Anbetracht dessen ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 28. November 2024 - C 293/23, Rn. 49 ff.) zur Auslegung von Art. 2 Nrn. 28 und 29 sowie von Art. 30 bis 39 EltRL ein Gas-Verteilernetz ein Netz, das unter anderem der Weiterleitung von Erdgas dient, das zum Verkauf an Großhändler und Endkunden sowie Erdgasunternehmen bestimmt ist. Ein Endkunde ist unter Berücksichtigung von Art. 2 Nr. 50 RL (EU) 2024/1788 ein Kunde, der Erdgas oder Wasserstoff für den Eigenbedarf kauft.

Diese Voraussetzungen erfüllen die über das Grundstück der Antragsgegnerin verlaufenden Gasleitungen. Über sie wird von der Antragsgegnerin Erdgas an die Antragsstellerin weitergeleitet, welches die Antragsgegnerin im eigenen Namen bei einem Energieversorger eingekauft hat und diese an die Antragsstellerin für deren Eigenverbrauch verkauft, wie insbesondere die als Anlage RR 37 überreichte Rechnung exemplarisch belegt.

Entsprechend der vorstehenden Erwägungen zum Strom-Verteilernetz ist auch der Begriff des Gas-Verteilernetzes nicht dergestalt einschränkend auszulegen, dass er das vorliegend zu beurteilende Netz nicht erfasste.

(2) Die Antragsgegnerin ist aus den entsprechenden Erwägungen wie beim Verteilernetz für Strom auch Betreiberin des Verteilernetzes für Gas.

cc) Das Verhalten der Antragsgegnerin als Betreiberin dieser Energieversorgungsnetze stimmt nicht mit den Vorgaben in den Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes überein, § 31 Abs. 1 Satz 2 EnWG.

Schon die unterlassene Zuteilung einer Marktlokation verletzte den Anspruch der Antragstellerin nach § 20 EnWG auf diskriminierungsfreien Netzzugang.

Weiter hat sie der Antragsstellerin in Aussicht gestellt, dass diese den Zugang zu den derzeit von ihr betriebenen Netzen verlieren werde, wenn ein Erwerber ihres Grundstückes nicht bereit sei, die Antragsstellerin weiter mit Energie zu versorgen, und sie auf die Herstellung eines eigenen Netzanschlusses an die jeweils vorgelagerten Verteilernetze verwiesen. Eine derartige Verweigerung verstieße aber nach den derzeit maßgeblichen Umständen gegen §§ 17, 20 EnWG. Zwar erscheint es nicht ausgeschlossen, dass es der Antraggegnerin oder einer zukünftigen Erwerberin ihres Betriebs aufgrund ihrer Freiheit, über ihre wirtschaftliche Betätigung eigenständig zu bestimmen, zukünftig nicht zumutbar sein mag, den Netzanschluss der Antragstellerin weiter zu gewährleisten. Dies hängt aber von derzeit nicht vorhersehbaren Umständen ab, insbesondere von der beabsichtigten zukünftigen Grundstücksnutzung, von dem Aufwand und der Möglichkeit der Erstellung eigener Netzanschlüsse der Antragstellerin sowie möglicherweise auch von dem zukünftigen konkreten Energiebedarf eines Grundstückserwerbers und der Antragstellerin. Trotz dieser Unwägbarkeiten mag das angekündigte und nach derzeitigem Beurteilungsstand missbräuchliche Verhalten der Regulierungsbehörde Anlass geben, bereits jetzt tätig zu werden, um die Versorgung der Antragstellerin sicherzustellen.

dd) Besteht in der Folge eine Verpflichtung der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Missbrauchsaufsicht tätig zu werden, liegt es in ihrem pflichtgemäßen Ermessen, ob und welche Maßnahmen sie nach § 30 Abs. 2 EnWG trifft. Ihr Ermessen ist nicht auf Null reduziert, so dass sie entsprechend § 113 Abs. 5 VwGO zur Neubescheidung zu verpflichten war. Es ist zunächst weiter aufzuklären, unter welchen Voraussetzungen eine Herstellung eigener bedarfsgerechter Anschlüsse der Antragsstellerin an die vorgelagerten Netze möglich ist. Im Hinblick auf die Versorgung der Antragsstellerin mit elektrischer Energie wird insbesondere aufzuklären sein, ob und inwieweit die Freigabe von auf den Netzanschluss der Antragsgegnerin entfallender Leistung die Herstellung eines eigenen Netzanschlusses der Antragsstellerin ermöglicht. Zudem dürften die von der Beschwerdegegnerin zu ergreifenden Maßnahmen auch davon abhängen, ob der Betrieb der Energieversorgungsnetze durch die Antragsgegnerin gemäß § 4 Abs. 1 EnWG überhaupt genehmigungsfähig wäre.

III.

Die Beschwerdegegnerin wird zu erwägen haben, die vorgelagerten Verteilernetzbetreiber über das Verfahren zu informieren und diese zu dem Verfahren auf ihren Antrag gemäß § 66 Abs. 2 Nr. 3 EnWG beizuladen (vgl. Burmeister in Bourwieg/Hellermann/Hermes, EnWG, 4. Aufl., § 66 Rn. 9).

IV.

  1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1, 2 EnWG, der sowohl die gerichtlichen als auch die außergerichtlichen Kosten erfasst (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - EnVR 23/16, Rn. 64 ff.; Stelter in Bourwieg/Hellermann/Hermes, EnWG, 4. Aufl., § 90 Rn. 2).

Insoweit entspricht es billigem Ermessen, die Kosten wie aus dem Tenor ersichtlich zu verteilen. Die Antragsstellerin hat mit ihrer sofortigen Beschwerde nur eine Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Neubescheidung erreicht, während sie unmittelbar eine Verpflichtung der Antragsgegnerin durch die Beschwerdegegnerin hat erreichen wollen, ihr letztlich zeitlich unbegrenzt Zugang zu dem von ihr betriebenen Netz zu gewähren. Dieses Teilunterliegen (a. A. insoweit OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Dezember 2023 - 3 Kart 183/23, juris Rn. 107 m. w. N.) ist mit 1/3 zu bewerten (vgl. entsprechend zur Kostenteilung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren: Wöckel in Eyermann, VwGO, 17. Aufl., § 155 Rn. 3 m. w. N.). Es entspricht weiter billigem Ermessen, dass die Antragstellerin im Umfang ihres Unterliegens auch die notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin zu erstatten hat, die sich sowohl schriftsätzlich als auch in der mündlichen Verhandlung aktiv am Verfahren beteiligt hat.

  1. Der Gegenstandswert ist gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 2 GKG, § 3 ZPO entsprechend dem Interesse der Antragstellerin auf 3.650.000 € festzusetzen. Ihr kommt es darauf an, ihre Versorgung mit Strom- und Gas dauerhaft sicherzustellen und damit die Kosten für die Erstellung eines eigenen Storm- sowie Gasanschlusses zu vermeiden, welche sich ausweislich ihres Vortrags in dem Verfahren vor dem Landgericht Hannover auf 3.500.000 € für den Stromanschluss (Bl. 241 LGA) und auf 150.000 € für den Gasanschluss belaufen (Bl. 242 LGA).

V.

Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung war zuzulassen. Streitgegenständlich ist die Frage, ob der Eigentümer einer Leitungsanlage, über die Energie sowohl an Anlagen auf dessen Grundstück als auch an Anlagen auf einem Nachbargrundstück geleitet wird, auch dann Betreiber eines Verteilernetzes im Sinne des § 3 Nrn. 9 und 14 EnWG ist, wenn beide Grundstücke ursprünglich bis zu dem Verkauf eines Teilgrundstücks eine einheitliche Anlage bildeten, die Kosten für den Betrieb der Leitungsanlage zwischen den jetzigen Nachbarn hälftig geteilt werden und die Durchleitung der Energie ohne Gewinnerzielungsabsicht erfolgt. Diese Frage hat grundsätzliche Bedeutung (§ 86 Abs. 2 Nr. 1 EnWG) und erfordert zur Fortbildung des Rechts eine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof (§ 86 Abs. 2 Nr. 2 EnWG). Auch nach Einschätzung der Regulierungskammer dürfte sich diese Problematik nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 28. November 2024 in der Praxis wiederholt stellen.

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